Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. 5 StR 46/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7505

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[X.]:[X.]:BG[X.]:2017:250717B5STR46.17.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]OF
BESC[X.]LUSS

5 StR 46/17

vom
25. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte

S.

des Betruges in 36 Fällen und der Angeklagte

[X.].

der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

S.

wegen Betruges in 26 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen; gegen den Angeklagten

[X.].

hat es wegen Beihilfe zum Betrug eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revisionen führen lediglich zu einer Änderung des jeweiligen Schuldspruchs und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1
-
3
-
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
1. Der gesondert verfolgte Arzt

[X.]

betrieb in den [X.] 2010 und 2012 als ärztlicher Leiter eine Vielzahl von Radiologie-Praxen in [X.] und im übrigen [X.], die überwiegend als Betriebsstätten Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) in Form einer Gmb[X.] geführt wurden. Alleiniger Gesellschafter war jeweils [X.]

, der als Arzt für die [X.] Versorgung zugelassen war (Vertragsarzt).
In den Betriebsstätten wurden von einer Vielzahl von überwiegend ange-stellten Ärzten insbesondere Untersuchungen mittels Computertomographie (CT) und Magnetresonanztomographie (MRT) durchgeführt. [X.]ierbei wurden auch sogenannte Kontrastmittel benötigt, die zur besseren Darstellung anato-mischer Strukturen in
den Blutkreislauf der untersuchten Patienten injiziert wer-den. Diese verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die stets nur im Rahmen der entsprechenden radiologischen Untersuchungen Anwendung finden, können als sogenannter Sprechstundenbedarf in den Praxisräumen vorgehalten und zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nachgeordert werden. Das Nähere regeln [X.]vereinbarungen, die jeweils für das Gebiet eines Bundeslandes zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kran-kenkassen geschlossen werden. Danach durfte im Tatzeitraum [X.] grundsätzlich nur als Ersatz für zulässigerweise verbrauchte Mittel zum Ende eines jeden Quartals verordnet werden, wobei die Vertragsärzte bei Verordnung, Bezug und Verwendung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten hatten. Die Verordnung musste den Bedürfnissen der jeweiligen ver-tragsärztlichen Praxis entsprechen und zur Zahl der Behandlungsfälle in einem angemessenen Verhältnis stehen.
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3
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-
4
-
Die Verordnung des [X.] zugunsten der eigenen [X.] kann jeder Vertragsarzt auf einem speziellen Vordruck oder dem allgemei-nen Arzneiverordnungsblatt unter Angabe von Menge, Art, Gesamtpreis, [X.], Lebenslanger Arztnummer des Vertragsarztes ([X.]), Krankenkasse und Datum vornehmen. Nach Unterschrift des Vertragsarztes und Beifügen seines Stempels konnte die Verordnung im Tatzeitraum an den Lieferanten oder direkt an den [X.]ersteller weitergereicht werden. Diese lieferten das verordnete Kontrastmittel an die Arztpraxis und rechneten ihrerseits ge-genüber den Krankenkassen ab. Zwar war der Arzt verpflichtet, die Kontrastmit-tel möglichst günstig zu beziehen, er durfte aber den Lieferanten in den verfah-rensgegenständlichen Fällen überwiegend selbst auswählen, sofern nicht beim [X.]ersteller bestellt wurde.
Lieferanten konnten im Tatzeitraum gegenüber [X.]erstellern [X.], ihrerseits aber den Krankenkassen gegenüber zum offiziellen [X.]erstel-lerabgabepreis abrechnen und die Differenz als Gewinn verbuchen. Sinn dieser Regelung war es, eine Existenzgrundlage für den Zwischenhandel zu schaffen.
2. Der gesondert Verfolgte [X.]

hatte seit 2009 einen Expansi-onskurs mit dem Ziel verfolgt, einen bundesweit führenden Radiologiekonzern aufzubauen. Zu vergleichsweise
hohen Preisen hatte er dafür zunächst die Ge-sellschaftsanteile von Mitgesellschaftern einer in Form der Gesellschaft bürger-lichen Rechts betriebenen Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) aufgekauft sowie durch Übernahme von [X.] in verschiedenen Kranken-häusern weitere Praxisstandorte hinzugewonnen. Allein für die Auszahlung der Altgesellschafter der [X.] nahm er einen Kredit in [X.]öhe von neun Millionen Euro auf. Parallel hierzu baute er ein [X.] auf, das aus [X.] Gmb[X.]s bestand, die als Medizinische Versorgungszentren mit Genehmi-5
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7
-
5
-
gung der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen verschiedene Betriebsstätten im Bereich der Radiologie betrieben. Gleichzeitig wurde eine später als [X.].

Gmb[X.] & Co. KGaA (nachfolgend [X.].

KGaA) [X.] gegründet. Alleiniger Kommanditaktionär war [X.]

. Zudem wurde eine Vielzahl weiterer Gesellschaften gegründet, deren Alleingesellschafter jeweils [X.]

war; die [X.] führte er ebenfalls weiter. Die [X.] und die [X.] waren [X.] nicht direkt mit der [X.].

KGaA verbunden, sondern nur indirekt über den gemeinsamen Alleininhaber [X.]

. Zudem bestanden Gewinnabführungs-
und [X.] zwischen den Gesellschaften. Die [X.].

KGaA fungierte als Verwaltungsgesellschaft, in den [X.] und der [X.] fand das operative Geschäft statt. -Ob-

Infolge des [X.] und der eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Altgesellschaftern geriet die [X.].

-Gruppe Mitte 2010 in [X.]. [X.]ierzu hatte vor allen Dingen auch die Übernahme der D

Gmb[X.] beigetragen, deren Gesellschaftsanteile die [X.].

KGaA am 15. April 2010 zum Preis von 12,8 Millionen Euro über-nahm. An diesem Tag trat der Angeklagte

[X.].

als Chief Financial Officer der [X.].

KGaA in den [X.].

-Konzern ein, formell zunächst nur als Geschäftsführer der [X.] und damit der [X.].

KGa[X.] Dem zu dieser Zeit bestehenden Kreditvolumen der Gruppe von über 20 Millio-nen Euro standen jährliche Umsätze von acht bis zehn Millionen Euro gegen-über, alle drei Monate musste allein eine Million Euro an Zinsen aufgebracht werden.

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6
-
Dem Angeklagten

[X.].

erschloss sich, auch aufgrund [X.], spätestens im Mai 2010, dass die Zahlungsunfähig-keit der Firmengruppe für den Juni 2010 unmittelbar bevorstand. Anfang Juni legte er zunächst sein Geschäftsführermandat nieder, blieb der [X.].

