Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. XI ZR 283/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2309

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 283/00Verkündet am:12. Juni 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 197, 202, 607a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den [X.] Zins- und Tilgungsraten [X.]) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen [X.] Schuldner, die Opfer von [X.] waren.[X.], Urteil vom 12. Juni 2001 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 12. Juni 2001 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] 11. September 2000 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten [X.] ist.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. Januar 2000 wird [X.] zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Von Rechts [X.]:Die klagende [X.] verlangt von den [X.] aus übergegangenem Recht der früheren [X.] die [X.] 3 -von [X.]. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu-grunde:Die Landschaft der [X.] und die [X.] gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagtenab 1911 die streitgegenständlichen Darlehen. Diese wurden an dem imheutigen [X.] gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen [X.], das später auf den Großvater der Beklagten überging,grundpfandrechtlich gesichert. Im Zuge von zwischen 1934 und 1938nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen [X.] vom 1. Juni 1933 durchgeführten [X.] wurdendie Verbindlichkeiten auf 19.570 Goldmark ([X.]) und auf9.170 [X.] ([X.]) festgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, daß aufdie Darlehen halbjährliche Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zuentrichten waren, die sowohl Zins- als auch [X.] enthielten.Durch notariell beurkundeten [X.] und Altenteilsvertrag vom18. Dezember 1950 übertrug der Großvater das landwirtschaftliche An-wesen auf den Vater der Beklagten, der zugleich die Verbindlichkeitenübernahm.Nachdem der Vater der Beklagten die damalige [X.] verlassen hatte, wurden die Grundstücke des [X.] zum 1. März 1953 von der [X.] entschädigungs-los enteignet und "in Volkseigentum überführt". Dadurch sind die [X.] Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der [X.]Einheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen [X.] mit Teilbescheid vom 14. Juli 1995 das Eigentum an [X.] -nem Teil der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG auf die Beklagten,die ihren Vater 1974 je zur Hälfte beerbt hatten. Im übrigen wurde [X.] ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugespro-chen.Die Klägerin kündigte die Darlehen zum 31. August 1997 und er-wirkte in Höhe des [X.] einen am 18. Dezember 1997 zu-gestellten Mahnbescheid. Nach Widerspruch der Beklagten nahm dieKlägerin ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens [X.] 1999 wieder zurück. Zwei Monate später hat die Klägerin die vor-liegende Klage eingereicht und damit begründet, die Darlehensforderun-gen seien 1952 auf die frühere [X.] übergegangen. Mit dem [X.] des [X.] sei die Klägerin Gläubigerin dieser [X.] geworden. Die Verbindlichkeiten hätten sich 1962 auf25.075,80 [X.]-Mark belaufen, was nach der Währungsumstellung [X.] 1990 dem streitgegenständlichen Betrag von 12.537,90 [X.].Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben. Die Krediteseien als Annuitätendarlehen ausgestaltet gewesen; die Verjährung auchdes [X.] sei daher nach § 197 BGB zu beurteilen. Trotz [X.] in § 88 Bundesvertriebenengesetz ([X.]) seien die [X.] schon am 31. Dezember 1996 verjährt gewesen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revisionverfolgen die Beklagten ihren [X.] 5 -- 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt begründet:Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Land-gerichts sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen nicht auf-grund der Enteignung entfallen. Es sei nicht ersichtlich, daß die damitweggefallene Möglichkeit der Tilgung der Darlehen aus den [X.] landwirtschaftlichen Anwesens Geschäftsgrundlage der [X.] geworden sei. Die Darlehensansprüche seien nach der [X.] von § 88 [X.] wieder durchsetzbar und insbesondere nichtverjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißigJahren, die während der Geltung des § 88 [X.] von 1953 bis zum31. Dezember 1992 gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. DieZins- und Tilgungsleistungen seien nicht ersichtlich derart miteinanderverschmolzen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB auch [X.] erfasse. Die Ansprüche seien aber selbst bei [X.] § 197 BGB nicht verjährt. Die Geltendmachung der [X.] sei solange grob unbillig und damit einer Einrede nach § 24[X.] ausgesetzt gewesen, bis die Grundstücke an die Beklagten zurück-- 7 -gegeben worden seien. Deswegen sei die Verjährung bis zur [X.] im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewe-sen. Die Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 1997 habe [X.] unterbrochen. Die [X.] seien auch wederverwirkt noch stelle es einen Verstoß gegen den Grundsatz von [X.] Glauben dar, daß die mit den enteigneten Grundstücken wirtschaft-lich verbundenen Verbindlichkeiten nach deren Rückgabe wieder durch-gesetzt werden könnten.