Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2006, Az. 1 StR 547/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2120

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 547/05 vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. August 2006, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. P. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. S. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen die Ange-klagten eingestellt und der Angeklagte Dr. P. hinsichtlich des [X.]es "[X.]" freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Mit Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2002 waren die drei Angeklagten sowie drei weitere vormals Mitangeklagte wegen zahlreicher Betrugs- und Untreuetaten verurteilt worden, und zwar der Angeklagte Dr. P. zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung und daneben zur Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen, die Angeklagten Dr. S. und [X.]. jeweils zur Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessät-zen. Das Urteil hatte der [X.] mit Beschluss vom 27. April 2004 - 1 [X.] (NStZ 2004, 568) auf die Revisionen der drei Angeklagten und des [X.] Mitangeklagten [X.]aufgehoben. 1 Nunmehr hat das [X.], nachdem zwischenzeitlich das Verfahren gegen [X.]abgetrennt und ein Verfahren gegen die drei Angeklagten wegen Steuerhinterziehung hierher verbunden worden war, diese wie folgt verurteilt: 2 - 4 - [X.] den Angeklagten Dr. P. wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen, [X.] die Angeklagten Dr. S. und [X.]. jeweils wegen Steuerhinterzie-hung in fünf Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Soweit dem Angeklagten Dr. P.
Betrug durch manipulierte [X.] ([X.]) und ein weiterer Fall der Steuerhinterziehung zur Last lagen, ist er aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen worden. Soweit den drei Angeklagten Untreue durch manipulierte [X.] ([X.] —[X.]) vorgeworfen [X.], ist das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden. 3 Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihren zu Ungunsten der [X.] eingelegten und wirksam beschränkten Revisionen an. Sie bean-standet, dass das [X.] zu Unrecht das Verfahrenshindernis der Verfol-gungsverjährung angenommen habe. Mit der Sachbeschwerde rügt sie den Teilfreispruch des Angeklagten Dr. P.

