Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. 5 StR 306/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2672

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Nachschlagewerk: ja[X.]St : [X.] § 211 Abs. 2Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischenAuseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch [X.] tötet, handelt aus niedrigen Beweg-gründen (Sprengstoffanschlag auf die [X.] Diskothek"[X.]" im Jahre 1986).[X.], Urteil vom 24. Juni 2004- [X.] -5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 24. Juni 2004in der [X.] Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 15. und 24. Juni 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Raum,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwältin beim [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Fals Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.] ,Rechtsanwältin G ,Rechtsanwältin [X.] Verteidigerinnen der Angeklagten [X.],- 3 -Rechtsanwalt [X.] ,Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidiger der Angeklagten [X.],Rechtsanwältin [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.]e ,Rechtsanwalt [X.] ,Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] ,Rechtsanwältin [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt N ,Rechtsanwältin Pl ,Rechtsanwalt [X.],- 4 -Rechtsanwalt Ro ,Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenkläger,Justizangestellte [X.],Justizangestellte [X.] Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,am 24. Juni 2004 für Recht erkannt:- 5 -Die Revisionen1. der Staatsanwaltschaft,2. der beschwerdeführenden Nebenkläger [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] ,[X.]ub , [X.], [X.] , [X.] , [X.], [X.]und[X.]N , [X.], Nu , [X.], [X.] undSt sowie3. der Angeklagten [X.] [X.] , [X.] [X.], [X.] und [X.] das Urteil des [X.]ndgerichts Berlin vom 13. [X.]vem-ber 2001 werden verworfen.Die Angeklagten [X.] [X.] , [X.][X.] , [X.] und[X.]tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den nichtbeschwerdeführenden Nebenklägern dadurch entstandenennotwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten [X.] der Staatsanwaltschaft und die den Angeklag-ten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigenAuslagen. Die beschwerdeführenden Nebenkläger tragen [X.] ihrer Rechtsmittel. Der Nebenkläger [X.] trägt diedurch sein Rechtsmittel der Angeklagten [X.] entstande-nen notwendigen Auslagen.[X.] Von Rechts wegen [X.]- 6 -G r ü n d eDas [X.]ndgericht hat die Angeklagte V [X.]wegen (gemein-schaftlich begangenen) dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104fachem ver-suchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosionsowie die Angeklagten [X.][X.] , [X.] und [X.] wegen Beihilfe hierzuzu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte[X.] hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren[X.] auch mit Verfahrensrügen begründeten [X.] Revisionen in der Sache dage-gen, daß die Angeklagten [X.][X.], [X.] und [X.]nicht wegen [X.] Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind, daß der Angeklag-ten V [X.]eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeitstrafmildernd zugute gehalten und bei keinem der Angeklagten das weitereMordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen worden ist; [X.] erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser vier [X.] lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Nebenkläger wenden sich mit unter-schiedlichen Anträgen ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftlicheVerurteilung. Ferner wird von einem Nebenkläger der Freispruch der Ange-klagten [X.] angefochten. Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisi-onen eingelegt.Alle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.[X.] den Feststellungen des [X.]ndgerichts bestanden seit [X.] wachsende Spannungen zwischen den [X.] und [X.]. Etwa [X.] 1986 beauftragten libysche Dienststellen das in [X.] gelegene—Libysche [X.] (die für die [X.] zuständige libysche Auslandsvertre-tung, im folgenden: [X.]), in [X.] Anschläge gegen [X.] zu [X.] wurde im [X.] geplant, einen [X.] Bus, der täg-lich [X.] mit [X.] Soldaten besetzt [X.] zwischen West- und [X.]verkehrte, auf Ost-[X.] Gebiet mit Waffen anzugreifen. Der Angeklagte[X.] war Mitglied der palästinensischen Terrororganisation [X.] undam [X.] als sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert. Er wurde in [X.] Planung mit eingebunden; sein Diplomatenfahrzeug sollte bei dem [X.] eingesetzt werden. Der Angeklagte [X.]hielt sich 1985 und 1986 in[X.] auf. Er war Angestellter des libyschen [X.] Mitglied sogenannter [X.]. Er hatte häufiger [X.] [X.] und lernte dabei den Angeklagten [X.] kennen. Ohne selbst inden Anschlagsplan eingebunden zu sein, wußte er davon und unternahmnichts dagegen. Der Angeklagte [X.][X.]lebte seit 1976 in [X.]. [X.] 1982 vom Ministerium für Staatssicherheit der [X.] ([X.]) als infor-meller Mitarbeiter (IM) angeworben und hatte die Aufgabe, insbesondere [X.] Araber in [X.] Informationen zu beschaffen. Über seine Treffenmit den Angeklagten [X.] und [X.], auch über geplante Aktionen gegen [X.], berichtete er seinem Führungsoffizier. Vermutlich wegen der [X.] vom [X.] veranlaßten Überwachungsmaßnahmen wurde der Plan,einen Anschlag auf den [X.] Bus in [X.] zu verüben, auf-gegeben.Spätestens am 19. März 1986 wurde stattdessen der Plan entwickelt,denselben Bus in [X.] mit Waffen anzugreifen. Zur Vorbereitung einersolchen Tat transportierte der Angeklagte [X.] gemeinsam mit einem im[X.] tätigen diplomatischen Kurier Pistolen und Handgranaten von Ost- nach[X.]