-
Gruppe aber weiter als Berater verbunden. In einer Bankenrunde am 15. Ju-ni
2010 wurde durch eine vorübergehende Tilgungsaussetzung die unmittelba-re Insolvenzgefahr zunächst abgewendet, der Angeklagte

[X.].

setzte seine Sanierungsbemühungen fort und wurde zum 23. Juli 2010 erneut zum Geschäftsführer der [X.] bestellt. Gleichzeitig wurden seine Be-züge auf 330.000 Euro brutto pro Jahr [X.] einer Tantieme von 2 % des [X.] vor Steuern erhöht. Bis Februar 2011 wurde

[X.].

zu-dem Geschäftsführer dreier Gmb[X.]s, die [X.], sowie weiterer Gesellschaften im Konzern.
3. Um die Überlebensfähigkeit des Konzerns zu sichern, mussten [X.] neue Einnahmequellen erschlossen werden, was allen Beteiligten ab [X.] 2010 klar war. Die legalen Möglichkeiten der Ertragsmaximierung [X.] nahezu ausgeschöpft. In dieser Situation
traten spätestens im Septem-ber
2010 [X.]

und Rechtsanwalt R.

an den Angeklagten

[X.].

mit der Idee heran, illegale Gewinne im Zusammenhang mit dem für den Praxisbetrieb erforderlichen Bezug von Kontrastmitteln zu erwirtschaf-ten. [X.]ierfür wollte [X.]

an den Gewinnen beteiligt werden, die bei [X.] von Kontrastmitteln aufgrund der Differenz zwischen deren [X.] bei den [X.]erstellern (hier gab es [X.] bis zu 70 %) und dem ge-genüber den Kassen abgerechneten offiziellen [X.] ent-stehen.

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10
-
7
-
Weil eine direkte Gewinnbeteiligung des Arztes an den von ihm selbst durch eigene Verordnungen generierten Umsätzen gegen die gesetzliche [X.] in § 128 Abs. 2 und 6 [X.] verstößt, entwickelte Rechtsanwalt R.

ein Modell, wonach die derart erzielten Gewinne [X.]

nicht unmit-telbar, sondern über seine Beteiligungen an Gesellschaften zufließen sollten, auch damit nach außen die Gewinnbeteiligung
nicht auffallen würde. Als dem Angeklagten

[X.].

dieses Modell spätestens Ende September 2010 von [X.]

und Rechtsanwalt R.

mit der lapidaren Bemerkung, dies sei rechtmäßig, vorgestellt wurde, erkannte er, dass es sich auf den ersten Blick um eine fragwürdige Konstruktion handelte. Er holte daher Rechtsrat bei einem anderen Rechtsanwalt ein, der ihm unter anderem
mitteilte, in der b-lässlich einer Verordnung von [X.] als unzulässige Gestaltung angesehen; ein entsprechendes Vorgehen des Arztes könne als Betrug oder Untreue strafbar sein. Auch in einem Schreiben eines weiteren Rechtsanwalts, das der Angeklagte

[X.].

zur Kenntnis erhielt, wurden erhebliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Konstruktion formuliert. Damit konfrontiert erklärte Rechtsanwalt R.

in einer E-Mail, dass er die Bedenken der Kollegen nicht teile; auf zahlreiche mit Rechtspre-chungszitaten belegte Argumente für eine Strafbarkeit entsprechenden [X.] ging er dabei allerdings nicht ein.
Im weiteren Verlauf (bis Ende 2010) zentralisierte der gesondert Verfolg-te [X.]

die Zuständigkeit für die Bestellung von Kontrastmitteln für den gesamten Konzern bei sich. Er allein bestimmte seitdem die Mengen der zu verordnenden und zu bestellenden Kontrastmittel und ließ zunächst eine einzi-ge Mitarbeiterin, später wenige Assistentinnen sämtliche Verordnungen vorbe-reiten.
11
12
-
8
-
Im Oktober 2010 wurde von [X.]

, dem Angeklagten

[X.].

und Rechtsanwalt R.

eine Gmb[X.] gegründet, in der R.

nach außen als Strohmann (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer) [X.] wurde, ohne allerdings eine
Verfügungsbefugnis über das von [X.]

und

[X.].

eingerichtete Geschäftskonto zu erhalten. Gleichzeitig hatte [X.]

mit einem Kontrastmittellieferanten verhandelt, über den er gegen Gewährung einer Provision in [X.]öhe von 60 % den gesamten [X.] an Kontrastmitteln beziehen wollte. [X.]ierfür wurde zwi-schen der neu gegründeten Gmb[X.] und einer vom Lieferanten zu diesem Zweck -
und Provisionsvereinba-

[X.]öhe von 60 % der gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) abgerech-neten Beträge zu zahlen war. Ihrerseits erhielt die Lieferantin von der [X.]erstel-lerfirma G.

einen Rabatt in [X.]öhe von
70 % auf den [X.]. Um die so generierten Gewinne abzuschöpfen, wurde gleichzeitig zwi-schen der [X.].

KGaA und der neu gegründeten Gmb[X.] ein Vertrag über die Beteiligung der [X.].

KGaA als stiller Gesellschafterin abgeschlossen,
wonach die [X.].

KGaA an Gewinn und Verlust zu 95 % beteiligt werden sollte. Rechtsanwalt R.

verlangte für seine reine Strohmanntätigkeit ein Jahresgehalt in [X.]öhe von 300.000 Euro, was [X.]

und

[X.].

ablehnten. Nun wurde die [X.].

KGaA direkt als Begünstigte der Provisi-onszahlungen eingesetzt. Auf diese Weise erhielt die [X.].

KGaA zwi-schen November 2010 bis Mai 2011 Zahlungen
in [X.]öhe von über 3,7 Millio-nen
Euro. Als der Geschäftsführer der Lieferanten-Gmb[X.] von seinem Rechts-anwalt mit der möglichen Rechtswidrigkeit der Kooperation mit der [X.].

KGaA konfrontiert wurde, drängte er auf eine Beendigung dieser Geschäftsbe-ziehung. Nachdem von Seiten
der Rechtsanwälte der [X.].

-Gruppe die einvernehmliche Beendigung von der Zahlung noch ausstehender Provisionen 13
-
9
-
abhängig gemacht wurde, lehnten die Anwälte der Lieferfirma dies mit der [X.]

[X.].

ergriff im [X.] keinerlei Maßnahmen, um den noch ausstehenden [X.] einzufordern und verzichtete damit fak-tisch auf 1,3
Millionen Euro, die der [X.].

KGaA zugestanden hätten, wenn die zuvor getroffenen Vereinbarungen rechtmäßig gewesen wären.
Spätestens jetzt erkannte er endgültig die Rechtswidrigkeit dieser Konstruktion. Gleichwohl wirkte er aktiv an der Fortsetzung des Modells mit einem anderen Lieferanten, einer Firma des Angeklagten

S.

, mit.
4. Im Juni 2011 trat [X.]

an
seinen früheren Lieferanten, den als Apotheker tätigen Angeklagten

S.

