Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. II ZR 359/18

II. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 7932

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:131020UIIZR359.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
359/18
Verkündet am:

13.
Oktober
2020

Stoll

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 119, 161 Abs. 2
a)
Die [X.] Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesell-schafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht.
b)
Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Inte-resse der [X.] geboten und für den betroffenen [X.]er unter Be-rücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem [X.] zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der
Geschäftsführungs-
und [X.]sbefugnis im Interesse der [X.] liegt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
[X.], Urteil vom 13. Oktober 2020 -
II ZR 359/18 -
KG

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
September 2020
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau und V.
Sander

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Oktober 2018 im Kostenpunkt und im [X.] 1.
a und b, 2.
a und b Satz
2 teilweise aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen
das am 30.
November 2017 verkündete Urteil des [X.] wird in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die [X.] tragen zu 33
% die Klägerin, zu 57
% die [X.] zu
1 und zu 10
% der Beklagte zu
2. Die außergericht-lichen Kosten der Klägerin tragen zu 57
% die Beklagte zu
1 und zu 10
% der Beklagte zu 2. Die Klägerin trägt die außer-gerichtlichen Kosten der Beklagten zu
1 zu 33
% und dieje-nigen der Beklagten zu
2 zu 53
%. Die außergerichtlichen
Kosten der [X.] trägt die Beklagte zu
1. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt ver-teilt: Die Gerichtskosten tragen zu 10
% die Klägerin, zu 78
% die Beklagte zu
1 und zu 12
% der Beklagte zu
2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 78
% die Beklagte zu
1 und zu 12
% der Beklagte zu
2. Die Klägerin -
3
-

trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
1 zu
10
% und diejenigen des Beklagten zu
2 zu 30
%. Die au-ßergerichtlichen Kosten der [X.] trägt die [X.] zu
1. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außerge-richtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens tragen die Beklagten je zur Hälfte. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Revisions-
und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die [X.]n zu je 25 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 des Revi-sions-
und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu jeweils 47 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien waren [X.]er der M.

KG B.

Grundstücksverwaltungs GmbH
&
Co., einem [X.] Immobilienfonds. Die Klägerin und der Beklagte zu
2 waren [X.]
-
4
-

tisten dieser [X.]. Die Beklagte zu
1 war nach § 5 Abs. 1 des [X.] vom 29. Juni 1976 persönlich haftende [X.]erin. [X.] § 7 Abs. 1 war die persönlich haftende [X.]erin zur Vertretung und Geschäftsführung allein berechtigt und verpflichtet. Nach §
11 war die [X.] zur Entscheidung auch über die Änderung des [X.] zuständig. Gemäß §
13 Abs.
1 des [X.]svertrags [X.] die Beschlüsse der [X.]erversammlungen in allen Angelegenheiten

auch in solchen von besonderer Bedeutung
mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht der [X.]svertrag oder das Gesetz etwas anderes vorsah.
In der [X.]erversammlung vom 25.
August 2016 kam es zu [X.] zwischen [X.]ern und der Beklagten zu
1 im [X.] auf einen Kooperationsvertrag mit einer Drittfirma. Der Jahresabschluss 2015 wurde nicht genehmigt und auch der Geschäftsführung keine Entlastung erteilt. Des Weiteren wurden mehrere Beschlüsse zur Änderung des [X.] gestellt und von der Beklagten zu
1 bzw. deren Geschäftsführer als Versammlungsleiter für unwirksam erklärt, obwohl jeweils eine deutliche Mehrheit für diese Beschlüsse gestimmt hatte. Für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung waren folgende Anträge für unwirksam erklärt worden,
deren Wirksamkeit festzustellen die Klägerin beantragt hat:

7
des [X.]svertrags wird um folgenden Absatz
6 ergänzt:
6.
Einem geschäftsführenden [X.]er kann durch [X.]erbeschluss die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis ohne Angaben von Gründen mit
einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Quartals entzogen werden. Ein am Kapital beteiligter [X.] kann die Umwandlung seiner Beteiligung in einen Kommanditanteil verlangen, wenn ihm die Geschäftsfüh-rungs-
und Vertretungsbefugnis entzogen wird (TOP
B.I.bb).
2
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5
-

-
Hilfsweise wird der B.

GmbH gemäß §
7 Abs.
6 [X.]svertrag mit [X.] zum 30.
Dezember 2016 die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis entzogen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung durch die [X.] für die Neuordnung (TOP
B.II.dd)."

Des Weiteren hat die
Klägerin
beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an der Anmeldung zu dem für die B.