. Die Angeklagten [X.] , [X.][X.] und [X.] nahmen an ei-nem Gespräch über Einzelheiten des geplanten Anschlags teil. Wegen [X.] des hieran beteiligten, der [X.] nahestehenden [X.]J ,an der Tat mitzuwirken, wurde auch dieser Plan im [X.] nicht weiter verfolgt.Die Angelegenheit fand durch den Rücktransport der Waffen einen tatsächli-chen [X.] 8 -Zwischen dem 20. und 25. März 1986 sahen sich die Angeklagten[X.]und [X.][X.]gemeinsam mit dem der [X.] nahestehenden I [X.] in [X.] befindliche [X.] Einrichtungen an, um auf-zuklären, ob sie für einen Anschlag in Betracht kamen. Diese Objekte [X.] jedoch von den im [X.] tätigen Diplomaten [X.][X.] und [X.] [X.] als potentielle Anschlagsziele verworfen.Den weiteren Geschehensablauf zwischen dem 25. und30. März 1986 konnte das [X.]ndgericht nur teilweise aufklären. Von [X.] dem Umfeld des [X.] wurde gezielt nach von [X.] besuchtenDiskotheken in [X.] gesucht. Am 29. März 1986 teilte der [X.] [X.]seinem Führungsoffizier die Namen von drei Diskotheken mit, diein die engere Wahl gezogen wurden. Spätestens am 30. März 1986 übergabder Angeklagte [X.][X.]dem Angeklagten [X.]einen von der AngeklagtenV [X.] geschriebenen Zettel mit den Namen und Anschriften dieserdrei Diskotheken. Der Hintergrund der Entstehung dieses Zettels konntenicht aufgeklärt werden. Bei der Einreise des Angeklagten [X.]am30. März 1986 von West- nach [X.] entdeckten Kontrollorgane der[X.] den Zettel und fertigten eine Fotokopie, die an das [X.] weitergeleitetwurde. Der Angeklagte [X.]übergab danach den Zettel an den [X.] [X.]. Im [X.] wurde die Diskothek —[X.]fi als [X.]. Das [X.]ndgericht hat zu Gunsten aller Angeklagten nicht ausgeschlos-sen, daß diese an der Festlegung des Anschlagsziels nicht beteiligt waren.Spätestens zwischen dem 30. März und dem 4. April 1986 erfuhrendie Angeklagten [X.]und [X.], daß im [X.] entschieden worden war, ei-nen Bombenanschlag auf die Diskothek —[X.]fi zu verüben. Unter [X.] von 1.500 [X.]mm Plastiksprengstoff, den das [X.] bereitstellte,sollte in der in [X.] gelegenen Wohnung der Angeklagten [X.] [X.]in Anwesenheit der Angeklagten [X.]und [X.][X.] eineBombe gebaut werden; [X.] [X.] sollte veranlaßt werden, diese Bom-be in die Diskothek zu bringen und dort zu [X.] 9 -Die Angeklagten [X.]und [X.]entschlossen sich vor dem Hinter-grund der Auseinandersetzungen zwischen den [X.] und [X.], sich andiesem Anschlag zu beteiligen und letztlich den [X.] Schaden zuzufügen;der Angeklagte [X.] hoffte hierdurch auch, seine Chancen für eine Akkredi-tierung am [X.] zu erhöhen. Die Motive der Angeklagten V [X.], die [X.] wie der Angeklagte [X.][X.] als IM für das [X.] tätig war, ihreWohnung zur Verfügung zu stellen und den Anschlag auszuführen, sind un-klar geblieben. Auch beim Angeklagten [X.][X.] hat sich die [X.]keine sichere Überzeugung von dessen Tatmotiv verschaffen können.Am 4. April 1986 übernahm die Ehefrau des Angeklagten [X.]im[X.] den Sprengstoff und überbrachte ihn der Angeklagten [X.][X.] .Am selben Abend wurde in der Wohnung der Angeklagten [X.] [X.] mit dem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung eine Bombe zusammenge-setzt. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten[X.]und [X.][X.] , [X.] und [X.]sowie die Freigesprochene [X.] , eine Schwester der Angeklagten [X.][X.]. Eine aktive Beteiligungder Angeklagten an der Zusammensetzung der Bombe hat die [X.] keinem Angeklagten festzustellen vermocht. Wer von den [X.] zusammensetzte und wer die Angeklagte [X.][X.]in [X.] der Bombe einwies, konnte nicht festgestellt werden. Vordem Hintergrund divergierender Angaben der Angeklagten [X.]und [X.][X.] ist zugunsten eines jeden der Angeklagten E , [X.]und [X.][X.] davon ausgegangen worden, daß jeweils die beiden anderen die Bombe [X.].Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verließen die Angeklagten E , [X.] und [X.][X.] die Wohnung. Auf Nachfrage der Angeklagten [X.][X.] erklärte sich ihre Schwester bereit, mit in die Diskothek —[X.]fi zu ge-hen, wobei diese möglicherweise lediglich davon ausging, zu einem —norma-lenfi Diskothekenbesuch aufgefordert zu werden. Die Angeklagte [X.][X.] transportierte die Bombe in einer Tasche zur Diskothek, aktivierte- 10 -den Zeitzünder und verließ mit ihrer Schwester die Diskothek, in der sich [X.] 200 Menschen aufhielten. Gegen 1.45 Uhr des 5. April 1986 explodiertedie Bombe. Drei Menschen starben an ihren durch die [X.] schweren Verletzungen. Zahlreiche weitere Besucher sowie [X.] erlitten Verletzungen unterschiedlichen [X.]des.[X.] der [X.] Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin eineVerletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das[X.]ndgericht die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Ange-klagten [X.] nicht verwertet hat.a) Sie macht zunächst geltend, das [X.]ndgericht habe hinsichtlich [X.]r Aussagen zu Unrecht ein Verwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 [X.]. Dazu trägt sie vor:Der Angeklagte [X.]habe bei einer Vernehmung in der [X.] vom 10. September 1996 und bei vier Folgevernehmun-gen in [X.] zwischen Oktober und Dezember 1996 geständige An-gaben gemacht. Die [X.] habe diese Angaben des Angeklagten ausdem Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht verwertet. Entgegen ihrer [X.] sei in dem rechtlichen Hinweis, den die Staatsanwaltschaft dem Ange-klagten [X.]vor dessen erster Vernehmung gegeben habe, keine Täuschungim Sinne von § 136a StPO zu sehen. Auf der fehlerhaften Annahme einesVerwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte das [X.]nd-gericht die Angaben des Angeklagten [X.]berücksichtigt, hätte es zumindest- 11 -die Angeklagten [X.] und [X.][X.]nicht nur wegen Beihilfe zum Mord,sondern wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen müssen.Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte [X.]dadurch ge-täuscht worden, daß in ihm der irrige Eindruck erweckt wurde, geständigeAngaben würden sich unabhängig von dem Gewicht des eingeräumten [X.] bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich strafmil-dernd für ihn auswirken. Dies sei geschehen, obwohl der Angeklagte E zum damaligen Zeitpunkt des mehrfachen mittäterschaftlichen Mordes be-schuldigt wurde und bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist,ohne daß wegen eines Geständnisses diese Strafe gemildert werden kann.Der Aussage des für den entsprechenden Hinweis an den Angeklagten E verantwortlichen Oberstaatsanwalts in der Hauptverhandlung, er habe [X.] als Anhaltspunkt für eine Prüfung der Schwere der Schuld nach§ 57a StGB angesehen, ist die [X.] nicht gefolgt.b) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2StPO).Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechtsgeltend machen will, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so [X.] und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund [X.] prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn diebehaupteten Tatsachen bewiesen werden ([X.]St 3, 213, 214; 21, 334, 340;29, 203; [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, [X.], Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1, 3 und Verwertungsverbot 5;st. [X.] Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der [X.] hier nicht. Das [X.]ndgericht hat bei seiner in den Urteilsgründenvorgenommenen Beweiswürdigung zum Inhalt des Gesprächs im Hotel einenVermerk des Oberstaatsanwalts vom 3. Dezember 1996 herangezogen, [X.] 12 -nach —der Angeklagte [X.]für seine Tat mit vier bis sieben Jahren Freiheits-strafe zu rechnenfi habe ([X.]). Ohne vollständige Kenntnis diesesVermerks, den die Revision nicht mitteilt, kann der [X.] nicht prüfen, ob essich bei dem rechtlichen Hinweis an den Angeklagten [X.]um eine Täu-schung des Angeklagten oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärunggehandelt hat.c) Demnach kommt es auf die weitere erhobene Beanstandung, daßim Urteil die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten[X.]auch wegen eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht des§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO als unverwertbar behandelt werden, nicht mehran. Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das [X.]ndgerichtfür diese Aussagen die Annahme eines nach § 136a Abs. 3 StPO bestehen-den Verwertungsverbots bejaht hat, das von der Revision nicht wirksam [X.] worden ist.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aufklärungsrüge (§ 244Abs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der Zeugen [X.]und [X.]rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das [X.]ndgericht hat die Ableh-nung des zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5Satz 2 StPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Beweisantrag aufVernehmung eines [X.] abgelehnt werden, wenn dessen [X.] nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschungder Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die Erreichbarkeit dieses [X.] geprüft werden müßte ([X.]St 40, 60, 62; [X.], [X.] Aufl.§ 244 StPO Rdn. 43 f.).Es ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag der Staatsanwalt-schaft vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt nämlich an jegli-chen näheren Angaben zum aktenmäßig erfaßten Hintergrund für die be-nannten Zeugen, dessen Kenntnis für die Beurteilung nach § 244 Abs. 5- 13 -Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO wesentlich wäre. Jedenfalls ist die Rüge unbe-gründet.Bei der Beurteilung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf der [X.] bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Mit Rücksichthierauf hat die [X.] rechtsfehlerfrei dargelegt, daß selbst dann,wenn die Zeugen die behaupteten Tatsachen bekundet hätten, aufgrund derzu den Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme keine weite-ren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die ihre Überzeugung hättenbeeinflussen können. Im Hinblick auf das prahlerische Verhalten des Ange-klagten [X.] ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die[X.] aus dessen behaupteten Angaben gegenüber dem Zeugen [X.] nicht auf einen Täterwillen schließen wollte. Daß der Angeklagte[X.]Anschläge mit dem Diplomaten [X.][X.] gemeinsam plante, warentgegen dem [X.] nicht Gegenstand des [X.] bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revi-sion dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die 1991 erfolgte polizeiliche Beschuldigten-vernehmung und die 1993 stattgefundene richterliche Zeugenvernehmungdes ausländischen Zeugen [X.] verlesen hat. Die Beschwerdeführerin [X.] nicht mit, aufgrund welcher Umstände die [X.] nach [X.] fast acht Jahren davon hätte ausgehen müssen, daß die tatsächlichenGrundlagen für eine Verlesung, auf die sich die Beschwerdeführerin berief,noch fortbestanden. Auch brauchte der Tatrichter aus den unter Beweis ge-stellten Tatsachen nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschtenSchluß auf einen Täterwillen des Angeklagten [X.] zu ziehen.II. SachrügeOhne durchgreifenden Erfolg beanstanden die [X.] insoweit vom Gene-ralbundesanwalt vertretenen [X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der- 14 -Sachrüge, das [X.]ndgericht hätte die Angeklagten [X.] , [X.][X.] und[X.]als Mittäter bestrafen müssen, im Falle der Angeklagten V [X.]nicht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des§ 21 StGB zugrunde legen dürfen und bei allen vier Angeklagten das Mord-merkmal der niedrigen Beweggründe bejahen müssen.1. Angeklagte [X.] , [X.][X.]und [X.]) Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser Angeklag-ten mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen deren Verurteilung nur wegenBeihilfe zum Mord wendet, hat sie keinen Erfolg.aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des [X.] dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß [X.] fördern will,sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und [X.] als Ergänzung seines eigenen [X.] will. Ob ein [X.] so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, dievon seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der [X.]d des eigenen Interesses [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-tens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tatmaßgeblich von seinem Willen abhängen ([X.]St 37, 289, 291; [X.] StV1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der [X.] dem [X.] die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. [X.] angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten [X.] erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann dasgefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als [X.] beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung mög-lich gewesen wäre ([X.] StV 1998, 540 m.w.[X.]b) Nach den vom [X.]ndgericht getroffenen Feststellungen hätte eswomöglich näher gelegen, die Angeklagten als Mittäter und nicht als bloße- 15 -Gehilfen anzusehen. Der [X.] muß jedoch berücksichtigen, daß das [X.]nd-gericht bei der gegebenen ungewöhnlich schwierigen und teilweise [X.] für sich rechtsfehlerfrei zum unmittelbaren Tatgeschehen grund-sätzlich nur Mindestfeststellungen, die durch Tatsachen oder übereinstim-mende Angaben mehrerer Angeklagter getragen werden, der Beweiswürdi-gung zugrunde gelegt hat. Zudem sind die Angeklagten nicht die [X.] eigentlichen Initiatoren des [X.]; dessen Ziel wurde im[X.] festgelegt, das auch den bei der Tat verwendeten Sprengstoff lieferte.Deshalb ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien dieEntscheidung des [X.]ndgerichts, die Angeklagten [X.], [X.][X.] und[X.]seien Gehilfen und nicht Mittäter gewesen, aus revisionsrechtlicher Sichthinzunehmen. Das [X.]ndgericht hat darauf abgestellt, daß keiner dieser [X.] am Transport der Bombe in die Diskothek und an der Auslösungdes Zündmechanismus beteiligt oder auch nur anwesend war, als die Ange-klagte [X.] [X.] in der Diskothek die Zündung auslöste. Das [X.]ndge-richt hat weiter bedacht, daß die im [X.] tätigen leitenden Mitarbeiter [X.] diebeide auch dem libyschen Geheimdienst angehörten [X.] die —[X.] aller Überlegungen und [X.] innehatten ([X.] 351,359, 364).Die [X.] konnte sich hinsichtlich der Feststellungen zur [X.] Vorbereitung und Durchführung des Anschlags nur auf die Ein-lassungen der Angeklagten [X.]und [X.][X.]sowie zum Ablauf des [X.] am 4. April 1986 zusätzlich auf die Anga-ben der Angeklagten [X.] [X.] stützen. Andere Beweismittel, insbe-sondere die Vernehmung von Zeugen, waren unergiebig. Die Einlassungender Angeklagten [X.][X.]und [X.] zur Planung von Anschlägen gegen a-merikanische Einrichtungen im März 1986 sowie zur Vorbereitung des [X.] Bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab. Der [X.] sich auch nach Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten beiderEinlassungen und ihrer umfassenden Würdigung nicht in der [X.]ge gesehen,- 16 -eine der beiden Einlassungen als zuverlässiger im Vergleich zur anderenEinlassung anzusehen. Daher ist das [X.]ndgericht den Angaben, soweit [X.] anderer zum Gegenstand haben, mit großer Sorgfalt begegnetund hat letztlich seine Feststellungen auf den —kleinsten gemeinsamen Nen-nerfi dieser Einlassungen gestützt, soweit nicht durch weitere Beweismitteleine Einlassung eines Angeklagten zur Überzeugung des [X.]ndgerichts bes-tätigt wurde. Deshalb konnten an vielen Stellen die Einlassungen der Ange-klagten zwar nicht als Grundlage für sichere Feststellungen dienen, anderer-seits aber auch nicht zur Überzeugung der [X.] widerlegt werden,so daß insoweit nach dem Grundsatz —in [X.] pro reofi von der jeweils güns-tigeren Variante für den einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde.Im Hinblick auf einen Anschlag auf einen [X.] Bus konntedie [X.] nur feststellen, daß die Angeklagten in nicht näher zu er-mittelnder Weise an letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren. [X.] des Anschlags auf die Diskothek konnte ebenfalls nicht festgestelltwerden, daß die Angeklagten an der Planung und Vorbereitung beteiligt [X.]. Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, daß die Angeklagten[X.] und [X.]aus dem [X.] lediglich angewiesen wurden, in der Wohnungdurch ihre Anwesenheit die Realisierung des Tatplans zu unterstützen, daßsie auch nur diese Rolle einnehmen wollten und daß dem Angeklagten A [X.] erst nach Betreten der Wohnung der konkrete Tatplan bekannt [X.]