Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2022, Az. B 6 KA 19/21 B

6. Senat | REWIS RS 2022, 5427

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - keine Klärungsbedürftigkeit des Begriff der Bedarfsgerechtigkeit - Prüfung ausreichender Leistungserbringung durch andere Leistungserbringer - Beurteilungsspielraum - Zulässigkeit der Bestimmung genereller Prüfkriterien


Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 3. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die [X.] begehren die Erteilung einer [X.]enehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Abs 1 Satz 1 [X.]. Die Klägerin zu 1. ist niedergelassene Fachärztin für Frauenheilkunde und [X.]eburtshilfe mit dem Schwerpunkt [X.]ynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Sie ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und [X.]ründerin der Einrichtung "k" (im Folgenden: k) in [X.], in welcher seit 2011 Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft für Privatpatienten durchgeführt werden. Die Klägerin zu 2. ist ebenfalls Fachärztin für Frauenheilkunde und [X.]eburtshilfe mit dem Schwerpunkt [X.]ynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin und bei der Klägerin zu 1. angestellt. In der Vergangenheit war die Klägerin zu 2. ausschließlich privatärztlich tätig; seit [X.] ist ihre Anstellung im Umfang eines halben [X.] bei der Klägerin zu 1. genehmigt (§ 58 Bedarfsplanungs-Richtlinie).

2

Die [X.] beantragten am 22.11.2016 die Erteilung einer [X.]enehmigung nach § 121a Abs 1 [X.] zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der Einrichtung k. Diesen Antrag lehnte das beklagte [X.]and ab (Bescheid vom 22.12.2016). Nach den in den [X.]rundsätzen des [X.] nach § 121a [X.] zur Durchführung künstlicher Befruchtungen (vom 1.3.2012 idF vom 11.8.2014, nunmehr in der Fassung vom [X.]; im Folgenden: [X.]rundsätze des [X.]) aufgestellten Bedarfskriterien sei der Standort [X.] überversorgt. Danach würden um entsprechende Behandlungseinrichtungen ("[X.]") Kreise mit einem Radius von jeweils 80 km gezogen; in diesen Planungsräumen würden keine neuen Zentren mehr zugelassen, falls dort eine ausreichende Versorgung sichergestellt sei. Für die Ermittlung des Bedarfs werde eine allgemeine Verhältniszahl aus der Bevölkerungszahl und der Anzahl der [X.] im gesamten [X.] sowie eine örtliche Verhältniszahl ermittelt. Ein [X.]ebiet gelte als überversorgt, wenn die örtliche Verhältniszahl um 15 % kleiner sei als die allgemeine Verhältniszahl; dies sei am Standort [X.] aufgrund der sechs dort bestehenden [X.] der Fall. Auch das Beratungsgremium "Künstliche Befruchtungen" habe in seiner Sitzung am 8.12.2016 keinen Ansatzpunkt dafür erkennen können, dass die [X.] in [X.] nicht in ausreichendem [X.]aße die infrage stehenden [X.]eistungen erbringen könnten.

3

Kurz vor Erlass des Bescheids vom 22.12.2016 erteilte der Beklagte der [X.] des [X.] ([X.]) mit "Änderungsbescheid" vom 15.12.2016 die [X.]enehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a [X.]. Ausweislich Ziffer 4 des Bescheids war die [X.]enehmigung allerdings mit Auflagen verbunden. Insbesondere war vorgeschrieben, dass die [X.] bis Ende des Quartals 2/2017 die apparativen Voraussetzungen für ein Hormonlabor, die Ausstattung für Ultraschalldiagnostik und ein [X.]abor für [X.] und In-Vitro-Kultur zu schaffen habe.

