Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. VII ZB 38/16

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10696

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517BVIIZB38.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 38/16

vom

18. Mai 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 766 Abs. 1, § 767 Abs. 1
Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstre-ckungserinnerung (§
766 Abs.
1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbe-schränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegen-stand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehr-klage entsprechend §
767 Abs.
1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
[X.], Beschluss vom 18. Mai 2017 -
[X.] 38/16 -
LG [X.] II

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
18.
Mai
2017
durch [X.]
Eick, die Richter [X.], Dr.
Kartzke
und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird
der Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
II vom 14.
Juli
2016 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht
-
Miesbach vom 2.
Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens und der
Rechtsbeschwer-deverfahren [X.] 41/15 und [X.] 38/16
trägt der Schuldner.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den [X.] der Gläubigerin vom 25.
November 2012
an das Amtsge-richt -
Vollstreckungsgericht
-
Miesbach zurückverwiesen. Der [X.] darf nicht aus den Gründen des Beschlusses
des [X.] vom 14.
Juli 2016 abgelehnt werden.

-
3
-
Gründe:
I.
Bei den Parteien handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Bei dem Amtsgericht -
Familiengericht -
M. ist das Ehescheidungsverfahren anhängig.
Die
Parteien schlossen am 20.
Juli
1995 einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin heißt es unter anderem:

1
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Die Ehegatten B. [X.] [= Gläubigerin] und Dr.
Wo. [X.] [=
Schuldner] haben sich dahingehend geeinigt, daß unter grundsätzlicher Beibehaltung des gesetzlichen Güterstan-des der Zugewinngemeinschaft
gemäß den §§
1363
ff. BGB folgende
M
o
d
i
f
i
z
i
e
r
u
n
g
e
n
vereinbart werden:
1.
Alle Beteiligungen des Herrn Dr.
Wo. [X.] an Gesell-schaften, gleich in welcher Rechtsform, gleich, ob ge-genwärtige oder künftige Beteiligungen, sowie etwaige Guthaben bei [X.]en sollen dem [X.] zugerechnet und im Fall einer Scheidung der Ehe weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens des Ehemannes berücksichtigt werden, also von einer [X.] Ausgleichung ausgeschlossen sein.
2.

3.
Die vorstehend getroffenen Regelungen gelten in glei-cher Weise auch für etwaige Surrogate der vorbe-zeichneten [X.]sbeteiligungen im weitesten Sinne, d.h. sämtliche Gegenstände, die mit Mitteln des nichtausgleichspflichtigen Erwerbs angeschafft wer-1
2
-
4
-
den und zwar ohne Rücksicht darauf, um welche [X.] es sich hierbei handelt.

§
2
[X.]
Im Wege des [X.] vereinbaren wir, daß
die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs der Ehefrau [= Gläubigerin] auf Zugewinnausgleich in die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände unzu-lässig ist.
Die Ehefrau kann demnach Befriedigung wegen eines Zu-gewinnausgleichsanspruchs nur durch Vollstreckung in das übrige pfändbare Vermögen des Ehemannes [=
Schuldner] suchen."
Mit Beschluss vom 15.
November 2012, bestätigt mit rechtskräftig ge-wordenem Beschluss vom 14.
Februar
2013, ordnete das Amtsgericht

-
Familiengericht
-
M. den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegli-che Vermögen des Schuldners wegen eines Teilzugewinnausgleichanspruchs der Gläubigerin
in Höhe von 2
Mio.

Am 27.
November 2012 hat das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

M.
aufgrund dieses Arrestbefehls
antragsgemäß einen [X.] mit folgendem Inhalt erlassen:

ird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zu-gewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin] gegen den [[X.]] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe
von 2,0
Millionen
Euro laut Beschluss des Amtsgerichts
M.

Abteilung für Familiensa-chen

vom 15.11.2012, [X.].

