Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. II ZR 231/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3408

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:251016UII[X.].15.0

Berichtigt durch

Beschluss vom 7. Februar 2017

Vondrasek, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

TEILVERSÄUMNIS-
UND TEILENDURTEIL

II ZR
231/15
Verkündet am:

25. Oktober
2016

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
Oktober 2016
durch
den
Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und [X.], Prof.
Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juli 2015 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Komplementärin der W.

GmbH & Co. KG, ursprünglich U.

GmbH & Co. KG, einer Publi-kumsgesellschaft mit 303 Kommanditisten.
Nach § 7 Abs. 1 und 2 des [X.]svertrags (im Folgenden: GV) erfolgt die Geschäftsführung durch die persönlich haftende [X.]erin und ist diese allein zur Vertretung berechtigt.
§
8 GV "[X.]erbeschlüsse" enthält u.a. folgende Regelungen:
1
2
3
-
3
-

"[1]
Die [X.]er fassen ihre Beschlüsse in der [X.] oder auf schriftlichem Wege.
[2]
Die [X.]er beschließen nach Maßgabe dieses [X.] über alle Angelegenheiten der [X.]. Sie be-

[f]

[3]
Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren ist von der persön-schriftlichen Stimmabgaben müssen innerhalb von vier [X.] ab Postabgabedatum der Aufforderung zur [X.] [X.] von der persönlich haftenden [X.]erin [X.], schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen Bestellung
mitgeteilt.
[4]
Die [X.]er haben je 5.000 DM ihres festen Kapital-kontos eine Stimme. Die persönlich haftende [X.]e-rin hat

ohne Leistung einer Kapitaleinlage

480 Stimmen.

[5]
Die [X.]erversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder der [X.]svertrag andere [X.]

[6]
Fehlerhafte Beschlüsse der [X.]er können nur in-nerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle [X.]er angefochten werden."
§ 22 GV "Schlussbestimmungen" enthält unter anderem folgende Rege-lungen:

"[1]
Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das [X.] berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. Das gilt nicht für Erklärungen durch [X.]erbe-schlüsse, die mit dem Tag der Beschlussfassung oder

bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren

mit dem Tag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, un-abhängig davon, wann das Beschlussergebnis schriftlich mitgeteilt wird."
In einer [X.]erversammlung vom 21.
Juni 2010 erhielten [X.], die Beklagte zu
1 als weitere persönlich haftende [X.]erin in die 4
5
-
4
-

[X.] aufzunehmen und der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Geschäftsfüh-rungs-
und Vertretungsbefugnis zu entziehen, über 70
%, jedoch unter 75
% der Stimmen.
Auf Antrag der Beklagten zu
1 gab das [X.] im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 23.
September 2010 der Klägerin u.a. auf, die Beklagte zu
1 als weitere persönliche haftende [X.]erin zum Handelsregister anzumelden. Mit Urteil vom 4.
Mai 2011 änderte das [X.] das Urteil des [X.] ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung zurück. Die Hauptsacheklage mit dem Antrag, der jetzigen [X.], die Beklagte zu
1 als persönlich haftende [X.]erin und alleinige Ge-schäftsführerin im Handelsregister eintragen zu lassen, hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte zu
1 lud zu einer [X.]erversammlung der Beklagten am 8.
September 2012 ein. Dabei wurden u.a.
folgende Beschlüsse gefasst:
"1.
Die [X.]erversammlung beschließt, den von der K.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften [X.] per 31.
Dezember 2011 in der vorgelegten Fassung festzustellen.
2.
Der persönlichen [X.]erin W.

R.

GmbH [Beklagte zu 1] wird für das Geschäftsjahr 2011 Ent-lastung erteilt.
3.
Der persönlich haftenden [X.]erin U.

GmbH [Klägerin] wird für das Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung erteilt.
4.
Dem Beiratsmitglied Herrn V.

H.

wird für das Ge-schäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.
5.
Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. M.

H.

wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.
6.
Dem Beiratsmitglied Dr. U.

