Bundespatentgericht, Urteil vom 11.10.2017, Az. 6 Ni 10/16 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2017, 4154

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

betreffend das europäische Patent 1 232 494

([X.] 29 990.2)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.]. [X.], [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 232 494 wird unter Abweisung der weitergehenden Klage mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die erteilten Patentansprüche 18 bis 20 und 38 bis 40 entfallen und die übrigen Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

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I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist seit 1. Juli 2014 eingetragene Inhaberin des [X.] (Streitpatent). [X.] beruht auf der internationalen Anmeldung der Firma [X.] mit dem Aktenzeichen PCT/[X.]/001381 vom 17. November 2000, die die Priorität der [X.] Anmeldung [X.] vom 18. November 1999 beansprucht und die als WO 2001/037264 [X.] am 25. Mai 2001 veröffentlicht worden ist. Die Erteilung des Streitpatents ist am 9. August 2006 in der [X.] veröffentlicht worden.

2

[X.] trägt die Bezeichnung

3

„[X.] IN [X.] SPEECH AND AUDIO SIGNAL DECODER“

4

(in [X.] laut Streitpatentschrift:

5

„[X.] DES VERSTÄRKUNGSFAKTORS IN BREITBANDSPRACH- UND [X.] DEKODIERER“)

6

und umfasst in der erteilten Fassung 92 Patentansprüche.

7

[X.] war ursprünglich seitens der Firma [X.], Ltd., mit der Nichtigkeitsklage vom 13. März 2015 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5 bis 10, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 25 bis 30 und 33, 34, 36, 37, 92 angegriffen worden. Die Klägerin zu 1 ist der Klage der Firma [X.], Ltd., mit [X.] vom 4. Juli 2016 als Klägerin beigetreten. Sie greift das Streitpatent in vollem Umfang an. Mit [X.] vom 4. November 2016 hat die Firma [X.], Ltd., ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen.

8

Die Klägerin zu 2, welche mit ihrer am 22. August 2016 erhobenen Nichtigkeitsklage die Nichtigerklärung des Streitpatents nur im Umfang der Ansprüche 1, 21 und 92 begehrt hatte, hat mit [X.] vom 2. August 2017 ihre Klage auf sämtliche Patentansprüche erweitert. Die Beklagte hat mit [X.] vom 22. August 2017 erklärt, der [X.] nicht zuzustimmen.

9

Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 18, 21, 38, 41, 58, 75 und 92 lauten wie folgt:

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In [X.] Übersetzung laut Streitpatentschrift lauten sie:

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jeweils auf die vorgenannten nebengeordneten Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung und mangels Patentfähigkeit infolge fehlender Neuheit, zumindest aber infolge fehlender erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären sei.

Dies stützen sie insbesondere auf die folgenden Druckschriften, wobei sich die Klägerin zu 1 mit [X.] vom 5. Dezember 2016 auch auf die bereits von der früheren Klägerin [X.], Ltd. eingereichten Druckschriften pauschal berufen hat:

Kurzzeichen der Klägerin zu 1            

Kurz-zeichen der früheren Klägerin
HTC       

Kurz-zeichen der Klägerin zu 2            

Druckschrift            

KB1     

                 

WO 00/11650 [X.]

[X.]     

        

[X.]     

[X.]/45532 [X.]

        

NK8     

AD6     

EP 1 073 039 [X.]

        

NK12   

        

3G TS 26.090WB V0.1 (2000-11) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Services and System Aspects; Mandatory [X.] Codec speech processing functions. [X.] Wideband speech codec; Transcoding functions.

        

[X.]   

[X.]     

TS 26.090 V2.0.0 (1999-06) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project (3GPP); [X.] Codec Working Group; Mandatory [X.] Codec speech processing functions; [X.] speech codec; Transcoding functions.
TSGS4#5(99)195. Technical Specification Group Services and System Aspects; Meeting #5, 14-16 June 1999, [X.].

        

[X.]   

AD10   

Tasaki, [X.], [X.], S., Post noise smoother to improve low bit rate speech-coding performance, Proceedings der [X.], Model, [X.], [X.], [X.], 20.-23. June 1999, [X.]-161.

        

NK29a 

        

Ausdruck der Webseite http://ieeexplore.ieee.org/xpl/Iogin.jsp?tp=&arnumber=781517&url=http%3A%2F%2Fieeexplore.ieee.org%2Fxpls%2Fabs_alI.jsp%3Farnumber%3D781517, Druckdatum 9.3.2016.

        

[X.]   

[X.]     

[X.]-97296 A

        

[X.]   

[X.]a   

[X.] 6 047 253 A (= Familienmitglied von [X.])

                 

o.N.   

Beglaubigte Übersetzung der [X.] aus dem [X.] vom 15.09.2017.

        

[X.]   

[X.]     

Kondoz, [X.], Digital [X.], [X.], John Wiley & Sons, 1994 (in Auszügen).

                 

AD6a   

Titelseite der AD6

                 

AD6b   

[X.] Übersetzung der japanischen Prioritätsanmeldung [X.] 214292/99 vom 28. Juli 1999.

                 

[X.]   

[X.], [X.], [X.]: Gutachten zur Patentschrift [X.] (o. D.).

                 

[X.]   

[X.] 860/97. Agenda item: 7.10., “[X.], the way forward”, [X.], [X.], 13 – 17 October 1997.

                 

AD14   

[X.]-429. Agenda items: 6.10, “Adaptive Multi-Rate Wideband ([X.]-WB) Feasibility study report Version 1.0.0”. [X.] TC SMG Meeting #29, 23 – 25 Juni 1999, [X.], [X.] – 30.

                 

AD15   

Rabiner, L.R. et al., Applications of a Nonlinear Smoothing Algorithm to [X.] Processing, IEEE Transactions on Acoustics, [X.], and Signal Processing, Band [X.], [X.], Dezember 1975, S. 552-557.

                 

[X.]   

[X.], [X.] F., Definition and Comparison of Robust Nonlinear Data Smoothing Algorithms, [X.], Band 75, Nr. 371, September 1980, [X.]-615.

                 

AD17   

Qian, [X.] et al., Pseudo-multi-tap pitch filters in a low bit-rate CELP [X.], [X.] Communication 14, 1994, S. 339-358.

Der Klägerinnen beantragen,

das [X.] Patent 1 232 494 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.]land für nichtig zu erklären.

Die Beklagte, welche das Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt, beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 17, 21 bis 37 und 41 bis 92 gemäß [X.] vom 20. Juni 2017 verteidigt, hilfsweise, soweit das Patent mit einem der Hilfsanträge 1 bis 5 vom 31. Juli 2017 verteidigt wird.

Wegen des Wortlauts des [X.] der Beklagten wird auf den [X.], wegen desjenigen der Hilfsanträge 1 bis 5 auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vortrag der Klägerinnen im Einzelnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents zumindest in einer der Fassungen nach dem Hauptantrag oder nach den [X.] 1 bis 5 für schutzfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 12. Juni 2017 mit einer Frist von 1 Monat zur Stellungnahme auf den Hinweis sowie einer weiteren Frist von 1 Monat zur Stellungnahme auf das jeweilige Vorbringen der Gegenseite zukommen lassen. Der Hinweis ist den Vertretern der Klägerinnen jeweils am 19. Juni 2017 und den Vertretern der Beklagten am 16. Juni 2017 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klagen sind zulässig. Soweit die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 2. August 2017 ihre Klage mit dem Ziel der Nichtigerklärung des gesamten Patents erweitert hat, ist die hierin liegende Klageänderung (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2012 – [X.], Rn. 43 [juris], sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – [X.], Rn. 9 [juris]) nach § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, nachdem die [X.]eklagte der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 22. August 2017 nicht zugestimmt hat. Denn zum einen ist die Frage der Nichtigerklärung des gesamten Patents schon infolge der Klage der Klägerin zu 1 Gegenstand des [X.]erfahrens und zum anderen wird durch eine Überprüfung der Schutzfähigkeit des gesamten Patents ein möglicher weiterer Streit hierüber zwischen den Parteien vermieden.

Die somit zulässigen Klagen sind aber nur teilweise begründet. Soweit sie sich gegen die von der [X.] nicht mehr verteidigte erteilte Fassung richten, war das Streitpatent ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. Sie erweisen sich dagegen als unbegründet, soweit sie auch die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der beschränkten [X.]erteidigung der [X.] mit dem Hauptantrag begehren, denn insoweit stehen dieser Fassung des Streitpatents entgegen der Auffassung der [X.] keine Nichtigkeitsgründe nach Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 [X.] [X.] Art. 138 EPÜ entgegen. Aus diesem Grund ist das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über die im Tenor genannte Fassung hinausgeht. Dabei sind die im Tenor wiedergegebenen Patentansprüche aus dem Schriftsatz der [X.] vom 20. Juni 2017 kopiert, in welchem die [X.]eklagte mit den Unterstreichungen lediglich die Zusätze und Änderungen gegenüber der erteilten Fassung markiert hatte; Gegenstand des Urteilstenors sind daher zwar die unterstrichenen Worte, nicht aber die Unterstreichungen als solche. Ob das Streitpatent daneben auch in einer der Fassungen nach den [X.] 1 bis 5 [X.]estand hätte, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft ein [X.]erfahren und eine [X.]orrichtung zum Erzeugen eines verstärkun[X.]geglätteten innovativen Codevektors während der Decodierung eines codierten [X.]s.