Beschlusses und seiner Zustellung gemäß nachfolgender Ziffer I bis [X.] in Vollziehung des Arrests sowohl
3
4
-
5
-

1.
die Forderung des [Schuldners]
auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als [X.]er (Kommanditist) aus der Firma Dr.
[X.]
H. GmbH
&
Co.
[X.] gemäß §
11 des [X.]svertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des [X.] seines [X.]santeils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem [X.]) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0
Millionen Euro
gegen die Firma Dr.
[X.]
H.
GmbH
&
Co.
[X.]

Drittschuldner zu
1)

als auch

2.
die Forderung des [Schuldners]
auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als [X.]er (Kommanditist) aus der Firma Dr.
[X.]
L. GmbH
&
Co. [X.] zum 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprü-che aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0
Millionen Euro
gegen die Firma Dr.
[X.]
L.
GmbH
&
Co.
[X.]

Drittschuldner zu 2)

gepfändet.
Den [X.] wird verboten, an den [Schuldner] zu leisten, soweit gepfändet ist.
Dem [Schuldner] wird verboten, über die Forderungen
zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind."
Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 hat der Schuldner Erinnerung gegen den genannten [X.] mit der Begründung eingelegt, die Pfän-dung sei unter Verstoß gegen den [X.] (§ 2 des [X.])
erfolgt. Mit Beschluss vom 2.
Dezember
2014 hat das Amtsgericht
-
Vollstreckungsgericht
-
M.
die Erinnerung des Schuldners gegen den genann-ten [X.] zurückgewiesen.
5
-
6
-
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdege-richt (Einzelrichter) mit Beschluss vom 21.
August 2015 den Beschluss des Amtsgerichts M. "vom 27.11.2014" aufgehoben und die Rechtsbeschwerde [X.].
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der [X.] mit [X.] vom 2.
Dezember 2015 -
[X.] 41/15 -
den genannten Beschluss des [X.] (Einzelrichter) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Mit Beschluss vom 14.
Juli 2016 hat das Beschwerdegericht (Einzelrich-ter) das Verfahren gemäß §
568 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertra-gen.
Mit Beschluss vom selben
Tag hat das Beschwerdegericht auf die [X.] Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 2.
Dezember 2014 aufgehoben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des
Beschlusses des Amtsge-richts
M. vom 2. Dezember 2014.
Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin [X.].

II.
[X.] führt zur Aufhebung des [X.]es des
[X.] vom 14. Juli 2016
und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
des Schuldners.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