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehrerenPunkten nicht stand.Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen [X.] bestehen und ob sie der Klägerin zustehen. Die Ansprüche sindentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls verjährt. [X.] ebenfalls dahinstehen, ob für die Frage der Verjährung währendder Existenz der [X.] das dort geltende Recht maßgeblich war. [X.] seit der Wiederherstellung der [X.] Einheit am [X.] sind nach Art. 231 § 6 EGBGB die Vorschriften des [X.] über die Verjährung anzuwenden.1. Die Darlehen stellen Annuitätendarlehen dar, deren Tilgungs-anteile als Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB anzusehensind und deshalb in vier Jahren verjähren.- 8 -a) Ob [X.] von Annuitätendarlehen gemäß § 195 [X.] regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen oder ob siein vier Jahren verjähren, hat der [X.] noch nicht entschie-den. Das [X.] (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A1.83, [X.] 454.4 § 19 [X.] Nr. 1 Seite 10 ff.) hat für ein demöffentlichen Recht unterliegendes Annuitätendarlehen mit dem aus-drücklichen Hinweis auf eine dem Zivilrecht entsprechende Sach- [X.] erkannt, daß Rückstände von [X.] in entspre-chender Anwendung von § 197 BGB in vier Jahren verjähren. [X.] (NJW 1990, 1672, 1673) hat auf Kapitaltil-gungsanteile eines Ratenkreditvertrages § 197 BGB angewandt und isthierbei obiter dictum davon ausgegangen, daß dies ebenso für den Ka-pitalanteil typischer Annuitätendarlehen gelte. Auch nach Ansicht derherrschenden Lehre verjähren solche [X.] wie die Ansprücheauf Rückstände von Zinsen in vier Jahren (Soergel/Niedenführ, 13. Aufl.§ 197 BGB Rdn. 8; [X.]/[X.], 13. Bearb. § 197 BGB Rdn. 19 ff.,24; wohl auch [X.], 4. Aufl. § 197 BGB Rdn. 2 und [X.]/[X.] 10. Aufl. § 197 BGB Rdn. 3; [X.] 1989, 2026, 2029). Dieser Ansicht ist zu folgen.Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]Z 98, 174,184) soll die vierjährige Verjährungsfrist zum einen verhindern, daß re-gelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr [X.] und schließlich einen Betrag erreichen, der vom [X.] mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägtdie Verjährung von länger als vier Jahren zurückliegenden [X.] 9 -dem Umstand Rechnung, daß es bei regelmäßig wiederkehrenden Lei-stungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu tref-fen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt ([X.]Z 31, 329, 335; 98, 174,184). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gebietet eine verjährungs-rechtliche Gleichbehandlung von Zins- und [X.]n bei [X.].Annuitätendarlehen sind durch die Pflicht zur Entrichtung gleich-bleibender Raten gekennzeichnet, bei denen der Zinsanteil mit der Lauf-zeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Da [X.] von der jeweiligen Höhe der Restschuld abhängt, ergibt sichder Tilgungsanteil aus der Differenz zwischen der Höhe der [X.] dem jeweiligen Zinsanteil. Die Zinshöhe bestimmt damit auch dieHöhe des [X.]. Dies führt dazu, daß die vom Gesetzgeber alsbedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des Be-stands der Forderung bei länger als vier Jahren zurückliegenden Zins-rückständen auch die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassen.§ 197 BGB greift dann nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals [X.] Teilbeträgen erfolgt (BVerwG aaO S. 13).b) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Tilgungs-anteile zu Unrecht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mitder Begründung unterworfen, eine die Anwendung der kurzen Verjäh-rungsfrist des § 197 BGB rechtfertigende Verschmelzung der Zins- [X.] sei vorliegend nicht [X.] -Für die Frage, ob die streitgegenständlichen grundpfandrechtlichgesicherten Darlehensverträge Annuitätendarlehen sind, kommt es nichtauf die ursprünglichen Vertragsgestaltungen an. Dazu haben die [X.] auch nichts vorgetragen. Unstreitig waren die Darlehensverträge Ge-genstand landwirtschaftlicher [X.], die zwischen1934 und 1938 aufgrund des [X.] vom 1. Juni 1933 ([X.]) durchge-führt wurden. Durch die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungenwurden die ursprünglichen Forderungen, soweit sie nicht bereits [X.] waren, gemäß § 14 Nr. 3 des Gesetzes insolche Tilgungsforderungen umgewandelt. Bei diesen Tilgungsdarlehenhandelte es sich um Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Zins- [X.], von denen ein allmählich geringer werdender Teil auf [X.] und ein entsprechend zunehmender Teil auf die Kapitaltil-gung entfiel. Das entsprach der überwiegenden Meinung im Schrifttum([X.]