Nach den Ausführungen in der [X.]eschreibun[X.]einleitung wachse für viele Anwendungen, wie Audio-[X.]ideo-Telekonferenzen, Multimedia- und drahtlose Anwendungen, wie auch bei Anwendungen im [X.] und bei [X.], der [X.]edarf nach effizienten digitalen [X.] bzw. Audio-Codierun[X.]verfahren mit einem guten Kompromiss zwischen subjektiver Qualität und [X.]itrate (vgl. [X.], Absatz 0002).

Ein Sprachcodierer habe die Aufgabe, das abgetastete und quantisierte [X.] mit einer geringeren Anzahl von [X.]its darzustellen, sogenannten [X.]n (synthesis model parameters, vgl. Absatz 0081), und dennoch eine gute subjektive Sprachqualität aufrecht zu erhalten. Die im Codierer erzeugten [X.] würden über einen Kommunikationskanal übertragen oder in einem Speichermedium gespeichert. Ein Sprachdecodierer oder -synthesizer verarbeite die übertragenen bzw. gespeicherten [X.], um ein [X.] zu synthetisieren (vgl. Absatz 0003).

Eines der besten [X.]erfahren des Standes der Technik, das einen guten Qualitäts/[X.]itraten-Kompromiss erreichen könne, sei die so genannte codeangeregte lineare [X.]orhersagetechnik ([X.] = Code Excited Linear Prediction, vgl. Absatz 0004).

Gemäß dem Ausführun[X.]beispiel des Streitpatents synthetisiere der [X.]-Sprachdecodierer das [X.] anhand folgender [X.] (synthesis model parameters, vgl. Absatz 0081):

- Kurzzeitprädiktionsparameter (short-term prediction parameters ([X.])), die einmal pro Rahmen (frame) übertragen werden,

- Langzeitprädiktionsparameter (long-term prediction ([X.]) parameters) für jeden [X.] sowie

k für jeden [X.] (subframe),

wobei ein Rahmen des [X.] eine vorgegebene Anzahl L von [X.] des [X.] umfasse, die etwa einer Sprachdauer von 10-30 ms entsprächen, und jeder Rahmen weiter in [X.] von N [X.] unterteilt sei, die üblicherweise einer Sprachdauer von 4-10 ms entsprächen (vgl. Absatz 0004).

Ein bei synthetisierten [X.] Problem sei die [X.]erminderung der Decodiererleistung, falls im abgetasteten [X.] ein Hintergrundrauschen vorhanden sei. Auch verwende das [X.]-[X.]erfahren auf der [X.], um das erhaltene synthetisierte Signal zu verbessern. Diese [X.]erfahren müssten zur Eignung für [X.]e angepasst werden (vgl. Absatz 0011).

2. [X.]or diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent mit den unabhängigen Ansprüchen 1 und 21 in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung ein [X.]erfahren bzw. eine [X.]orrichtung vor, die sich wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 11. Oktober 2017:

A method

1.1 for producing a gain-smoothed innovative codevector

1.1.1 during decoding of an encoded wideband signal

1.1.2 from a set of signal encoding parameters,

said method comprising:

k) and an innovative codebook gain (g) in relation to at least one first (k) and at least one second (g) signal encoding parameters of said set;

v, λ) representative of a degree of voicing in the wideband signal in [X.] (b, vT) of said set;

1.4 calculating (503, 504) a second factor (θ) representative of a degree of stability of said wideband signal in [X.] (LP) of said set;

s) using a non linear operation related to the first and second factors (rv, λ; θ) and applied to the found innovative codebook gain (g); and

k) with said smoothed gain (gs) to thereby produce said gain-smoothed innovative codevector.

Anspruch 21 gemäß Hauptantrag vom 11. Oktober 2017:

A device

1.1 for producing a gain-smoothed innovative codevector

1.1.1 during decoding of an encoded wideband signal

1.1.2 from a set of signal encoding parameters,

said device comprising:

k) and an innovative codebook gain (g) in relation to at least one first (k) and at least one second (g) signal encoding parameters of said set;

v, λ) representative of a degree of voicing in the wideband signal in [X.] (b, vT) of said set;

1.4 means for calculating (503, 504) a second factor (θ) representative of a degree of stability of said wideband signal in [X.] (LP) of said set;

s) using a non linear operation related to the first and second factors (rv, λ; θ) and applied to the found innovative codebook gain (g); and

k) with said smoothed gain (gs) to thereby produce said gain-smoothed innovative codevector.

Die Ansprüche 41, 58, 75, und 92 nach Hauptantrag betreffen ein zellulares Kommunikationssystem, ein Netzwerkelement, ein bidirektionales drahtloses Kommunikationssubsystem sowie ein Mobiltelefon, welche jeweils die im Anspruch 21 beanspruchte [X.]orrichtung umfassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der übrigen Patenansprüche nach Haupt- und [X.], wird auf die Akte verwiesen.

3. Der zuständige Fachmann, als welchen der [X.] einen Diplom-Ingenieur der Elektro- oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss und mehrjähriger [X.]erufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, insbesondere der Codierung von Sprachdaten ansieht, wird die Angaben in den gemäß Hauptantrag geltenden Ansprüchen wie folgt verstehen:

[X.] (wideband signal, vgl. Merkmal 1.1.1) versteht der Fachmann insbesondere ein [X.]reitband-[X.], d. h. ein [X.] mit einer [X.]andbreite im [X.]ereich von 50-7.000 Hz bzw. ein mit beispielweise 16 kHz abgetastetes oder mit 12,8 kHz unterabgetastetes [X.] (vgl. [X.], Absätze 0002, 0032, 0038). Das beanspruchte [X.]erfahren bzw. die [X.]orrichtung müssen daher geeignet sein, in Reaktion auf ein codiertes [X.]reitband-[X.] die im Merkmal 1 genannte Wirkung zu erreichen (for producing a gain-smoothed innovative codevector).

innovative Codebuch (vgl. Merkmal 1.2) ist in der [X.] als ein indexierter Satz von N-[X.] langen Folgen definiert, welche als N-dimensionale innovative [X.] ck bezeichnet werden (vgl. Absatz 0005; Absatz 0033, Zeile 32).

finden (finding sth., vgl. Merkmal 1.2), ist kein Fachbegriff mit feststehendem [X.]edeutun[X.]inhalt. Welche Maßnahmen der Fachmann ergreifen wird, um diese Anweisung auszuführen, richtet sich nach den zur [X.]erfügung stehenden Ausgan[X.]daten und dem gewünschten Ergebnis. So umfasst die Anweisung im Merkmal 1.2 alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ausgehend von dem mindestens einen ersten (k) und dem mindestens einen zweiten Signalcodierun[X.]parameter (g) zu dem innovativen Codevektor (ck) und seinem [X.]erstärkun[X.]faktor (g) zu gelangen. Die Maßnahmen zum Finden eines Codevektors (ck) können sich von den Maßnahmen zum Finden des [X.]erstärkun[X.]faktors (g) unterscheiden. Nach dem nicht patentbeschränkenden Ausführun[X.]beispiel ergreift der Fachmann etwa folgende Maßnahmen, um zum [X.]erstärkun[X.]faktor des innovativen Codebuchs zu gelangen: das Extrahieren des (codierten) [X.]erstärkun[X.]faktors aus den binären Informationen im digitalen Eingan[X.]kanal und das Decodieren des [X.]erstärkun[X.]faktors (vgl. Absatz 0081: [X.], Absatz 0082: [X.]). Der [X.]erstärkun[X.]faktor des innovativen Codebuchs wird im Folgenden kurz als innovativer [X.]erstärkun[X.]faktor bezeichnet. Im Falle des ersten Signalcodierun[X.]parameters (k) muss dieser nach dem Extrahieren bzw. Decodieren aus den binären übertragenen Informationen zusätzlich noch mit den Indizes der im innovativen Codebuch gespeicherten innovativen [X.] (ck) verglichen werden, um den richtigen innovativen Codevektor (ck) aufzufinden.