hinsichtlich des [X.]es —Augen-linsenfi. Die Revisionen haben Erfolg. [X.] 1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung -festgestellt: 5 [X.] - allesamt kassenärztlich zugelassene Augenärzte - bestellten und erwarben in den Jahren 1993 bis 1997 von dem vormals mitan-geklagten Pharmahändler [X.] [X.] und Medikamente (Hilfs- oder Zu-satzstoffe), die sie für ambulant durchgeführte Operationen zur Behandlung des Grauen Star verwandten. Die Kosten hierfür, die gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen geltend gemacht und mit denen diese letztlich belastet wurden, 6 - 5 - waren jedoch überhöht, weil [X.] an die Angeklagten umsatzbezogene Rück-vergütungen (sog. kick backs) entrichtete, was die Angeklagten den Kassen gegenüber verschwiegen. [X.]zahlte an den Angeklagten Dr. P. insgesamt 500.000,- DM, an die Angeklagten Dr. S. und [X.]. zusammen insgesamt 1.848.000,- DM. Der [X.] war für [X.] einerseits und [X.] andererseits verschieden. Die Kosten für die an den Angeklagten Dr. P. gelieferten [X.] wurden diesem in Rechnung gestellt und von ihm [X.]. Der Angeklagte machte sodann im Rahmen der quartalsmäßi-gen patientenbezogenen Abrechnungen die Einzelpreise für die [X.] gegenüber der [X.] geltend und verschwieg dabei den jeweiligen Rabattanteil infolge der Rückvergütungen. Von der [X.] wurden die Preise diversen Krankenkassen in Rechnung gestellt, welche daraufhin die überhöhten Zahlungen an den Angeklagten leisteten. Die Bestellung von Medikamenten seitens der drei Angeklagten erfolgte hingegen nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Wege der kas-senärztlichen Verordnung (Sprechstundenbedarfsrezept) unmittelbar zu Lasten der Krankenkassen nicht einzelfallbezogen als [X.]. Geliefert [X.]n die Medikamente über den gutgläubigen Apotheker [X.], der das Rezept bei der Verrechnungsstelle für Apotheker mit den von [X.] vorgegebenen Bezugspreisen einreichte. Diese erstellte monatlich eine Gesamtabrechnung gegenüber der örtlich zuständigen [X.] und bis einschließlich 1994 auch ge-genüber der [X.], woraufhin die wiederum um den Rabattanteil überhöhten Zahlungen an [X.] erfolgten. 7 2. Wegen der verschiedenen [X.] hat das [X.] im Ansatz zutreffend den [X.] auf eine Strafbarkeit wegen Betruges, den [X.] —[X.] - gemäß den Grundsätzen von 8 - 6 - [X.], 17 - auf eine Strafbarkeit wegen Untreue geprüft und ist sodann auf dieser Basis zu Freispruch und Einstellung gelangt. In Bezug auf die [X.] hat es sich weder von irrtumsbedingten [X.] bei den Leistungsträgern noch von einem [X.] —Täuschungsvorsatzfi des Angeklagten Dr. P. überzeugen können, da die Abrechnungen von der [X.] und von den Kran-kenkassen keiner Überprüfung unterzogen worden seien. Die Untreuehandlun-gen hinsichtlich des [X.]es —[X.] waren nach Auffassung des [X.] bereits verjährt, weil insoweit keine Verjährungsunterbrechung erfolgt sei. [X.] Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht die Teileinstellungen we-gen Verfolgungsverjährung. Ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, prüft das [X.] wegen aufgrund eigener Sachuntersuchung unter [X.] aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren (vgl. BGHSt 46, 307, 309; [X.], StPO 49. Aufl. § 337 Rdn. 6 m.w.N.). 10 1. Die Kammer hat die Untreuetaten mit Erhalt der nachträglichen [X.] als materiell beendet angesehen. Nach den [X.] sind solche Zahlungen an den Angeklagten Dr. P. vom 30. November 1994 bis zum 11. Oktober 1996, an die Angeklagten Dr. S. und [X.]. gemeinsam vom 8. Oktober 1993 bis zum 18. Juni 1997 erfolgt ([X.]). 11 Das [X.] ist der Auffassung, die Verjährungsfrist, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt und nach § 78a StGB mit der materiellen Beendigung der Taten zu laufen beginnt, sei bei Anklageerhebung - die [X.] vom 26. Juni 2002 ging am 5. Juli 2002 beim [X.] ein - bereits 12 - 7 - verstrichen gewesen. Hinsichtlich des [X.]es "Medikamente" seien zu-vor keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen im Sinne von § 78c StGB erfolgt. Das [X.] habe zwar am 1. September 1998 [X.] gegen die Angeklagten Dr. P. und [X.]sowie am 16. Juli 1999 gegen die Angeklagten Dr. S. und [X.]. erlassen ([X.] f.). Die Beschlüsse hätten jedoch nicht diesen [X.], sondern den [X.] betroffen ([X.] f.). Zeugenvernehmungen zweier Ermittlungsbeamter in der Hauptverhandlung hätten ergeben, dass [X.] bei der Abrechnung von Medikamenten erst im September 2000 [X.] seien ([X.] f., 52). 2. Ein - im Urteil nicht erwähnter - Beschlagnahmebeschluss des Amts-gerichts [X.] vom 25. Oktober 1999 ( - ) hat die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen, sodass schon deswegen die Untreuetaten, bei denen die materielle Beendigung nach dem 25. Oktober 1994 eintrat, nicht verjährt sind. In diesen Zeitraum fallen sämtliche [X.] an den Angeklagten [X.]sowie 13 von 17 Zah-lungen an die Angeklagten [X.]und [X.]. - ausgenommen diejeni-gen in den Jahren 1993 und 1994 von insgesamt 285.000,- DM ([X.] f.). 13 Mit dem benannten Beschluss wurde die Beschlagnahme von [X.] bei der Firma [X.]