4

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der [X.] keine neue [X.]enehmigung erteilt werde, sondern eine bereits erteilte und bestehende [X.]enehmigung einer universitären [X.]-Kooperationseinrichtung, die ihren Standort innerhalb [X.] verlege, werde aufrechterhalten. Insoweit kann dem Bescheid entnommen werden, dass die Kliniken der [X.] ([X.]) und der [X.] den [X.] seit dem [X.] wiederholt über künftige Umstrukturierungen der beiden bereits bestehenden [X.]-Einrichtungen der [X.] an den Standorten [X.] und [X.] informiert haben. In 2005 schlossen [X.] und [X.] einen Kooperationsvertrag zum Zwecke von Forschung, [X.]ehre und Weiterbildung im Bereich der Reproduktionsmedizin. [X.]it Schreiben vom [X.] zeigten [X.] und [X.] dem [X.] an, dass die kooperierende Einrichtung im Bereich der Reproduktionsmedizin nunmehr von der [X.] an die [X.] verlagert werden solle. Das Beratungsgremium "Künstliche Befruchtung" beschloss sodann am 8.12.2016 im Hinblick auf die geplante Umstrukturierung, dass die [X.]-Einrichtung der [X.] in der [X.] über eine gemeinsame Kooperationseinrichtung mit der [X.] später dauerhaft auf diese übergehen könne.

5

Die [X.] haben gegen den Bescheid vom 22.12.2016 Klage beim S[X.] erhoben. Sie haben sich zudem hilfsweise auch gegen den Bescheid des [X.] vom 15.12.2016 zugunsten der [X.] gewandt.

6

Das S[X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.]S[X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 3.3.2021). Das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit iS des § 121a [X.] werde nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BS[X.] (Hinweis auf Urteile vom [X.] - [X.] [X.] 28/12 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.] und vom 30.10.2013 - [X.] [X.] 5/13 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.] sowie Beschluss vom 11.2.2015 - [X.] [X.] 43/14 B - juris) schließe das [X.]erkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung mit ein, ob andere [X.]eistungserbringer schon in ausreichendem [X.]aße die infrage stehenden [X.]eistungen erbringen würden. Es sei insofern nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Verwaltungsvorschriften zur Auslegung des § 121a [X.] erlassen und sich hierbei an der Vorgehensweise bei der allgemeinen vertragsärztlichen Bedarfsplanung orientiert habe, beispielsweise durch Bildung der [X.] um die [X.] als geeignete [X.] sowie durch die jeweiligen örtlichen Einwohnerzahlen innerhalb dieser Regelkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Zentren in den [X.]. Auch wenn man nur von fünf [X.] ausgehe, weil das [X.]-Zentrum der [X.] die Auflagen aus dem Bescheid vom 15.12.2016 zur Erfüllung der räumlichen und technischen-apparativen Voraussetzungen - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]S[X.] im [X.]ärz 2021 - nicht erfüllt habe, bestehe eine Überversorgung in [X.].

7

Auch der Hilfsantrag der [X.], mit welchem sie sich gegen den der [X.] erteilten Bescheid vom 15.12.2016 wende, bleibe ohne Erfolg. Zwar sei der Änderungsbescheid vom 15.12.2016 rechtswidrig, weil es für die dort vorgenommene "Übertragung" der [X.]enehmigung von einem Rechtsträger ([X.]) auf einen anderen ([X.]) keine Rechtsgrundlage gebe. Vielmehr hätte die [X.] eine entsprechende [X.]enehmigung selbst beantragen müssen. Die [X.] seien durch diese rechtswidrige [X.]enehmigung aber nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beeinträchtigt. Für den Standort [X.] bestehe nach den [X.]rundsätzen des [X.] weder ein Bedarf für ein siebtes noch für ein sechstes [X.]-Zentrum. Im Rahmen einer Auswahlentscheidung hätten daher beide Anträge - sowohl ein entsprechender Antrag der [X.] als auch ein Antrag der [X.] - mangels Bedarf abgelehnt werden müssen. Im Übrigen sei die der [X.] im Änderungsbescheid vom 15.12.2016 erteilte [X.]enehmigung - aufgrund der nicht erfüllten Nebenbestimmungen - zu keinem Zeitpunkt wirksam geworden bzw nunmehr wegen der dortigen personellen Veränderungen in der Besetzung erloschen.

8

[X.]it ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]S[X.] machen die [X.] die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] und 2 S[X.][X.]) geltend.

9

[X.]. Die Beschwerde der [X.] bleibt ohne Erfolg.

