Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. XI ZR 201/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7940

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. April 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 497 Abs. 3 Satz 3 EG[X.] Art. 229 § 6 Abs.1 a) Die Verjährung von Ansprüchen des Darlehensgebers gegen den [X.] aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, die vor dem 31. Dezember 2001 entstanden sind und zu diesem [X.]punkt noch nicht verjährt waren, wird gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] [X.]. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] ab dem 1. Januar 2002 gehemmt. b) Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] erfasst sowohl die in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteile, Vertragszinsen und Bearbei-tungsgebühren als auch die Verzugszinsen. [X.], Urteil vom 5. April 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 14. Februar 2011 einge-reicht werden konnten, durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über den rechtskräftig zuerkannten Betrag von 8.478,57 • nebst Zinsen hin-aus in Höhe von 16.878,60 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Diskont- bzw. Basiszinssatz auf mo-natlich jeweils 468,85 • beginnend ab dem 16. Januar 1998 und fällig jeweils zum 16. des Folgemonats bis einschließlich 16. [X.] abgewiesen worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 12. Dezember 2008 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.357,17 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] bzw. Basiszinssatz auf monatlich jeweils 468,85 • beginnend ab dem 16. Januar 1998 und fällig jeweils zum 16. des [X.] bis einschließlich 16. Mai 2002, sowie auf 508,12 • ab dem 16. Juni 2002 zu zahlen. - 3 - Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des [X.] zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klä-gerin 3/5 und der Beklagte 2/5, die Kosten des [X.] trägt der Beklagte. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung eines Verbraucherdar-lehens nebst Vertrags- und Verzugszinsen. 1 Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 24. Mai 1993 einen als "[X.]" bezeichneten Darlehensvertrag mit einem Nettokreditbetrag von 61.000 DM (31.188,80 •), der bei einem monatlichen Zinssatz von 0,56% und unter Berücksichtigung einer zweiprozentigen Bearbeitungsgebühr in 107 [X.] á 917 DM (468,85 •) und einer Schlussrate zu 993,80 DM (508,12 •) zurückge-führt werden sollte. Der Beklagte zahlte die jeweils zum 15. eines Monats fälli-gen [X.] nur bis einschließlich Oktober 1993. [X.] erklärte Kündigung der Klägerin vom 4. Juli 1994 konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, weil er unbekannt verzogen war. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Darlehens endete am 15. Juni 2002. Nachdem der Klägerin die Anschrift des Beklagten bekannt wurde, machte sie mit Scheiben vom 11. No-vember 2004 ihre Ansprüche gegen ihn geltend. 2 - 4 - Das [X.] hat der ursprünglich auf Zahlung von 72.971,13 • ge-richteten und dem Beklagten am 2. Februar 2008 zugestellten Klage in Höhe von 65.200,06 • stattgegeben und nur die [X.] für den [X.]raum 15. No-vember 1993 bis 15. Januar 1995 als verjährt angesehen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Beklagten zur Zahlung von lediglich 8.478,57 • ([X.] vom 15. Januar 2001 bis 15. Juni 2002) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen ([X.] bis ein-schließlich Dezember 2000) wegen Verjährung abgewiesen. Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision [X.], soweit die Klage hinsichtlich der [X.] von Januar 1998 bis Dezember 2000 in Höhe von 16.878,60 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des [X.] Urteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer - über den rechtskräftig zuerkann-ten Betrag von 8.478,57 • hinausgehender - 16.878,60 • nebst Zinsen. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 5 Das Darlehen sei vor seiner vertraglich bestimmten Beendigung von der Klägerin nicht wirksam gekündigt worden mit der Folge, dass die Klägerin [X.] - 5 - lich die Darlehensraten einschließlich Verzugszinsen beanspruchen könne, so-weit diese nicht bereits verjährt seien. Entgegen der Ansicht des [X.]s habe die Klägerin Anspruch auf Zahlung von lediglich 8.478,57 • nebst Zinsen, da nicht nur die [X.] für den [X.]raum vom 15. November 1993 bis 15. Januar 1995, sondern auch die bis einschließlich 31. Dezember 2000 fälligen verjährt seien. Gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] finde auf den Darlehensvertrag ab 1. Januar 2003 zwar das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner neuen Fassung [X.]. Allerdings gelte für die periodisch fälligen Zins- und [X.] wegen Art. 229 § 6 Abs. 3 EG[X.] die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 [X.] aF. Die Sonderverjährungsvorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] nF, die auch auf Altverträge Anwendung finde, führe dazu, dass die neue re-gelmäßige (dreijährige) Verjährungsfrist der §§ 195, 199 [X.] nF länger als die alte (vierjährige) Frist der §§ 197, 201 [X.] sei. Deswegen verbleibe es bei der letztgenannten Frist, die am 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Die allein auf § 195 [X.] nF abstellende Gegenansicht widerspreche dem Sinn des Art. 229 § 6 Abs. 3 EG[X.], da der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform nicht die Verlängerung zum [X.]punkt der Gesetzesänderung bereits laufender Verjährungsfristen habe bewirken wollen. [X.] Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. [X.] ist die Annahme des Berufungsgerichts, auch der Anspruch der Klägerin aus § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Darlehensraten im [X.]raum Januar 1998 bis ein-schließlich Dezember 2000 sei verjährt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung der [X.] nebst Verzugszinsen zu Unrecht abgewiesen. 7 - 6 - 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Darlehensraten nebst den auf sie zu zahlenden Verzugszinsen nach altem Recht am 31. [X.] noch nicht verjährt waren und daher in den Anwendungsbereich des Art. 229 § 6 EG[X.] fallen. 8 9 a) Für die in den Darlehensraten enthaltenen Vertragszinsen und Teile der einmaligen Bearbeitungsgebühr (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. Juli 1986 - [X.], [X.] 98, 174, 186) galt nach altem Recht die vierjährige Ver-jährungsfrist des § 197 [X.] aF. Diese war am 31. Dezember 2001 noch nicht abgelaufen. b) Ob die in den [X.] enthaltenen Tilgungsleistungen auch nach § 197 [X.] aF in vier Jahren verjährten (so die herrschende Meinung in Rechtspre-chung und Literatur: [X.], [X.], 924, 926; [X.], [X.], 864, 865 ff.; [X.], [X.] 1994, 157 f.; [X.], NJW-RR 2003, 627 f.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 197 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2001, § 197 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 197 Rn. 5; Bruchner in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 81 Rn. 211; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.], [X.]., § 11 Rn. 74; Beining, NJW 1990, 1464, 1466; vgl. auch für Annuitätendarlehen Senatsurteil vom 12. Juni 2001 - [X.] ZR 283/00, [X.] 148, 90, 93 f.) oder der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 [X.] aF unterfie-len (so [X.], NJW 1991, 2026 f.; Schwachheim, NJW 1989, 2026, 2028 ff.), kann dahinstehen, da sowohl die Frist des § 197 [X.] aF als auch die andernfalls maßgebliche dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 [X.] aF am 31. Dezember 2001 noch nicht abgelaufen war. 10 - 7 - c) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen auf die fäl-ligen [X.] war ebenfalls am 31. Dezember 2001 noch nicht verjährt, da die insofern nach § 11 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF maßgebliche dreißigjährige Frist des § 195 [X.] aF zu diesem [X.]punkt noch nicht abgelaufen war. 11 12 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] nF als Sonderverjährungsvorschrift angesehen, sie deswegen in einen Fristen-vergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EG[X.] mit § 197 [X.] aF einbezogen und danach die in der Revisionsinstanz noch streitigen Ansprüche aufgrund der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 [X.] aF als verjährt angesehen. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] nF nicht um eine Sonderverjährungsvorschrift, sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut um eine Norm, die die Hemmung einer aufgrund anderer Vorschriften in Gang gesetzten Verjährung bewirkt. Die Rechtsfolge der Hemmung ist wie bei anderen Hemmungstatbeständen auch, dass gemäß § 209 [X.] der [X.]raum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. 13 b) Soweit das Berufungsgericht meint, eine derartige Handhabung [X.] dem Sinn und Zweck des Art. 229 § 6 Abs. 3 EG[X.], da der [X.] nicht beabsichtigt habe, zum [X.]punkt der Gesetzesänderung bereits laufende Verjährungsfristen zu verlängern, so ist dies unzutreffend. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Intervention des Bundesrates einge-fügte (BT-Drucks. 14/6040 [X.]. BT-Drucks. 14/6857 [X.]) Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] hatte vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regel-verjährung nur den Zweck, es zu vermeiden, dass der Gläubiger trotz einge-hender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des [X.] die Titulierung der Forderung betreibt und dadurch weitere Kosten zu [X.] verursacht (BT-Drucks. 14/6857 [X.] f.). Dass sich [X.] die Verjährung eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen und noch nicht verjährten [X.] im Verhältnis zum alten Recht faktisch verlängern kann (so auch [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., Art. 229 § 6 EG[X.] Rn. 7), hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen. Dies zeigt sich schon daran, dass es für alle nach dem 1. Januar 2002 entstan-denen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung wegen der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] geltenden dreijährigen Regelverjährung in Verbindung mit dem [X.] des § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] im Vergleich zur vierjährigen Frist des § 197 [X.] aF faktisch zu einer derartigen Verlängerung der Verjährungsfrist kommt. Dann ist aber nicht einzusehen, warum dies nicht auch für schon vor dem 1. Januar 2002 entstandene, zu diesem [X.]punkt aber noch nicht verjährte und damit der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EG[X.] unterfallende Ansprüche möglich sein soll (so auch [X.], [X.], 417, 418). 3. Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden, weil sie zu diesem [X.]punkt noch nicht verjährt waren. 15 a) Die Verjährung ist mit Inkrafttreten des [X.] ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] nF auf die Dauer von längstens zehn Jahren von ihrer Entstehung an gehemmt worden. Das hat dazu geführt, dass die Verjährungsfristen - sowohl des § 197 [X.] aF als auch der §§ 195, 199 [X.] nF - bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen waren. 16 b) Für die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist gilt in [X.] das Stichtagsprinzip (vgl. [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., EG[X.] 17 - 9 - Art. 229 § 6 Rn. 7). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit diesem Tag geltenden Fassung und damit auch § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] Anwendung. Der [X.] des § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] erfasst nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat zustimmt, aufgrund der eindeutigen Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 1 EG[X.] vor dem [X.] entstandene, aber noch nicht verjährte Ansprüche wie die hier ab dem [X.] fällig gewordenen [X.], obwohl es nach altem Recht keine entsprechende Regelung gab ([X.], [X.], 1324, 1325; [X.], Urteil vom 13. März 2006 - 6 U 248/05, juris Rn. 7 f.; [X.], [X.], 1328, 1329; [X.], [X.], 1319, 1323; [X.], [X.], 417, 418; [X.], Urteil vom 25. August 2008 - 5 [X.], juris Rn. 20; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 497 Rn. 38; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2003, Art. 229 § 6 EG[X.] Rn. 17; [X.]/ Schmidt-Ränsch, [X.], 1[X.]., [X.]. zu Vorb. §§ 194 - 218 Rn. 4; [X.]/ [X.], [X.], 70. Aufl., EG[X.] Art. 229 § 6 Rn. 7; [X.], [X.], 264, 374). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.], da dort lediglich geregelt ist, dass sich die Hemmung der Verjährung für den [X.]raum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmt. Der schon vor dem 1. Januar 2002 vorliegende, aber über diesen Tag hinausreichende Dauertat-bestand des Verzuges bewirkt über Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.], § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] ab dem 1. Januar 2002 den Eintritt der Hemmung. 18 Daran vermag auch Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EG[X.], der § 497 [X.] in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung nur auf nach dem 19 - 10 - 1. November 2002 entstandene Schuldverhältnisse für anwendbar erklärt, nichts zu ändern. Denn das [X.] vom 23. Juli 2002 ([X.]l. [X.]), auf das die Norm zurückgeht, betraf § 497 [X.] ledig-lich insoweit, als es in seinem Art. 25 Nr. 14 dessen Absatz 1 änderte und einen neuen Absatz 4 aufnahm, den durch das [X.] vom 26. November 2001 ([X.]l. [X.] 3138) eingefügten Absatz 3 Satz 3 jedoch unberührt ließ. Die von Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EG[X.] erst ab 1. November 2002 angeordnete Anwendbarkeit bezieht sich daher nicht auf den [X.] des § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] (so auch [X.], [X.], 1328, 1329). Was die im [X.] fällig gewordenen [X.] angeht, zeitigt auch Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift [X.] zwar auf vor dem 1. Januar 2003 entstandene Dauerschuldverhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung, sodass mangels Geltung eines § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] entsprechenden [X.]es im alten Recht gemäß §§ 197, 198 Satz 1, § 201 Satz 1 [X.] aF mit Ablauf des 31. Dezember 2002 Verjährung eingetreten wäre. Indes ist § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] - als im materiellen Recht verortete, nichtsdestotrotz aber rein verjährungsrechtliche Regelung - gemäß dem für Vorschriften der Verjährung spezielleren Art. 229 § 6 EG[X.] unabhängig davon anzuwenden, ob für Ansprüche aus einem Dar-lehensvertrag aus der [X.] vor dem 1. Januar 2003 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] altes materielles Recht gilt (Senat, Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 27/10, [X.], 1596 Rn. 9 f.). 20 c) Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] erfasst gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 sowohl den streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vertragsgemäß 21 - 11 - geschuldeten [X.] (Tilgung, Vertragszinsen, Bearbeitungsgebühr) als auch den Anspruch auf die auf die [X.] zu zahlenden Verzugszinsen. 22 Durch § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] werden nach herrschender Meinung, der der Senat zustimmt, rückständige Darlehensraten in vollem Umfang, also auch soweit in ihnen Vertragszinsen enthalten sind, und die Verzugszinsen erfasst ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 497 Rn. 38; [X.]/ [X.], [X.], Bearb. 2004, § 497 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 497 Rn. 45; [X.]/[X.], Kommentar zum Kreditrecht, § 497 Rn. 22, 26; wohl auch [X.] in AnwKomm, [X.], § 497 Rn. 11). Die auf den Wortlaut der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF abstellende Gegenansicht ([X.], [X.], 264, 273; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 497 Rn. 73; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 497 Rn. 10) übersieht, dass sich die Gesetzesbegründung, die von einer inhaltlichen Entsprechung des neuen § 497 [X.] und des bisherigen § 11 [X.] spricht (BT-Drucks. 14/6040 [X.], 256), auf eine Fassung [X.], die § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] noch nicht enthielt. Dessen Einfügung [X.] gerade dazu, den Darlehensgeber davon abzuhalten, allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts eine Titulierung seiner Forderung zu betreiben (BT-Drucks. 