K.

wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.
7.
§
8 Abs.
6 des [X.]svertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Streitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages beziehungsweise einzelner Fragen, Rechte und Pflichten hieraus werden nicht zwischen den [X.]ern, sondern mit der [X.] ausgetragen. Dieses betrifft [X.] Streitigkeiten, die die Wirksamkeit beziehungsweise Un-wirksamkeit von [X.]erbeschlüssen betreffen. Eine 6
7
-
5
-

Klage über die Feststellung der Unwirksamkeit von Be-schlüssen kann nur innerhalb von zwei Monaten nach [X.] erhoben werden. Bei Streitigkeiten mit ge-schäftsführenden [X.]ern wird die [X.] durch den Beirat vertreten.
8.
§
7 Abs.
2 des [X.]svertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: der persönlich haftenden [X.]erin kann die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschaf-terversammlung entzogen werden, der einer
Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf. Ein solcher Grund ist nament-lich eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungs-gemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die [X.]erversammlung, es sei denn, dass das [X.] aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
9.
§
9 Abs.
4 des [X.]svertrages wird wie folgt neu ge-fasst: Die [X.]erversammlung wird von der zur Ge-schäftsführung befugten persönlich haftenden [X.]e-rin geleitet, soweit nicht die [X.]er mit Stimmen-mehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
10.
In §
9 Abs.
8 des [X.]svertrages wird nach Satz
2 eingefügt: das Protokoll wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftenden [X.]erin geführt, so-weit nicht die [X.]er mit Stimmenmehrheit einen an-deren Protokollführer bestimmen.
11.
Der U.

GmbH [Klägerin] wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefass-ten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach §
7 Abs.
2 des [X.]svertrages in der neuen Fassung die [X.] für die
W.

GmbH
&
Co.
KG entzo-gen

12.
Die W.

R.

GmbH (Beklagte zu

i-se für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor [X.]erin in die [X.] aufgenommen

13.
Der U.

GmbH [Klägerin] wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefass-ten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach §
7 Abs.
2 des [X.]svertrages in der neuen Fassung die [X.] für die W.

GmbH & Co. KG entzogen.

-
6
-

14.
Der Beirat der [X.] wird (vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten [X.]) ermächtigt und beauftragt, namens der [X.] mit der Ö.

GmbH

einen gleichlautenden Ge-schäftsbesorgungsvertrag wie am 22.06.2010 von der W.

R.

GmbH [Beklagte zu 1] unterzeichnet, er-neut abzuschließen.
15.
Die U.

GmbH [Klägerin] wird angewiesen, die Bezahlung der Grundvergütung zu Gunsten der Ö.

GmbH in [X.] 01.04.2012 durch die W.

GmbH & Co. KG bei der [X.] freizugeben.
16.
In §
8 Abs.
4 des [X.]svertrages wird nach Satz
2 eingefügt: An Beschlussfassungen den Beirat betreffend (insbesondere Wahl, Abberufung, Entlastung) darf die per-sönlich haftende [X.]erin mit ihren Stimmen gemäß Satz 2 nicht teilnehmen.
17.
Die Komplementärin Die U.

GmbH [[X.]] und der Kommanditist U.

L.

werden abge-

18.
Der Beirat kann nach pflichtgemäßem Ermessen zu Lasten

10.000,00 netto über ein Budget für Beratungs-
und Rechtsverfolgungskosten verfügen.
19.
Dem Einspruch der U.

Aktiengesellschaft UmaAG gegen das Protokoll zur [X.]erversammlung am 02.09.2011 wird nicht stattgegeben."

Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, die [X.]erbeschlüsse vom 8.
September 2012 für nichtig zu erklären. Das [X.] hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1-7, 923, 26, 2833, 3547, 49-51, 53-55, 5795, 97112, 114132, 134141, 143155, 157, 158, 160179, 181193, 195, 198, 200204, 206, 208219, 221229, 233-239, 241-249 und 251 hat das Berufungsgericht die
Klage gegen diese Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
8
-
7
-

Entscheidungsgründe:
Über die Revision ist, da die Beklagten zu 5, 12, 15, 2021, 2931, 36, 38, 4143, 45, 49, 51, 57, 6163, 6569, 72, 77, 79, 81, 82, 84, 89, 90, 93, 95, 99, 100, 104, 109, 114, 116118, 123, 124, 126, 127, 129, 138, 141, 143145, 161, 162, 167, 178, 183, 188, 206, 210, 211, 214-216, 224, 229, 233, 236, 237, 241, 245, 246 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren, hinsichtlich dieser Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhalt-lich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht ([X.], Urteil vom 4.
April 1962

V
ZR
110/60, [X.]Z
37, 79, 81).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei zur Ladung der [X.]erversammlung am 8.
September 2012, deren Leitung und Feststellung der dort abgestimmten Beschlüsse befugt gewesen.
Sie sei durch den Beschluss vom 21.
Juni 2010 als persönlich haftende Ge-sellschafterin aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht des [X.] habe die einfache Mehrheit der Stimmen genügt. § 8 Abs. 5 Satz 1 GV sehe für [X.] die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, sofern nicht zwingende ge-setzliche Regelungen dem entgegenstünden oder im [X.]svertrag andere Mehrheitsverhältnisse
vorgesehen seien. Zwingende gesetzliche Regelungen [X.] nicht, und der [X.]svertrag sehe auch keine anderen Mehrheitser-fordernisse für die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden [X.]erin vor.