GmbH
&
Co. beim Amtsgericht geführ-ten Handelsregister mitzuwirken:
"

Die B.

GmbH ist nicht mehr zur Vertretung der [X.] befugt;
-
[Jeder persönlich haftende [X.]er vertritt die [X.] jeweils einzeln].
Ausgenommen hiervon ist die
B.

Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit be-schränkter Haftung."
Während des Prozesses veräußerte die Klägerin ihren Kommanditanteil. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg gehabt. Mit der vom [X.] teilweise zugelassenen Revi-sion verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter.

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-
6
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat

soweit für die Revision von Bedeutung
aus-geführt, dass der Beschluss zur Änderung des [X.]svertrags, einem geschäftsführenden [X.]er die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbe-fugnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Quartals entziehen zu können, wirksam sei. Die formelle Legitimation folge aus §
13 Abs.
1 des [X.]svertrags. Auch bestünden keine Bedenken gegen die materielle Legitimation. Es sei zulässig, eine gesellschaftsvertragli-che Vereinbarung zu treffen, dass
die [X.]errechte durch Mehrheitsbe-schluss ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nach freiem Ermessen entzo-gen werden könnten. Dazu gehöre auch die Entziehung der Geschäftsfüh-rungsbefugnis. Unerheblich sei, ob es sich um eine Regelung handele, die von vornherein oder im Nachhinein vereinbart worden sei. Dieser Beschluss habe nicht der Zustimmung der Beklagten zu
1 bedurft. Bei der Geschäftsführungs-befugnis handele es sich nicht um ein unverzichtbares und schon deshalb un-entziehbares Recht. Der Eingriff in ihre individuelle Rechtsstellung durch den etwaigen Verlust der Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis sei im Interesse
der [X.] geboten und der Beklagten zu
1 unter Berücksichti-gung ihrer eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar. Im Interesse der [X.] liege es, nach dem Ermessen der Mehrheit
z.B. bei einem etwaigen Vertrauensverlust
quartalsweise einen geschäftsführenden [X.]er die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis entziehen zu können, ohne einen unter Umständen jahrelangen Rechtsstreit um das Vorliegen eines wichtigen Grundes befürchten zu müssen. Die Frist von zwei Monaten zum Ende des 5
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7
-

Quartals, die für eine Handelsregistereintragung der Umwandlung des [X.] in einen Kommanditanteil reiche, schütze die Beklagte zu
1 aus-reichend vor einem etwaigen Haftungsrisiko.
Der Beschluss der [X.]erversammlung, dass der Beklagten zu
1 hilfsweise mit Wirkung zum 31.
Dezember
2016 die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis entzogen werde, habe seine formelle Legitimation in der Änderung des [X.]svertrags. Er konkretisiere, was die [X.]er-versammlung zuvor beschlossen habe. Die Beklagten seien aus ihrer gesell-schaftlichen Treuepflicht auch verpflichtet, an der Vollziehung der Beschlüsse mit einer Anmeldung zum für die [X.] geführten Handelsregister mitzu-wirken.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer zulässigen Klage ausgegangen. Das Feststellungsin-teresse ist für die Klägerin nicht deshalb entfallen, weil sie ihren [X.] veräußert hat. Es liegt insoweit eine Einzelrechtsnachfolge vor, auf die nach der Rechtsprechung des [X.] §
265
ZPO analog [X.] wird, wenn zwischen den [X.]ern gesellschaftsvertragliche An-sprüche geltend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar
1960

II
ZR
198/59, NJW
1960, 964).
2.
Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beschluss zur Änderung des [X.]svertrags sei wirksam, wonach einem geschäftsführenden [X.]er durch Gesell-schafterbeschluss die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis ohne An-7
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-
8
-

gabe von Gründen mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Quartals entzogen werden könne.
a)
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die formelle Befugnis zur Fassung des Beschlusses hier aus §
13 Abs.
1 des [X.]svertrags ergab, wonach ein Beschluss zur Änderung des [X.] allein der einfachen Mehrheit unterstellt war. Nach dem Wort-laut dieser Regelung im [X.]svertrag werden Beschlüsse der [X.]

auch in solchen von besonderer Bedeutung

mit einfa-cher Mehrheit gefasst, soweit nicht der [X.]svertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Diese Ausnahmen liegen nicht vor. Der [X.]svertrag enthält keine anderen Vorgaben für die erforderliche Mehrheit. Das gesetzliche [X.] nach §
161 Abs.
2, §
119 Abs.
1 [X.] steht nicht entgegen, da es dispositiv ist. Die Rüge der Beklagten, die Ermächtigungsgrundlage sei nicht bestimmt genug, greift nicht durch. Dem früheren Bestimmtheitsgrundsatz kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu ([X.], Urteil vom 21.
Oktober
2014

