Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 41/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1407

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungssache: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 21. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Am 27. November 2012 hat das Amtsgericht M.  Vollstreckungsgericht  in der Arrestvollstreckungssache der Gläubigerin gegen den Schuldner einen [X.] mit folgendem Inhalt erlassen:

"… wird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin] gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Millionen Euro laut Beschluss des Amtsgerichts M. - Abteilung für Familiensachen - vom 15.11.2012, [X.]. …, sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung gemäß nachfolgender Ziffer I bis [X.] in Vollziehung des Arrests sowohl

1. die Forderung des [Schuldners]

auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma [X.] gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des [X.] seines Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem [X.]) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro

gegen die Firma [X.] - Drittschuldner zu 1) - als auch

2. die Forderung des [Schuldners]

auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma [X.] zum 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro

gegen die Firma [X.]  Drittschuldner zu 2) -

gepfändet.

Den [X.] wird verboten, an den [Schuldner] zu leisten, soweit gepfändet ist.

Dem [Schuldner] wird verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind."

2

Das Amtsgericht M. - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Schuldners vom 19. August 2014 gegen den genannten [X.] als unbegründet zurückgewiesen.

3

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Pfändungsantrag weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des [X.] und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

7

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, [X.], 1427 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02[X.]. 6; Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 202, juris Rn. 6).

8

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

[X.]                       [X.]

            Jurgeleit                          [X.]

Meta

VII ZB 41/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München II, 21. August 2015, Az: 2 T 219/15, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 41/15 (REWIS RS 2015, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1407


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZB 38/16

Bundesgerichtshof, VII ZB 38/16, 18.05.2017.


Az. VII ZB 41/15

Bundesgerichtshof, VII ZB 41/15, 02.12.2015.


Az. 2 T 219/15

LG München II, 2 T 219/15, 21.08.2015.


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