Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 71/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2548

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[X.] ([X.]) 71/01vom1. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] 1. Juli 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom20. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine [X.] Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit [X.]escheid vom15. Mai 2000 unter [X.]erufung auf § 7 Abs. 5 [X.]RAO mit der [X.]egründung ab, der- 3 -Antragsteller sei unwrdig, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts ausz, weil ersich zahlreicher ehrverletzender Äuûerungen r Verfahrensbeteiligte im Zu-lassungsverfahren schuldig gemacht habe. Gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat denangegriffenen [X.]escheid aufgehoben und der Antragsgegnerin aufgegeben,r den Zulassungsantrag unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut zu entscheiden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinersofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist unzulssig.Dem Antragsteller, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt,steht gegen die Entscheidung des [X.]s die sofortige [X.]eschwer-de nur zu, wenn der [X.] sein [X.]egehren zurckgewiesen hat(§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der [X.] den zurckweisenden [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2000 an-gefochten hat, nicht zurckgewiesen, sondern [X.] gehalten und- dementsprechend - den angegriffenen [X.]escheid aufgehoben und die [X.] verpflichtet, den Antragsteller unter [X.]eachtung der [X.] erneut zu bescheiden. Gegen diese - dem Antragsteller stige -Entscheidung ist die sofortige [X.]eschwerde nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO nicht statt-haft. Auch liegt kein Fall des § 223 Abs. 3 [X.]RAO vor.- 4 -Im rigen hat der [X.] - wegen fehlender Entscheidungs-reife - zu Recht von einer eigenen Entscheir den Zulassungsantragabgesehen.Das unzulssige Rechtsmittel kann der Senat ohne mliche Verhand-lung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch [X.]asdorf Ganter [X.]Wllrich [X.] Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 71/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 71/01 (REWIS RS 2002, 2548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2548

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