, heran, mit dem eine frühere Ge-schäftsbeziehung im Jahr 2007 im Streit über ein betrügerisches Ansinnen [X.]

s
(Einreichung unberechtigter Kontrastmittelverordnungen als Aus-gleich für unbezahlte Privatrechnungen) geendet hatte. [X.]

erklärte

S.

, er wolle über [X.] ganz erheblich persönlich von den Groß-händlerrabatten bei der Verordnung von Kontrastmitteln profitieren. Als

S.

einwandte, dies sei einem Arzt doch verboten, erwiderte [X.]

s
Rechtsanwalt

[X.]o.

, hierfür gebe es eine Lösung. Eine andere

S.

geleiteten Arzneimittelgroßhandelsfirma P.

(Alleingesellschafter

S.

, nachfolgend P.

Gmb[X.]) solle sich eine andere Gesellschaft atypisch still beteiligen. Die gesamte [X.] sei rechtmäßig, weil sich ja kein Arzt an der P.

Gmb[X.] beteilige und keine unzulässige Rückvergütung an eine natürliche Person erfolge. Der Angeklagte

S.

erkannte, dass die vorgeschlagene Konstruktion höchstwahrscheinlich gegen das gesetzliche Verbot
in § 128 Abs. 2 und 6 [X.] verstoßen würde, stimmte aber aus Profitinteresse dem Vorschlag zu. Ihm 14
-
10
-
war dabei bewusst, dass das Vorhaben auf einen Betrug zu Lasten der Kran-kenkassen hinauslief, weil man diesen gegenüber mit der Einreichung der [X.] die geplante Beteiligung den Umständen nach leugnen würde; zu-dem wusste er, dass aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot die den Krankenkassen gegenüber geltend zu machenden Vergütungsansprü-che tatsächlich nicht entstehen würden.
In gemeinsamen Gesprächen zwischen [X.]

, den Angeklagten

[X.].

und

S.

und den Rechtsanwälten M.

und [X.]o.

wurden die Details ausgehandelt und die rechtliche Konstruktion besprochen. Auch der Angeklagte

[X.].

erkannte dabei, dass es sich bei der [X.] mit

S.

lediglich um die Fortführung des zuvor beendeten Modells handelte, dessen Ziel letztlich darin bestand, sich betrüge-risch zu Lasten der Krankenkassen selbst zu bereichern. Um des erhofften [X.] billigte er das weitere Vorgehen. Rechtsanwalt [X.]o.

erklärte

[X.].

, die Unterschrift solle durch ihn als [X.] erfolgen, [X.]

annte der Ange-klagte

[X.].

, dass es sich um die illegale Umgehung des Verbots der Beteiligung eines Arztes an einem Pharmalieferanten handeln würde.
In dem sicheren Wissen um die Rechtswidrigkeit der folgenden [X.]and-lungen gründete

[X.].

Ende Juni 2011 für die [X.].

KGaA eine wei-tere Gmb[X.] mit sich selbst als einzelvertretungsberechtigtem Geschäftsführer (spätere B.

Gmb[X.]). Anfang Juni 2011 schlossen

[X.].

für diese Gmb[X.] und

S.

für seine P.

Gmb[X.] einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung an der P.

Gmb[X.]. Als Barein-lage wurden 230.000 Euro bestimmt, dafür sollte die B.

Gmb[X.] an Gewinn und Verlust der P.

Gmb[X.] mit 90 % beteiligt wer-15
16
-
11
-
den. In einer schriftlichen [X.] vereinbarten die Angeklagten für die beiden Gmb[X.]s zudem, dass die B.

Gmb[X.] an allen Gewinnen, die durch sie ermöglicht werden, einen Anteil von 95 % erhält, an anderen Gewinnen aber nicht beteiligt wird. Die Einlage für die stille Beteiligung wurde am 21. Dezember 2011 überwiesen, allerdings in [X.]öhe von 210.000 Eu-ro an den beiden Folgetagen wieder zurücküberwiesen.
[X.]

und

S.

führten gemeinsam Rabattverhandlungen mit der [X.]erstellerfirma G.

. [X.]ierbei präsentierte [X.]

die Zahl der Ärzte und Geräte sowie die Öffnungszeiten. Anhand des so projizierten Jahres-volumens gewährten die [X.]ersteller der P.

Gmb[X.] [X.] von ca. 60 % auf den [X.] von Kontrastmitteln. Die P.

Gmb[X.] sollte ihrerseits den vollen [X.] bei den Krankenkassen geltend machen. Von den so generierten Rabattgewinnen sollten 95
% an [X.]

s [X.].

KGaA zurückfliesen.
5. Im Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 kam es zu einer Viel-zahl von Verordnungen von Kontrastmitteln im [X.].

-Konzern (Gesamtvo-lumen fast 35 Millionen Euro). Sämtliche Verordnungen wurden
zentral von [X.]

gesteuert. Er gab den entsprechenden Mitarbeiterinnen jeweils vor, welche Mengen welchen Kontrastmittels auf die [X.] welchen Arztes in die Verordnungen einzutragen seien. Dies erfolgte stets ohne jeden Bezug zum tatsächlichen Bedarf an Kontrastmitteln. Auch der zurückliegende Verbrauch spielte keine Rolle, so dass schließlich erhebliche Übermengen an [X.] bestellt wurden. Die Mengen wurden willkürlich unter dem Gesichtspunkt des zur Aufrechterhaltung der Liquidität benötigten Gewinns aus der stillen Be-teiligung festgelegt. Die Verordnungen durften von den Mitarbeiterinnen aus-schließlich in seinem oder

[X.].

Vorzimmer ausgefüllt werden. Sämtli-17
18
-
12
-
che Verordnungen erfolgten für Betriebsstätten, die ausschließlich von [X.] der [X.].

-Gruppe betrieben wurden, deren alleiniger Inhaber [X.] mittelbar stets [X.]

war. Eine Vielzahl von Verordnungen unter-zeichnete [X.]

auf seinen Namen, wie die Angeklagten wussten.
Darüber hinaus unterschrieb [X.]

selbst

teils mit unleserlichen Kür-zeln

auf andere Ärzte ausgestellte Verordnungen.
Der Angeklagte

[X.].

erhielt von jedem der mehrmals im Monat von [X.]

durchgeführten [X.] Kenntnis, weil ihm unmittelbar anschließend die aus diesen Verordnungs-
und Bestellvorgängen zu erwartenden Gewinne mitgeteilt wurden. Diese Informationen benötigte er für die laufende Finanz-
und Liquiditätsplanung. Die dadurch generierten Ge-winne waren zur Aufrechterhaltung der Liquidität dringend erforderlich, das Ausfüllen der entsprechenden Rezepte hatte daher so hohe Priorität, dass
so-gar eine Mitarbeiterin, die mit ihrem [X.] im Rettungswagen auf dem Weg ins Krankenhaus war, zum Ausfüllen in die Firma gerufen wurde. Als diese Mitar-beiterin später den Angeklagten

[X.].

darauf ansprach, dass es sich angesichts der äußerst großen Mengen an gelieferten Kontrastmitteln, die in den [X.] in zunehmendem Maße gelagert werden mussten, nur

[X.].

dies, entgegnete aber, man brauche das Geld.
Der Angeklagte

S.

holte die ausgefüllten Verordnungen re-gelmäßig nach der Fertigstellung persönlich bei [X.]

oder seinem [X.] ab und
fuhr hierfür eigens jedes Mal persönlich von [X.] nach [X.]-Bergedorf, obwohl seine Mitarbeiter auf ihren ohnehin gefahrenen Touren dies unschwer hätten miterledigen können. Im [X.] daran bestell-te

S.

die Kontrastmittel beim
[X.]ersteller und ließ sie direkt an die 19
20
-
13
-
[X.].