6
7
8
9
10
11
-
7
-
Die Erinnerung sei nach §
766 ZPO statthaft. Es sei umstritten, ob bei der Geltendmachung einer [X.] Vereinbarung Erin-nerung (§
766 ZPO) oder [X.] (§
767 ZPO) der richtige Rechtsbehelf sei. Im vorliegenden Fall gehe
es nicht darum, dem Titel die Voll-streckbarkeit zu nehmen, sondern darum, dass im Rahmen der Zwangsvollstre-ckung eine Vollstreckungsvereinbarung beachtet werde, wonach die Zwangs-vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen worden sei. Diese Sachlage sei vergleichbar mit der Geltendmachung eines gesetzlichen Pfän-dungsverbots nach §
811 ZPO, das ausschließlich mit dem Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach §
766 ZPO geltend gemacht werden könne, weshalb die Erinnerung hier statthaft sei.
Die Erinnerung sei
auch begründet. Es liege
ein Verstoß gegen die [X.] den Parteien bestehende Vollstreckungsvereinbarung vor.
Die streitge-genständliche Pfändung verstoße
gegen den zwischen den Parteien bestehen-den [X.]. Gepfändet seien
die Abfindungsansprüche des Schuldners gegen die betreffende [X.].
Es handele
sich damit um ein Guthaben aus der [X.]sbeteiligung, das ausdrücklich von der Zwangs-vollstreckung gemäß §
2, §
1 Nr.
1 des [X.] ausgenommen sei. Dies stehe
auch im Einklang mit Sinn und Zweck des [X.]s.
Da eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich der streitgegenständlichen For-derung unzulässig sei, sei auch die streitgegenständliche Pfändung zur Siche-rung eines Anspruchs unzulässig. Auch wenn die Gläubigerin durch die Pfän-dung nicht befriedigt werde, so stelle
die Pfändung dennoch eine Zwangsvoll-streckungsmaßnahme dar, die unzulässig sei. Ein Zugewinnausgleichsan-spruch der Gläubigerin könne
nicht durch Pfändung eines Anspruchs des Schuldners gegen einen Drittschuldner gesichert werden, der nicht der Zwangsvollstreckung unterliege.
12
13
14
-
8
-
2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) [X.] ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere fehlt es der Gläubigerin nicht deshalb am [X.] für die Rechtsbeschwerde,
weil
der [X.] vom 27.
November
2012
infolge Aufhebung durch das Beschwerdegericht nicht mehr wirksam ist.
Die Aufhebung des [X.]es ergibt sich daraus, dass in den Gründen des Beschlusses des [X.] vom 21.
August 2015 die "streitgegenständliche Pfändung"
ausdrücklich für "unzulässig" erklärt wird. Findet die Zwangsvollstreckung nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern
-
wie im Streitfall
-
durch das Gericht als [X.] statt, so ist der gerichtliche Ausspruch der Unzulässigkeit einer
Vollstreckungsmaßnahme wie einer Pfändung -
sei es auch durch das Beschwerdegericht
-
regelmäßig als Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme
zu verstehen (vgl. [X.], 200, 203;
[X.], ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 44).
Die Aufhebung des [X.]es durch den Beschluss
des [X.] vom 21.
August
2015 ist ungeachtet der Anfechtbarkeit des letztgenannten
Beschlusses sofort wirksam geworden
(vgl. [X.], [X.] vom 5.
Mai
2011 -
VII
ZB
25/10
Rn.
4
m.w.N.; Beschluss vom 21.
Februar 2013 -
[X.] 9/11, NJW-RR 2013, 765 Rn. 7). Ein
aufgehobener
[X.] lebt bei Wegfall des [X.] nicht wieder auf
(vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2016 -
V [X.] Rn.
13); er
kann vom Rechtsmittelgericht auch nicht mehr in seiner ursprünglichen Fassung (mit selbem Rang) wiederhergestellt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
August
2004 -
IXa [X.], [X.]Z 160, 197, 204, juris Rn.
14). Etwas
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-
9
-
anderes gilt nur dann, wenn -
was hier nicht geschehen ist
-
das den Pfän-dungsbeschluss aufhebende Gericht zugleich die Anordnung trifft, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird (vgl. [X.], [X.] vom 11.
Februar 2016
-
V [X.]
Rn.
13).
Ist ein [X.] durch instanzgerichtlichen Beschluss aufge-hoben worden
und hat das aufhebende Gericht keine Anordnung getroffen, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird, ist das
Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsbeschwerde des Gläubigers gleichwohl gegeben, wenn mit ihr das Ziel
verfolgt wird, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai
2011 -
VII
ZB
25/10
Rn.
4
m.w.N.; Beschluss vom 21.
Februar 2013 -
[X.] 9/11,
NJW-RR 2013, 765 Rn. 7; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 25. August 2004 -
IXa [X.], [X.]Z 160, 197, 204, juris Rn.
14). In diesem Sinne ist die Rechtsbeschwerde
der Gläubigerin
hinsichtlich des von ihr verfolgten Ziels
unbeschadet des auf Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts
M. vom 2.
Dezember
2014 gerichteten
Antrags
zu verstehen.
b) Die Rechtsbeschwerde
ist auch begründet.
Den angeblichen Verstoß der
Pfändung gegen die vollstreckungsbe-schränkende Vereinbarung in § 2 des [X.]
vom 20.
Juli 1995 kann
der Schuldner nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§
766 Abs.
1 ZPO)
mit Erfolg geltend
machen.
aa) Zwar ist die Vollstreckungserinnerung (§
766 Abs.