II
ZR
84/13, [X.]Z
203, 77 Rn.
14
f.).
b)
Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des [X.], dass im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten die Geschäfts-führungs-
und Vertretungsberechtigung der Beklagten zu
1 kein Sonderrecht im Sinne des §
35
BGB darstellt, das grundsätzlich unentziehbar ist. Darunter [X.] nämlich nur Rechtspositionen, die individuell einem [X.]er oder [X.] durch die Satzung eingeräumt und zudem als unent-ziehbare Rechte ausgestaltet sind, nicht jedoch eine Rechtsstellung, die [X.] mit der Mitgliedschaft verbunden ist (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober
2016
II
ZR
230/15, ZIP
2017, 281 Rn.
34).
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-

Die Beklagten berufen sich zu Unrecht darauf,
dass die Beklagte zu
1 nach §
7 Abs.
1 des [X.]svertrags allein zur Geschäftsführung und Ver-tretung berechtigt sei. In dieser Bestimmung
ist die Beklagte zu
1 noch nicht einmal namentlich bezeichnet. Aber selbst die namentliche Bezeichnung der persönlich haftenden [X.]erin begründet kein Sonderrecht im Sinne des §
35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende [X.]erin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2016
II
ZR
230/15, [X.], 281 Rn.
34).
Zu Unrecht berufen sich die Beklagten weiter darauf, dass es sich um ei-ne unentziehbare Rechtsposition handele, da durch den Entzug der [X.] Vertretungsbefugnis die Rechtsverhältnisse in der [X.] verändert würden, weil ihr nach dem [X.]svertrag 20
Stimmen zustün-den. Der Entzug der [X.] Vertretungsbefugnis führt nach dem [X.]svertrag nicht zu einem Verlust des Stimmenanteils der Kläge-rin, denn 20 Stimmen stehen ihr schon deshalb zu, weil sie persönlich haftende [X.]erin ist (§ 13 Abs. 4 GesV).
c)
Mit Erfolg rügen die Beklagten jedoch, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die [X.] der Beklagten zu
1 als relativ unentziehbares Recht durch [X.]erbeschluss entzogen werden könnte.
aa)
Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon [X.], dass es sich bei der [X.] Vertretungsbefugnis der Beklagten zu
1 um ein relativ unentziehbares Recht handelt ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 1994
II
ZR
18/94, NJW
1995, 194, 195; KG, NZG
2010, 1102; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 39.
Aufl., §
119 Rn.
36; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
119 Rn.
41; [X.] in Röhricht/[X.] v.
Westphalen/[X.], [X.], 13
14
15
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-
10
-

5.
Aufl., §
119 Rn.
28; [X.]/Lieder, [X.], 6.
Aufl., §
119 Rn. 59; [X.], FS
Bergmann, 2018, [X.], 624; [X.], [X.], 1141, 1142).
bb)
Die Entziehung eines relativ unentziehbaren Rechts bedarf einer be-sonderen Rechtfertigung, die hier fehlt.
(1)
In das relativ unentziehbare Recht
zur Geschäftsführung und [X.] wird bereits dann eingegriffen, wenn der [X.]svertrag [X.] geändert wird, dass die Befugnis ohne weitere Voraussetzungen entzo-gen werden kann.
Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des [X.] der Entzug der [X.] Vertretungsbefugnis auch ohne wichti-gen Grund durch den [X.]svertrag vorgesehen werden ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 1972
II
ZR
31/70, NJW 1973, 651, 652; Urteil vom 3.
November 1997
II
ZR
353/96, [X.], 2197, 2198). Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass im ursprünglichen [X.]svertrag eine vergleichbare Regelung des Entzugs der Geschäftsführungsund [X.]sbefugnis ohne wichtigen Grund nicht vorgesehen war, sondern erst nach-träglich eingeführt werden sollte. Auch wenn eine solche Regelung im [X.] grundsätzlich zulässig ist, muss sie sich wegen ihrer nachträgli-chen Einfügung in den [X.]svertrag jedoch daran messen lassen, dass mit ihr in ein relativ unentziehbares Recht eingegriffen wird.
Zwar wird durch die Einführung der Möglichkeit zur Entziehung der [X.] in den [X.]svertrag die Ge-schäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis noch nicht entzogen. Dies geschieht erst mit einem konkreten Entzugsbeschluss (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Oktober 2012
II
ZR
251/10, [X.], 68 Rn.
41).
Der Eingriff in das relativ unentzieh-bare Recht liegt jedoch bereits mit der Änderung des [X.]svertrags vor. 17
18
19
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-
11
-