-Gruppe
ausliefern. Anschließend stellte er unter Beifügung der [X.] und unter Gewährung von 3 % Skonto die Lieferungen in Rech-nung. Die Rechnungen waren an verschiedene Krankenkassen bzw. Abrech-nungsstellen gerichtet, wurden dort geprüft, für richtig befunden und anschlie-ßend zur Zahlung an die P.

Gmb[X.] freigegeben. In allen Fällen gingen die mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter davon aus, dass die Verordnungen und Abrechnungen in Ordnung und dem tatsächlichen Bedarf entsprechend ausge-stellt worden wären sowie dass der Lieferant keine verbotene Vergütung an den verordnenden Arzt zahlen würde. Nur deshalb wurden die entsprechenden Zahlungen ausgelöst.
6. An 49 Tagen reichte der Angeklagte

S.

für die P.

Gmb[X.] im Tatzeitraum derart generierte Verordnungen bei der Ba.

ein bzw. ließ sie durch Mitarbeiter eines Abrechnungszentrums in seiner Apotheke abholen. Dadurch kam es zu Gunsten der P.

Gmb[X.] zu Auszahlungen in der Gesamthöhe von fast 35 Millionen Euro, die in großen Teilen an die [X.].

KGaA weitergeleitet wurden. Bis 25. Juni 2012 erfolgten in 21 Fällen Zah-lungen an die P.

Gmb[X.] aufgrund der Einreichung von Verordnungen auf die [X.] [X.]

s
in [X.]öhe von 2,366 Millionen Euro. Ab diesem Zeitpunkt wussten die Angeklagten, dass [X.]

allein aus Gewinnstreben ganz er-hebliche Übermengen an Kontrastmitteln bestellte, obwohl die Lager voll [X.]. Ende 2012 hatten sich überzählige Kontrastmittel im Wert von mindestens zehn Millionen Euro angesammelt. Bei den ab 25. Juni 2012 erfolgten Bestel-lungen waren in fünf Fällen wiederum Verordnungen auf die [X.] A

s enthalten. Die Gesamtsumme der ab 25. Juni 2012 von

S.

in 15 Fällen ausgelösten Zahlungen der Krankenkassen betrug insgesamt etwa acht Millionen Euro.
21
-
14
-
Der Angeklagte

S.

erwirtschaftete für sich aus dem dargestell-ten [X.] einen finanziellen Vorteil in [X.]öhe von rund 850.000
Euro. Dem Angeklagten

[X.].

flossen 2011 und 2012 trotz der finanziell angespannten Lage der [X.].

-Gruppe Gehälter incl. Tantiemen in [X.]öhe von brutto über 730.000 Euro zu.
7. Im Februar 2012 gaben [X.]

und der Angeklagte

[X.].

bei einer Wirtschaftsprüfergesellschaft und einem Rechtsanwalt eine Risiko-überprüfung der Firmengruppe ([X.] und Legal Due Dilli-gence) in Auftrag, weil das finanzielle Engagement einer anderen Firma zur Debatte stand. Im Rahmen dieser Prüfung erklärte der Wirtschaftsprüfer am
23. Mai 2012, ihm seien zwei Umsatzkonten aus der stillen Beteiligung aufge-fallen, deren Erlöse ein entscheidender Ertragstreiber der [X.].

-Gruppe seien. Ohne die Provisionen wäre es 2010 und 2011 zu einem negativen Er-gebnis gekommen; das Kerngeschäft erscheine nicht profitabel. Es stelle sich die wirtschaftliche Frage, weshalb bei einem Pharmagroßhändler wie der
P.

Gmb[X.] gegen eine Einlage von 230.000 Euro 90 % des Gewinns im mehrstelligen Millionenbereich abgeschöpft werden könnten. Den [X.] stünden zudem keine Aufwendungen entgegen. In einem Memorandum vom gleichen Tag erklärte der prüfende Rechtsanwalt, die Beteiligung der B

.

Gmb[X.] an der P.

Gmb[X.] sei rechtlich nicht zu-lässig, und führte unter anderem
aus, es sei niedergelassenen Radiologen grundsätzlich nicht gestattet, geldwerte Vorteile von Lieferanten anzunehmen oder Gewinne in Zusammenhang mit Kontrastmitteln zu erzielen; [X.] Vorteile seien an die Krankenkassen abzuführen, anderenfalls man sich wegen Betruges oder Untreue strafbar mache. Von beiden Prüfberichten nah-men [X.]

und

[X.].

Kenntnis.
22
23
-
15
-
Um diesen Vorwürfen den Boden zu entziehen, veranlasste der
Ange-klagte

[X.].

die umgehende Verschmelzung der B.

Gmb[X.] mit ihrer einzigen Gesellschafterin [X.].

KGaA und [X.] am 25. Juni 2012 die Beteiligungsgesellschaft J.

mb[X.] in M.

, deren alleinige Gesellschafterin die D.

Gmb[X.] (alleiniger Anteilseigner [X.].

KGaA) war. Geschäftsführer war der Ange-klagte

[X.].

. Ab dem 27. Juli 2012 wurde die neu gegründete Gesell-schaft anstelle der B.

Gmb[X.] zur Weiterleitung der Provisionen von der P.

Gmb[X.] an die [X.].