1 ZPO) als gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen statthafter Rechtsbehelf begründet, wenn die Zwangsvollstreckung nicht eingestellt wird, obgleich die Voraussetzungen für eine Einstellung nach §
775 Nr.
4 ZPO gegeben sind (vgl. [X.]/
[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
775 Rn.
14; [X.], ZPO, 20
21
22
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-
10
-
22.
Aufl., §
775 Rn.
35; [X.]/Walker/Raebel, ZPO, 6.
Aufl., §
775 Rn.
14; vgl. auch [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2015 -
I [X.], [X.], 876 Rn.
19).
Es kann dahinstehen, ob schriftliche [X.], mit denen die Vollstreckung in bestimmte
Gegenstände ausgenommen wird, den in §
775 Nr.
4 ZPO genannten Urkunden gleichzustellen sind und ob diese Vorschrift auf derartige [X.] entsprechend anzuwenden ist. Auch wenn dies angenommen wird, kann der Schuldner durch Vorlage einer schriftlichen Vollstreckungsvereinbarung über §
775 Nr. 4 ZPO nicht die Aufhebung eines
-
wie hier
-
zuvor erlassenen [X.]es erreichen. Denn nach §
776 Satz
2 ZPO bleiben getroffene Vollstreckungsmaßregeln im Fall des §
775 Nr.
4 ZPO einstweilen bestehen. Die Anwendung des §
775 Nr.
4 ZPO führt nur zu einer einstweiligen Einstellung und -
bei Bestreiten des Gläubigers
-
zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
(vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Oktober
2015 -
V
ZB
62/15, NJW-RR 2016, 317 Rn.
9
ff.).
Dementsprechend könnte der Schuldner mit einer auf die Nichtbeach-tung von §
775 Nr.
4 ZPO gestützten Vollstreckungserinnerung nur eine solche, bloß einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Das ist jedoch nicht das endgültige Rechtsschutzziel der von dem Schuldner hier erhobenen Erinnerung, mit der er ausdrücklich die Aufhebung des [X.]es begehrt hat.
Jedenfalls wäre die Berufung des Schuldners auf einen Verstoß gegen §
775 Nr.
4 ZPO unbehelflich, weil die Gläubigerin durchweg auf der Zwangsvollstreckung trotz der Vollstreckungsvereinbarung im Ehevertrag be-harrt hat.
[X.])
Es ist umstritten, ob der Schuldner -
über eine etwaige [X.] Anwendung von §
775 Nr. 4 ZPO hinaus -
dem [X.] im We-24
25
26
-
11
-
ge der Vollstreckungserinnerung den Einwand entgegenhalten kann, die [X.] sei wegen Verstoßes gegen eine vollstreckungsbeschränkende [X.], mit der die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlos-sen wird, endgültig unzulässig.
(1) Der [X.] hat
bislang
nicht
entschieden, mit welchem Rechtsbehelf eine derartige vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung
einer Vollstreckung entgegengehalten werden kann.
Für eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung zeitlicher Art, mit der sich der Gläubiger verpflichtet, aus ergehenden Urteilen bis zum rechtskräf-tigen Abschluss des Verfahrens nicht zu vollstrecken, hat der [X.] aber bereits entschieden, dass der Schuldner nicht mit der [X.] (§
766 Abs.
1 ZPO) durchdringen kann, sondern eine Klage ent-sprechend §
767
Abs.
1
ZPO statthaft ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Dezember
1967 -
[X.] ZR 115/67, NJW
1968, 700
f., juris Rn.
13 und 19).
Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen einen vereinbarten Vollstreckungsverzicht ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine Klage gemäß §
767
Abs.
1
ZPO statthaft (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai
1982 -
IVb [X.], NJW
1982, 2072, 2073, juris Rn.
11, zu einer außergerichtlichen Vereinbarung, die in einem Prozessvergleich begründeten Pflichten zu reduzieren; Urteil vom 2.
April 1991 -
VI [X.], NJW
1991, 2295, 2296, juris Rn.
13; Beschluss vom 26.
Juni
2001 -
XI
ZR
330/00,
NJW-RR 2002, 282, 283, juris Rn.
9, zu einer vertraglichen Verpflichtung zur Herausgabe einer vollstreckbaren Urkunde;
Urteil vom 7.
März
2002
-
IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, juris Rn. 9, zum Einwand, die Vollstreckung sei infolge Vergleichs nicht mehr zulässig; Versäumnisurteil vom 27. März 2015 -
V [X.], NJW-RR 2015, 915 Rn.
16).
27
28
29
-
12
-
(2)
In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu der Frage ver-treten, mit welchem Rechtsbehelf der Schuldner einer Vollstreckung mit dem Einwand entgegentreten kann, die Vollstreckung verstoße gegen eine vollstre-ckungsbeschränkende Vereinbarung, insbesondere gegen eine solche, mit der die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird.
(a) Manche Autoren
befürworten eine unmittelbare
und ausschließliche Anwendung des §
766 Abs.
1 ZPO bei Verstoß gegen eine vollstreckungsbe-schränkende Vereinbarung, insbesondere eine solche, mit der die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird (vgl. [X.], Implikationen des Formalisierungsprinzips in der Zwangsvollstreckung, 2015, S.
114; Wagner,
[X.], 1998, S. 773; [X.], Zur Problematik von [X.], -beschränkenden und -ausschließenden Vereinbarungen, Diss.
[X.] 1991, [X.]; [X.], [X.] (1969), 413, 436).
(b) Vereinzelt wird die Auffassung vertreten,
bei [X.] Vereinbarungen gegenständlicher Art
sei ausschließlich §
767 Abs.
1 ZPO unmittelbar anwendbar (vgl.
[X.], [X.], 1971, S.
118
ff.).
(c) Eine verbreitete Auffassung möchte § 767 Abs.
1 ZPO entsprechend