. Über die Anwesenheit in der Wohnung und die dadurch für die [X.] zum Ausdruck gebrachte Billigung und Unterstützung des Vorha-bens hinaus konnten keine weiteren Tatbeiträge der Angeklagten festgestelltwerden. Zugunsten eines jeden einzelnen hat die [X.] ohneRechtsfehler unterstellt, daß er am Bau der Bombe nicht aktiv mitgewirkt hat.Zwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich [X.], daß alle drei Angeklagte an einer Zusammenkunft mit [X.] [X.], [X.] eine Beteiligung an dem beabsichtigten Anschlag auf einen amerikani-schen Bus vorgesehen war, teilgenommen haben. Entgegen der [X.] -der Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick aufeine mögliche Mittäterschaft der Angeklagten. Es konnte nicht festgestelltwerden, welche Rolle die Angeklagten bei diesem Gespräch spielten undwelche Aufgaben ihnen bei dem geplanten Anschlag zukommen sollten.Auch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an [X.] der Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe hindern mußten. [X.] ergeben diese sich nicht notwendig aus den Feststellungen zurArt ihrer Anbindung an das [X.] und zu ihren sonstigen Aktivitäten. Daß [X.] eine abweichende tatrichterliche Wertung [X.] insbesondere bei den [X.] [X.]und [X.], auch angesichts ihrer festgestellten politischenMotivation [X.] durchaus möglich gewesen wäre, begründet noch keinen Anlaßzu einem Eingreifen durch das [X.]) Das [X.]ndgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als heimtückisch undmit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt. Der Tatrichter hataber das Vorliegen des weiteren [X.] einer Tötung aus [X.] verneint, weil —das politische Motiv ... dieses Mordmerkmal(nicht) ausfüllenfi könne, —zumal hierbei dem Bewertungspluralismus Rech-nung zu tragenfi sei ([X.] 356, 357). Diese Wertung ist unzutreffend undwird zu Recht von der Staatsanwaltschaft, der sich etliche Nebenkläger [X.] haben, beanstandet. Zudem lassen die Ausführungen des[X.]ndgerichts besorgen, daß es die Voraussetzungen für die Annahme einerBeihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen verkannt hat.Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen können [X.] dann verurteilt werden, wenn [X.] [X.] oder deren Mit-täter [X.] die libyschen Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Spreng-stoffanschlags [X.] aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben und sieselbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Be-weggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Mittäter er-- 18 -bracht haben (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ 1996, 384, 385 m.w.N.). Diese Vor-aussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinan-dersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, [X.] niedrigen Beweggründen. Solches trifft ersichtlich für die maßgeblichenlibyschen Hinterleute dieses Anschlags wie auch für die Angeklagten [X.] ,[X.][X.] und [X.] selbst zu.Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat —niedrigfi sind, [X.] nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin indeutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich unddeshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Ge-samtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe [X.] maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. [X.]St 35, 116, 127; [X.]StV 1996, 211, 212). Die hierzu von der [X.] festgestellten Umstän-de lassen die Wertung des Beweggrundes als —niedrigfi durch den [X.] zu.Die zufällige, unterschiedslose und deshalb willkürliche Auswahl von unbe-teiligten Menschen als Opfer rechtfertigt die Einstufung der Motivation als—niedrigfi (vgl. [X.]St 47, 128, 132 m.w.N.; [X.] in LK 11. Aufl. § 211Rdn. 27; [X.] in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 79, 85). Das —Start-bahn-West-Urteilfi des [X.] (NStZ 1993, 341; ablehnend dazu[X.] und [X.] aaO) steht dieser Wertung nicht entgegen, weil derdortige Einzelfall sowohl in der [X.] als auch in der Auswahl [X.] wesentliche Besonderheiten aufwies; im vorliegenden Fall waren [X.] völlig unbeteiligt. Zudem ist der regelmäßig verheerend wirkende un-kontrollierbare Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatantmenschenverachtend (vgl. [X.]St 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. [X.], 992, 996).Auf die Herkunft der Angeklagten aus dem [X.] bzw. aus [X.],wo der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek möglicherweise aus politischer- 19 -Verblendung und weitgehender Indoktrination von manchen gebilligt wordensein mag, kann es bei der Gesamtwürdigung, ob das Tötungsmotiv als nied-rig einzuschätzen ist, nicht ankommen. Der Maßstab für die Bewertung einesBeweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaftder Bundesrepublik [X.] und nicht den Anschauungen einer Volks-gruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaftnicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Be-weggründe 41; [X.] NJW 2004, 1466 [X.] zur [X.] in [X.]St be-stimmt [X.] m.w.[X.]) Die Annahme einer Beihilfe zum Mord auch aus niedrigen Beweg-gründen bei den Angeklagten [X.], [X.][X.] sowie [X.] und die damitverbundene Abweichung von der Rechtsauffassung des Tatrichters führt [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverwei-sung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] hat bereits entschieden, daß bei zutreffender Bejahung eines[X.] die fehlerhafte Verneinung eines weiteren [X.] denBestand des Schuldspruchs jedenfalls dann nicht gefährdet, wenn hinsicht-lich des fehlerhaft behandelten [X.] weitere tatrichterliche Fest-stellungen [X.] so wie hier [X.] nicht erforderlich sind (vgl. [X.]R StPO § 353Abs. 1 Teilaufhebung 1). Der [X.] schließt zudem aus, daß der jetzt er-folgten Bejahung des zusätzlichen [X.] niedriger Beweggründe,dessen Tenorierung es nicht bedarf, Auswirkungen auf die [X.]; diese können bestehen bleiben. Die Strafen sind