KGaA genutzt (bis En-de
2012 4,8 Millionen Euro).
8. Aufgrund der massiven Überbestellung von Kontrastmitteln durch [X.]

zwecks Generierung entsprechender Erlöse aus der [X.] kam es im [X.] zunehmend zu [X.], die den [X.] auffielen und deshalb Gesprächsgegenstand waren. Weil in den [X.] jeweils mehr Kontrastmittel ankamen als angefordert und benötigt wurden, wurden die Lagerkapazitäten knapp. [X.]

ließ nun sämtliche Kontrastmittel in die Verwaltungsetagen der [X.]auptbetriebsstätte in der

straße in [X.].

liefern. Zunächst konnten die Bestände noch in einem Abstellraum gelagert werden, dieser reichte aber schon bald nicht mehr aus, so dass

auch wegen interner Unruhe aufgrund der hohen Liefermengen

externe Lagerkapazitäten
gesucht wurden. Am 20. Okto-ber
2011 mietete der Angeklagte

[X.].

drei Lagerräume beim Güter-bahnhof [X.] an. Dieses Lager verwaltete der Angeklagte

S.

ab November 2011 mithilfe eines [X.]ausmeisters, dem er von [X.]

des Kontrastmittellagers und als weisungsbefugt vorgestellt wurde. Die [X.]erstel-lerfirmen lieferten nun direkt in das Lager. Soweit einzelne Betriebsstätten [X.] anmeldeten, übernahm der Angeklagte

S.

überwiegend persön-24
25
-
16
-
lich die Auslieferung. Bis Mitte 2012 stieg der Lagerbestand
stetig an, Mit-te
2012 war das Lager (über 48 qm) fast voll. Der Versuch, in den [X.] weitere Kontrastmittel zu lagern, scheiterte am Widerstand der dortigen Mitarbeiter. Im Juli 2012 mietete

S.

deshalb weitere Lager-räume im Umfang von 350 qm bei einer Möbelspedition in [X.] und ließ die Vorräte teilweise dorthin umlagern. Mitte Dezember befanden sich insge-samt über 4.000 Liter Kontrastmittel in den beiden Lagern, zudem weitere [X.] an zwei weiteren Standorten. Für die davon von der P.

Gmb[X.] gelieferten Kontrastmittel hatten die Krankenkassen über 16 Millionen Euro an die P.

Gmb[X.] bezahlt. Zwischenzeitlich hatte [X.]

zudem durch [X.]erbeiführung eines vermeintlichen Frostschadens und durch Wegschütten erhebliche Mengen Kontrastmittel
vernichten lassen.
9. In Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei den Bestellungen ange-sichts voller Lager nur noch um die unzulässige Bestellung weiterer Übermen-gen handeln konnte, reichte der Angeklagte

S.

zwischen dem 29.
Juni 2012 und dem 29. Oktober 2012 in 15 Fällen Verordnungen bei den Krankenkassen ein, die zur Zahlung von ca. acht Millionen Euro an die P.

Gmb[X.] führten. Der Angeklagte

[X.].

bestärkte in Kenntnis der Über-mengenbestellungen, die er spätestens ab 29. Juni 2012 hatte, den gesondert verfolgten [X.]

bei [X.] und stellte für die Weiterleitung der [X.] insbesondere die von ihm geleitete Beteiligungsgesellschaft J.

mb[X.] zur Verfügung, über die so noch 4,8 Millionen Euro flossen.
10. Als im November 2012 Verhandlungen mit den misstrauisch gewor-denen Krankenkassen gescheitert waren und erhebliche Regressforderungen drohten, kündigte der Angeklagte

[X.].

fristlos. [X.]

floh Ende November 2012 nach [X.], wo er sich seitdem der Strafverfolgung entzieht. 26
27
-
17
-
Aufgrund handschriftlicher Ermächtigung [X.]

s
führte der Angeklagte

S.

dann noch einige Tage die Geschäfte der [X.].

und
versuch-te, die letzten liquiden 500.000 Euro auf sein [X.] umzuleiten. Dies misslang indes, seine entsprechende Anweisung führte die Leiterin der [X.] nicht mehr aus, sondern zahlte von dem Betrag ausstehende Gehälter und quittierte den Dienst. Die noch vorhandenen Kontrastmittel wurden schließ-lich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen mehrere Gesellschaften der [X.].

-Gruppe vernichtet, weil der Insolvenzverwalter aufgrund unklarer Lagerbedingungen Zweifel an deren Verkehrsfähigkeit hegte.
II.
1. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten

S.

in rechtlicher [X.]insicht als vollendeten Betrug in den 26 Fällen gewertet, in denen die von ihm bei den Krankenkassen unmittelbar oder mittelbar eingereichten [X.]verordnungen auch solche enthielten, die von dem ge-sondert Verfolgten [X.]

in eigenem Namen unterzeichnet worden [X.]. Denn insoweit sei die Regelung in § 128 [X.] jedenfalls eindeutig, dass der verordnende Arzt selbst keine [X.] aus seiner Verordnung erhalten dürfe; ein Verbotsirrtum sei deshalb insoweit auszuschließen. Die zu-ständigen Mitarbeiter der auszahlenden Krankenkassen oder Prüfzentren seien konkludent darüber getäuscht worden, dass keine verbotenen [X.] oder [X.] an den verordnenden Arzt geleistet würden und hätten deshalb irrtumsbedingt die Zahlungen an die P.

Gmb[X.] ange-wiesen. Ein Schaden sei in [X.]öhe des ausgezahlten Gesamtbetrages entstan-den. Zu diesen Taten habe der Angeklagte

[X.].

mit nicht näher ab-grenzbaren [X.] insgesamt eine Beihilfe zum Betrug begangen.

28
-
18
-
2. In Bezug auf die [X.] [X.]

s
hat sich der An-geklagte

S.

nach Auffassung des [X.]s ab dem Zeitpunkt si-cherer Bösgläubigkeit wegen weiterer zehn Taten der Beihilfe zu von [X.]

zu Lasten der Krankenkassen begangenen Betrugstaten schuldig [X.]. Für den Angeklagten

[X.].

hat die [X.] seine weiterhin vorgenommene Kooperation mit [X.]

als Teil der einheitlichen Beihilfe-tat angesehen.
III.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die vom Angeklagten

S.

erhobenen Aufklärungsrügen ent-sprechen nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muss der [X.], der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften be-anstandet, dem Revisionsgericht alle Tatsachen angeben, die zur rechtlichen Beurteilung des gerügten Verfahrensgeschehens erforderlich sind. Wird
ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO gerügt, muss im Einzelnen dargelegt werden, aus welchem konkreten Beweismittel sich welches Beweisergebnis ergeben hätte und weshalb sich dem Tatgericht die Erhebung dieses Beweises hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu umfassend [X.]/[X.]a-betha in MüKo-StPO, § 244 Rn. 382 ff. [X.]). An den beiden vorgenannten Voraussetzungen fehlt es.
2. Die Überprüfung des Urteils hat auch keine sachlich-rechtlichen Feh-ler zu Lasten der Angeklagten ergeben.
a) Die Beweiswürdigung des [X.]s ist rechtsfehlerfrei.
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[X.]) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der [X.]auptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Die tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatge-richt von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer [X.] entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl. nur BG[X.], Urteil vom 1. Oktober 2013