Signalcodierun[X.]parameter (signal encoding parameter, vgl. Merkmal 1.1.2) und Synthesemodellparameter (synthesis model parameters, vgl. Absatz 0081) bezeichnen denselben Gegenstand. Als Signalcodierun[X.]parameter versteht der Fachmann diejenigen Informationen, die bei der Codierung aus dem [X.] abgeleitet werden und die bei der Decodierung zur Wiederherstellung bzw. Synthese des Signals erforderlich sind. Ein Satz von Signalcodierun[X.]parametern (set of signal encoding parameters, vgl. Merkmal 1.1.2) ist eine Gruppe in bestimmter Hinsicht zusammengehöriger Signalcodierun[X.]parameter, wobei in den gemäß Hauptantrag verteidigten unabhängigen Ansprüchen unbestimmt bleibt, auf Grund welcher Eigenschaft diese Signalcodierun[X.]parameter zusammengehören. Erst in den Unteransprüchen (vgl. etwa Ansprüche 3, 4 und 5 gemäß Hauptantrag) sind konkrete erste/dritte/vierte Signalcodierun[X.]parameter wie Index des innovativen Codebuchs, Tonhöhenverstärkung, Tonhöhennacheilung, [X.] und Koeffizienten eines linearen [X.]orhersagefilters genannt, wobei der erste und der dritte Signalcodierun[X.]parameter jeweils den Index des innovativen Codebuchs umfassen können (vgl. Ansprüche 3, 4 gemäß Hauptantrag). Der Fachmann versteht die [X.]ezeichnungen als erste/zweite/dritte/vierte Signalcodierun[X.]parameter daher in dem Sinn, dass diese keine disjunkten Mengen ausbilden müssen.

Stimmhaftigkeit in einem [X.] (voicing in the wideband signal, vgl. Merkmal 1.3) ist in der [X.] nicht definiert. Der Fachmann bezieht die [X.]ezeichnung als stimmhaft bzw. stimmlos üblicherweise darauf, ob ein Sprachlaut mit oder ohne [X.]eteiligung der Stimme ausgesprochen wird, in dem Sinne, dass die Stimmbänder bei der Artikulation eines Lautes eine aktive Rolle spielen oder nicht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Stimmhaftigkeit). [X.] Abschnitte des [X.] enthalten [X.] [X.]okale, [X.] Abschnitte enthalten [X.] bestimmte Frikative. In den unabhängigen Ansprüchen gemäß Hauptantrag ist nicht angegeben, für welchen [X.]raum und nach welchem [X.]erfahren der Grad der Stimmhaftigkeit in dem [X.] (degree of voicing in the wideband signal, vgl. Merkmal 1.3) ermittelt werden soll. Gemäß der [X.]eschreibung kann der Grad der Stimmhaftigkeit in einem [X.] durch verschiedene [X.]erfahren bestimmt werden (vgl. [X.], Absätze 0085, 0086). Erst in den Unteransprüchen 6 bzw. 8 werden konkrete [X.]erechnun[X.]vorschriften für den Grad der Stimmhaftigkeit rv bzw. der Stimmlosigkeit λ angegeben:

v

v

Faktors, welcher repräsentativ für den Grad der Stimmhaftigkeit im [X.] ist, mehr als zwei Werte umfassen muss, um diese grundlegende Eigenschaft des [X.] in irgendeiner Art und Weise charakterisierend abzubilden.

Grad der Stabilität des [X.]s (degree of stability of said wideband signal, vgl. Merkmal 1.4) ermittelt werden soll. Erst in der Ausbildung gemäß den Unteransprüchen 11 bzw. 12 werden konkrete [X.]erechnun[X.]verfahren für den Grad der Stabilität Ds bzw. θ angegeben:

Abbildung s

AbbildungAbbildungs, bzw. davon abgeleiteter Wert θ angegeben werden kann. Die in den Unteransprüchen angegebenen [X.]erechnun[X.]verfahren können jedoch nicht einschränkend zur Auslegung der unabhängigen Ansprüche herangezogen werden. Der Fachmann wird als Grad der Stabilität des Signals vielmehr jegliche graduelle Abstufung verstehen, welche die zeitliche [X.]eränderung bestimmter Signalcodierun[X.]parameter kennzeichnet. Eine graduelle Abstufung, die das mehr oder weniger starke [X.]orhandensein der Stabilität des Signals kennzeichnet, setzt die Möglichkeit eines [X.]ergleichs von verschieden starken Abstufungen voraus und erfordert daher, dass zumindest ein bestimmter Grad der Stabilität existiert, zu dem ein höherer/größerer und ein geringerer/kleinerer Grad der Stabilität angegeben werden kann.

Glättung (calculating a smoothed gain, vgl. Merkmal 1.5) ist im Streitpatent nicht definiert. Der Fachmann wird die Glättung des [X.]erstärkun[X.]faktors als irgendwie geartete [X.]ergleichmäßigung oder Mittelung der [X.]erstärkun[X.]faktoren aus unterschiedlichen [X.]abschnitten verstehen. Erst in der Ausbildung nach [X.] 15 bzw. 35 ist vorgegeben, dass die [X.]erechnung des geglätteten [X.]erstärkun[X.]faktors einen [X.]ergleich der [X.]erstärkung im aktuellen [X.] mit der [X.]erstärkung im unmittelbar vorausgehenden [X.] umfasst.

nichtlinearen [X.] bezogen auf den ersten und zweiten Faktor die Rede, die auf den gefundenen [X.]erstärkun[X.]faktor angewendet werden soll (calculating a smoothed gain using a nonlinear operation related to the first and second factors and applied to the found gain). Die nichtlineare [X.] ist somit eine Zuordnun[X.]vorschrift, die drei Eingan[X.]größen, erster Faktor (rv, λ), zweiter Faktor (ϴ) und gefundener [X.]erstärkun[X.]faktor (g), auf eine Ausgan[X.]größe, den geglätteten [X.]erstärkun[X.]faktor (gs), abbildet. Der Fachmann wird eine solche Zuordnun[X.]vorschrift dann als nichtlinear ansehen, wenn sie für eine einzige oder mehrere ihrer drei Eingan[X.]größen (rv, λ), (ϴ) oder (g) die Linearitätsbedingungen (homogen, additiv) nicht erfüllt. Die im Ausführun[X.]beispiel des Streitpatents angegebene [X.]orschrift zur [X.]erechnung des geglätteten [X.]erstärkun[X.]faktors (vgl. Absätze 0092 bis 0094),

s m o m

m

-1 0 0 -1,

-1 0 0 -1

0) ist eine Stufenfunktion von g. Diese im Ausführun[X.]beispiel des Streitpatents offenbarten nichtlinearen Funktionen beschränken jedoch nicht den [X.]egriff der nichtlinearen [X.] im Anspruch 1, denn dem Fachmann sind zahlreiche weitere nichtlineare [X.]en bekannt.

II. Zur beschränkten [X.]erteidigung des Streitpatents in der Fassung nach dem Hauptantrag

1. Unzulässige Erweiterung

Entgegen der Ansicht der [X.] ist das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung nicht nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. c) EPÜ für nichtig zu erklären.

1.1 Hiernach darf der Gegenstand eines Patentanspruchs nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldun[X.]unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Dieser prüfende [X.]ergleich bezieht sich nicht nur auf die in der Anmeldung formulierten Patentansprüche; entscheidend ist vielmehr, was der Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (st. Rspr., vgl. [X.] [X.], Urteil vom 19. Juli 2016 – [X.], juris, Rn. 26 -; Urteil vom 17. Juli 2012 – [X.], [X.]Z 194, 107 Rn. 45 m. w. N. - Polymerschaum I).

Für die [X.]eurteilung, ob der erteilte Patentanspruch über die ursprünglichen Anmeldun[X.]unterlagen hinausgeht, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und der [X.]eschwerdekammern des [X.] die Grundsätze der [X.]. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprun[X.]unterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführun[X.]form der Erfindung entnehmen kann (st. Rspr., vgl. [X.] [X.], Urteil vom 19. Juli 2016 – [X.], juris, Rn. 27 – m. w. N.).

1.2 Die Anweisungen in den einzelnen Merkmalen des nach Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 gehen in zulässiger Weise auf folgende Stellen der ursprünglich eingereichten Unterlagen zurü[X.] – wobei der [X.] davon ausgeht, dass die ursprünglichen Anmeldeunterlagen mit der Offenlegun[X.]schrift [X.] 01/37264 [X.] übereinstimmen:

Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.1.2:

ursprünglicher Anspruch 1;

Merkmal 1.2: ursprünglicher Anspruch 1; ursprüngliche [X.]eschreibung, Seite 28, Zeile 29 bis Seite 29, Zeile 18, ursprüngliche [X.]. 2:

Merkmal 1.3: ursprünglicher Anspruch 1 und ursprüngliche [X.]eschreibung, Seite 30, Zeile 9;

Merkmal 1.4: ursprünglicher Anspruch 1;

Merkmal 1.5: ursprünglicher Anspruch 1 und ursprüngliche [X.]eschreibung, Seite 29, Zeilen 27 bis 31;

Merkmal 1.6: ursprünglicher Anspruch 1.

Entgegen der Auffassung der [X.] geht insbesondere der Teil der Anweisung im Merkmal 1.2, wonach ein innovativer [X.]erstärkun[X.]faktor (g) in [X.]ezug auf mindestens einen zweiten (g) Signalcodierun[X.]parameter des Satzes zu finden ist,

1.2 finding … an innovative codebook gain (g) in relation to … at least one second (g) signal encoding parameters of said set,

in zulässiger Weise auf die vorstehend angegebenen Fundstellen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zurü[X.].

k mit dem decodierten [X.]erstärkun[X.]faktor g skaliert wird (vgl. ursprüngliche [X.]eschreibung, Seite 29, Zeilen 16 bis 18). In der ursprünglichen [X.]. 2 sind diese zwei Schritte, um aus der empfangenen [X.]inärinformation (222) den innovativen [X.]erstärkun[X.]faktor (g) abzuleiten, als „[X.] AND [X.]“ bezeichnet.