Jedenfalls sei die Beklagte zu
1 aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister seit dem 19.
Oktober 2010 als Komplementärin in analoger Anwendung von §
121 Abs.
2 Satz
2 AktG zur Einleitung und Durchführung des [X.] und zur Feststellung der gefassten Beschlüsse berechtigt gewesen. Die Situation einer Publi-kumsgesellschaft, die aus mehreren hundert Kommanditisten bestehe, sei insofern mit den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft vergleichbar.
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8
-

Darauf, ob die Klägerin bei der Abstimmung zu Unrecht nicht habe abstimmen dürfen, insbesondere nicht mit 480 Stimmen, komme es nicht an. Für den festgestell-ten Beschlusstenor sei die von der Klägerin behauptete Nichtzählung ihrer Stimmen nicht ursächlich. Die einfache Mehrheit wäre auch bei Berücksichtigung der Stimm-abgabe der Klägerin jeweils erreicht worden.
I[X.]
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschlüsse nichtig sind, weil der Beklagten zu
1 die Kompetenz zur Einberufung der [X.]erversammlung fehlte. Bei der Kommanditgesellschaft

ebenso wie bei der Aktiengesellschaft und der GmbH

führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse ([X.], Urteil vom 13.
Mai 2014

II
ZR
250/12, [X.]Z
201, 216 Rn.
12). Nach §
9 Abs.
1 GV wird die [X.]erversammlung von der persönlich haftenden Gesell-schafterin einberufen.
1.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte zu
1 durch Beschluss vom 21.
Juni 2010 persönlich haftende [X.]e-rin wurde und damit zur Einberufung befugt war.
a) Zwar bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1 weder eines einstimmigen Beschlusses noch einer Mehrheit von 75
% der Stimmen. Nach den Regelungen des [X.]svertrags genügte vielmehr eine einfache Mehrheit. Die [X.]er beschließen nach §
8 Abs.
2 Satz 1, Abs.
5 Satz
1
GV über alle Angelegenheiten der [X.] mit einfacher Mehrheit, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im [X.]svertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind. Da die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden [X.]e-rin eine Änderung des [X.]svertrags darstellt, war sie schon nach §
8 Abs.
2
f GV durch Mehrheitsbeschluss möglich. Danach beschließen die Gesell-schafter "insbesondere"
über Änderungen des [X.]svertrags.
Gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen und im [X.]svertrag ist auch keine andere Mehrheit vorgesehen. § 5 Abs. 3 GV, der die persönlich haf-tende [X.]erin zur Annahme der Beitrittserklärungen bevollmächtigt, betrifft weder die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden [X.]erin noch die 15
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-
9
-

gesellschafterliche Willensbildung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat.
Die namentliche Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in § 5 Abs. 1 GV als persönlich haftende [X.]erin begründet auch kein Sonderrecht der Klägerin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesell-schafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem [X.]er oder einer [X.] durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar, nicht dagegen eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2012

II
ZR
251/10, [X.], 68 Rn. 37). Mit der namentlichen Bezeichnung als persön-lich haftende [X.]erin ist noch nicht die individuelle Einräumung einer
Rechtsposition verbunden. Jedenfalls ist die Stellung als persönlich haftende Gesell-schafterin darin nicht unentziehbar ausgestaltet, vielmehr handelt es sich um eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft als [X.]erin verbunden ist,
deren Haftung nicht beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB.
b) Das ist aber nicht entscheidend, wenn in der [X.]erversammlung vom 21. Juni 2010 der Versammlungsleiter festgestellt hat, dass der [X.], die Beklagte zu
1 als weitere Komplementärin aufzunehmen, abgelehnt wurde, wie das der Klageschrift beigefügte Protokoll der Versammlung nahelegt. Auch wenn diese Feststellung nicht richtig gewesen sein sollte, kann von den [X.]ern nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Beschlussantrag auf Aufnahme der Beklagten zu 1 als persönlich haftende [X.]erin angenommen wurde, wenn die verlautbarte Ablehnung des [X.] nicht rechtzeitig nach § 8 Abs. 6 GV angefochten worden ist.
Dass ein Beschluss fehlerfrei gefasst ist, steht zwischen den [X.]ern fest, wenn der Beschluss nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wird. Ein fehler-hafter Beschluss kann nach § 8 Abs. 6 GV nur binnen einer Frist von einem Monat angefochten werden. Dadurch, dass eine Anfechtung eines rechtsfehlerhaften [X.] nur durch Klage möglich ist, wird ausgeschlossen, dass ein [X.]er sich ohne Klage auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses beruft. Wenn die Frist ab-gelaufen ist, ohne dass eine Klage erhoben worden ist, kann ein [X.]er die 19
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-
10
-