-
zumeist ohne die Beschränkung des §
767 Abs. 2
ZPO -
anwenden, wenn ein Verstoß gegen eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung in Rede steht
(vgl.
Gaul/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12.
Aufl., §
33 Rn. 54; [X.], Zur Dogmatik des vollstreckungsrechtlichen Vertrages, Diss. [X.] 1969, S.
188
f., 191
f.).
(d) Nach ebenfalls verbreiteter Auffassung sind beide Vorschriften (§
766
Abs.
1
ZPO und §
767 Abs.
1 ZPO) zumindest in Teilbereichen
parallel an-wendbar. Dabei halten einige Autoren im Grundsatz
immer
die Vollstreckungs-30
31
32
33
34
-
13
-
erinnerung gemäß oder entsprechend §
766 Abs.
1 ZPO für statthaft
und wollen daneben in bestimmten Fällen die [X.]

767 Abs.
1
ZPO)
zulassen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], ZPO, 75. Aufl., [X.] § 704 Rn.
25 und 27; § 766 Rn. 32; §
767 Rn. 36; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 38. Aufl., §
766 Rn. 26; vgl. ferner [X.], [X.] 85 (1972), 391, 405
ff.).
Andere halten hingegen grundsätzlich §
767 Abs.
1 ZPO für anwendbar und lassen daneben unter bestimmten Voraussetzungen
die Vollstreckungserinnerung gemäß oder entsprechend §
766 Abs.
1 ZPO im Sinne einer "[X.] zu (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
766 Rn.
38
f.; §
767 Rn.
7; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1.
März
2017, §
766 Rn.
10; §
767 Rn.
62; [X.]/Stöber, ZPO, 31.
Aufl., Vorbemerkungen zu §§
704-945b Rn.
25; PG/Scheuch, ZPO, 9.
Aufl., §
766 Rn.
9; vgl. ferner zu weiteren differenzierenden Lösungen
[X.], ZPO, 22.
Aufl., §
766 Rn.
26
f.; [X.]/[X.]/
Lackmann, ZPO, 14. Aufl., §
766 Rn.
7; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
766 Rn.
39 sowie §
767 Rn.
20, [X.]/Walker/Walker, ZPO, 6.
Aufl., § 766 Rn.
15).
cc) Der [X.] entscheidet nunmehr, dass der Schuldner die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§
766 Abs.
1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen kann.
Insoweit stellt
die [X.] entsprechend §
767 Abs.
1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
(1) Der unmittelbare Anwendungsbereich von §
766 Abs.
1 ZPO
ist nicht eröffnet.
Die Vorschrift ist insoweit auch nicht entsprechend
anwendbar.