, angeordnet. Als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren sind dort ausdrücklich unter anderem die drei Angeklagten bezeichnet. Der Tatvorwurf ist auf —[X.] zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen infolge von [X.] gerichtet, wobei er auf die fehlerhafte Abrechnung von [X.] und - ausdrücklich auch - Zusatzstoffen bezogen ist. Der Beschluss beschreibt die Verdachtslage hinrei-chend und genügt verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen; er ist damit eine taugliche richterliche Untersuchungsmaßnahme [X.]. § 78c Abs. 1 Nr. 4 14 - 8 - StGB (vgl. [X.], 427, 429; 2004, 275; Beschluss vom 25. April 2006 - 5 StR 42/06 - Umdruck S. 2). Dass hinsichtlich des [X.]es —Medika-mente" die zutreffende rechtliche Beurteilung im Urteil als Untreuetaten von der Beschlussbegründung, der zufolge den Angeklagten Betrug vorgeworfen [X.], abweicht, ist unschädlich (vgl. [X.] in FS für Dünnebier S. 541, 545). Eine Beschlagnahmeanordnung eines [X.] Gerichts (vgl. BGHSt 1, 325) unterbricht nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB auch dann die Verjährung, wenn die Beschlagnahme bei Dritten erfolgen soll und der Beschuldigte vorher weder vernommen noch von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis ge-setzt wurde (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 78c Rdn. 12). 15 An der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Beschlusses zu [X.], besteht auch deshalb kein Anlass, weil die ohne Bindung an die [X.] vorzunehmende freibeweisliche Prüfung durch den [X.] ergibt, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits im Oktober 1999 Kenntnis von Um-ständen hatten, die auf manipulierte Abrechnungen von Medikamenten hindeu-teten. Die Annahme der Kammer, die Ermittlungen hätten erstmals im [X.] derartige Verdachtsmomente ergeben, kann somit nicht zutreffen. In einem Schreiben des sachbearbeitenden Dezernenten der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 1999 an den Verteidiger des damaligen Mitbeschuldigten [X.] ( ) heißt es wörtlich: —Ich verweise insoweit auf den Inhalt des – [X.] gegen den Beschuldigten, der – sich im Hinblick auf das zugrunde liegende Schema auch auf die Lieferung der Zusatzstoffe wie beispielsweise [X.] weiter übertragen lässtfi. In den Ermittlungsakten findet sich weiterhin ein [X.]-internes Schreiben vom 1. April 1998, in welchem von Verdachtsmomenten gegen [X.] und andere in dem Beschluss vom 25. Okto-ber 1999 beschuldigte Augenärzte im Hinblick auf die Abrechnung des Medi-16 - 9 - kaments [X.] berichtet wird ( ). Der Verteidiger von [X.] nahm mit an die Staatsanwaltschaft und die Steuerfahndung gerichteten Schriftsätzen vom 25. Februar 1999 ausdrücklich hierauf Bezug ( ). 3. Aber auch drei gegen die Angeklagten gerichtete [X.] des Amtsgerichts [X.] vom 1. September 1998 ( ,