1 [X.], [X.], 475 [X.]).
[X.]) Nach diesem Maßstab ist die Überzeugungsbildung des Landge-richts nicht zu beanstanden.
(1) Dies gilt namentlich, soweit die [X.] den Einlassungen der (das äußere Geschehen einräumenden) Angeklagten, sie seien von der Rechtmäßigkeit der [X.] überzeugt gewesen und hätten auch von [X.] nichts gewusst, nicht gefolgt ist, sondern sich vom Gegenteil überzeugt hat.
Schon angesichts der äußeren Umstände

Kontrastmittelbestellungen zu Lasten der Krankenkassen werden zu der [X.]aupteinnahmequelle eines [X.], der damit ohne jede Gegenleistung zweistellige Millionenbeträge im Jahr erwirtschaftet und ansonsten Verluste
erleiden würde; für die bestellten Über-mengen werden zusätzlich erhebliche Lagerkapazitäten angemietet, auch weil die Mitarbeiter angesichts überquellender Lager unruhig werden; die Bestellung der Kontrastmittel hat wirtschaftlich höchste Priorität, weil hiervon die Liquidität des Konzerns abhängt; bei einer Überprüfung stoßen ein außenstehender 34
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Wirtschaftsprüfer und ein Rechtsanwalt sofort darauf, dass dieses Konstrukt nur unzulässig sein kann

liegt der Schluss auf ein bewusst rechtswidriges [X.]andeln der
Angeklagten geradezu auf der [X.]and.
Die von Zeugen glaubhaft geschilderte Tätigkeit des Angeklagten

S.

bei der unmittelbaren Verwaltung der bestellten Übermengen und die enge Einbindung des Angeklagten

[X.].

in alle [X.] sowie die von ihm vorgenommene Anmietung externer Lagerräume lassen angesichts des Gesamtgeschehens die Annahme des [X.]s ebenso naheliegend erscheinen, beide Angeklagte hätten ab einem bestimmten Zeit-punkt Kenntnis davon gehabt, dass [X.]

lediglich aus [X.] über den Bedarf hinaus Kontrastmittel bestellt.
(2) Rechtfehler nicht erkennen lässt ebenfalls, dass die [X.] vor diesem [X.]intergrund die Schlussfolgerung gezogen hat, die Angeklagten hätten angesichts ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrung trotz entsprechender Beschwichtigungen von Rechtsanwälten der [X.].

-Gruppe Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gesamten Konstruktion gehabt und nicht im Verbotsirr-tum gehandelt.
(3) Soweit die Revision des Angeklagten

S.

für die Frage der [X.] eine eingehende Gegenüberstellung der jeweils geleisteten Zahlungen auch an den [X.]ersteller vermisst, ist eine Lücke in der Beweiswürdi-gung nicht ersichtlich. Das [X.] konnte sich diesbezüglich vielmehr mit der auf tragfähiger Grundlage getroffenen Feststellung begnügen, der [X.]erstel-ler G.

habe der P.

Gmb[X.] bei Bestellungen von Kontrastmitteln für die [X.].

-Gruppe einen Rabatt in [X.]öhe von 60 % auf den offiziellen [X.]er-stellerabgabepreis eingeräumt, gegenüber den Krankenkassen habe die
P.

Gmb[X.] aber den [X.] (unter Abzug von 3 % Skonto) 38
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abgerechnet und von den so erwirtschafteten Gewinnen habe die [X.].

KGaA 95
% bekommen sollen und überwiegend auch bekommen. Dass in die-ser Weise über 20 Millionen Euro von der P.

Gmb[X.] an die [X.].

-Gruppe
geflossen sind, ist ergänzend ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt.
b) Die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen hält ganz überwiegend revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
[X.]) Zutreffend hat das [X.] in der Einreichung der von [X.]

in eigenem Namen ausgestellten [X.]verordnungen über Kontrastmittel in 26 Fällen jeweils einen vollendeten Betrug des Angeklag-ten

S.

gesehen.
(1) Die Wertung der [X.], mit Einreichung der Verordnungen habe der Angeklagte

S.

konkludent erklärt, diesen lägen keine unzu-lässigen [X.] mit dem verordnenden Arzt zugrunde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Insoweit gilt (vgl. BG[X.], Urteil vom 15. Dezember 2006

5 [X.], BG[X.]St 51, 165, 169 ff. [X.]): Außer durch ausdrückliche Erklärung kann eine Täuschung i.S.v.
§ 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigen-de Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Un-wahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt. Dieser [X.] wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekann-ten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der [X.] bestimmt, die ganz wesentlich auch durch die Anschauungen der [X.] Verkehrskreise und die in der Situation relevanten rechtlichen Normen 41
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geprägt werden. Liegen keine Besonderheiten vor, kann das Tatgericht regel-mäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und
den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt kon-kludenter Kommunikation schließen. Der Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann (BG[X.], Urteil vom 10. Dezember 2014

5
StR 405/13, [X.], 591, 593).
Im vorliegenden Fall hat die [X.] zutreffend auf
die durch die Vorschriften des [X.] geprägten normativen Erwartungen der jeweiligen [X.] abgestellt. Danach enthält die Einreichung von [X.] in Zusammenhang mit entsprechenden Rechnungen regelmäßig die stillschweigende Erklärung, diese seien in geltend gemachter [X.]öhe endgültig angefallen und nicht

wie hier

durch [X.] an den verord-nenden Arzt geschmälert (vgl. hierzu auch BG[X.], Beschluss vom 27. April 2004

1 [X.], [X.], 568, 569).
(2) Diese Erklärungen des Angeklagten

S.

waren nach den Feststellungen des [X.]s objektiv falsch, was er auch wusste.
Nach § 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Abs. 6 [X.] dürfen pharmazeutische Großhändler wie die P.

Gmb[X.] Vertragsärzte wie den gesondert verfolgten [X.]

nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vor-teile an der Verordnung von Arzneimitteln (etwa Kontrastmitteln) beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung gewähren. Um eine unzulässige Zuwendung handelt es sich nach § 128 Abs. 2 Satz 3 [X.] auch, soweit Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungser-45
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bringern erzielt werden, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs-
oder Zuwei-sungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.
Die Vorschrift des § 128 Abs.
2 Satz 3 [X.] ist zwar erst zum 1. Januar 2012 in [X.] getreten. Nach der Gesetzesbegründung war dies aber lediglich eine Klarstellung des schon vorher geltenden Verbots unzulässiger Zuwendungen nach § 128 Abs. 2 Satz 1 SGB
aF (vgl. BT-i.S.v.
§ 128 Abs. 2 Satz 1 [X.] handelte es sich also auch schon vor dem 1.
Januar 2012, wenn einem Arzt für sein Verordnungsverhalten Gewinne oder sonstige Einnahmen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zuflossen (vgl. BG[X.], Urteil vom 13. Januar 2011