Fehlerhaftigkeit des Beschlusses grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Der [X.] ist trotz seiner möglichen Fehlerhaftigkeit dann als fehlerfrei und [X.] gefasst anzusehen. Das entspricht dem Zweck der Regelung, zusammen mit der Frist rasch Klarheit über die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse zu erhalten und zu verhindern, dass sie auch nach langer Zeit immer wieder in Zweifel gezogen wer-den können.
Das Erfordernis einer Klageerhebung gilt auch für den Beschluss, mit dem ein Beschlussantrag abgelehnt wird. Auch bei der Ablehnung eines [X.] handelt es sich um einen Beschluss ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 1983

II
ZR
87/83, [X.]Z 88, 320, 328; Urteil vom 20.
Januar 1986

II
ZR
73/85, [X.]Z 97, 28, 30). Maßgebend ist dabei der Beschlussinhalt, wie er vom [X.] festgestellt und verlautbart wurde. Schon weil die Klage, mit der die Fehlerhaf-tigkeit eines Beschlusses geltend zu machen ist, an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Klageberechtigten von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 1996

II
ZR
126/95, ZIP
1996, 2071, 2074). Dazu ist erforderlich, dass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Davon geht ersichtlich auch der [X.]svertrag aus, wenn dies darin auch für die Beschlussfassung unter Anwesenden nicht ausdrücklich niedergelegt ist. § 9 Abs. 4 GV sieht vor, dass die Versammlung von einem Versammlungsleiter, der persönlich haftenden Gesellschaf-terin, geleitet wird, und § 9 Abs. 8 GV, dass der wesentliche Verlauf der Gesellschaf-terversammlung nebst den gefassten Beschlüssen von dieser in einem Protokoll festzuhalten ist.
Auch dass der Beschlussinhalt fehlerhaft festgestellt ist, weil die erforderliche Mehrheit erreicht oder nicht erreicht ist, betrifft die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses und war nach § 8 Abs. 6 GV mit der Klage geltend zu machen. Als [X.] kommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine qualifizierte Mehrheit irrig für notwendig oder nicht notwendig erachtet hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1980

II
ZR
54/78,
[X.]Z 76, 191, 197).
2. Die Berechtigung zur Einberufung folgt auch nicht daraus, dass die [X.] zu 1 im Handelsregister als Komplementärin eingetragen war.
22
23
24
-
11
-

Das Berufungsgericht hat die [X.] rechtsfehlerhaft auf die analoge Anwendung von §
121 Abs.
2 Satz
2 AktG gestützt. §
121 Abs.
2 Satz
2 AktG ist auf die Einberufung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende [X.]erin nicht entsprechend anzuwenden. Die unter-schiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und einer [X.] andererseits rechtfertigen die analoge Anwendung des §
121 Abs.
2 Satz
2 AktG auf die persönlich haftende [X.]erin nicht. Es kann dahinstehen, ob §
121 Abs.
2 Satz
2 AktG entsprechend auf die Einberufung durch den im Handels-register eingetragenen Geschäftsführer der persönlich haftenden [X.]erin einer Publikumskommanditgesellschaft anzuwenden wäre (so [X.],
DB
1992, 265; [X.]/
[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3.
Aufl., §
177a HGB [X.].
B Rn.
141; Jaletzke in MünchHdbGesR Bd.
2, 4.
Aufl., §
66 Rn.
3), weil hier die entsprechende Anwendung auf die persönlich haftende [X.]erin selbst in Frage steht.
§
121 Abs.
2 Satz
2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt gelten, fingiert im Interesse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaft von noch im Handelsregister eingetrage-nen Vorstandsmitgliedern. Die Einladung unter Mitwirkung eines umstrittenen, aber noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieds soll nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen und verhindern, dass Aktionäre die Wirksamkeit der Einladung in Zweifel ziehen, indem sie die Bestellung des eingetragenen Vorstands-mitglieds bezweifeln. Die Vorschrift dient insoweit auch der Rechtssicherheit. In einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von [X.] in der Regel nicht eingebunden. Aus diesem Grund besteht ein Interesse der Aktionäre daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Be-rechtigung zur Einberufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit erlangen zu können, als die Einberufung dann wirksam ist, wenn eingetragene [X.] daran mitgewirkt haben.
Diese Gesichtspunkte kommen bei der [X.] der persönlich haftenden [X.]erin nicht zum Tragen. Die [X.] kommt [X.] als bei der Aktiengesellschaft mit der persönlich haftenden [X.]erin [X.] zu. Den Vorgängen um die Aufnahme bzw. den Ausschluss 25
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-
12
-

