Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. VII ZB 41/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1386

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:021215VIIZB41.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 41/15
vom

2. Dezember 2015

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
2.
Dezember 2015
durch [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke, Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 21.
August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Am 27.
November 2012
hat das Amtsgericht
M.

Vollstreckungsgericht

in der Arrestvollstreckungssache der Gläubigerin
gegen den
Schuldner einen [X.] mit folgendem Inhalt erlassen:
"ur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin]
gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0
Millionen
Euro
laut Beschluss des Amtsgerichts M.

Abteilung für Familiensachen

vom 15.11.2012, [X.]. ,
[X.] wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustel-lung gemäß nachfolgender Ziffer I bis [X.] in Vollziehung des Ar-rests sowohl
1
-
3
-
1.
die Forderung des [Schuldners]

auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesell-schafter (Kommanditist) aus der Firma
Dr.
W.
H. GmbH
&
Co.
[X.] gemäß §
11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des [X.] sei-nes Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem
Rücklagenkonto und dem Darlehens-konto) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender [X.] aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0
Millionen Euro
gegen die Firma Dr.
W.
H. GmbH
&
Co.
[X.]

Drittschuldner zu
1)

als auch
2.
die Forderung des [Schuldners]

auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesell-schafter (Kommanditist) aus der Firma Dr.
W.
L.
GmbH
&
Co. [X.] zum 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsver-hältnis bis zur Höhe von 2,0
Millionen Euro
gegen die Firma Dr. W.
L. GmbH
&
Co. [X.]

Drittschuldner zu 2)

gepfändet.
Den [X.] wird verboten, an den [Schuldner]
zu leisten, soweit gepfändet ist.
Dem [Schuldner]
wird verboten, über die Forderung zu ver-fügen,
insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind."
Das Amtsgericht M.

Vollstreckungsgericht

hat die Erinnerung des Schuldners vom 19.
August 2014 gegen den genannten [X.] als unbegründet zurückgewiesen.

2
-
4
-
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdege-richt (Einzelrichter) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer
Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Pfändungsan-trag weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] des [X.] und zur Zurückverweisung an das Be-schwerdegericht.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-den hat.
2.
Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2015

VII
ZB
50/14, WM 2015,
1427 Rn.
6 m.w.N.; Beschluss vom 10.
April
2003

VII
ZB
17/02, BauR
2003, 1252, 1253, juris Rn.
6; Beschluss
vom 13.
März
2003

IX
ZB
134/02, [X.]Z
154, 200, 202, juris Rn. 6).
3
4
5
6
7
-
5
-
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit
Sacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
M 2580/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.08.2015 -
2 [X.]/15 -

8

Meta

VII ZB 41/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. VII ZB 41/15 (REWIS RS 2015, 1386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1386

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VII ZB 41/15

2 T 219/15

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