35
36
-
14
-
Die Vollstreckungserinnerung (§
766 Abs.
1 ZPO) ist beschränkt auf [X.], Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs-vollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfah-ren betreffen, das heißt auf die Beachtung der insbesondere in §§
704
ff. ZPO genannten Vollstreckungsvoraussetzungen.
Dazu gehören vollstreckungsbe-schränkende Vereinbarungen gegenständlicher Art nicht.
Die Vorschrift des §
766 Abs.
1 ZPO, die einen im Vergleich mit einem Klageverfahren weniger aufwändigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt, ent-spricht dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung, demge-mäß die [X.]e um der Effektivität der Vollstreckung willen re-gelmäßig nur leicht feststellbare Umstände zu prüfen haben (vgl. [X.]/[X.],
aaO, vor §
704 Rn.
14; Gaul/[X.]/[X.], aaO, §
5 Rn.
39 m.w.N.). Angesichts dieser Funktion des §
766 Abs.
1 ZPO ist es unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungskompe-tenz der [X.]e (vgl.
[X.], ZPO, 22.
Aufl., §
766 Rn.
2) bei der gebotenen typisierenden Betrachtung angezeigt, die Gel-tendmachung eines Verstoßes gegen eine vollstreckungsbeschränkende [X.], mit der die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgenommen wird, nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung

766 Abs.
1
ZPO) zuzulas-sen. Bereits der Abschluss einer derartigen Vollstreckungsvereinbarung kann, etwa wenn kein schriftlicher Vertrag vorgelegt wird, zweifelhaft sein. Darüber hinaus wird der Inhalt einer derartigen Vollstreckungsvereinbarung, selbst wenn ein schriftlicher Vertrag vorgelegt wird, in vielen Fällen nicht leicht festzustellen sein; in diesem Zusammenhang können schwierige Rechtsfragen, etwa bezüg-lich der Auslegung der Vereinbarung, auftreten.
Die
vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch
dazu, dass den [X.]en
in bestimmten
Fällen auch die Anwendung von ge-37
38
39
-
15
-
setzlichen Vorschriften
obliegt, die von materiell-rechtlichen Merkmalen geprägt sind und
möglicherweise eine komplexe Rechtsprüfung bedingen
(vgl. Gaul/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12.
Aufl., §
5 Rn.
53).
Bei diesen Vorschriften geht es
nämlich
zum Teil um materiell-
rechtliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (vgl. etwa die §§
756, 765 ZPO zum Gläubigerverzug als Voraussetzung der Zug-um-Zug-Vollstreckung), bei denen es die Effektivität der Zwangsvollstreckung erfordert, dass sie [X.] von den [X.]en geprüft werden. Insoweit sieht das [X.] zudem selbst gewisse Erleichterungen vor, wenn es die Vorlage von
öf-fentlichen oder öffentlich beglaubigten [X.] genügen lässt. Soweit andere Vorschriften (vgl. §§
777, 811, 850 ff. ZPO) dem Schuldnerschutz die-nen, würde dieser durch eine Verlagerung der Prüfungskompetenz auf das schwerfällige Erkenntnisverfahren beim Prozessgericht an Leichtigkeit einbü-ßen.
Aufgrund der gebotenen Typisierung ist es nicht angezeigt, zwischen [X.] Vereinbarungen gegenständlicher Art, deren Abschluss und Inhalt leicht festzustellen sind, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, zu differenzieren und nur
bei ersteren den Anwendungsbereich des § 766 Abs.
1 ZPO
zu eröffnen.
Aus den vorstehenden Gründen ist §
766 Abs.
1 ZPO auch nicht ent-sprechend anwendbar, da die Beachtung von [X.] Vereinbarungen gegenständlicher Art -
über eine etwaige entsprechende An-wendung von §
775 Nr.
4 ZPO hinaus
-
auf Grund der Formalisierung des [X.]sverfahrens den [X.]en nicht obliegt.
(2)
Der Schuldner, der einer Pfändung bestimmter Gegenstände entge-genhalten will, die Pfändung verstoße gegen eine vollstreckungsbeschränkende 40
41
42
-
16
-
Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in die betreffenden Gegenstände aus-geschlossen wird, ist im Übrigen nicht rechtsbehelfslos gestellt. In derartigen Fällen stellt die [X.] entsprechend §
767 Abs.
1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
(a) Die Vorschrift des §
767 Abs.
1 ZPO ist zwar bei lediglich vollstre-ckungsbeschränkenden
Vereinbarungen, mit denen
die Vollstreckung in
be-stimmte Gegenstände ausgeschlossen wird, nicht unmittelbar anwendbar, weil aus derartigen
Vereinbarungen
keine
materiell-rechtlichen, den titulierten [X.] selbst betreffenden Einwendungen
resultieren
(vgl. MünchKommZPO/
[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
767 Rn.
58
ff.; [X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
767 Rn. 22;
anders
[X.], [X.], 1971, S.
118 ff.).
(b) §
767 Abs.
1 ZPO ist indes bei [X.] [X.]en gegenständlicher Art entsprechend anwendbar,
weil eine planwid-rige Regelungslücke besteht und §
767 Abs.
1 ZPO auf Grund seines [X.] geeignet ist, die Lücke [X.] zu schließen (vgl. zur Anwendbarkeit von § 767 ZPO bei
anderen [X.] Vereinbarungen als solchen gegenständlicher Art:
[X.], Urteil vom 11.
Dezember 1967 -
[X.] ZR 115/67, NJW 1968, 700
f., juris Rn.
13 und 19
f.; Urteil vom 2. April 1991 -
VI [X.], NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn.
13;
Urteil vom 7. März 2002
-
IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, juris Rn.
9; [X.] vom 27.
März 2015 -
V
ZR
296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn.
16).
Die entsprechende Anwendbarkeit des §
767 Abs.
1 ZPO ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass ansonsten keine hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner bestünden.
Der Anwendungsbereich von §
766 Abs.
1 ZPO ist, wie bereits erörtert, bei derartigen [X.] Vereinba-rungen gegenständlicher Art nicht eröffnet. Klagen
auf Unterlassung der verein-barungswidrigen
Vollstreckung
(hierfür Roquette, [X.]
49
(1925), 160, 167), auf 43
44
-
17
-
Freigabe der gepfändeten Sachen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
September
1967
-
II ZR 197/64, [X.], 1199, 1200, zu einer Vereinbarung, die den Gläubiger verpflichtete, nach Bezahlung eines Teilbetrags Pfändungen
aufzuheben)
oder gemäß §
256 Abs.
1 ZPO auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung bieten dem Schuldner
mangels unmittelbarer Einwirkung der betreffenden Ent-scheidungen auf die Zwangsvollstreckung
gemäß §
775 Nr.
1 ZPO
keine hinrei-chende Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. Gaul/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12.
Aufl., §
33 Rn.
55; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
766 Rn.
25; [X.], [X.] in der Zwangsvollstre-ckung aus dogmatischer Sicht, 1996, S.
163
ff.). Für eine Klage
auf Schadens-ersatz wegen vereinbarungswidriger Vollstreckung gilt Entsprechendes
(vgl. [X.], aaO,
S.
165; [X.], Zur Dogmatik des vollstreckungsrechtlichen Vertra-ges, Diss.
[X.] 1969, S.
189
i.[X.]. S.
113 f.).
Anders als die vorstehend genannten Klagen erlaubt die [X.] entsprechend § 767 Abs.
1 ZPO bei vollstreckungsbeschränken-den Vereinbarungen, mit denen die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird, im [X.] einen Urteilstenor, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen ist.
Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], wonach mit einer [X.] im originären Anwendungsbereich von §
767 Abs.
1
ZPO nicht beantragt werden kann, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nur insoweit für unzulässig zu erklären, als es sich um bestimmte Vollstre-ckungsmaßnahmen handelt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober
1960
-
II
ZR
53/58, NJW
1960, 2286, 2287,
juris Rn.
7
ff.;
Beschluss vom 5.
Juli
2005

