Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 74/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1137

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[X.][X.] ([X.]) 74/03
vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des I[X.] Senats des [X.]es [X.]erlin vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 2. Mai 1983 zur [X.] und am 9. Mai 1983 bei dem Landgericht [X.].

zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 23. November 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Mit ihrer weiteren [X.] vom 2. Oktober 2002 ordnete sie die sofortige Vollziehung des [X.] an. - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur [X.] ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende [X.] (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl zur Er-zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zentralen Schuld-nerverzeichnis bei dem [X.]. eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn eine Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen [X.] worden. Die Antragsgegnerin hatte in einer Forderungsaufstellung, der - 4 - der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf über 1.600.000 • beziffert. b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der [X.]verfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden [X.] seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Der [X.] vom 20. Juni 2003, die [X.] in Höhe von nunmehr über 1.700.000 • aufweist, ist er auch im [X.]eschwer-deverfahren nicht entgegengetreten. Über das Vermögen des Antragstellers ist zudem zwischenzeitlich Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Darauf, ob - wie der Antragsteller geltend macht - die der Anordnung zugrundeliegenden Forderun-gen auf ein Verschulden seines bestellten Vertreters zurückzuführen sind, kommt es für die Feststellung, daß ein Vermögensverfall vorliegt, nicht an (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 148). Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht fort, wie der Umstand zeigt, daß der Antragsteller wegen 45 [X.]etrugstaten, die er im Zeitraum Februar bis Mai 2002, d.h. nach dem Erlaß der Widerrufsverfügung, begangen hat, durch inzwischen - 5 - rechtskräftiges Urteil des Landgerichts [X.]. vom 4. September 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem [X.]erufsverbot von zwei Jahren Dauer verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Antragsteller die Straftaten infolge seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation im [X.] mit seiner [X.]erufsausübung als Rechtsanwalt und als Treuhänder der geschädigten Anleger begangen. 3. Sollte dem [X.]eschwerdevorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 19. Juli 2004, die erneute Stellung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 [X.]RAO zu [X.] sein, bliebe diesem schon deshalb der Erfolg versagt, weil die [X.]verfügung aus den vorstehend genannten Gründen [X.]estandskraft erlangt.
[X.][X.]asdorf

[X.]

Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 74/03

18.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 74/03 (REWIS RS 2004, 1137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1137

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