Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 49/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2551

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[X.] ([X.]) 49/01vom1. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] 1. Juli 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom30. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (= 100.000 DM) [X.] -Gr:[X.] Antragsteller ist seit 1977 - mit einer umstrittenen [X.] bis 4. Oktober 2001 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] Unterbrechung beruht auf einer Widerrufsverfr Antragsgeg-nerin vom 5. Mrz 2001 gemû § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO, deren [X.] war. Die Verfwurde dem Antragsteller am 7. Mrz 2001durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Die Postzustellerin besttigte inder von ihr aufgenommenen Urkunde, den Antragsteller in seiner Wohnungnicht angetroffen und die [X.] die Niederlegung in den [X.] eingelegt zu haben.Gegen die [X.] der Antragsteller beim [X.] am 30. April 2001 die gerichtliche Entscheidung, die [X.] der aufschiebenden Wirkung des Antrags und vorsorglich die Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt. Mit [X.]eschluû vom 30. Juni 2001 hatder [X.] den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen, [X.] auf gerichtliche Entscheidung verworfen und den Antrag auf Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung zurckgewiesen. Der [X.]eschluû istdem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden.Der Antragsteller hat am 9. August 2001 sofortige [X.]eschwerde einge-legt. Aufgrund eines entsprechenden Antrags ist er seit 5. Oktober 2001 [X.] Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 - beim[X.] eingegangen am 10. Oktober 2001 - hat er seine "vorsorgli-- 4 -chen [X.]. Klage" vom 30. April 2001 zurckgenommen. Er [X.] auf einer Entscheir seine sofortige [X.]eschwerde.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulssig, weil der Antragsteller seineAntrf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung zurckgenommen hat. In Ermangelung derartiger Antrwird der Antragsteller durch deren Verwerfung bzw. Zurckweisung nicht mehrbeschwert. Auch ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen derVersmung einer Antragsfrist mehr möglich, nachdem der Antrag zurckge-nommen ist.[X.] der Antragsteller die [X.] durch Schriftsatz an den [X.] erklrt hat, nachdem die sofortige [X.]eschwerde bereits beim [X.]un-desgerichtshof ig war, ist unerheblich. Die [X.] wurde [X.] wirksam, als der entsprechende Schriftsatz, der vom [X.]an den [X.]undesgerichtshof weitergeleitet wurde, bei diesem einging (vgl. Zöl-ler/[X.], ZPO 23. Aufl. § 269 Rn. 12 f; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 269Rn. 7).III.Im Falle ihrer Zulssigkeit wre die sofortige [X.]eschwerde [X.] 5 -Wie der [X.] zutreffend [X.] hat, hat die Zustellur-kunde gemû § 229 [X.]RAO i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO [X.]eweiskraft.Mit der [X.] [X.]ehauptung, die [X.]enachrichtir die erfolgte Niederle-gung des zuzustellenden Schriftstcks sei bei ihm "nicht festzustellen", kannder Antragsteller den Gegenbeweis nicht fren. Er hat nicht einmal Zweifel ander Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen wecken k. Seine Mutma-ûr die Krankheitsvertretung der "Stammzustellerin" gehen ins Leere,weil die Zustellurkunde von der "Stammzustellerin" aufgenommen wurde.Hirsch [X.]asdorf [X.] Wllrich [X.] Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 49/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 49/01 (REWIS RS 2002, 2551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2551

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