1. Die geltend gemachte Rechtsprechungsabweichung liegt nicht vor. Eine Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 [X.] S[X.][X.]) setzt voraus, dass das [X.]S[X.] seiner Entscheidung einen Rechtssatz tragend zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BS[X.], des [X.]emeinsamen [X.]s der obersten [X.]erichtshöfe des [X.] oder des BVerf[X.] widerspricht. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das [X.]S[X.] einen Rechtssatz aus einer oberstgerichtlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (stRspr; vgl BS[X.] Beschluss vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 43/17 B - juris Rd[X.]3 mwN). Eine Divergenz in dem genannten Sinne besteht nicht.

Die Klägerinnen entnehmen den [X.]sentscheidungen vom [X.] ([X.] [X.] 28/12 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.]) und vom 30.10.2013 ([X.] [X.] 5/13 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.]) den folgenden Rechtssatz:

        

"Die Bedarfsprüfung für ein weiteres [X.]-Zentrum mit einer [X.]enehmigung nach § 121a [X.] für einen spezifischen Standort muss die Ermittlung der Bedarfssituation konkret für den spezifischen Standort und nicht allgemein für ein ganzes [X.]land beinhalten. Zudem müssen die im betreffenden Verfahren erhaltenen Stellungnahmen der an dem Standort bereits genehmigten [X.] individuell objektiviert werden."

Demgegenüber enthalte das [X.]S[X.]-Urteil den Rechtssatz:

        

"Der Bedarf für ein weiteres [X.]-Zentrum mit einer [X.]enehmigung nach § 121a [X.] für einen spezifischen [X.] Standort darf verneint werden, auch wenn die Bedarfssituation nicht konkret für den spezifischen [X.] Standort, sondern nur allgemein für [X.] insgesamt ermittelt wurde und die in anderem Zusammenhang erhaltenen Ausführungen der an dem Standort bereits genehmigten [X.] trotz bestehendem Konkurrenzverhältnis nicht individuell objektiviert wurden."

a) Entgegen der Auffassung der [X.] lässt sich der angegriffenen [X.]S[X.]-Entscheidung schon ein abstrakter Rechtssatz, wonach der Bedarf für einen spezifischen [X.] Standort verneint werden dürfe, auch wenn die Bedarfssituation nur allgemein für [X.] ermittelt worden ist, nicht entnehmen. Vielmehr hat das [X.]S[X.] die von den [X.] benannten Entscheidungen des BS[X.] vom [X.] und 30.10.2013 benannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wenn es ausführt, dass das [X.]erkmal "bedarfsgerecht" iS des § 121a Abs 2 [X.] [X.] die Prüfung einschließe, ob andere [X.]eistungserbringer schon in ausreichendem [X.]aße die infrage stehenden [X.]eistungen erbringen und der [X.]enehmigungsbehörde insoweit ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zustehe ([X.]). Es hat sodann unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.]s vom 11.2.2015 ([X.] [X.] 43/14 B - juris Rd[X.]1) die von dem [X.] in seinen "[X.]rundsätzen" festgelegten generellen Prüfkriterien nicht beanstandet ([X.]). Hierbei hat das [X.]S[X.] aber an keiner Stelle den [X.]rundsatz aufgestellt, es komme nicht auf den "spezifischen [X.] Standort" an, sondern es hat im Rahmen der Feststellung der "Bedarfsgerechtigkeit" iS des § 121a [X.] vielmehr die konkreten Verhältnisse in der Region [X.] in den Blick genommen. So führt es beispielsweise aus, dass "die in [X.] aufgestellten Bedarfskriterien der [X.]enehmigungsgrundsätze nach § 121a [X.] eine vergleichsweise sach- und bedarfsgerechte Steuerung der Versorgung durch [X.] in [X.] generell und auch in der Region [X.] im Speziellen ermöglichen" ([X.] S 28), "die streitige Region [X.] … die zweitbeste Versorgungsstruktur … pro Zentrum bundesweit" aufweise ([X.] S 28), der "[X.] den [X.]esichtspunkt der [X.]itversorgung des Umlandes" von [X.] schon beinhalte ([X.] S 28), man zu "einer Überversorgung von [X.]" auch dann gelange, wenn man dort nur von fünf [X.] ausgehe ([X.] S 30) und "auch bei Zugrundelegung von 5 [X.] und der zum Stichtag vom 03.03.2021 von dem [X.] im [X.]ermin mitgeteilten Einwohnerzahl für den Standort [X.]" kein Bedarf für ein weiteres [X.]-Zentrum dort bestehe ([X.] S 31).

Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang die weiteren Ausführungen des [X.]S[X.] auf S 28 seines Urteils rügen (vgl Beschwerdeschrift [X.]), folgt hieraus nichts anderes.Das [X.]S[X.] hat dort ausgeführt, dass es in [X.] insgesamt 20 [X.] gebe und damit den Versicherten mehr Zentren als im Jahre 2003 zur Verfügung stünden. Die Angaben der [X.], dass sie noch eine höhere Anzahl von Behandlungszyklen für Versicherte sicherstellen könnten, als aktuell nachgefragt werde, sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Daten - insbesondere der Kassenärztlichen [X.]vereinigung und des [X.]verbandes Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschland eV - nachvollziehbar ([X.] S 28). Das [X.]S[X.] bejaht damit zwar (auch) eine gute allgemeine Versorgungslage im Hinblick auf die schon bestehenden [X.] in [X.] insgesamt. Aus dem Zusammenhang, in dem diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen stehen, wird aber ohne Weiteres deutlich, dass das [X.]S[X.] darin nur ein (zusätzliches) Begründungselement dafür gesehen hat, dass die generell bestimmten Prüfkriterien in den [X.]rundsätzen des [X.] auch aktuell eine sach- und bedarfsgerechte Versorgungssteuerung ermöglichen. Ein Rechtssatz, dass es für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit im konkreten Einzelfall nicht auf den "spezifischen Standort" des [X.]-Zentrums in [X.] ankomme, folgt hieraus nicht.

b) Im [X.] rügen die [X.] mit ihren diesbezüglichen Ausführungen lediglich die - ihrer Ansicht nach falsche - Entscheidung des [X.]S[X.], dass kein Bedarf für ein weiteres [X.]-Zentrum in [X.] bestehe. Dies wird deutlich, wenn sie in ihrer Beschwerdebegründung ausführen, es sei nicht ermittelt worden, ob die in [X.] bereits vorhandenen [X.]eistungserbringer die der [X.]-[X.]enehmigung unterfallenden [X.]eistungen ausreichend anböten (Beschwerdeschrift [X.]), das [X.]S[X.] hätte nicht schlussfolgern dürfen, dass sich durch die allgemein auf [X.] bezogenen Daten zweifelsfrei ergebe, dass kein zusätzlicher Bedarf für ein weiteres [X.]-Zentrum in [X.] bestehe (Beschwerdeschrift [X.]), es sei in Zweifel zu ziehen, ob allein die Berechnung eines [X.] aus 20 [X.] einen für Kapazitätsprüfungen belastbaren Durchschnittswert ergebe (Beschwerdeschrift [X.]) und die für eine (vermeintlich) konkrete Bedarfsermittlung herangezogenen Informationen seien zu ungenau und daher nicht aussagekräftig (Beschwerdeschrift [X.]). Dies kann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz jedoch nicht begründen.

