Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 317/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3600

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 317/03 vom 20. April 2004 in dem Rechtsstreit Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,

gegen Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Abwägung der Umstande dieses Falles eine Einwilligung der Klägerin in die Verbreitung ihres Bildnisses verneint hat, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 20, 345, 348 [[X.]]; [X.], Urteil vom 10. November 1961 - [X.] - GRUR 1962, 211, 212 [Hochzeitsbild]; Senatsurteile vom 14. November 1995 - [X.] - GRUR 1996, 195, 196 [[X.]] und vom 6. Februar 1979 - [X.] - NJW 1979, 2203 Fußball-kalender]). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000 • Müller [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 317/03

20.04.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 317/03 (REWIS RS 2004, 3600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3600

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.