und ) haben entgegen der Auffassung der Kammer verjäh-rungsunterbrechende Wirkung im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dadurch sind Untreuetaten der Angeklagten [X.] und [X.]. , die mit drei [X.] von insgesamt 245.000,- [X.] beendet und von der Unterbrechungswirkung des oben erwähnten Beschlusses nicht erfasst wurden, ebenfalls nicht verjährt. 17 a) Dass, wie das Urteil feststellt ([X.] f.), ein [X.] vom 1. September 1998 gegen den Angeklagten [X.]. nicht er-lassen wurde, trifft nicht zu. Der Originalbeschluss befindet sich zwar ebenso wenig wie die gegen die Angeklagten Dr. P. und [X.]erlassenen Originalbeschlüsse bei den Ermittlungsakten; die drei Beschlüsse sind jedoch von der Staatsanwaltschaft in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden. Dass die Staatsanwaltschaft inhaltsgleiche Durchsuchungsbeschlüsse beantragt hatte, ergibt sich auch aus der Einleitungsverfügung für die drei Angeklagten vom 26. August 1998 ( ). 18 b) Die gleich lautenden Beschlüsse haben folgenden Inhalt: 19 20 Die Durchsuchung sollte zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von [X.] und sonstigen Unterlagen seit 1991 betreffend die damaligen Mitbeschuldigten [X.], [X.] und diesen zuzuordnende Unternehmen sowie von sonstigen Beweismitteln bezüglich des aus der Beschlussbegründung ersichtlichen [X.] erfolgen. Zur Be-gründung ist die Verdachtslage wie folgt dargestellt: - 10 - 21 Der jeweilige beschuldigte Augenarzt —ist – des [X.] zum Nach-teil der gesetzlichen Krankenkassen seit 1994 sowie der Einkommenssteuerhinterziehung für zwischen 1994 und 1996 verdächtig. 22 Der Beschuldigte R.

bezieht seit 1994 als Geschäftsführer der [X.] OHG bzw. der Einzelfirma [X.]– von inländischen Herstellern zur Implantation bestimmte, [X.] zum Preis von durchschnittlich ca. 190,- DM pro Paar. Die Linsen verkaufte [X.]anschließend papiermäßig mit einer jeweils 5-pro-zentigen Provision an die von ihm wirtschaftlich beherrschte [X.].