c) Auch soweit die [X.] geltend machen, das [X.]S[X.] sei - entgegen den Vorgaben des BS[X.] - davon ausgegangen, dass "die in anderem Zusammenhang erhaltenen Ausführungen der an dem Standort bereits genehmigten [X.] trotz bestehendem Konkurrenzverhältnis nicht individuell objektiviert" werden müssten, begründet dies keine Divergenz. Es bleibt zunächst unklar, was die [X.] mit ihrer Formulierung "die in anderem Zusammenhang erhaltenen Ausführungen" meinen. Jedenfalls ist aber der Rechtssatz, den die [X.] den Entscheidungen des [X.]s vom [X.] ([X.] [X.] 28/12 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.]) und vom 30.10.2013 ([X.] [X.] 5/13 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.]) entnommen haben wollen, dort so nicht enthalten. In jenen Entscheidungen heißt es vielmehr, dass das [X.]erkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung einschließt, ob andere [X.]eistungserbringer schon in ausreichendem [X.]aße die infrage stehenden [X.]eistungen erbringen ([X.] [X.] 5/13 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.] Rd[X.]0; [X.] [X.] 28/12 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.] Rd[X.]8, 33). In seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] [X.] 28/12 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.]) hat es der [X.] dementsprechend gebilligt, dass eine [X.]enehmigung unter Hinweis darauf, dass bereits andere [X.]eistungserbringer mit entsprechender Qualifikation und [X.]enehmigung gemäß § 121a [X.] und mit ausreichendem [X.]eistungsangebot tätig sind, versagt werden darf. In seiner Entscheidung vom 11.2.2015 ([X.] [X.] 43/14 B - juris), welche die - auch hier streitigen - [X.]rundsätze des [X.] betraf, hat der [X.] ausgeführt, dass eine Bestimmung von generellen Prüfkriterien durch die [X.]enehmigungsbehörde nicht zu beanstanden sei. Dies gelte auch, wenn die [X.]enehmigungsbehörde zur Bestimmung der Bedarfsgerechtigkeit [X.] festlege, da es auf der Hand liege, dass sich die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit auf einen bestimmten Einzugsbereich beziehen müsse (BS[X.] aaO Rd[X.]1). Weitere Vorgaben zum konkreten [X.]odus der [X.] - etwa im Sinne einer (vollständigen) entsprechenden Anwendung der Vorgaben zur Sonderbedarfsermittlung (vgl Beschwerdeschrift [X.]) - hat der [X.] in seinen Entscheidungen nicht getroffen. Er hat vielmehr eine zwingende Anwendung der [X.]rundsätze des Bedarfsplanungsrechts auf [X.]enehmigungen nach § 121a [X.] verneint (BS[X.] Beschluss vom 11.2.2015 - [X.] [X.] 43/14 B - juris Rd[X.]2). Zwar kann danach auf die für die Bedarfsbeurteilung bei der Erteilung einer Ermächtigung oder der [X.]enehmigung einer Zweigpraxis entwickelten Prüfungsgesichtspunkte zurückgegriffen werden; dies bedeutet aber nicht, dass die Prüfungsgesichtspunkte deckungsgleich zur Anwendung gelangen müssten (BS[X.] Beschluss vom 11.2.2015 - [X.] [X.] 43/14 B - juris Rd[X.]3).

d) Schließlich ergibt sich eine Divergenz entgegen der Ausführungen der [X.] auch nicht aus der Ausführung des [X.]s in seiner Entscheidung vom 30.10.2013 ([X.] [X.] 5/13 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.] Rd[X.]2), die [X.] habe "den Auslastungsgrad der [X.]ischen Praxis mitzuteilen". Denn diese Entscheidung des [X.]s betraf die - hier nicht vorliegende - Konstellation einer defensiven Konkurrentenklage. In diesem Zusammenhang hat der [X.] ausgeführt, dass sich der dortige [X.] auf eine drittschützende Wirkung nur berufen könne, soweit er selbst betroffen sei; dementsprechend komme es ausschließlich auf seine "Auslastung" an.

2. Soweit die [X.] eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BS[X.] Beschluss vom 29.11.2006 - [X.] [X.] 23/06 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; BS[X.] Beschluss vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 12/15 B - [X.] 4-2500 § 116 [X.]1 RdNr 5; BS[X.] Beschluss vom 15.10.2020 - [X.] [X.] 16/20 B - juris RdNr 8).

a) Die Klägerinnen bezeichnen zunächst folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam:

        

"Überschreitet die [X.]enehmigungsbehörde den ihr bei der Auslegung des unbestimmten Begriffes 'bedarfsgerecht' im Sinne des § 121a Abs. 2 [X.] zustehenden Beurteilungsspielraum, indem die [X.]enehmigungsbehörde zur Berechnung von Überversorgung bzw. Unterversorgung eines von ihr definierten [X.]-Planungsraums eine nach aktuellen Daten berechnete örtliche Verhältniszahl in Verhältnis setzt zu einer allgemeinen Verhältniszahl, die nur auf Daten von 1998 (Anzahl an [X.] und Bevölkerung) basiert?"