-
VII
ZB
10/05, WM
2005, 1991, 1992, juris Rn.
13; Urteil vom 21.
Oktober
2016
-
V [X.], NJW
2017, 674 Rn. 7). Zwar kann der auf eine
vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gegenständlicher Art gestützte Antrag bei der Klage entsprechend § 767
Abs.
1 ZPO richtigerweise nur dahin 45
-
18
-
lauten, dass die Vollstreckung in bestimmte, von der Vollstreckung ausgenom-mene
Gegenstände
für unzulässig erklärt wird
(vgl. [X.], [X.] 89 (1976), 483, 497). Anders als bei einer [X.] im originären An-wendungsbereich des §
767 Abs.
1 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1960 -
II ZR 53/58, aaO,
juris Rn.
7) dient die auf eine vollstreckungsbeschrän-kende Vereinbarung gegenständlicher Art gestützte Klage entsprechend §
767 Abs.
1 ZPO
indes nicht dazu, dem
Titel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen. Vielmehr besteht bei dieser entsprechenden Anwendung von §
767 Abs.
1 ZPO
ein Bedürfnis, die Vollstreckung nur hinsichtlich der betroffenen Gegenstände für unzulässig zu erklären.

[X.].
1.
Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (vgl. §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO), da die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte [X.] erfolgt.
Nach letzterem ist die Sache -
abgesehen davon, dass eine Wiederherstellung des nicht mehr wirksamen [X.]es vom 27.
November 2012 mit selbem Rang nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
August 2004 -
IXa [X.], [X.]Z
160, 197, 204, juris Rn.
14) und der [X.] des
[X.]es dem Amtsgericht zu überlassen ist
-
zur Endentscheidung reif ist.
2. Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf §
91 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.
3. Der [X.] weist vorsorglich darauf hin, dass das Amtsgericht
-
Vollstreckungsgericht -
M. im jetzigen Verfahrensstadium entsprechend §
17a 46
47
48
-
19
-
Abs.
6 i.[X.]. Abs. 5 [X.] gehindert ist, seine Unzuständigkeit mit der [X.] anzunehmen, für den Erlass des [X.]es
sei das Amtsge-richt -
Familiengericht
-
M. (Arrestgericht als Vollstreckungsgericht, §
930 Abs. 1 Satz 3 ZPO) zuständig.
Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht sind im Streitfall gemäß §
17a Abs. 6 i.[X.]. Abs. 5 [X.] gehindert zu prüfen, ob sich das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
M. erstinstanzlich zu Unrecht anstelle des Arrestgerichts für zuständig erachtet hat, nachdem diese [X.] in erster Instanz nicht angesprochen und vom Schuldner nicht gerügt [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015 -
KZR 83/13, NJW
2016, 74
Rn.
71, insoweit in [X.]Z 205, 354 nicht abgedruckt -
Einspeiseentgelt). Für das Amts-gericht -
Vollstreckungsgericht -
M. gilt nach der Zurückverweisung unter Be-rücksichtigung des
Zwecks
des §
17a [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juli
1996
-
V [X.], [X.]Z 133, 240,
244
f., juris Rn. 18), durch eine mög-lichst frühzeitige Klärung der [X.] abzubauen

49
-
20
-
und so zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen, Entsprechendes (vgl. [X.], NJW-RR 1997, 766; [X.]/[X.]/Wittschier, ZPO, 14.
Aufl., §
17a [X.] Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 75.
Aufl.,
§
17a [X.] Rn.
19).

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.12.2014 -
M 2580/12 -

LG [X.] II, Entscheidung vom 14.07.2016 -
2 [X.] -

Meta

VII ZB 38/16

18.05.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. VII ZB 38/16 (REWIS RS 2017, 10696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10696

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