Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. AnwZ (B) 22/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 471

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 22/06 vom 3. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Rich-terin Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit [X.]e-scheid vom 14. Februar 2005 wegen [X.] widerrufen. Sie hat diesen [X.]escheid mit weiterem [X.]escheid vom 25. September 2008 aufgehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan beendet worden ist. Die [X.]eteiligten haben das Verfahren übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt. 1 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 13a [X.] und § 91a ZPO nach billigem [X.] - 3 - messen zu entscheiden. [X.]illigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem [X.] aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar [X.] erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich (dazu: Senat, [X.]eschl. v. 24. Januar 2008, [X.] ([X.]) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand rea-giert, dass der Antragsteller nachträglich die Voraussetzungen für eine Ord-nung seiner Vermögensverhältnisse durch die gerichtliche [X.]estätigung seines Insolvenzplans geschaffen hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. [X.]is dahin wäre das Rechtsmittel unbegründet gewesen. Das geht zu Lasten des Antragstellers. [X.]Roggenbuck

Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 40/05 -

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AnwZ (B) 22/06

03.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. AnwZ (B) 22/06 (REWIS RS 2008, 471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 471

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