Es ist bereits zweifelhaft, ob die [X.] damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler ([X.]-)Normen formuliert haben, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der [X.]rundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BS[X.] Beschluss vom 5.11.2008 - [X.] [X.] 24/07 B - juris RdNr 7; BS[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 KR 60/14 B - juris Rd[X.]5; BS[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 43/16 B - juris RdNr 6), da sie in weiten [X.]eilen der Beschwerdebegründung die Entscheidung des [X.] bzw die ihr zugrunde liegenden [X.]rundsätze des [X.] inhaltlich beanstanden und damit auf den Einzelfall zielen.

Jedenfalls besteht aber keine Klärungsbedürftigkeit. Der [X.] hat - wie bereits dargestellt - den Begriff der "Bedarfsgerechtigkeit" schon hinreichend konkretisiert (Urteil vom 30.10.2013 - [X.] [X.] 5/13 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.] Rd[X.]0; Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 28/12 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.] Rd[X.]8, 33; Beschluss vom 11.2.2015 - [X.] [X.] 43/14 B - juris Rd[X.]0). Danach schließt - worauf die [X.] zutreffend hinweisen - das [X.]erkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung ein, ob andere [X.]eistungserbringer schon in ausreichendem [X.]aße die infrage stehenden [X.]eistungen erbringen. Der [X.]enehmigungsbehörde steht dabei ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu. Es hält sich im Rahmen dieser [X.]aßstäbe, wenn die [X.]enehmigungsbehörde generelle Prüfkriterien bestimmt, welche sie ihrer nach § 121a [X.] zu treffenden Entscheidung zugrunde legt. Es ist nach der Rechtsprechung des [X.]s dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn die [X.]enehmigungsbehörde - wie hier - zur Bestimmung der Bedarfsgerechtigkeit [X.] festlegt und allgemeine und örtliche Verhältniszahlen bestimmt und diese in ein Verhältnis zueinander setzt. Der [X.] hat insoweit bezogen auf die - auch hier infrage stehenden - [X.]rundsätze des [X.] zudem bereits entschieden, dass diese die maßgeblichen [X.]esichtspunkte, nämlich den bestehenden Bedarf einerseits sowie die Deckung dieses Bedarfs durch andere zumutbar erreichbare und zur Verfügung stehende [X.]eistungserbringer andererseits hinreichend berücksichtigen (BS[X.] Beschluss vom 11.2.2015 - [X.] [X.] 43/14 B - juris Rd[X.]3).

Auch soweit sich aus den [X.]rundsätzen des [X.] ergibt, dass für die Ermittlung der bundesweiten Verhältniszahl als Stichtag der Stand der Versorgung am [X.] festgelegt wurde (Abschnitt [X.], Ziffer 3 der [X.]rundsätze des [X.]), folgt unter Berücksichtigung des weiten [X.]estaltungsspielraums der [X.]enehmigungsbehörde und des insgesamt aus verschiedenen Komponenten bestehenden "Konzepts" des [X.] zur Bestimmung der "Bedarfsgerechtigkeit" (Bildung von Planungsräumen, Ermittlung einer allgemeinen sowie einer örtlichen Verhältniszahl; Beratungsgremium "Künstliche Befruchtung") hieraus keine grundsätzliche Bedeutung. Ob der Beklagte die Verwaltungsvorschriften im konkreten Einzelfall zutreffend angewandt hat, ist jedenfalls keine Frage, die einer abstrakten Klärung zugänglich wäre (BS[X.] Beschluss vom 11.2.2015 - [X.] [X.] 43/14 B - juris Rd[X.]1).