untereinandersachgerecht differenziert und bewegen sich im oberen Bereich des zutref-fend bestimmten Strafrahmens. Das schreckliche Tatbild ist vom [X.]ndge-richt, für das die numerische Zahl der Mordmerkmale nicht strafentscheidendwar, berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der nach § 211 Abs. 1StGB i. V. m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Beihilfe zum Mord be-stehenden Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe kommt hinzu, daß [X.] inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten zeitlichen Abstand zur- 20 -Tat strafmildernd Bedacht zu nehmen wäre (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2Verfahrensverzögerung 13).2. Angeklagte [X.]) Das [X.]ndgericht hat bei der Angeklagten eine erhebliche Verminde-rung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Auswirkungen einer depressivenErkrankung in Verbindung mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung fürnicht ausgeschlossen erachtet, obgleich der in der Hauptverhandlung ge-hörte psychiatrische Sachverständige Krö davon ausging, daßdie Begutachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderteSchuldfähigkeit erbracht hätte.aa) Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen durchgreifendenrechtlichen Bedenken.Das [X.]ndgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten des psy-chiatrischen Sachverständigen gefolgt. Dies war aber auch von Rechts we-gen nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Richterfür die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische Störung [X.] zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten Befund-tatsachen mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von [X.] für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbindenkann (vgl. [X.]St 8, 113, 117 f.; [X.] GA 1962, 116). Bei der Prüfung derErheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage ([X.]St 8, 113, 124; [X.] inLK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.N.), die der Tatrichter ausschließlich in eige-ner Verantwortung beantworten muß ([X.]R StGB § 21 [X.]). Weder bezüglich der Beweiswürdigung des [X.]ndgerichts zum Vorliegeneiner krankhaften seelischen Störung noch seiner rechtlichen Bewertung,daß diese die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne des §21 StGB beeinträchtigt habe, sind letztlich Rechtsfehler zu [X.] 21 -Der Sachverständige hat zwar nicht sicher feststellen, aber auch nichtausschließen können, daß die Angeklagte zur Tatzeit an einer mittelschwe-ren Depression im Sinne der von der [X.] ([X.])herausgegebenen internationalen [X.]assifikation ([X.]) litt, die alskrankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen ist. Die[X.] hat sich nach eigener Prüfung dieser Sichtweise angeschlos-sen.Darüber hinaus hat sie erneut nach dem Grundsatz —in [X.] pro reofinicht ausschließen können, daß die Angeklagte aufgrund der [X.] möglicherweise im Abklingen befindlichen depressiven Phase nur er-heblich vermindert in der [X.]ge gewesen sein könnte, nach ihrer [X.] zu handeln. Der Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß die [X.] typischen Krankheitssymptome wie die Unfähigkeit, einfacheAufgaben des Alltags zu bewältigen, verminderte Konzentration und geringesSelbstwertgefühl in der Regel zur Folge haben bzw. vermuten lassen, [X.] die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten eher hemmenals fördern. Sollte die Angeklagte sich zur Tatzeit in einer depressiven Phasebefunden haben und dennoch in der [X.]ge gewesen sein, gezielt den [X.] zu verüben, sei dies aus seiner Sicht allenfalls denkbar, wenn sie [X.] Tat trotz, nicht aber aufgrund der Depression begangen hätte. Das [X.]nd-gericht hat sodann mit dem Sachverständigen anhand einschlägiger psychi-atrischer Fachliteratur die bestehenden Unsicherheiten bei der vorzuneh-menden Bewertung erörtert. Dabei hat sich der Sachverständige gegen einedarin vertretene Sichtweise gewandt, daß durch eine Depression eine —Auflo-ckerung der Gesamtpersönlichkeitfi hervorgerufen werden könne. Er hat [X.] eingeräumt, daß es grundsätzlich Fallkonstellationen gäbe, bei denenDepressionen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.] führenkönnten. In der forensischen Psychiatrie sei bis heute nicht abschließendgeklärt, welche Auswirkungen Depressionen in der abklingenden Phase aufdas Verhalten von Straftätern [X.] 22 -Vor diesem Hintergrund hat die [X.] nicht auszuschließenvermocht, daß einerseits die Angeklagte aufgrund des [X.] überhaupt in der [X.]ge war, die Tat auszuführen, ande-rerseits aber durch die Krankheit bei ihr Kontrollmechanismen [X.] gesetzt waren, daß sie nur erheblich vermindert in der [X.]ge war,entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei waren zwei Beson-derheiten ausschlaggebend. Zum einen hat der Sachverständige zusätzlicheine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert, diesich durch starkes Angewiesensein auf Bewunderung, durch [X.] in Verbindung mit dieser Geltungsssucht sowie durch [X.] zum Überziehen und Sichinszenieren auszeichnet und nach vertretba-rer Auffassung des [X.]ndgerichts im Zusammenwirken mit der abklingendenDepression das Hemmungsvermögen der Angeklagten verstärkt [X.] haben kann. Zum anderen konnten weder der Sachverständige noch das[X.]ndgericht trotz mehrjähriger Hauptverhandlung das Motiv der Angeklagten,vor 15 Jahren einen derartigen Bombenanschlag zu begehen, sicher aufklä-ren. Der [X.]