Abbildung

Ausschnitt aus der ursprünglich eingereichten [X.]. 2

Weder der [X.]egriff des [X.] noch der [X.]egriff des Decodierens des [X.]erstärkun[X.]faktors ist in den ursprünglichen Unterlagen näher bestimmt. Insbesondere ist in der Ursprun[X.]offenbarung nicht vorgegeben, auf welche Art und Weise der [X.]erstärkun[X.]faktor in der [X.] codiert ist. Es bleibt somit dem Fachmann überlassen, welche Einzelmaßnahmen zu ergreifen sind, um den [X.]erstärkun[X.]faktor zu decodieren. Das Decodieren eines codierten Parameters kann insbesondere auch [X.]erechnungen und [X.] erfordern. Der [X.]edeutun[X.]inhalt der ursprun[X.]offenbarten Anweisungen des [X.] und Decodierens ist vielmehr lediglich dadurch beschränkt, dass die Ausgan[X.]daten, der im digitalen Eingan[X.]kanal eintreffende [X.]itstrom mit Signalcodierun[X.]parametern, und das gewünschte Ergebnis, der innovative [X.]erstärkun[X.]faktor, vorgegeben sind.

Die Anweisung im Merkmal 1.2 des nach Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 ist nicht breiter als die Ursprun[X.]offenbarung, denn der [X.]edeutun[X.]inhalt des [X.]egriffes „Finden“ ist gleichermaßen durch die im Merkmal 1.2 angegebenen Ausgan[X.]daten, mindestens einen zweiten (g) Signalcodierun[X.]parameter des Satzes, und das gewünschte Ergebnis beschränkt, den innovativen [X.]erstärkun[X.]faktor.

1.3 Hinsichtlich des Anspruchs 21 gemäß Hauptantrag gelten ähnliche Überlegungen.

1.4 In [X.]ezug auf die übrigen Ansprüche 2 bis 17, 22 bis 37 und 41 bis 92 gemäß Hauptantrag hat der [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier enthaltenen Merkmale in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Entsprechendes haben die Klägerinnen auch nicht geltend gemacht.

2. Erweiterung des Schutzbereichs

Der beschränkten Fassung nach Hauptantrag steht auch nicht der [X.] nach Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 4 [X.] [X.] Art. 138 Absatz 1 [X.]uchst. d) EPÜ entgegen. Denn anders als die erteilte Fassung betrifft die Fassung des Patents nach Hauptantrag nunmehr nur noch eine Teilmenge von [X.] und [X.]erstärkun[X.]faktoren, nämlich innovative [X.] und ihre [X.]erstärkun[X.]faktoren. Der Schutzbereich des Patents ist damit gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert.

3. Patentfähigkeit

Der nach Hauptantrag verteidigten Fassung des Streitpatents steht auch nicht der [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a), Art. 52, 56 EPÜ entgegen, denn die Lehre der unabhängigen Ansprüche gilt gegenüber dem Stand der Technik als neu und auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

3.1 Stand der Technik

Der nach Angaben der [X.] am 3. November 2000 veröffentlichte Entwurf einer [X.]-W[X.]-Spezifikation

[X.] 3G[X.] 26.090W[X.] [X.] (2000-11). 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Services and System Aspects; Mandatory Speech Codec speech processing functions. [X.] Wideband speech codec; Transcoding functions.

ist kein Stand der Technik für das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung, da diese die Unionspriorität der [X.] Anmeldung 2290037 vom 18. November 1999 wirksam in Anspruch nimmt.

3.1.1 Die Inanspruchnahme einer Priorität ist wirksam, wenn [X.]or- und Nachanmelder identisch sind (Anmelderidentität) und es sich bei [X.]or- und Nachanmeldung um dieselbe Erfindung (Art. 87 EPÜ) handelt (Erfindun[X.]identität). Die Erfindun[X.]identität ist gegeben, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann (Große [X.]eschwerdekammer des [X.], [X.]. 2002, 80). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung anhand des Offenbarun[X.]gehalts des Prioritätsdokuments zu beurteilen, wofür die Prinzipien der Neuheitsprüfung heranzuziehen sind (vgl. [X.] 11. Sep-tember 2001, [X.]Z 148, 383 – Luftverteiler, [X.], [X.], 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; Große [X.]eschwerdekammer des [X.] a. a. O.). Die Priorität aus der Erstanmeldung kann daher beansprucht werden, soweit diese – wäre sie als Stand der Technik heranzuziehen – den Gegenstand der beanspruchten europäischen Anmeldung neuheitsschädlich vorwegnähme. Dabei brauchen einzelne Merkmale in der Prioritätsanmeldung nicht ausdrü[X.]lich erwähnt zu sein, vielmehr reicht es, wenn der Fachmann sie auf Grund seines Fachwissens allein, bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung oder durch [X.]ornahme einfacher [X.]ersuche der Prioritätsanmeldung entnehmen kann.

3.1.2 [X.]orliegend sind sowohl die Anmelder- als auch die Erfindun[X.]identität gegeben.

Da sowohl die Prioritätsschrift als auch die Anmeldung des Streitpatents von der [X.]. angemeldet worden war, besteht an der [X.] kein Zweifel.

Die Erfindun[X.]identität wiederum ergibt sich daraus, dass die Anweisungen in den einzelnen Merkmalen des nach Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 dem Fachmann an folgenden Stellen der [X.] offenbart sind:

Merkmal 1.1: Anspruch 2;

Merkmal 1.1.1 Anspruch 2 und [X.]eschreibung, Seite 28, Zeile 1;

Merkmale 1.1.2 und 1.2:

[X.]eschreibung, Seite 28, Zeilen 2-23, Seite 29, Zeilen 22, 23, Seite 30, Zeile 26;

Merkmal 1.3: Anspruch 2 und [X.]eschreibung, Seite 29, Zeilen 16-24;

Merkmal 1.4: Anspruch 2 und [X.]eschreibung, Seite 29, Zeile 6-9;

Merkmal 1.5: Anspruch 2 und [X.]eschreibung, Seite 29, Zeilen 4-6;

Merkmal 1.6: Anspruch 2.

-1). Zum anderen offenbart das Ausführun[X.]beispiel der Prioritätsanmeldung die [X.]erechnung des Stabilitätsgrads Ds, der in die Glättung des [X.]erstärkun[X.]faktors eingehen soll, nach der auf Seite 30, Zeile 26 angegebenen [X.]orschrift:

Abbildung

s Signalcodierun[X.]parameter Abbildung

Abbildung-1 (vgl. Prioritätsdokument, Seite 29, Zeilen 22, 23, 26, Seite 31, Zeilen 20, 21) bilden für den Fachmann schon deshalb einen Satz von Signalcodierun[X.]parametern, weil aus diesen Parametern der verstärkun[X.]geglättete innovative Codevektor bestimmt wird.

In [X.]ezug auf die [X.] des Anspruchs 1 enthaltenen Anweisung in der [X.] gelten ähnliche Überlegungen wie vorstehend zur unzulässigen Erweiterung ausgeführt. Denn der Abschnitt „[X.]“ in der [X.], der ab Seite 29, Zeile 3 bis Seite 32, Zeile 10 ein Ausführun[X.]beispiel der Glättung des [X.]erstärkun[X.]faktors beschreibt, entspricht nahezu wortidentisch dem Abschnitt „[X.]“ von Seite 29, Zeile 25 bis Seite 33, Zeile 19 der ursprünglichen Anmeldung.

3.1.3 Hinsichtlich des Anspruchs 21 gemäß Hauptantrag gelten vergleichbare Überlegungen.

3.1.4 In [X.]ezug auf die übrigen Ansprüche 2 bis 17, 22 bis 37 und 41 bis 92 gemäß Hauptantrag ist für den [X.] nicht erkennbar, aus welchem Grund diese die Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen sollten. Entsprechendes haben die Klägerinnen auch nicht geltend gemacht.

3.2 Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

3.2.1 Stand der Technik nach der Offenlegun[X.]schrift [X.] (= [X.], [X.])

Die [X.] Anmeldung [X.] mit [X.] 28. Juli 1999, welche am 31. Januar 2001 und damit nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht wurde, ist Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ und wird gemäß Art. 56 Satz 2 EPÜ bei der [X.]eurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in [X.]etracht gezogen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gilt gegenüber dem Stand der Technik nach der Offenlegun[X.]schrift [X.] als neu.