Im Übrigen ist der Ansatz von sog "Aufsatzwerten" auch in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung anerkannt. So war bereits nach § 101 Abs 1 Satz 3 [X.] idF des [X.]S[X.] (heute unverändert § 101 Abs 1 Satz 4 [X.]) die erstmalige bundeseinheitliche Ermittlung des allgemeinen bedarfsgerechten [X.] zum Stand vom 31.12.1990 durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung bestimmt § 101 Abs 4 Satz 2 [X.], dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad erstmals zum Stand vom [X.] zu ermitteln ist. Auch im Zusammenhang mit der Einbeziehung der sog kleinen Arztgruppen in die Bedarfsplanung hat der [X.] die Festlegung eines Stichtags (31.12.2010) für die Bestimmung des allgemeinen bedarfsgerechten [X.] nicht beanstandet (BS[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 24/15 R - BS[X.]E 121, 154 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]9 Rd[X.]6). Der [X.] hat es zudem akzeptiert, dass der [X.]emeinsame [X.]ausschuss den Versorgungsgrad auf die in die Bedarfsplanung einzubeziehenden kleinen Arztgruppen nicht auf der [X.]rundlage von Erhebungen und wissenschaftlichen Untersuchungen festgelegt hat. Es gebe bislang keine wissenschaftlich anerkannte und allgemein akzeptierte [X.]ethode zur Festlegung des Bedarfs an Ärzten in einem Planungsbereich (BS[X.] aaO Rd[X.]5).

b) Die Klägerinnen halten - im Hinblick auf den im Verfahren gestellten Hilfsantrag gegen den Bescheid vom 15.12.2016 - weiterhin die folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Steht Antragstellern für eine [X.]-[X.]enehmigung ein Anfechtungsrecht gegen die einem anderen Antragsteller erteilte [X.]-[X.]enehmigung zu, wenn die angefochtene [X.]-[X.]enehmigung nicht notwendig gemäß § 121a Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Sinne von 'bedarfsgerecht' ist, aber die betreffende [X.]-[X.]enehmigung ohne Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erteilt wurde?"

Zur Begründung führen sie aus: Das [X.]S[X.] sei der Auffassung, dass sie - die [X.] - die der [X.] erteilte [X.]enehmigung nicht anfechten könnten, weil sie nicht in ihrem Recht auf freie Auswahlentscheidung betroffen seien. Diese Rechtsauffassung des [X.]S[X.] führe dazu, dass offensive Konkurrentenklagen von nicht berücksichtigten Antragstellern immer als unzulässig bzw unbegründet angesehen werden müssten, wenn einem anderen Antragsteller eine über den Bedarf hinausgehende [X.]-[X.]enehmigung erteilt werde. BS[X.]-Rechtsprechung zur offensiven Konkurrentenklage bei [X.]-[X.]enehmigungen existierte bislang nicht.

Auch unter Berücksichtigung dieser Beschwerdebegründung stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage kann auf der [X.]rundlage der Rechtsprechung des [X.]s ohne Weiteres beantwortet werden und ist nicht klärungsbedürftig. Es ist hinreichend geklärt, dass im Rahmen der sog offensiven Konkurrentenklage [X.]itbewerber um eine nur einmal zu vergebende Berechtigung berechtigt sind, den dazu erlassenen Verwaltungsakt anzufechten (vgl zB BS[X.] Urteil vom 5.11.2003 - [X.] [X.] 11/03 R - BS[X.]E 91, 253 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], RdNr 8 = juris Rd[X.]9; BS[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 81/03 R - BS[X.]E 94, 181 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.] = juris Rd[X.]3; BS[X.] Urteil vom 20.3.2013 - [X.] [X.] 19/12 R - [X.] 4-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]9, jeweils mwN). Es liegt auf der Hand, dass dies auch bei erteilten [X.]enehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a [X.] gilt. Der [X.] hat in diesem Bereich sogar die Zulässigkeit von defensiven Konkurrentenklagen bejaht (BS[X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] [X.] 5/13 R - [X.] 4-2500 § 121a [X.]) und dies damit begründet, dass die [X.]enehmigung nach § 121a [X.] geeignet ist, die Wettbewerbssituation des bereits reproduktionsmedizinisch tätigen Arztes zu beeinträchtigten (BS[X.] aaO Rd[X.]8).