ärung des Tatmotivs kommt aber auch nach den Darlegungen [X.] eine wesentliche Bedeutung bei der Einschätzung derSchuldfähigkeit eines [X.] zu. Für den Tatrichter ist es hiernach denkbar,daß bei der hier nicht ausgeschlossenen Konstellation einer ausklingendenDepression mit histrionischer Komponente die Angeklagte mit etwa [X.] handelte: —[X.] ist sowieso alles egal, aber zumindest wird dieganze Welt über [X.] redenfi ([X.] 339). Das [X.]ndgericht selbst sieht seineZweifel auf den Unsicherheiten gegründet, die von dem Sachverständigenbei der Bewertung des Falles selbst benannt worden sind und von ihm [X.] Auseinandersetzung mit der einbezogenen psychiatrischen Fachlitera-tur nicht ausgeräumt werden konnten.bb) Die tatrichterliche Wertung ist namentlich vor dem Hintergrund [X.] Einflußnahme Dritter auf den Entschluß der Angeklagten zur Tat-- 23 -begehung vertretbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwändebleiben im Ergebnis ohne Erfolg.Zu Unrecht vermißt die Revision konkrete Anknüpfungstatsachen [X.], daß sich die Angeklagte in einer mittelschweren Depression befundenhaben könnte. Die [X.] hat zutreffend ausgeführt, daß den Einlas-sungen der Angeklagten [X.]und [X.][X.] insoweit nur geringeres Ge-wicht zukommt (vgl. auch [X.], Beschluß vom 31. März 2004[X.] 5 [X.]), und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen darge-legt, es sei nicht ungewöhnlich, daß Menschen, die zu Depressionen neigen,nach Jahren nicht mehr in der [X.]ge seien, ihre psychische Verfassung aufeinen bestimmten viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu beschreiben. [X.] 1985 und Dezember 1986 sind zumindest mittelschwere De-pressionen ebenso belegt wie in einem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1994([X.] 33, 150, 329). Berichten des [X.] über Treffen mit der Angeklagtenbrauchte der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht zu entnehmen, daß lediglichzu den beiden darin genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestandenhaben.Daß die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht allein zur [X.] wollte und auf ihre Schwester einwirkte, sie zu begleiten, steht derAnnahme einer schweren depressiven Phase nicht entgegen. Die Fähigkeit,planvoll vorzugehen, wird hierdurch nicht etwa völlig ausgeschlossen.Der [X.] besorgt auch nicht, die [X.] könne bei der [X.] Motivs der Angeklagten übersehen haben, daß diese zur Tatzeit [X.] war und vom Angeklagten [X.][X.] keine finanzielle Unterstüt-zung erhalten hatte. Der Tatrichter hat sich mit einem Motiv aus finanziellenoder sonstigen materiellen Gründen ausführlich und rechtsfehlerfrei ausei-nandergesetzt ([X.] 296 [X.] 298).b) Soweit das [X.]ndgericht hinsichtlich der Angeklagten [X.][X.] das Vorliegen des [X.] der niedrigen Beweggründe nicht an-- 24 -genommen hat, unterliegt das im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene er-hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dieser Angeklagten keinengleichermaßen durchgreifenden Bedenken wie bei den drei anderen Ange-klagten (vgl. zum Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des [X.]der niedrigen Beweggründe [X.] NJW 2004, 1466 [X.] zur [X.] in[X.]St bestimmt [X.] m.w.N.). Da sie Mittäterin ist, kommt es sie betreffenddarauf an, ob sie selbst niedrige Beweggründe hatte. Nach den Feststellun-gen des [X.]ndgerichts handelte die Angeklagte [X.][X.] im wesentli-chen [X.] und ihr Handeln war [X.] jedenfalls nicht ausschließbar [X.] vondepressiven Phasen bestimmt, die jedoch nicht ihre Fähigkeit zum planvollenHandeln ausschlossen. Aufgrund dieser Disposition läßt sich aus den [X.] nicht sicher ableiten, ob bei der Angeklagten auch die subjekti-ven Erfordernisse des [X.] der niedrigen Beweggründe erfülltsind. Dies nötigt indes nicht zu einer Zurückverweisung der Sache. Aus den-selben Gründen wie bei den drei anderen Angeklagten wäre auch bei [X.] [X.][X.] eine Auswirkung auf den Schuld- oder Straf-ausspruch zu verneinen.C.Revisionen der [X.] Br1. Die Zulässigkeit der gegen die wegen gemeinschaftlich begange-nen Mordes verurteilten Angeklagten V [X.]gerichteten Revisionscheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger könnte mit seiner Revision,da das [X.]ndgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat, hinsichtlich [X.]s Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mitdiesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1Zulässigkeit 12).- 25 -2. Die den Freispruch der Angeklagten [X.] betreffende Revisionbleibt erfolglos.a) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung des Hilfsbe-weisantrags in den Urteilsgründen als bedeutungslos ist aus [X.] zu beanstanden. Der Tatrichter darf eine mögliche Indiztatsache dannals bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall des [X.] Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil das Gericht in seiner freienBeweiswürdigung einen möglichen, wenn auch nicht zwingenden Schluß ausder Tatsache nicht ziehen will (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-tungslosigkeit 2, 4 und 23 m.w.