[X.], NJW 2011, 2211, 2217). Dies alles gilt nicht nur für unmittelbar dem Arzt gewährte finanzielle Vorteile, sondern auch für solche, die zunächst einer juristischen Person zufließen, mit-telbar aber in erheblichem Umfang dem Arzt in seiner Eigenschaft als Gesell-eine juristische Person ändert nichts an der Bewertung dem Arzt zufließender geldwerter Vorteile, zumal wenn es sich

wie hier

um den [X.] oder Alleinaktionär der unmittelbar begünstigten Gesellschaft handelt.
Im Zusammenhang mit dem entsprechenden berufsrechtlichen Verbot für Ärzte, derartige Beteiligungen einzugehen (vgl. auch § 34 [X.]), hat der [X.] vor Inkrafttreten von § 128 Abs. 2 Satz 3 [X.] eine diffe-renzierte Betrachtung lediglich in denjenigen Fällen für angebracht gehalten, in denen sich der Arzt nur mittelbar, insbesondere über allgemeine Gewinnaus-schüttungen, am Erfolg eines Unternehmens beteiligt (vgl. BG[X.] [X.]O): Voraus-setzung für eine unbedenkliche Beteiligung ist in solchen Fällen, dass bei [X.] Betrachtung ein spürbarer Einfluss des Zuweisungs-
oder Verord-nungsverhaltens des einzelnen Arztes auf seinen Ertrag aus der Beteiligung ausgeschlossen erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich vom [X.]
-
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-
samtumsatz des Unternehmens, dem Anteil der Überweisungen bzw. Verord-nungen des Arztes und der [X.]öhe seiner Beteiligung ab. Die Unzulässigkeit der Beteiligung wird sich dabei schon aus der Gesamthöhe der dem Arzt aus ihr zufließenden Vorteile ergeben können, sofern diese in spürbarer Weise von seinem eigenen Verordnungs-
oder Zuweisungsverhalten beeinflusst wird. Auch nach diesen Kriterien war die von den Angeklagten gemeinsam mit [X.]

ins Werk gesetzte [X.] offensichtlich unzulässig.
Dies betrifft nicht nur die Verordnungen, die [X.]

selbst auf eige-nen Namen ausgestellt hat, sondern auch alle diejenigen, die er als Leiter der entsprechenden [X.] den dort tätigen Ärzten zur Unterschrift vorlegte und von ihnen unterzeichnen ließ. Dass die [X.] deren Verordnungen den Angeklagten nicht zugerechnet, sondern den Ange-klagten

S.

insoweit sogar teilweise freigesprochen hat, beschwert die Angeklagten nicht.
(3) Wie die [X.] im Einzelnen rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, haben die zuständigen Mitarbeiter der Krankenkassen aufgrund der [X.] des Angeklagten

S.

irrtumsbedingt (vgl. zum Maßstab der Irrtumsprüfung BG[X.], Urteil vom 12. Februar 2015

2 [X.], [X.], 341) die geltend gemachten Rechnungsbeträge an die P.

Gmb[X.] ausgezahlt.
(4) Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass den [X.] hierdurch ein Schaden in [X.]öhe des gesamten geltend gemachten [X.] entstanden ist.
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Der Verstoß gegen § 128 Abs. 2 und 6 [X.] führt dazu, dass der be-trügerisch agierende Leistungserbringer seinen Zahlungsanspruch insgesamt verliert (ausführlich hierzu [X.], 148 ff. [X.]). Nach der Recht-sprechung des [X.] können Leistungserbringer für Leistungen, die sie unter Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben des [X.] erbracht ha-ben, in aller Regel keine Vergütung beanspruchen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Ju-li
2013

[X.] KR 49/12 R [X.]). Dies gilt nach dem Schutzzweck der Norm auch bei Verstößen gegen § 128 Abs. 2 und 6 [X.], denn diese Vorschrift soll Versicherte und ihre Krankenkassen vor einem kollusiven Zusammenwir-ken von Ärzten und Leistungserbringern zu ihrem Nachteil schützen (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-e-

4 StR 21/14, [X.], 640 [X.]). Seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse hat der Leistungserbringer durch den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 128 Abs. 2 und 6 [X.] verloren (vgl. Butzer in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 128 Rn. 22; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl., § 128 Rn. 24; [X.] [X.]O; [X.] in [X.] [X.], 94. Ergänzungslieferung 2017, [X.] § 128 Rn. 14; [X.] [X.] 2012, 189,
191; [X.] [X.] 2008, 623, 626).
(5)
Dass später die Bedingungen für den Bezug von Kontrastmitteln ge-ändert wurden, stellt entgegen der Auffassung der Revisionen keine im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des [X.] dar. Für die Strafbarkeit wegen Betruges kommt es lediglich darauf an, ob eine irrtumsbe-dingte Vermögensverfügung vorgenommen wurde, die nach der in diesem Zeitpunkt geltenden zivil-
und sozialrechtlichen Rechtslage zu einer nicht gleichzeitig durch entsprechenden Vermögenszuwachs ausgeglichenen Ver-mögensminderung und damit einem Schaden geführt hat.
52
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-
26
-
(6) Die Annahme einer einheitlichen [X.]ilfeleistung des Angeklagten

[X.].

zu diesen Betrugstaten ist jedenfalls vertretbar, da das [X.] keine ganz konkrete Einflussnahme auf die einzelnen Betrugshandlungen fest-stellen konnte. Eine etwa unzutreffende Beurteilung des [X.] würde ohnehin den materiellen Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat insge-samt nicht berühren (vgl. BG[X.], Beschluss vom 7. Dezember 2016

1 [X.]/16 [X.]).
[X.]) Soweit die [X.] in weiteren zehn Fällen eine Strafbarkeit des Angeklagten

S.

wegen Beihilfe zu einem durch den gesondert ver-folgten [X.]

jeweils begangenen Betrug angenommen hat (Bestellung von Übermengen), bedarf diese rechtliche Bewertung der Korrektur.
(1) Die Taten des gesondert Verfolgten [X.]

, zu denen

S.