Zudem haben die [X.] die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen formulierten Rechtsfrage nicht dargelegt. Das [X.]S[X.] hat seine Entscheidung, den [X.] stehe für die Anfechtung des der [X.] erteilten Bescheids vom 15.12.2016 keine Klagebefugnis bzw kein Anfechtungsrecht zu, nämlich auch darauf gestützt, dass die der [X.] erteilte [X.]enehmigung aufgrund der Nebenbestimmungen zu keinem Zeitpunkt wirksam geworden bzw mittlerweile erloschen sei ([X.] S 34). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes folglich nur dann für die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 131 Abs 1 Satz 3 S[X.][X.] ergehen kann (BS[X.] Beschluss vom 11.8.2021 - [X.] [X.] 3/21 B - juris Rd[X.]0).[X.]rundsätzlich ist eine entsprechende Klageänderung auch noch im Stadium der Nichtzulassungsbeschwerde möglich (BS[X.] Beschluss vom 11.8.2021 - [X.] [X.] 3/21 B - juris Rd[X.]1; vgl auch BVerw[X.] Beschluss vom 21.8.1995 - 8 B 43.95 - juris Rd[X.] - zu § 113 Abs 1 Satz 4 Vw[X.]O; [X.] Beschluss vom [X.] - V[X.] B 34/01 - juris RdNr 7 - zu § 100 Abs 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung). Voraussetzung einer solchen Sachentscheidung ist aber ein berechtigtes Interesse der [X.] an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes (BS[X.] Urteil vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 11/19 R - [X.] 4-2500 § 103 [X.]0 Rd[X.]8). Die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse iS des § 131 Abs 1 Satz 3 S[X.][X.] ergibt, sind deshalb mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist darzulegen (vgl BVerw[X.] Beschluss vom 21.8.1995 - 8 B 43.95 - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom [X.] - V[X.] B 34/01 - juris RdNr 7). Hieran fehlt es.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]eilsatz 3 S[X.][X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Vw[X.]O. Danach tragen die [X.] die Kosten des von ihnen erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 Vw[X.]O).

4. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre [X.]rundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]eilsatz 1 S[X.][X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 [X.]K[X.]. Der Streitwert ist - abweichend von der Entscheidung des [X.]S[X.] - auf 60 000 Euro festzusetzen. [X.]aßgebend sind in [X.]enehmigungsstreitigkeiten nach § 121a [X.] die erzielbaren Einkünfte für einen Dreijahreszeitraum (vgl [X.] für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Aufl 2017, Abschnitt B VI [X.]). Da hier nähere Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der [X.] an der Erteilung der [X.]enehmigung fehlen, ist der Ansatz des Auffangstreitwertes von 5000 Euro für jedes Quartal des Dreijahreszeitraumes sachgerecht (vgl die Rechtsprechung des [X.]s in [X.]: BS[X.] Beschluss vom 12.9.2006 - [X.] [X.] 70/05 B - [X.] 4-1920 § 47 [X.] Rd[X.]; BS[X.] Beschluss vom 10.5.2017 - [X.] [X.] 8/17 B - juris).

[X.]                Rademacker                [X.]oose

Meta

B 6 KA 19/21 B

29.06.2022

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 21. Mai 2019, Az: S 43 KA 37/17, Urteil

§ 121a Abs 1 S 1 SGB 5, § 121a Abs 2 Nr 2 SGB 5, § 27a Abs 1 SGB 5, § 101 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 101 Abs 1 S 4 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2022, Az. B 6 KA 19/21 B (REWIS RS 2022, 5427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5427

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 6 KA 43/14 B (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher Befruchtung - Prüfung des Merkmals "bedarfsgerecht" - …


B 6 KA 5/13 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher Befruchtung - Anfechtungsberechtigung - Vertragsarzt - Merkmal …


B 6 KA 28/12 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen - paritätische Besetzung des …


S 38 KA 621/17 (SG München)

Leistungen, Krankenversicherung, Versorgung, Bescheid, Genehmigung, Auswahlverfahren, Vertragsarzt, Vergleich, Krankenkasse, Absenkung, Zeitpunkt, Beteiligung, Leistung, Befruchtung, gesetzlichen …


B 6 KA 43/14 R (Bundessozialgericht)

(Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für Dialyseleistungen - Anfechtungsbefugnis für Konkurrenten - Kassenärztliche Vereinigung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.