eines persönlich haftenden [X.]ers stehen die Kommanditisten näher als die Aktionäre den Vorgängen um Bestellung und Abberufung eines Vorstands. Der [X.] der Aktiengesellschaft wird vom Aufsichtsrat ohne unmittelbare Mitwirkung der Aktionäre
bestellt und abberufen (§
84 AktG), während der Beitritt und Ausschluss von geschäftsführenden [X.]ern einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Verleihung oder der Entzug der organschaftlichen Vertretungsmacht oder der Geschäftsführungsbefugnis bei der Kommanditgesellschaft den [X.]ern selbst vorbehalten sind. Bei der hier betroffenen Kommanditgesellschaft kommt [X.], dass Klagen gegen die entsprechenden [X.]erbeschlüsse nach §
8 Abs.
6 GV gegen alle [X.]er zu richten sind, so dass sie an einem Streit um die [X.]erstellung der geschäftsführenden [X.]er unmittelbar [X.] sind und davon Kenntnis haben.
Die Einladung zu der [X.]erversammlung richtet sich

anders als bei einer Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat

nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten [X.]erkreis und erfolgt schriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnelt die Stellung der [X.] damit weniger als die anonymer Aktionäre derjenigen außenstehender Dritter. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht damit auch, dass §
121 Abs.
2 Satz
2 AktG eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, die selbst bei positiver Kenntnis der [X.]er von der fehlerhaften Eintragung gilt. §
121 Abs.
2 Satz
2 AktG geht damit über den Ausgleich unsicherer Kenntnis und sogar über die [X.] nach §
15 HGB gegenüber [X.] hinaus, die die Eintragung der Gesell-schafter im Handelsregister vermittelt.
3.
Die Befugnis zur Einberufung kann auch nicht daraus entnommen werden, dass die Beklagte zu 1 im Umlaufbeschluss vom 17.
Februar 2011 erneut als persön-lich haftende [X.]erin aufgenommen wurde. Diese Beschlüsse hat die [X.] angefochten. Das Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht diese Klage ab-gewiesen hat, hat der [X.] durch Urteil vom heutigen Tag aufgehoben ([X.]/15).
4. Die Beklagte zu 1 war entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb zur Einberufung befugt, weil die Klägerin sich

wie das [X.] festgestellt hat

seit Januar 2011 weigerte, für die [X.] zu handeln. §
9 28
29
30
-
13
-

Abs.
6 GV sieht ein Selbsteinberufungsrecht einer qualifizierten Minderheit der Kommanditisten vor, falls sich die geschäftsführende [X.]erin weigert, eine Versammlung einzuberufen. Selbst ohne gesellschaftsvertragliche Regelung kommt in einem solchen Fall ein Selbsteinberufungsrecht entsprechend § 50 Abs. 3 GmbHG für den Beirat in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 9.
November 1987

II
ZR
100/87, [X.]Z
102, 172, 175). Eines Einberufungsrechts für gesellschaftsfremde Dritte [X.] es daher nicht.
II[X.]
Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
1.
Die Klage ist nicht aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus der [X.] wegen eines Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden. Ein Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1955