Die Offenlegun[X.]schrift [X.] – im Folgenden als Schrift [X.] bezeichnet – offenbart entsprechend den Anweisungen in den Merkmalen 1.1 bis 1.1.2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein [X.]erfahren zum Erzeugen eines verstärkun[X.]geglätteten (performing smoothing processing) innovativen Codevektors (sound source signal) während der Decodierung eines codierten [X.]s aus einem Satz von Signalcodierun[X.]parametern (based on the decoded information, vgl. [X.], Anspruch 1). Denn das [X.] (sound source signal) stellt einen [X.]ektor in einem festen Codebuch, d. h. einen innovativen Codevektor dar (vgl. [X.], Absatz 0009), und der vom Decodierer empfangene [X.]itstrom ist dadurch bestimmt, dass das [X.] im Codierer mit einer Abtastrate von [X.] 16 KHz abgetastet wurde (vgl. [X.], Absatz 0047). Ein solches mit 16 KHz abgetastetes [X.] sieht der Fachmann nach den vorstehenden Ausführungen zum [X.]erständnis des Streitpatents als [X.]reitband-[X.] an.

Das aus der Schrift [X.] entnehmbare [X.]erfahren umfasst entsprechend den Anweisungen in dem Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auch den Schritt des Findens eines innovativen Codevektors (sound source vector) und eines [X.]erstärkun[X.]faktors des innovativen Codebuchs (second gain) in [X.]ezug auf mindestens einen ersten ([X.]) und mindestens einen zweiten Signalcodierun[X.]parameter (index corresponding to the second gain) dieses Satzes (vgl. [X.], Absatz 0048, Zeilen 22 bis 27).

vs), welcher angibt, ob das [X.]reitband-[X.] im aktuellen Rahmen stimmhaft oder stimmlos ist (vgl. [X.], Absatz 0057: Svs = 1 corresponds to [X.] speech, and Svs = 0 corresponds to un[X.] speech …), als Reaktion auf mindestens einen dritten Signalcodierun[X.]parameter ([X.], Smode, Ê[X.]) dieses Satzes (vgl. [X.], Absatz 0052) und das [X.]erechnen eines zweiten Faktors (classification flag Snz), welcher angibt, ob sich die Frequenzcharakteristik des Rauschens im [X.]reitband-[X.] unstetig oder stetig mit der [X.] ändert (vgl. [X.], Absatz 0062: Snz = 1 corresponds to noise whose frequency characteristics unsteadily change over time, and Snz = 0 corresponds to noise whose frequency characteristics steadily change over time …), als Reaktion auf mindestens einen vierten Signalcodierun[X.]parameter ([X.]) dieses Satzes (vgl. [X.], Absätze 0054, 0056). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist das Identifizierun[X.]flag Svs jedoch kein Faktor entsprechend Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, welcher repräsentativ für den Grad der Stimmhaftigkeit im [X.] ist, denn das Identifizierun[X.]flag Svs stellt keine Abstufung des mehr oder weniger starken [X.]orhandenseins der Eigenschaft Stimmhaftigkeit dar, sondern kann lediglich die beiden Werte 1 (stimmhaft) oder 0 (stimmlos) annehmen. Entsprechendes gilt für das Klassifizierun[X.]flag Snz hinsichtlich des Stabilitätsgrads des [X.]s (vgl. Merkmal 1.4), denn auch das Klassifizierun[X.]flag Snz kann nur die beiden Werte 0 oder 1 annehmen.

emem(n) (vgl. [X.], Absatz 0084: pitch predition gain … intra-frame average G̅emem(n)) als Faktor angesehen werden, welcher repräsentativ für einen Grad der Stimmhaftigkeit im [X.] sei. Der Langzeit-Mittelwert d̄q1(n) der [X.]ariation der linearen [X.]orhersagekoeffizienten ([X.]) könne als Faktor angesehen werden, welcher repräsentativ für einen Stabilitätsgrad des [X.]s sei (vgl. [X.], Absatz 0054: A variation amount dq(n) of the [X.] in the nth frame …, Absatz 0056: A long-term average d̄q1(n) of dq(n) is calculated ...).

emem(n) und d̄q1(n) mögen zwar jeweils einen [X.] von mehr als zwei Werten umfassen und der Parameter d̄q1(n) mag auch repräsentativ für einen Stabilitätsgrad des [X.]s sein. An keiner Stelle der Schrift [X.] wird jedoch der Parameter G̅emem(n) als repräsentativ für den Grad der Stimmhaftigkeit im [X.] bezeichnet (vgl. Merkmal 1.3). Eine solche [X.]edeutung liest der Fachmann in der Schrift [X.] auch nicht ohne weiteres mit, denn dort wird ein [X.] als stimmhaft klassifiziert (Svs=1), welches die [X.]edingung

q1 th1 (vgl. [X.], Absatz 0057, Zeile 33)

vs=0). In dieses Entscheidun[X.]kriterium geht der Parameter G̅emem(n) nicht ein. Schon aus diesem Grund kann der Parameter G̅emem(n) nach der Lehre aus der Schrift [X.] nicht repräsentativ für den Grad der Stimmhaftigkeit im Signal sein. Für die als stimmlos klassifizierten [X.]e (Svs=0) wird mit einem zweiten Entscheidun[X.]kriterium geprüft, ob diese Zuweisung berichtigt werden muss. Das zweite Entscheidun[X.]kriterium wertet die Parameter Ê[X.] und Smode aus und lautet:

[X.] [X.] mode vs

vs

mode aus dem Parameter G̅emem(n) abgeleitet wird (vgl. [X.], Absatz 0084), mag der Parameter G̅emem(n) somit zwar als Hilfskriterium in die Entscheidung darüber eingehen, ob ein Rahmen als stimmhaft oder stimmlos erkannt wird, da für die Entscheidung jedoch insgesamt drei Parameter berü[X.]sichtigt werden müssen, nämlich die Parameter d̄q1(n), G̅emem(n) und Ê[X.], liest der Fachmann in der Schrift [X.] nicht ohne weiteres mit, dass bereits der Parameter G̅emem(n) repräsentativ für den Grad der Stimmhaftigkeit im Signal ist.

Insoweit kann der [X.] auch nicht den Ausführungen in dem von der Klägerin im [X.]erfahren 6 Ni 60/16 (EP) eingereichten Gutachten

[X.]ary, [X.], [X.]: Gutachten zur Patentschrift [X.] (= [X.])

emem(m) (bzw. dessen logarithmierter Wert Gemem(m)) als primärer [X.]oicing-Faktor bezeichnet wird, der ein direktes primäres Maß für den Grad der Stimmhaftigkeit liefere (vgl. [X.], Seite 12, letzter Absatz sowie Seite 13, vorletzter und letzter Absatz), und aus dem die Parameter G̅emem(n) und ein sekundärer [X.]oicing-Faktor Smode abgeleitet werde (vgl. [X.], Seite 14, erster Absatz). Nach der Lehre aus der Schrift [X.] gibt vielmehr allein das Identifizierun[X.]flag Svs an, ob das [X.] stimmhaft oder stimmlos ist. Eine [X.]edeutung der Parameter Gemem(m) bzw. Smode als primärer bzw. sekundärer [X.]oicing-Faktor ist nicht als allgemeines Fachwissen des Fachmanns nachgewiesen, denn im Teil [X.] des Gutachtens [X.], das ausweislich der Einführung auf Seite 2, fünfter Absatz das allgemeine Fachwissen des Fachmanns betrifft, finden sich keine Aussagen zur Stimmhaftigkeit oder zu Parametern wie G̅emem(m) bzw. Smode.

Somit offenbart die Schrift [X.] in keiner der von den [X.] geltend gemachten Zuordnun[X.]varianten alle Anweisungen im Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

vs und des Klassifizierun[X.]fla[X.] Snz im aktuellen Rahmen n die für die einzelnen [X.] m gefundenen [X.]erstärkun[X.]faktoren ĝ2 vs=0 und Snz=0 an das vierte Filter (2250), im Fall Svs=0 und Snz=1 an das fünfte Filter (2260) und im Fall Svs=1 an das sechste Filter (2270) ausgibt. Die Klägerin im [X.]erfahren 6 Ni 10/16 (EP) hat diesen Sachverhalt zutreffend in der folgenden Grafik dargestellt:

Abbildung

Grafik aus dem Schriftsatz der Klägerin im [X.]erfahren 6 Ni 10/16 (EP)

vom 2. August 2017, Seite 9

2 2,1 2,2 2,1 2,2

2,1 2,2 2,3 vs und das Klassifizierun[X.]flag Snz und Anwendung auf den gefundenen [X.]erstärkun[X.]faktor des innovativen Codebuchs (second gain ĝ2

vs nach den vorstehenden Überlegungen jedoch kein erster Faktor im Sinne des Merkmals 1.3 ist, also kein Faktor, der den Grad der Stimmhaftigkeit im [X.] kennzeichnet, sind die Anweisungen in den Merkmalen 1.3 und 1.5 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag der Schrift [X.] nur teilweise entnehmbar.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gilt somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift [X.] als neu.

3.2.2 Stand der Technik nach der Spezifikation [X.] 26.090 [X.]2.0.0 (1999-06) (= [X.], [X.])

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt gegenüber dem Stand der Technik nach der Technischen Spezifikation [X.] 26.090 [X.]2.0.0 als neu.