[X.]) Die Sachrüge ist unbegründet.Die Beweiswürdigung ist frei von [X.] und verstößt insbe-sondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Daß eine abweichendetatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gele-gen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.3. Auch den gegen die Angeklagten [X.], [X.][X.] und [X.]ge-richteten Revisionen bleibt ein Erfolg versagt.a) Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Nichtverurteilung der [X.] [X.] , [X.] [X.] und [X.] als Mittäter richten, gehen fehl.Die Behauptungen der Revision, die am 274. Hauptverhandlungstaggestellten [X.] seien nicht beschieden worden, ist falsch. [X.] sind diese Anträge als bloßer [X.] bzw. wegen eige-ner Sachkunde des Gerichts zurückgewiesen worden ([X.] 202 ff., 238).b) Soweit sich die Sachrüge gegen die Nichtverurteilung des Ange-klagten [X.] als Mittäter richtet, ist sie unbegründet (vgl. die Ausführungenzur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und unten [X.] 26 -Die Revision des [X.] ist dagegen unzulässig, soweit mit [X.] weiteres Anfechtungsziel die Bejahung des zusätzlichen [X.]der sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Die Annahme eines weiteren[X.] würde sich allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswir-ken können. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil [X.] mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängtwird (vgl. [X.] NJW 1999, 2449).4. Soweit das Gericht nach § 405 Satz 2 StPO davon abgesehen hat,über den Antrag auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren zu [X.], ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller insoweitein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 406a Abs. 1 StPO).II. Revisionen der weiteren beschwerdeführenden [X.] Revisionen der Nebenkläger [X.], [X.] , [X.] , [X.],[X.], [X.] , [X.] , [X.]ub , [X.] , [X.] , [X.] , [X.], [X.] und [X.] N , [X.] , Nu , [X.], [X.] und [X.]sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung [X.] [X.] , [X.][X.] und [X.] wegen mittäterschaftlich begange-nen Mordes wenden, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat.Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft [X.] genommen.Der [X.] verkennt nicht, daß insbesondere aus der Perspektive derteilweise erheblich verletzten und schwer betroffenen Opfer die Verhängungnur zeitiger Freiheitsstrafen [X.] die der schwierigen Beweis- und Rechtslagegeschuldet ist [X.] nicht leicht nachzuvollziehen sein mag. Dies gilt umso mehr,als eine andere Entscheidung des [X.]ndgerichts gleichermaßen vertretbar zubegründen und damit aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls hinzunehmen- 27 -gewesen wäre. Bei allem ist aber auch zu bedenken, daß nicht die eigentli-chen Haupttäter [X.] libysche Drahtzieher und Hintermänner [X.] vor [X.].[X.] der AngeklagtenI. Revision des Angeklagten C1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des [X.] für die im [X.] vollzogene Auslieferungshaft und der Bestimmungihrer anrechnungsfähigen Dauer ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht zuerkennen. Die eingeholte Stellungnahme des [X.] zu [X.] im [X.] steht entgegen der Behauptung der [X.] Einklang mit den Wertungen des [X.]ndgerichts. Die Feststellung einer [X.] im [X.] bis Januar 1994 verbüßten Freiheitsstrafe kanndurch die Zeugenaussage eines Ermittlungsbeamten, gegebenenfalls [X.] einer aktenkundigen Mitteilung aus dem [X.], in die [X.] eingeführt worden sein.2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.II. Revision des Angeklagten [X.] CDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinenRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten.[X.] Revision der Angeklagten [X.]C- 28 -1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzungvon § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, weil die Angeklagtevor ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß informiertund belehrt worden sei; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.Das [X.]ndgericht hat [X.] zutreffend [X.] die Auffassung vertreten, daß [X.] Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, die [X.] Beginn der Vernehmung über die Tatsache der erfolgten Anklageerhe-bung und den aktuellen Umfang des [X.] in der Anklageschrift zuunterrichten. Im Ergebnis mit Recht hat die [X.] aber ein Verwer-tungsverbot verneint. Über ihr Schweigerecht war die Angeklagte informiert.[X.] davon lag ein relevantes Informationsdefizit nicht vor. Durch [X.] war für die Angeklagte erkennbar, daß sich der Tatvorwurf zusätz-lich zu der Tötung von drei Menschen auch auf weitere Opfer erstreckenwürde; die Tat insoweit rechtlich als versuchten Mord zu würdigen, lag [X.] der nicht beherrschbaren Sprengstoffexplosion nahe.2. Die Überprüfung des Urteils auf die weitere Verfahrensrüge und dieerhobene Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten.[X.] Revision des Angeklagten EDie Angriffe gegen die Strafzumessung, die die Revision mit der Sach-rüge vorbringt, können keinen Erfolg haben.1. Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält stand, daß der [X.] Umstand, daß der Angeklagte —schon vor dem Anschlag längere Zeit [X.] involviert warfi ([X.] 377), straferschwerend [X.] hat. Die Stärke des Tatwillens (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) kannsich auch aus Tatvorbereitungen ergeben. Für eine rechtsfehlerhafte Anlas-tung eines Verhaltens, in dem ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten- 29 -zu finden wäre, ist bei den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen nichtsersichtlich.2. Irgendwelche tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ansatz, die Be-strafung des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu derjenigen des Ange-klagten [X.][X.]rechtsfehlerhaft zu hoch bemessen worden (vgl. hierzuTröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 25a), bestehen nicht.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 306/03

24.06.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. 5 StR 306/03 (REWIS RS 2004, 2672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2672

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