I
ZR
201/53, [X.]Z 18, 98, 107).
a) Der [X.] hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin nach Erlass des Berufungsurteils aus der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen wurde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Revisionserwiderung wurde sie durch Beschluss vom 14. September 2015 ausgeschlossen, der nicht angegriffen wurde.
b) Allein durch den Ausschluss entfiel das Interesse der Klägerin an der [X.] der rechtlichen Wirksamkeit der 2011 gefassten Beschlüsse aber nicht. Der Ge-sellschafter einer Personengesellschaft
hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von §
256 Abs.
1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines [X.]erbe-schlusses ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 1991

II
ZR
211/90, NJW-RR
1992, 227; Urteil vom 25.
November 2002

II
ZR
69/01, ZIP
2003, 116, 118; Urteil vom 7.
Februar 2012

II
ZR
230/09, [X.], 917 Rn.
24;
Urteil vom 9.
April 2013

II
ZR
3/12, ZIP
2013, 1021 Rn.
10). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der [X.]. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines [X.]erbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht. Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der [X.] oder die Zugehörig-keit des [X.]ers zu der [X.] hinaus ([X.], Urteil vom 9.
April 2013

II
ZR
3/12, ZIP
2013, 1021 Rn.
10). Ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt, hat der [X.] bisher offengelassen ([X.], Urteil vom 9.
April 2013

II
ZR
3/12, [X.], 1021 Rn.
11) und kann auch 31
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33
34
-
14
-

hier offenbleiben. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen bis auf den Beschluss zur Protokollberichtigung erkennbar unmittelbar oder mittelbar die Rechtsstellung der Klägerin als geschäftsführende [X.]erin und ihren Aufgabenbereich. Die [X.] ihrer Wirksamkeit bleibt damit für die Rechtsstellung der Klägerin von Bedeu-tung. Für den Beschluss, die Protokollberichtigung zu verweigern, kann mangels Feststellungen und Vortrag zum zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausgeschlos-sen werden, dass mittelbar auch die Rechtsstellung der Klägerin betroffen ist. Auch insoweit kann daher nicht von einem Wegfall des [X.] werden.
2. Entgegen der Revisionserwiderung ist die Klage auch nicht abweisungsreif, weil

was das Berufungsgericht offengelassen habe

die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist die Rüge der fehlenden Einberufungs-, Leitungs-
und Beschlussfest-stellungsbefugnis erhoben hat. Die Klägerin hat in der Klageschrift gerügt, dass die Beklagte zu 1 weder zur Einberufung und Durchführung der [X.]erversamm-lung noch zur Beschlussfeststellung befugt war. Die Klage ist innerhalb der [X.] eingereicht worden.
Fraglich kann daher allenfalls sein, ob die Klage auch demnächst im Sinn von §
167 ZPO zugestellt wurde. Die Zustellungen sind ab dem 29.
Oktober 2012 erfolgt. Dazu, ob eine Nachlässigkeit der Klägerin die Zustellung mehr als 14
Tage verzögert hat, führt die Revisionserwiderung aber nichts aus. Feststellungen zu den zugrunde liegenden Vorgängen hat das Berufungsgericht von
seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht getroffen.
[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststel-lungen dazu getroffen, ob

wie dies das der Klage als Anlage beigefügte Protokoll nahelegt

der Vertreter der Klägerin als gesellschaftsvertraglich bestimmter [X.] (§ 9 Abs. 4 GV) die Ablehnung des [X.] auf Aufnahme der Beklagten zu
1 in der Versammlung vom 21.
Juni 2010 festgestellt hat
und ob die Klagefrist eingehalten worden ist. Dazu müssen auch die Parteien noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
V. Rechtsbehelfsbelehrung:
35
36
37
-
15
-

Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer [X.] von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schrift-lich Einspruch durch eine von einer beim [X.] zugelassenen Rechts-anwältin oder einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unter-zeichnete Einspruchsschrift
beim [X.],
Herrenstr.
45a, 76133 [X.] (Postanschrift: 76125 [X.]) einlegen.

Strohn

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2013 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.07.2015 -
I-16 [X.] -
38

[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217BII[X.].15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 231/15
vom
7. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217BII[X.].15.0

Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2017 durch [X.]
Dr.
Drescher, [X.], [X.], Dr.
Bernau und die Richterin Grüneberg

beschlossen:

Das Teilversäumnis-
und Teilendurteil vom 25.
Oktober 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer 3, Absatz [3] letzte Zeile, muss es anstatt

heißen.

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2013 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.07.2015 -
I-16 [X.] -

Meta

II ZR 231/15

25.10.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. II ZR 231/15 (REWIS RS 2016, 3408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3408

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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