Die Technische Spezifikation [X.] 26.090 [X.]2.0.0 – im Folgenden als Spezifikation [X.] bezeichnet – offenbart auf den Seiten 38, 39, Kapitel 6.1, insbesondere Abschnitt 4), die Anweisungen in den Merkmalen 1.1 und 1.1.2 sowie einem Teil des Merkmals 1.1.1, nämlich ein [X.]erfahren zum Erzeugen eines verstärkun[X.]geglätteten innovativen Codevektors ( 4) Smoothing of the fixed codebook gain …) während der Decodierung eines codierten Signals aus einem Satz von Signalcodierun[X.]parametern (vgl. [X.], Seiten 38, 39, Kapitel 6.1, Abschnitte 2) bis 4): … received [X.] index … received index … 10 [X.]s). Die Spezifikation [X.] betrifft jedoch die Decodierung eines [X.], welches im Codierer mit einer Abtastrate von 8 kHz abgetastet wurde (vgl. [X.], Seite 5, Kapitel 1: [X.]), und somit nicht die Decodierung eines codierten [X.]s gemäß [X.] 1.1.1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

c) in [X.]ezug auf mindestens einen ersten ([X.] index) und mindestens einen zweiten Signalcodierun[X.]parameter (received index) dieses Satzes (vgl. [X.], Seite 38, Kapitel 6.1, Abschnitte 2) und 3)).

m), welcher repräsentativ für einen Stabilitätsgrad des Signals ist (stationarity of the short-term spectrum), als Reaktion auf mindestens einen vierten Signalcodierun[X.]parameter (10 [X.]s) dieses Satzes. [X.]on einem Faktor, welcher repräsentativ für Grad der Stimmhaftigkeit im Signal ist, ist in der Spezifikation [X.] jedoch nicht die Rede. Die Klägerinnen sehen den auf Seite 38, Kapitel 6.1, Abschnitt 3) der Spezifikation [X.] beschriebenen quantisierten [X.]erstärkun[X.]faktor ĝp des Tonhöhencodebuchs (quantified adaptive codebook gain, p ) als repräsentativ für Grad der Stimmhaftigkeit im Signal an und verweisen auf Absatz 0099 der [X.], in dem ausgeführt ist, dass der [X.]erstärkun[X.]faktor des Tonhöhencodebuchs einen Anhaltspunkt für die Periodizität des [X.] liefert (provides an indication of periodicity).

p des Tonhöhencodebuchs wäre ein Faktor, welcher repräsentativ für den Grad der Stimmhaftigkeit im Signal ist, welcher als Reaktion auf mindestens einen dritten Signalcodierun[X.]parameter (received index) dieses Satzes berechnet wird ([X.] 1.3), geht die Offenbarung der Spezifikation [X.] in [X.]ezug auf das Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 über Folgendes nicht hinaus (vgl. [X.], Seite 39, insbesondere Gleichungen (72), (74) und den dazugehörenden Text): das [X.]erechnen eines geglätteten [X.]erstärkun[X.]faktors ĝc

c c m c m

unter Anwendung einer nichtlinearen [X.]

m 2 m 1 2 , (72)

m) und Anwendung auf den gefundenen [X.]erstärkun[X.]faktor des innovativen Codebuchs (ĝc), denn in die [X.] zur [X.]erechnung der geglätteten [X.]erstärkung ĝc geht der zweite Faktor diffm durch die [X.] [X.], diffm-K1) in nichtlinearer Weise, nicht jedoch der Faktor ĝp ein.

c), um dadurch den verstärkun[X.]geglätteten innovativen Codevektor (ĝc c(n)) zu erzeugen, ergibt sich in der Spezifikation [X.] aus der Gleichung (75) auf Seite 40:

p c

Die Spezifikation [X.] offenbart somit weder die Decodierung eines codierten [X.]s ([X.]e 1.1.1, 1.3, 1.4) noch das [X.]erechnen eines geglätteten [X.]erstärkun[X.]faktors unter Anwendung einer [X.] in [X.]ezug auf einen ersten Faktor, welcher repräsentativ für den Grad der Stimmhaftigkeit im [X.] ist ([X.] 1.5).

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht ausgehend vom Stand der Technik nach der Spezifikation [X.] auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen legt der Stand der Technik nach der Spezifikation [X.] dem Fachmann das im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte [X.]erfahren nicht nahe.

Die [X.] haben sinngemäß vorgetragen, der Fachmann habe vor dem Hintergrund der Offenbarung der Spezifikation [X.] und seines allgemeinen Fachwissens die [X.]eranlassung, auch die Stimmhaftigkeit des Signals bei der Glättung des [X.]erstärkun[X.]faktors heranzuziehen. Denn nach Auffassung der [X.] enthalte die Spezifikation [X.] schon selbst einen unmittelbaren Hinweis bzw. eine Motivation, auch die Stimmhaftigkeit des Signals bei der Glättung des innovativen [X.]erstärkun[X.]faktors heranzuziehen. So spreche die Spezifikation [X.] davon, dass die Glättung der [X.]erstärkung des innovativen Codevektors erfolgt, um unnatürliche Fluktuationen in der Energiekontur des Signals zu vermeiden (vgl. [X.], Seite 38, letzter Absatz). Dem Fachmann sei es bekannt, dass es allein mit dem [X.] nicht möglich sei, stimmhafte [X.] mit hoher Stabilität ([X.] lang anhaltende [X.]okale) von stationärem Hintergrundrauschen zu unterscheiden, denn beide seien Signale mit relativ hoher Stabilität. [X.]ei stimmhaften Abschnitten würden aber sprunghafte Änderungen der [X.]erstärkungen zum [X.] gehören, seien also natürliche Fluktuationen, die im rekonstruierten [X.] zwe[X.]s besserer [X.]erständlichkeit wiedergegeben werden sollten. Im stationären Hintergrundrauschen seien solche Sprünge jedoch Artefakte, die durch die abschnittsweise Codierung „hereinkommen“ würden, also unnatürliche Fluktuationen. Nach Auffassung der [X.] seien diese Zusammenhänge dem Fachmann bekannt; er werde daher angesichts des Hinweises in der Spezifikation [X.], unnatürliche Fluktuationen zu vermeiden, naheliegenderweise zusätzlich die Stimmhaftigkeit des Signals bei der [X.]erstärkun[X.]glättung heranziehen, um zu vermeiden, dass durch die Glättung auch (natürliche) Sprünge in den stimmhaften [X.]n "weggebügelt" würden. Zur Stützung Ihrer Auffassung verweisen die [X.] auf das Gutachten [X.], und zwar dort auf Seite 4/5, den [X.]rü[X.]enabsatz und Seite 17, vorletzter Absatz.

Diesem [X.]ortrag der [X.] kann sich der [X.] aus den folgenden Gründen nicht anschließen: Zum einen ist für den [X.] nicht offenbar, dass die genannten Fundstellen im Gutachten [X.], Seite 17 und Seite 4/5 das allgemeine Fachwissen des Fachmanns beschreiben. Ausweislich der Einführung in das Gutachten, Seite 2, vorletzter Absatz betrifft vielmehr der Teil [X.] des Gutachtens das allgemeine Fachwissen. In diesem Teil [X.] ab Seite 30 des Gutachtens sind keine Ausführungen in [X.]ezug auf Stimmhaftigkeit oder unnatürliche Fluktuationen des Signals enthalten. Die von den [X.] in [X.]ezug genommene Fundstelle im [X.]rü[X.]enabsatz auf Seite 4/5 betrifft ausweislich der Kapitelüberschrift auf Seite 3 die wesentlichen Elemente der [X.]. Die zweite von den [X.] in [X.]ezug genommene Fundstelle auf Seite 17, vorletzter Absatz, betrifft ausweislich der Kapitelüberschrift auf Seite 11 den Stand der Technik nach der Schrift [X.], welche bei der [X.]eurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in [X.]etracht gezogen wird.

Die [X.] haben nicht nachgewiesen, dass der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens den [X.]egriff der „unnatürlichen Fluktuation“ mit der Stimmhaftigkeit eines [X.] in [X.]erbindung bringt. Der [X.]egriff der unnatürlichen Fluktuation wird vielmehr in der Spezifikation [X.] ausschließlich in [X.]erbindung mit einer Glättung verwendet, die auf einem Maß für die Stationarität des Kurzzeitspektrums in der [X.] basiert (vgl. [X.], Seite 38, letzter Absatz). An keiner Stelle der Spezifikation [X.] werden unnatürliche Fluktuationen in [X.]erbindung mit Langzeitprädiktionsparametern oder gar der Stimmhaftigkeit des Signals gebracht.

Wenn der [X.] unterstellt, dass die vorstehend in [X.]ezug genommenen Fundstellen im Teil A) des Gutachtens [X.] zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehören, dann muss dies auch für die Ausführungen im Gutachten [X.], Seite 25, zweiter und dritter Absatz gelten:

„In stimmhaftem [X.] (im Gegensatz zu Hintergrundrauschen) sind Fluktuationen nicht unnatürlich, sondern gehören - im Gegenteil - zum [X.].