mit Sitz auf [X.]und in der Sc.
und von dort aus weiter an den Beschuldigten [X.] , dieser als Inhaber einer Apotheke in [X.]. Von dort aus wurden die Linsen, die gegenständlich das Gebiet der [X.] nie verlassen hatten, auf [X.] von [X.]an zahlreiche im Inland ansässige Augenärzte ... weiterveräußert. Der Preis schwankte je nach Beschaffenheit der Linse zwischen 308,- DM und 710,- DM. Der durchschnittliche Verkaufspreis lag bei 476,- DM. Die letztgenannten Preise wurden durch die Augenärzte den gesetzlichen Krankenkassen als gesonderte Sachkosten in Rechnung gestellt und durch diese bezahlt. 23 Es besteht der Verdacht, daß entsprechend einem gemeinsamen Tatplan – von den Krankenkassen die Erstattung überhöhter Sachkosten erschlichen werden sollte. [X.] sei ein Teil des von der Tätergruppe erzielten Gewinns an die beteiligten Augenärzte in Form von Geldzahlungen oder Rabatten in bislang unbekannter Höhe zurückgeflossen, ohne daß dies den Kassen gegenüber offenbart worden sei –[X.]) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Beschlüsse erfasst nicht nur die [X.] in Bezug auf [X.], sondern auch die Untreuetaten in Bezug auf Medikamente. 24 Generell gilt: In [X.] werden regelmäßig schon zu einem frühen Zeitpunkt Durchsuchungen nach §§ 102, 103 StPO notwendig. Insoweit ist es üblich und für erfolgversprechende Ermittlungen auch geboten, auf schriftliche Unterlagen, insbesondere über die Buchhaltung und den [X.], zuzugreifen, weil sich in den meisten Fällen erst aufgrund derarti-ger Unterlagen Umstände herausstellen, die den Tatverdacht konkretisieren sowie Schuld oder Unschuld belegen. Dies gilt insbesondere bei Abrechnungs-manipulationen, die in einem so frühen Verfahrensstadium regelmäßig nicht detailliert zu umschreiben sind. Es entspricht daher einem praktischen Bedürf-25 - 11 - nis und ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn der Tatverdacht in den [X.] weit gefasst wird. Dementsprechend genügt es für die Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Maßnahme wegen ei-ner Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die Ermittlungen noch klären müssen (vgl. [X.], 191). Dies ist bei der Auslegung verjährungsunterbrechender Durchsuchungs- und [X.] sowie bei der Ermittlung des Verfolgungswillens der Strafverfol-gungsbehörden zu bedenken. Im Einzelnen hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständli-chen Taten, es sei denn der - insoweit maßgebliche - Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten be-schränkt. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der richter-lichen Untersuchungsmaßnahme maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach- und Verfahrenszusammen-hang abzustellen (vgl. [X.], 427 m. Anm. [X.], 227; [X.], 191; wistra 2002, 57; [X.]/[X.] aaO Rdn. 23). 26 Die Unterbrechungswirkung ergibt sich hier auch hinsichtlich des [X.] "Medikamente" aus dem Wortlaut der Beschlüsse. Zweck der [X.] war danach das Auffinden und die Beschlagnahme insbesondere von Unterlagen betreffend die damaligen Mitbeschuldigten [X.] und [X.] bzw. bestimmte ihnen zuzuordnende Unternehmen. Dieser Zweck ist für die Ermitt-lungen im [X.] —[X.] gleichermaßen wie im [X.] —[X.]fi relevant. Dem Wortlaut der Beschlussbegründung lässt sich eine Beschränkung des Verfolgungswillens nicht entnehmen. [X.] 27 - 12 - bezieht sich zwar zunächst nur auf [X.]