14/6857 [X.], 65 f.) und dadurch die ohnehin schon bestehende Schuldenlast des Darlehensnehmers unnötig zu erhöhen. Dieser Gesetzes-zweck trifft aber nicht nur für die in den monatlichen Darlehensraten enthalte-nen, unstreitig der Hemmungsnorm des § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] unterfallen-den Tilgungs-, sondern auch für die darin eingeschlossenen Zinsanteile zu. Es ist nicht einzusehen, dass der - sich beim Annuitätendarlehen ständig verän-dernde, beim [X.]kredit gleich bleibende - (Zins-)Anteil einer einheitlichen monatlichen Summe früher als die Tilgungsleistung verjähren und den [X.] diesbezüglich zu kostenauslösenden Maßnahmen zwingen soll. 23 - 12 - Dies gilt umso mehr, als die von § 367 Abs. 1 [X.] abweichende Ver-rechnungsnorm des § 497 Abs. 3 Satz 1 [X.] ebenfalls nur zwischen Zinsen nach Absatz 2 (Verzugszinsen) und dem "übrigen geschuldeten Betrag" nach Absatz 1 (Darlehensraten) differenziert und gerade keine Unterscheidung zwi-schen ([X.] und Tilgungsanteilen trifft, sodass die aus der Gegenansicht folgende frühere Verjährung der [X.] auch nicht durch eine vorrangige Verrechnung der Zahlungen auf diese Schuld des [X.] abgefangen wird. 24 Der Wortlaut des § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] spricht dementsprechend nicht nur - insoweit noch mit § 11 Abs. 3 [X.] übereinstimmend - von "Zin-sen", sondern darüber hinausgehend auch von "[X.]" bzw. - der sprachlichen Vereinheitlichung im [X.] geschuldet (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [X.], 84 [X.]. BT-Drucks. 16/13669 S. 18, 123) - seit dem 11. Juni 2010 (Art. 1 Nr. 27 Buchst. c des Gesetzes vom 29. Juli 2009, [X.]l. [X.] 2355) von "Darlehensrückzahlung", worunter nach dem oben [X.] sowohl Tilgungs- als auch ([X.] zu verstehen sind. 25 d) Der Eintritt der Hemmung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist auch nicht davon abhängig, ob der Schuldner überhaupt Teilleistungen erbringt oder sich die gegenüber § 367 Abs. 1 [X.] veränderte [X.] auswirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2007 - [X.] ZR 263/06, juris). Daher war der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der bis zum 31. Dezember 2001 fällig ge-wordenen Darlehensraten nebst Zinsen wegen des infolge der kalendermäßi-gen Bestimmung der Leistungszeit gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 [X.] eingetretenen Verzugs vom 1. Januar 2002 an bis zum Ablauf der [X.] von zehn Jahren ab [X.] gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] [X.]. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] gehemmt. 26 - 13 - Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der am 15. Januar 1998 fälli-gen Darlehensrate nebst Zinsen war danach vom 1. Januar 2002 an bis zum 15. Januar 2008 (Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentste-hung) gehemmt. Die ab dem 16. Januar 2008 wieder laufende Verjährungsfrist wurde sodann durch die Klageerhebung am 2. Februar 2008 erneut gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Sowohl die Frist des § 197 [X.] aF als auch die der §§ 195, 199 [X.] nF war infolge der zuvor durch § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] be-wirkten Hemmung bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen (§ 209 [X.]). Was die übrigen, erst später fällig gewordenen [X.] sowie die Verzugszinsen an-geht, dauerte die durch § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] seit dem 1. Januar 2002 be-wirkte Hemmung zum [X.]punkt der Klageerhebung noch an, sodass auch diesbezüglich Verjährung noch nicht eingetreten ist. 27 I[X.] Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und - mangels Verjährung der Darlehensraten nebst [X.] für die Monate Januar 1998 bis Dezember 2000 - unter teilweiser 28 - 14 - Zurückweisung der Berufung und Abänderung der landgerichtlichen Entschei-dung die Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 16.878,60 • nebst Zinsen mit der Kostenfolge aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO selbst aussprechen. [X.] Joeres [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 12.12.2008 - 2 O 351/07 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U 4/09 -

Meta

XI ZR 201/09

05.04.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. XI ZR 201/09 (REWIS RS 2011, 7940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7940

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