So können stimmhafte Abschnitte [X.] kurze eingebettete [X.] Intervalle enthalten. Die resultierenden Fluktuationen des innovativen [X.] sollten nicht durch Glättung beseitigt werden.“

Falls der innovative [X.]erstärkun[X.]faktor also weder in rein stimmhaften [X.] noch in [X.] zu glätten wäre, welche sowohl stimmhafte als auch [X.] Abschnitte enthalten, dann zieht der Fachmann gerade nicht in [X.]etracht, den innovativen [X.]erstärkun[X.]faktors anhand des Grades der Stimmhaftigkeit zu glätten (vgl. Merkmal 1.5 des Anspruchs 1).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann somit vor dem Hintergrund der Offenbarung der Spezifikation [X.] und seines wie angegeben unterstellten allgemeinen Fachwissens nicht in naheliegender Weise.

bb) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber einem Stand der Technik bei Zusammenschau der Spezifikation [X.] und dem Artikel

Tasaki, [X.], [X.], S., Post noise smoother to improve low bit rate speech-coding performance, Proceedin[X.] der [X.], Model, [X.], [X.], [X.], 20.-23. June 1999, Seiten 159-161. (= [X.], [X.], Tasaki)

– im Folgenden als Aufsatz [X.] bezeichnet – auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Es mag zutreffen, dass dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents das Problem von Hintergrundgeräuschen bei der Codierung/Dekodierung von Sprache nach den herkömmlichen [X.]erfahren bekannt war. Die [X.] verweisen hierzu [X.] auf die Machbarkeitsstudie

E[X.]I TC SMG Tdoc SMG P-99-429. Agenda items: 6.10. Meeting #29. 23rd – 25

welche ein Leistun[X.]ziel eines künftigen [X.]reitband-Codierun[X.]verfahren im Falle von Hintergrundrauschen formuliere (vgl. AD14, Seite 9, Tabelle [X.] Zeile „Office noise (SNR=20 d[X.])“). Der Fachmann dürfte daher bestrebt gewesen sein, Maßnahmen zur verbesserten Filterung dieser Geräusche zu entwi[X.]eln. Im Zuge dessen wäre er ausgehend von der Spezifikation [X.] unter [X.]erü[X.]sichtigung dieser Problemstellung auf den Aufsatz [X.] gestoßen. Soweit folgt der [X.] noch dem [X.]ortrag der [X.].

0, gs, gA) skalierte [X.] addiert werden, um das endgültige [X.] zu erzeugen (vgl. [X.], Abstract und Seite 159, rechte Spalte, zweiter Absatz), nämlich:

0)),

s))

A)).

n des Hintergrundrauschabschnitts wird bestimmt und nach der folgenden [X.]orschrift das [X.]erhältnis R der Hintergrundrauschleistung zu der Leistung der übrigen Signalanteile im decodierten Signal berechnet (vgl. [X.], Seite 159, rechte Spalte, Abschnitt 2.2):

n

0, gs, gA für die eingan[X.] erwähnten [X.] S0, Ss, SA gewählt (vgl. [X.], [X.]. 2). Das [X.]erhältnis R des Hintergrundrauschens zu den übrigen Signalanteilen im decodierten Signal versteht der Fachmann nicht als Grad der Stimmhaftigkeit (Merkmal 1.3). Denn sprachähnliche Signale ([X.]) können stimmhafte und [X.] Segmente enthalten und bei einem [X.]n [X.] kann nicht gefolgert werden, dass es sich dabei nicht um Sprache ([X.]), sondern vielmehr um Hintergrundrauschen (Noise-like) handelt.

Daher kann auch eine Zusammenschau der technischen Spezifikation [X.] mit dem Aufsatz [X.] das [X.] 1.5 nicht nahe legen, den innovativen [X.]erstärkun[X.]faktor unter Anwendung einer [X.] in [X.]ezug auf den Grad der Stimmhaftigkeit zu glätten.

Über die von der [X.] bestrittene [X.]orveröffentlichung des Aufsatzes [X.] musste daher nicht entschieden werden.

cc) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber einem Stand der Technik bei Zusammenschau der Spezifikation [X.] und der Offenlegun[X.]schrift

[X.] 99/45532 [X.] (= K[X.]4, [X.], Hagen)

– im Folgenden als Schrift K[X.]4 bezeichnet – auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie vorstehend ausgeführt, mag der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der Technischen Spezifikation [X.] das Problem von Hintergrundgeräuschen bei der Codierung/Dekodierung von Sprache nach den herkömmlichen [X.]erfahren erkannt haben. Der Fachmann dürfte daher bestrebt gewesen sein, Maßnahmen zur verbesserten Filterung dieser Geräusche zu entwi[X.]eln. Im Zuge dessen wäre er ausgehend von der Spezifikation [X.] unter [X.]erü[X.]sichtigung dieser Problemstellung auch auf die Schrift K[X.]4 gestoßen.

Dieser Schrift K[X.]4 konnte der Fachmann zwar entnehmen, dass dann, wenn der [X.]erstärkun[X.]faktor (AG) des [X.] groß ist, das [X.] wahrscheinlich stimmhaft ist, und dann, wenn der [X.]erstärkun[X.]faktor (AG) des [X.] klein ist, das Signal entweder stimmlos ist oder Hintergrundrauschen enthält (vgl. K[X.]4, Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 3). Entgegen der Auffassung der [X.] führt dieser Hinweis in der Schrift K[X.]4 den Fachmann jedoch nicht in naheliegender Weise zu der Anweisung im Merkmal 1.5 des Anspruchs 1, den innovativen [X.]erstärkun[X.]faktor unter Anwendung einer nichtlinearen [X.] in [X.]ezug auf den Grad der Stimmhaftigkeit und den [X.] zu glätten.

Denn die Schrift K[X.]4 präsentiert dem Fachmann im selben Absatz auf Seite 5, Zeilen 2 bis 8 die Lehre, auf welche Weise das Signal zu behandeln ist. Demnach ist das Signal in Abhängigkeit des Werts des [X.]erstärkun[X.]faktors zu modifizieren, in [X.]n Segmenten oder bei Hintergrundrauschen stärker als in stimmhaften Segmenten. Die Modifikation besteht darin, den skalierten innovativen Codevektor (coded signal estimate from the fixed codebook after application of the gain [X.]) abhängig von dem Wert des adaptiven (AG) und innovativen [X.]erstärkun[X.]faktors ([X.]) zu verändern (vgl. K[X.]4, Seite 4, Zeilen 24 bis 26 und [X.]. 2).

Abbildung

Ausschnitt aus [X.]. 2 der K[X.]4

Eine solche [X.]eränderung des skalierten innovativen Codevektors stellt keine Glättung des innovativen [X.]erstärkun[X.]faktors (vgl. Merkmal 1.6), d. h. keine [X.]ergleichmäßigung oder Mittelung der innovativen [X.]erstärkun[X.]faktoren aus unterschiedlichen [X.], sondern eine sog. Anti-Sparseness-Filterung des skalierten innovativen Codevektors dar (vgl. K[X.]4, Seite 9, Zeilen 30 bis 32). Das Gutachten [X.] beschreibt diese Filterung auf Seite 24, erster Absatz, wie folgt:

„Unter "sparseness" (dt. etwa: "Seltenheit") versteht [X.] die Eigenschaft von [X.]ektoren des innovativen Codebuchs, nur wenige von Null verschiedene Komponenten aufzuweisen, wie beispielhaft in [X.]. 10 von [X.] gezeigt ist. Durch Anwendung eines ,,Allpass-Filterung" (anti-sparseness filter) wird die Energie der wenigen von Null verschiedenen Komponenten über den [X.]ektor verteilt, wie in [X.]. 11 von [X.] veranschaulicht ist.“

Auch die Spezifikation [X.] sieht auf Seite 39, Abschnitt 5) einen Schritt „Anti-Sparseness processing“ vor. Die Zusammenschau der Spezifikation [X.] mit der Schrift K[X.]4 legt es dem Fachmann daher allenfalls nahe, dieses „Anti-Sparseness processing“ gemäß der Lehre aus der Schrift K[X.]4 durchzuführen.

Der Hinweis der [X.], dass in der Spezifikation [X.] bereits ausgeführt sei, dass die Glättung des innovativen [X.]erstärkun[X.]faktors unnatürliche Fluktuationen in der Energie des decodierten [X.] vermeiden soll, hilft hier nicht weiter, denn in der gesamten Schrift K[X.]4 ist von einem [X.]ermeiden unnatürlicher Fluktuationen in der Energie des decodierten [X.] nicht die Rede.

Daher kann es auch eine Zusammenschau der technischen Spezifikation [X.] mit der Schrift K[X.]4 nicht nahe legen, den innovativen [X.]erstärkun[X.]faktor unter Anwendung einer nichtlinearen [X.] in [X.]ezug auf den Grad der Stimmhaftigkeit und den [X.] zu glätten (Merkmal 1.5).