. Die anschließend dargelegte Schlussfolgerung geht allerdings dahin, der Verdacht richte sich allgemein dar-auf, dass von den gesetzlichen Krankenkassen die Erstattung überhöhter Sach-kosten erschlichen werden sollte. Die in den Durchsuchungsbeschlüssen genau umschriebene Bege-hungsweise genügt dem Bedürfnis, die von der Unterbrechung betroffenen Ta-ten von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (vgl. [X.], Urt. vom 17. Februar 1981 [X.] 1 StR 546/80 [X.] Umdruck S. 6; [X.], 191). Bei der [X.] tritt als bestimmendes Merkmal, welches die Taten von legalen Verhaltensweisen unterscheidet, der Umstand hervor, dass die Angeklagten [X.] von ihrem Lieferanten [X.]erhielten, die sie gegenüber den Krankenkassen verschwiegen. Ferner ist die Begehungsweise auch [X.] charakterisiert, dass [X.] zuzuordnende Unternehmen eingebunden waren und die Lieferungen über den Apotheker [X.] erfolgten. Alle diese kennzeichnenden Merkmale treffen sowohl auf den [X.] als auch auf den [X.] —[X.] zu. Was die Begehungsweise an-belangt, differiert zwischen den [X.]en lediglich der [X.] gegenüber den Krankenkassen aufgrund unterschiedlicher sozialversicherungs-rechtlicher Vorschriften, was letztlich zur Beurteilung des [X.]es —Medi-kamente" als Untreue [X.] und nicht als Betrug [X.] führt. Der [X.] ist in den [X.] aber gerade nicht dargestellt. 28 Ferner ist der enge Sach- und Verfahrenszusammenhang zwischen von [X.] gelieferten [X.] und Medikamenten evident. Es geht nämlich [X.] nicht um irgendwelche Medikamente, sondern um solche, die bei den von den Angeklagten durchgeführten ambulanten Operationen für das Einsetzen der [X.] als Hilfs- bzw. Zusatzstoffe verwendet wurden, die also die 29 - 13 - Angeklagten überhaupt nur deswegen erwarben, weil ihnen die [X.] geliefert wurden. Der enge Verfahrenszusammenhang ist insbesondere auch daran zu erkennen, dass es lebensfremd gewesen wäre, wenn die Staatsan-waltschaft im Fall späterer Kenntniserlangung von Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung solcher Stoffe ein neues Verfahren gegen die Angeklagten einge-leitet hätte. 4. Die Teileinstellungen bezüglich der Angeklagten Dr. S. und [X.]. können auch nicht teilweise bestehen bleiben, soweit die Kammer die Untreuetaten bereits im Jahr 1993 als materiell beendet angesehen hat. Zwar erfasst der Inhalt der Durchsuchungsbeschlüsse vom 1. September 1998 nur Taten ab 1994, sodass 1993 beendete Taten bereits verjährt sind. 30 Nach den Urteilsfeststellungen erfolgten die kassenärztlichen Verord-nungen seitens der Angeklagten [X.]und [X.]. ab dem 26. Okto-ber 1993 ([X.]). Die erste und einzige Kick-back-Zahlung im Jahr 1993 datiert allerdings bereits auf den 8. Oktober 1993 ([X.]). Den [X.] zufolge kann es sich demnach nicht um eine - wie für die Frage der Verjäh-rung von der Kammer durchgehend angenommene - nachträgliche Zahlung handeln, sodass das Urteil insoweit unklar bleibt. Ist die Zahlung indessen aus-nahmsweise im Vorhinein erfolgt, ist nicht ausgeschlossen, dass sie (teilweise) für [X.] bestimmt war, sodass insoweit auch die mate-rielle Beendigung nicht vor 1994 eingetreten sein kann. 31 III. [X.] hinsichtlich des Tatkom-plexes —[X.]fi hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 32 - 14 - 1. Das [X.] hat den Angeklagten Dr. P. aus tatsächlichen Gründen von den Betrugsvorwürfen freigesprochen, da es weder irrtumsbeding-te [X.] seitens der Leistungsträger noch einen [X.] —Täuschungsvorsatzfi des Angeklagten habe feststellen können ([X.]). Den Mitarbeitern der [X.] und der [X.] habe jegliche Vorstellung über die Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Kosten für die [X.] gefehlt, da insoweit keine Überprüfun-gen vorgenommen worden seien ([X.] f.). Nach den Urteilsfeststellungen vertrat man bei der [X.] die Auffassung, die Überprü-fungspflicht für diese Kosten treffe die Krankenkassen ([X.] f.). Die Kran-kenkassen überprüften die Abrechnungen aber nur bei außergewöhnlichen [X.] bzw. stichprobenartig oder unterzogen diejenigen eines Arztes ins-gesamt einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Teilweise wurde dies damit gerechtfer-tigt, dass man bei den Krankenkassen der Ansicht war, die [X.] würde auch die geltend gemachten Sachkosten überprüfen ([X.] f.). Angesichts dieser Prüfungspraxis habe nicht festgestellt werden [X.], dass der Angeklagte Dr. P.