Beihilfe geleistet hat, stellen sich entgegen der Auffassung der Kammer nicht als Betrug, sondern als Untreuehandlungen zu Lasten der Kran-kenkassen dar.
Wie sich aus einer nach Erlass des landgerichtlichen Urteils veröffent-lichten Leitsatzentscheidung des [X.] ergibt, trifft den Vertrags-arzt bei seiner [X.] grundsätzlich eine Vermögensbetreuungs-pflicht zu Gunsten der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. ausführlich hierzu BG[X.], Beschluss vom 16. August 2016

4 [X.], [X.], 32 [X.]; hierzu auch [X.]oven NJW 2016, 3213 und T. [X.] [X.]RRS 2017, 231). Dies gilt ebenfalls bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf, denn der verord-nende Arzt hat es insoweit in der [X.]and, die gesetzlichen Krankenkassen zu entsprechenden Zahlungen zu verpflichten, ohne dass diesen eine hinreichen-de Kontrollmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. zu diesen Kriterien BG[X.] [X.]O). Da [X.]

im Tatzeitraum letztlich den gesamten [X.] für 54
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-
Kontrastmittel in allen Bereichen seines Konzerns unmittelbar selbst steuerte, ist eine Untreue durch Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht auch in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen er nicht selbst die Verordnungen un-terschrieb, sondern (gutgläubigen) Ärzten die vorausgefüllten Verordnungsvor-drucke zur Unterschrift vorlegte, um sie anschließend über den Angeklagten

S.

bei den Kassen mit dem Ziel einreichen zu lassen, von den dadurch erwirtschafteten Gewinnen erheblich selbst zu profitieren.
(2) Allerdings belegen die Feststellungen des [X.]s, dass der Angeklagte

S.

auch in den zehn lediglich als Beihilfe gewerteten [X.] jeweils zehn vollendete täterschaftliche Betrugstaten zu Gunsten der von ihm geleiteten P.

Gmb[X.] begangen hat. In Kenntnis der Tatsache, dass es sich allein um die unzulässige Bestellung nicht benötigter Mengen handelte, reichte er die entsprechenden Verordnungen nebst Rechnungen bei den Kran-kenkassen ein und erklärte damit konkludent, die Anspruchsvoraussetzungen seien seines Wissens nach erfüllt. In der dadurch verursachten fälschlichen .

Gmb[X.] angewiesen, wodurch den Krankenkassen ein Schaden in [X.]öhe von insgesamt ca. acht Millionen Euro entstanden ist. Dass der Angeklagte

S.

als Einreicher der Verordnungen und Rechnungen Tatherrschaft und auch ein erhebliches Interesse am [X.] hatte, belegen die Feststel-lungen des [X.]s ebenfalls ohne Weiteres. Einer zugleich verwirklichten Beihilfe zu Untreuetaten [X.]

s kommt

anders als bei Beihilfe zum Be-trug und zur Untreue unterschiedliche [X.]aupttäter (vgl. nachfolgend cc)

kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu.
(3) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich ab. Para-58
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-
28
-
graph
265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die insoweit unverändert zur [X.]auptverhandlung zugelassene Anklageschrift diese Taten als eigene (mit-)
täterschaftliche Betrugstaten des Angeklagten

S.

zu Lasten der Krankenkassen gewertet hat.
cc) Die Veränderung der rechtlichen Bewertung der [X.]aupttaten des ge-sondert
Verfolgten [X.]

hat bei dem Angeklagten

[X.].

ebenfalls Auswirkungen auf den Schuldspruch. Durch sein Verhalten hat dieser Ange-klagte sowohl den Angeklagten

S.

bei seinen täterschaftlich began-genen eigenen Betrugstaten als auch den gesondert Verfolgten [X.]

bei dessen eigenen Straftaten zu Lasten der Krankenkassen unterstützt. Zur Klar-stellung des zusätzlich verwirklichten Unrechts ist in derartigen Fällen die [X.] zu beiden [X.]aupttaten in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. zu einer ent-sprechenden Tenorierung auch BG[X.], Beschluss vom 11. Oktober 2004

5 [X.], [X.], 157; Urteile vom 10. Mai 1990

4 [X.] und vom 7. Februar 1961

1 [X.]). Zwar handelt es sich bei den [X.] in Bezug auf den gesondert Verfolgten [X.]

lediglich um mitbestrafte Nachtaten, die den von ihm verursachten [X.] lediglich vertieft und bei ihm deshalb nicht gesondert bestraft werden (vgl. BG[X.], Beschluss vom 16.
August 2016

4 [X.] Rn. 43). Diese konkurrenzrechtliche Bewer-tung kann aber auf den Gehilfen nicht ohne Weiteres erstreckt werden, wenn er zu zwei Straftaten unterschiedlicher Täter gleichermaßen Beihilfe leistet. Die Klarstellungsfunktion der [X.] spricht insoweit vielmehr
für eine Kennzeichnung beider [X.]aupttaten im Schuldspruch.
Der Senat ändert demgemäß entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte inso-weit nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
60
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-
29
-
c) Die Strafzumessung des [X.]s ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
[X.]) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der
[X.]auptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mög-lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatge-richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ver-hängte Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

(§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BG[X.], Urteil vom 8. Oktober 2014

1 [X.] [X.]).
[X.]) Nach diesen Maßstäben ist ein Rechtsfehler zu Lasten der Ange-klagten nicht ersichtlich.
(1) Aus der Änderung der rechtlichen Bewertung der vom gesondert Ver-folgten [X.]

begangenen Taten ergeben sich keine strafzumessungsre-levanten Folgerungen. Zwar kann die Untreue als [X.] nur von einem Sonderpflichtigen begangen werden, während sich Außenstehende ohne [X.] lediglich als Teilnehmer an diesen Straftaten beteili-gen können. Beruht die Gehilfenschaft nicht allein
auf dem Fehlen einer eige-nen Vermögenbetreuungspflicht, ist bei den Gehilfen die Strafe auch nach § 28 Abs. 1 StGB iVm § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. In den vorliegenden Fällen wirkt sich dies jedoch nicht aus, da der Angeklagte

S.

in den zehn
insoweit 62
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30
-
in Frage kommenden Fällen jeweils einen eigenen täterschaftlichen Betrug be-gangen und der Angeklagte

[X.].

lediglich zusätzlich zu der Beihilfe zu den Betrugstaten eine Beihilfe zu den Untreuetaten von [X.]

geleistet hat. Die
Strafrahmenwahl des [X.]s erweist sich deshalb im Ergebnis als nicht zu beanstanden.

[X.] das [X.] zutreffend in den Blick genommen, dass es sich bei dem insoweit verursachten Schaden eher um einen normativ geprägten handelt, weil die Krankenkassen grundsätzlich bereit waren, für verordnete Kontrastmittel den offiziellen [X.] zu entrichten. In den Fällen der Bestellung von Übermengen hat sie hingegen ohne Rechtsfehler den hierdurch insgesamt verursachten Schaden der Strafzumessung zugrunde gelegt.
(3) Die weiteren von der Revision vorgetragenen Einzelbeanstandungen gegen die Strafzumessung greifen nicht durch. Ergänzend verweist der Senat insoweit auf die Antragsschrift des [X.].
Mutzbauer [X.] [X.]

Berger Mosbacher

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Meta

5 StR 46/17

25.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. 5 StR 46/17 (REWIS RS 2017, 7505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7505

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 Ss 431/04 (Oberlandesgericht Hamm)


4 StR 350/20 (Bundesgerichtshof)

Untreuetatbestand: Vermögensbetreuungspflicht des häusliche Krankenpflege verordnenden Kassenarztes


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