Die Einführung der Möglichkeit zur Entziehung der Geschäftsführungs-
und Ver-tretungsbefugnis ohne weitere Gründe ermöglicht es der Mehrheit, ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere ohne die Zustimmung des Beklagten zu
1 die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis zu entziehen.
(2)
Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der [X.] geboten und für den betroffenen Gesell-schafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2014

II
ZR
84/13, [X.]Z
203, 77 Rn.
19; Urteil vom 4.
Juli 2005

II
ZR
354/03, ZIP
2005, 1455, 1456
f.).
(a)
Eine Zustimmung der Beklagten zu
1 zur Entziehung der Geschäfts-führungs-
und Vertretungsbefugnis liegt nicht vor. Sie ist weder ausdrücklich noch konkludent antizipiert mit Abschluss des [X.]svertrags erklärt worden. Als Ansatzpunkt für eine solche antizipiert abgegebene Zustimmungs-erklärung kommt eine Regelung über die [X.] im [X.] in Betracht. Dabei ist jedoch erforderlich, dass die im [X.] vereinbarte Regelung hinreichend das Ausmaß und den Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung für den [X.]er deutlich werden lässt ([X.], Urteil vom 15.
Januar
2007
II
ZR
245/05, [X.]Z 170, 283 Rn.
9
f.; Urteil vom 21.
Oktober 2014
II
ZR
84/13, [X.]Z
203, 77 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
119 Rn.
44). An einer solchen ausdrücklichen oder hinreichend bestimmten Regelung fehlt es im [X.]svertrag, der nur allgemein sämtliche Beschlüsse unter das allgemeine Mehrheitserfordernis stellt.
(b)
Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Eingriff in die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis der Beklagten zu
1 im Interes-21
22
23
-
12
-

se der [X.] geboten und der Beklagten zu
1 unter besonderer Berück-sichtigung ihrer eigenschutzwürdigen Belange zumutbar sei. Das [X.] hat allein darauf abgestellt, dass es bei einem Vertrauensverlust der Mehr-heit der [X.]er möglich sein müsse, eine Änderung der Geschäftsfüh-rungs-
und Vertretungsbefugnis herbeizuführen, ohne einen Rechtsstreit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes dafür führen zu müssen. Das [X.] könne die Beklagte zu
1 aufgrund der gegebenen Frist mit der Möglichkeit zur Umwandlung des Geschäftsanteils in einen Kommanditanteil begrenzen. Ihr Gewinnbeteiligungsanspruch sei grundsätzlich unberührt, weil die Beklagte zu
1 in der [X.] verbleiben könne.
Das Berufungsgericht hat mit seinen Ausführungen lediglich ein Interes-se der [X.] an der Entziehung der Vertretungs-
und Geschäftsfüh-rungsbefugnis der Beklagten zu
1 begründet. Die Entziehung eines relativ un-entziehbaren Rechts muss aus der Sicht der [X.] jedoch geboten sein. Dass die Entziehung im Interesse der [X.] liegt, erfüllt diese Voraus-setzung nicht, weil es nicht bedeutet, dass sie für die [X.] unerlässlich
bzw. notwendig und damit geboten ist. Das Interesse an dem Beschluss im Hinblick auf einen Vertrauensverlust der übrigen [X.]er zur geschäfts-führungs-
und vertretungsbefugten Beklagten zu
1 genügt den Anforderungen ebenso wenig wie das Interesse der [X.], keine Prozesse über die Ent-ziehung der Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis führen zu müssen. Weitere Umstände, die die Entziehung als geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
3.
Die hilfsweise Beschlussfassung zur Entziehung der Geschäftsfüh-rungs-
und Vertretungsbefugnis der Beklagten zu
1 zum 31.
Dezember 2016 ist mangels wirksamer Einführung einer entsprechenden Ermächtigung im [X.] ebenfalls unwirksam.
24
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-
13
-

Deshalb können
die Beklagten
auch nicht verpflichtet werden,
an ent-sprechenden Anmeldungen zum Handelsregister mitzuwirken, so dass auch insoweit die Berufung der Klägerin unbegründet ist.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb im Umfang der Anfechtung im [X.] teilweise aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache
selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
3 ZPO).

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2017 -
95 [X.]/16 -

KG, Entscheidung vom 19.10.2018 -
14 [X.] -

26
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Meta

II ZR 359/18

13.10.2020

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. II ZR 359/18 (REWIS RS 2020, 7932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7932

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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