davon ausging, die [X.] oder die Krankenkassen nähmen Kontrollen vor ([X.], 39). 33 2. Das [X.] hat mit rechtsfehlerhafter Begründung das Vorliegen eines Irrtums verneint. Ob beim [X.] ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, ist zwar Tatfrage (vgl. [X.], 375); die Ausführungen im Urteil zum fehlenden Irrtum gehen jedoch schon im rechtlichen Ausgangspunkt fehl. Das [X.] hat nicht bedacht, dass es jedenfalls bei dem - hier gegebenen - standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorlie-gende Abrechnung sei insgesamt —in [X.] (vgl. BGHSt 2, 325, 326; 24, 34 - 15 - 386, 389; [X.] in [X.]. § 263 Rdn. 79, 83). Daher setzt ein Irrtum nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde. Dies ergibt sich hier gerade aus der besonderen Stellung von Kassenärzten; denn das ihnen durch die Kassenarztzulassung entgegen-gebrachte Vertrauen rechtfertigt erwartungsgemäß die Herabsetzung des [X.] seitens der Leistungsträger. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere der Schluss des [X.] vom Prüfungsumfang bei den betroffenen Krankenkassen darauf, dass bei de-ren Mitarbeitern kein Irrtum erregt worden sei, nicht nachvollziehbar. So legen etwa stichprobenartige Kontrollen den Schluss auf eine selbstverständliche Er-wartungshaltung des jeweiligen Mitarbeiters bei den nicht kontrollierten Vorgän-gen dahin nahe, dass die angesetzten Kosten auch tatsächlich angefallen sind. Auch ist sachlogische Voraussetzung für die - den Krankenkassen regelmäßig vorbehaltene - Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass Prüfungsgegenstand nur tat-sächlich erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind (vgl. [X.], 245, 248; Herffs, [X.]. 2002 S. 74). 35 Inwieweit das [X.] daneben das Fehlen eines Irrtums bei den Mitarbeitern der [X.] tragfähig begründet hat, braucht der [X.] nicht zu entscheiden (vgl. hierzu Herffs aaO S. 60 ff.). Für die Kran-kenkassen gilt jedenfalls, dass diese nach den Urteilsfeststellungen nicht wie der [X.] nachgeordnete Zahlstellen zu beurteilen sind, die ohne eigene Prüfungskompetenz etwaige dortige Entscheidungen nur zah-lungstechnisch abwickeln (zu dieser - hier nicht vorliegenden - Fallkonstellation vgl. den in der Gegenerklärung zitierten Beschluss des 5. Strafsenats vom 11. Oktober 2004 [X.] 5 StR 389/04 [NStZ 2005, 157]). 36 - 16 - 3. Auch soweit das [X.] den Vorsatz beim Angeklagten Dr. P. verneint hat, begegnen die Ausführungen im Urteil - bereits für sich gesehen - durchgreifenden Bedenken. 37 Zunächst wird die Vorstellung des Angeklagten nur unter dem Gesichts-punkt des direkten Vorsatzes, nicht des bedingten Vorsatzes erörtert. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte Fehlvorstellungen bei den [X.] hielt und sich um seines finanziellen [X.] willen hiermit abfand (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; [X.], 32, 34). [X.] hinaus könnte einer bestimmten Prüfungspraxis für den Vorsatz überhaupt nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie in die Vorstellung des Angeklagten, was das Urteil nicht erörtert, auf irgendeine Weise Eingang fand. 38 IV. Für die neue Hauptverhandlung sieht der [X.] Anlass zu den folgenden Hinweisen: 39 1. Ob die von den drei Angeklagten bezogenen Medikamente unter die (jeweils) einschlägige Sprechstundenbedarfsvereinbarung fielen, ist entgegen der Auffassung der Kammer ([X.] f.) im Ergebnis unerheblich. Die Mög-lichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf - hier [X.] - zu Lasten der Krankenkassen ergibt sich aus derartigen Vereinbarungen auf der Grundlage von § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach die Kassenärztlichen Verei-nigungen mit den zuständigen Verbänden der Kassen [X.] über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder schließen; was als [X.] verordnungsfähig ist, kann dabei in den Vereinbarungen, insbesondere in den Anlagen, definiert werden (vgl. [X.] in [X.] [Hrsg.], Lexikon des [X.]. [X.]. [X.]. 4940 Rdn. 9, 15). 40 - 17 - Die Strafbarkeit wegen Untreue hängt allerdings im Ergebnis weder vom im Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden Inhalt der einschlägigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung noch von der Anwendung des Verbrin-gungsverbots nach § 73 AMG in den für den Tatzeitraum geltenden Fassungen vom 27. April 1993 und 19. Oktober 1994 ab. Die Vertretungsmacht des Kas-sen- bzw. Vertragsarztes geht sehr weit. Der Apotheker, der sich an die [X.] hält, ist in seinem Vertrauen auf Bezahlung des Kaufpreises durch die Krankenkasse geschützt (vgl. [X.]