3.2.3 Weiterer von den Klägerinnen genannter Stand der Technik

Auch gegenüber dem übrigen von den [X.] genannten, weiter abliegenden Stand der Technik, insbesondere dem nach den Schriften

[X.] 00/11650 [X.] (= K[X.]1) und

[X.] 10-97296 A (= [X.], [X.])

ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag neu.

Soweit der entgegengehaltene Stand der Technik bei der [X.]eurteilung der erfinderischen Tätigkeit in [X.]etracht zu ziehen wäre, legt auch eine Zusammenschau des gesamten von den [X.] genannten Standes der Technik den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht nahe.

3.2.3.1 Stand der Technik nach der Offenlegun[X.]schrift [X.] 00/11650 [X.] (= K[X.]1)

β sub (n) zu glätten (vgl. Seite 43, zweiter Absatz, letzter Satz und Anspruch 6). Der Wert dieses Glättun[X.]faktor βsub(n) wird dadurch bestimmt,

[X.], [X.]), und insbesondere

stationäre rauschähnliche Segmente von Sprach-, Musik-, tonähnlichen Signalen, nicht-stationärem Rauschen usw. vorliegen (vgl. Seite 43, erster Absatz).

sub(n) u. a. der Parameter speech_mode ein (vgl. Seite 48, Abschnitt „[X.] subframe and calculate smoothing:“), der durch die Sprachaktivität [X.] bestimmt wird (vgl. Seite 46, Abschnitt „[X.] subframe:“). Ein [X.]-Algorithmus wird verwendet, um den aktuellen Sprachrahmen entweder als aktiven oder inaktiven Sprachrahmen (Hintergrundrauschen oder Stille) zu klassifizieren (vgl. Seite 24, zweiter Absatz). Damit erfolgt beim [X.]erfahren aus der Schrift K[X.]1 die Glättung der [X.]erstärkun[X.]faktoren des innovativen Codevektors zwar mittels eines Faktors, welcher repräsentativ für den Stabilitätsgrad des Signals ist, denn eine Aussage darüber, ob ein Signal stationär ist oder nicht, betrifft den Stabilitätsgrad eines Signals.

An keiner Stelle ist der Schrift K[X.]1 jedoch entnehmbar, den [X.]erstärkun[X.]faktor des innovativen Codevektors unter Anwendung einer [X.] in [X.]ezug auf den Grad der Stimmhaftigkeit des [X.]s zu glätten (vgl. [X.] 1.5).

Zwar wird bei dem [X.]erfahren aus der Schrift K[X.]1 die Stimmhaftigkeit des Signals bestimmt ([X.]/un[X.] decision, [X.], vgl. Seite 25, vorletzter Absatz und Seite 24, vorletzter Absatz). Diese geht dort jedoch lediglich in die [X.]erechnung der Tonhöhennacheilung (vgl. Seite 30, erster Absatz) und in die Entscheidung ein, ob der [X.]erstärkun[X.]faktor normalisiert werden soll (vgl. Seite 62, erster und zweiter Absatz). Die Normalisierung eines [X.]erstärkun[X.]faktors in [X.]ezug auf die Energie des Signals im aktuellen [X.] ist für den Fachmann etwas anderes als eine Glättung der [X.]erstärkun[X.]faktoren aus unterschiedlichen [X.]abschnitten. Entgegen der Auffassung der [X.] kommt es insbesondere nicht auf den Faktor β(n) an, der die [X.] ([X.], [X.]) glättet, denn [X.] stellen keine [X.] dar, sondern sind andere Darstellungen der linearen Prädiktionskoeffizienten (vgl. Seite 71, vorletzter Absatz).

Die Entgegenhaltung K[X.]1 offenbart im Übrigen auch kein [X.] (vgl. [X.] 1.1.1 des Anspruchs 1), denn auf Grund der Abtastrate von 8 kHz (vgl. Seite 17, zweiter Absatz) enthält das abgetastete Signal nur Frequenzkomponenten bis maximal 4 kHz. Auch eine Filterung mit einem Hochpass mit einer unteren Grenzfrequenz von 80 Hz (vgl. Seite 22, zweiter Absatz) kann das Frequenzband des abgetasteten Signals nicht erweitern.

3.2.3.2 Stand der Technik nach der Offenlegun[X.]schrift [X.] 10-97296 A (= [X.], [X.])

Die Offenlegun[X.]schrift [X.] 10-97296 A beschreibt ausweislich ihres Familienmitglieds [X.] 6 047 253 A (= [X.], [X.]a) – im Folgenden kurz als Schrift [X.] bezeichnet – einen Decodierer für [X.]e (vgl. [X.], [X.]ezeichnung), wobei im Decodierer Anteile von Rauschen zu stimmhaften und [X.]n Anteilen des [X.] addiert werden, um das rekonstruierte [X.] natürlicher klingen zu lassen (vgl. Spalte 1, Zeilen 43 bis 53).

Die [X.]. 4 zeigt ein Ausführun[X.]beispiel des Decodierers, welcher separate [X.]erarbeitun[X.]züge für stimmhafte ([X.]) und [X.] (U[X.]) Sprachabschnitte aufweist (vgl. [X.] Spalte 9, Zeilen 37 bis 41), insbesondere umfassend zwei separate Nachbearbeitun[X.]filter (238v, 238u) zur Nachbearbeitung decodierter stimmhafte bzw. [X.] Abschnitte, welche anschließend in einem [X.] (239) zusammengefügt werden.

Die [X.]. 17 zeigt eine Glättun[X.]operation, die in den beiden Nachbearbeitun[X.]filtern (238v, 238u) ausgeführt wird (vgl. Spalte 10, Zeilen 40 bis 44, Spalte 10, Zeile 65 bis Spalte 11, Zeile 5). Entgegen den Anweisungen im Merkmal 1.5 des Streitpatents erfolgt die Glättung des [X.]erstärkun[X.]faktors aufeinanderfolgender [X.]abschnitte nach der Lehre aus der Schrift [X.] weder unter Anwendung einer nichtlinearen [X.] noch in [X.]ezug auf den Grad der Stimmhaftigkeit oder den [X.] des [X.]. Insbesondere geht auch der sog. Pitch-Intensitäts-Informations-Parameter (105) (vgl. [X.]. 3 und 6 aus [X.]/[X.]) nicht in die Glättun[X.]operation in den beiden Nachbearbeitun[X.]filtern (238u, 238v) ein. Denn gemäß [X.]. 17 erfolgt die Glättung vielmehr als einfache lineare Interpolation zwischen den [X.]erstärkun[X.]faktoren aufeinanderfolgender [X.]abschnitte, ohne dass dort Faktoren wie Stimmhaftigkeitsgrad oder [X.] des Signals eingehen.

Im Übrigen betrifft die Glättun[X.]operation aus der Schrift [X.] entgegen dem Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Streitpatents keinen [X.]erstärkun[X.]faktor zum [X.]erstärken eines innovativen Codevektors, sondern einen [X.]erstärkun[X.]faktor G zum [X.]erstärken des decodierten [X.] (vgl. [X.]. 15, [X.]Z 443 und Spalte 18, Zeilen 1 bis 12).

3.3 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für den nebengeordneten Anspruch 21 gemäß Hauptantrag, dessen Gegenstand eine [X.]orrichtung zur Durchführung eines [X.]erfahrens mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen ist.

Die übrigen nebengeordneten Ansprüche 41, 58, 75, und 92 betreffen ein zellulares Kommunikationssystem, ein Netzwerkelement, ein bidirektionales drahtloses Kommunikationssystem sowie ein Mobiltelefon, welche jeweils die im Anspruch 21 beanspruchte [X.]orrichtung umfassen. Auch hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.

Weiterhin begegnen auch den [X.] nach Hauptantrag, welche vorteilhafte Ausgestaltungen des Erfindun[X.]gegenstands betreffen, keine [X.]edenken. Gegenteiliges haben auch die [X.] nicht geltend gemacht.

4. Sonstige Nichtigkeitsgründe

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Schutzfähigkeit des Streitpatents in der Fassung nach Hauptantrag sonstige Nichtigkeitsgründe entgegenstehen könnten. Solche haben die [X.] auch nicht geltend gemacht.

[X.]

Da somit der mit Hauptantrag vorgelegte Anspruchssatz zulässig ist und ihm keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen, war das Streitpatent mit Wirkung für die [X.]undesrepublik Deutschland nur insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als es über die Fassung laut Hauptantrag hinausgeht, und die weitergehenden Klagen abzuweisen.

[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO. Der [X.] hat dabei berü[X.]sichtigt, inwieweit sich die beschränkte [X.]erteidigung des Streitpatents auf den wirtschaftlichen Wert des Streitpatents auswirkt. Da sich dieser nach Einschätzung des [X.]s infolge der [X.]eschränkung in etwa halbiert haben dürfte, ist es gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wobei die [X.] hinsichtlich der Gerichtskosten nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften.

Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstre[X.]barkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 10/16 (EP)

11.10.2017

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.10.2017, Az. 6 Ni 10/16 (EP) (REWIS RS 2017, 4154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4154

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