/[X.], [X.], [X.] § 14 Rdn. 148; [X.], [X.],1936 § 14 [X.]. 17; a.M. anfangs noch [X.], Gesetz zur Regelung derlandwirtschaftlichen Schuldverhältnisse, 1934 § 14 [X.]. 5) und [X.] der Richtlinien zur landwirtschaftlichen [X.] vom 13. Juni 1934(abgedruckt bei [X.] aaO Seite 336, 364) mit bindender Wirkung fürdie Entschuldungsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes) klargestellt.2. Die somit maßgebende vierjährige Verjährungsfrist des § 197BGB begann spätestens am 1. Januar 1993 mit Außerkrafttreten des§ 88 [X.] und endete jedenfalls am 31. Dezember 1996. Die [X.] -des Mahnbescheids im Dezember 1997 hat die Verjährung daher nichtunterbrochen.a) Das Berufungsgericht ist auch für den Fall der [X.] § 197 BGB vom [X.] der Verjährung ausgegangen und hatangenommen, die Verjährung sei bis zur Rückgabe der Grundstücke imJuli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen, weil der Geltend-machung der Forderungen bis Ende 1992 die Einrede des § 88 [X.]und danach bis zum Juli 1995 eine Einrede aus § 242 BGB entgegenge-standen habe.b) Dem kann nicht gefolgt werden.aa) Die Frage, ob § 88 [X.], der durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe b)und Art. 22 Abs. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl. 1992 [X.]. 2094) zum 1. Januar 1993 ersatzlos aufgehoben worden ist, währendseiner Geltungsdauer auf die streitgegenständlichen Forderungen an-wendbar war, vermag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungendes Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Vorschrift, insbe-sondere zum Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1[X.], nicht zu beurteilen. Diese Frage kann jedoch ebenso [X.] die weitere Frage, ob § 88 [X.] während seiner Geltungsdauer als"vorübergehende" Berechtigung zur Leistungsverweigerung im Sinne von§ 202 Abs. 1 BGB anzusehen war. Jedenfalls sind alle Annuitätenratenauf die in den Jahren 1934 bis 1938 neu geordneten streitgegenständli-chen Darlehen vor 1993 fällig geworden und waren deshalb bei Zustel-lung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt.- 12 -bb) Das gilt auch dann, wenn nach Aufhebung des § 88 [X.] zum1. Januar 1993 an dessen Stelle ein Leistungsverweigerungsrecht [X.] gemäß § 242 BGB bis zur Rückübertragung der enteignetenGrundstücke getreten sein sollte. Jedenfalls würde eine Verjährungs-hemmung nach § 202 Abs. 1 BGB nämlich entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts an der entsprechenden Anwendbarkeit des § 202 Abs. [X.] scheitern.Die in § 202 Abs. 2 BGB ausdrücklich als nicht verjährungshem-mend eingestuften Einreden des Schuldners haben, mit Ausnahme [X.] der Einrede nach §§ 2014, 2015 BGB, gemeinsam, daß sieauf dem eigenen Verhalten des Gläubigers beruhen ([X.]/[X.],[X.]. § 202 Rdn. 7). Der [X.] hat die [X.] wiederholt auf andere Einreden, die ihren Grund im Verhalten [X.] haben, entsprechend angewandt, so auf die Einrede des§ 409 Abs. 2 BGB ([X.]Z 64, 117, 121) und auf die Einrede aus § 559BGB ([X.]Z 101, 37, 46). Ihre entsprechende Anwendung auf Einreden,die im Hinblick auf [X.] der ehemaligen [X.] aus§ 88 [X.] oder aus § 242 BGB abgeleitet werden, ist gerechtfertigt,wenn, wie hier, Gläubigerin der einredebehafteten Forderungen die [X.]war, die die Enteignung der zur Besicherung der Forderungen dienendenGrundstücke angeordnet, die Überführung in Volkseigentum veranlaßtund damit eine etwaige Einrede ausgelöst hat. Die [X.], die mit der Wiederherstellung der [X.] Einheit hin-sichtlich der streitgegenständlichen Forderungen Rechtsnachfolgerin der[X.] geworden ist, muß sich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB das Ver-- 13 -halten ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Sie kann sich entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß [X.] ihres föderalistischen Staatsaufbaus die Rückgängigmachung von[X.] anderen öffentlichrechtlichen Rechtsträgernanvertraut ist.II[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteilder Beklagten entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitereFeststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sacheselbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtlicheUrteil in vollem Umfang wiederherstellen.[X.] Bungeroth Müller [X.]

Meta

XI ZR 283/00

12.06.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. XI ZR 283/00 (REWIS RS 2001, 2309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2309

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