-2500 § 132a Nr. 3). Er ist im Grundsatz nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die ärztliche Verordnung sachlich richtig ist. Die jeweilige Krankenkasse kann dem Apotheker Einwen-dungen, die die ärztliche Verordnung betreffen, regelmäßig nicht entgegenhal-ten (vgl. [X.], 194, 206; [X.], Beschluss vom 27. April 2004 - 1 [X.] - Umdruck S. 11). Aber selbst wenn sich hier die Vertretungsmacht (vgl. [X.], 17, 19, 23 f.; [X.] aaO 200) nicht auf die Verordnung der Produkte [X.] und Wydase als Sprechstundenbedarf bezogen hätte, hätten die [X.] zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht [X.]. § 177 Abs. 1 BGB gehandelt. Dann wäre das jeweilige Geschäft jedoch durch die nachträgliche Zahlung seitens der zuständigen [X.] oder der [X.] genehmigt worden, wobei sich die Genehmigung naturgemäß nicht auf den von den Ange-klagten gerade verschwiegenen Rabattanteil hätte beziehen können. An der Strafbarkeit eines derartigen Verhaltens nach § 266 Abs. 1 StGB würde sich hierdurch - abgesehen davon, dass der Treubruchs- anstelle des [X.] einschlägig wäre - nichts ändern. Sollten sich die Angeklagten so-gar bewusst über die ihnen zustehende Vertretungsmacht hinweggesetzt ha-ben, um die jeweilige Kasse zur Zahlung zu veranlassen, könnte dies freilich bei der Strafzumessung zu ihren Lasten gewertet werden. 41 2. Was den [X.] anbelangt, hat die Kammer nicht feststellen können, welche der patientenbezogenen Abrechnungen [X.] - 18 - sen, die [X.] an den Angeklagten Dr. P. geliefert hatte, und welche [X.] seiner sechs anderen Lieferanten betrafen. Da alle nicht mit einer speziellen Identifizierungsnummer versehen waren, war die Zuordnung der [X.], hinsichtlich derer [X.] erfolgten, zu den Abrechnun-gen nicht möglich ([X.]). Die Kammer hat somit letztlich nicht feststellen können, gegenüber welchen Krankenkassen - allein die vierte Quartalsabrech-nung aus 1996 betraf 30 Kassen ([X.]) - überhöhte Kosten abgerechnet wurden. Sollten sich von dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht hinsichtlich des [X.]es —[X.]fi erneut keine Feststellungen zu konkret geschädigten Kassen treffen lassen, stellt dies keinen Mangel des Ur-teils dar, der dessen Bestand gefährden würde (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2004 - 1 [X.] - Umdruck S. 7 f.). Auch dann ist die Beweisauf-nahme aber wiederum auf die regelhaften internen Abläufe bei der [X.] und den Kassen zu erstrecken (aaO S. 6), wobei es sich, da einerseits eine Vielzahl von Kassen als Geschädigte in Betracht kommt, ande-rerseits die Geschädigten nicht mehr zu ermitteln sind, nur um exemplarische Beweiserhebungen für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts handeln kann. Da es um standardisierte, auf Massenerledigung angelegte Abrechnungsver-fahren geht, sind die Anforderungen an die Aufklärungspflicht (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) nicht zu überspannen. Was die Frage anbelangt, wie der [X.] auf die Tathandlungen zu verteilen ist, wird gegebenenfalls eine Schätzung anhand der prozentualen Gewinnmarge erforderlich sein. 43 - 19 - 3. Dem Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird hier besondere Bedeutung zukommen, obwohl es sich nicht um eine Haftsache handelt. 44 [X.] Boetticher Kolz [X.] Elf

Meta

1 StR 547/05

22.08.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2006, Az. 1 StR 547/05 (REWIS RS 2006, 2120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2120

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 46/17 (Bundesgerichtshof)

Betrug und Untreue durch einen Kassenarzt: Täuschung und Vermögensschaden der Krankenkassen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln …


5 StR 46/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 6/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 491/18 (Bundesgerichtshof)

Untreue und zum Nachteil privater Krankenversicherungen begangene Betrugshandlungen: Tatmehrheit oder Tateinheit; Verschlechterungsverbot bei Bildung neuer …


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