Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 68/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1452

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[X.] ([X.]) 68/02vom29. September 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] undden Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien nach mündlicher Verhandlungam 29. September 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird [X.] - 3 -GründeI.Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim Amts- und Landgericht D. zugelassen.Durch Verfügung vom 13. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin [X.] des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sichdie sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] in der Sache ohne Erfolg.1.Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein [X.] -über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom [X.] zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen [X.]) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis des [X.]waren fünf Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung eingetragen. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] waren jedenfalls in drei Fällen (Haftbefehle Nr. 2, 4 und 5 in der [X.] beigefügten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin;vgl. zu den Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte die nachfolgenden Ausführungen unter 2. b, [X.]) die Forde-rungen der die Eintragung herbeiführenden Gläubiger nicht vollständig getilgt,so daß die gesetzliche Vermutungswirkung nicht widerlegt [X.]) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des [X.] Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.2.Wenn der [X.] nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen.Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.a) Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen. Zwar sind mittlerweile, wie der jüngsten Forderungsaufstellung der An-tragsgegnerin (Stand 13. Juni 2003) zu entnehmen ist, zwei Haftbefehlsein-tragungen gelöscht worden, jedoch sind unter dem Datum 17. Juli 2002 und28. Februar 2003 zwei weitere Eintragungen vorgenommen [X.] 5 -b) [X.]) Aus den Forderungsaufstellungen der Antragsgegnerin ergibtsich, daß der Hauptgläubiger des Antragstellers das Versorgungswerk derRechtsanwälte ist. Nach den Angaben des [X.] in der [X.]eschwerdeschrift macht das Versorgungswerk offene [X.]ei-tragsforderungen in Höhe von fast 58.000 Antragsgegnerin ist der [X.]eitragsrückstand des Antragstellers mittlerweile aufmehr auf 73.000 (Stichtag: Erlaß der Widerrufsverfügung) bzw. 10.700 [X.]) betreibt das Versorgungswerk die Zwangsvollstreckung.Der Antragsteller beruft sich darauf, daß aufgrund seiner Einkommens-und Vermögensverhältnisse bei der [X.]emessung seiner [X.]eiträge nicht der [X.] veranschlagte volle Satz (10/10), sondern nur ein weit gerin-gerer Satz (3/10) hätte zugrunde gelegt werden dürfen; ein wegen dieser Frageanhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht D. sei noch nichtabgeschlossen. Aber selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers insoweitals richtig unterstellt wird, ergeben sich immer noch [X.]eitragsrückstände ge-genüber dem Versorgungswerk von mehr als 15.000 Antragsteller selbst nicht geltend, daß die Zwangsvollstreckung (vorläufig) ein-gestellt worden ist oder sonst unzulässig sein könnte.bb) [X.]ezüglich der "Forderung [X.]" behauptet der Antragsteller,daß ein (vollstreckbarer) Vergleich geschlossen worden sei, so daß der in den(früheren) Aufstellungen der Antragsgegnerin enthaltene [X.]etrag von 21.105,21DM nicht mehr den Gegebenheiten entspreche. Der Antragsteller legt [X.] dar, welche Summe insoweit noch offensteht; eine angeblich mit derGläubigerin [X.]geschlossene Tilgungsabrede ist nicht [X.] 6 -Der jüngsten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin (Stand13. Juni 2003) ist zu entnehmen, daß die Gläubigerin [X.]derzeit wegeneines [X.]etrages von [X.]) [X.]etreffend den "[X.]" ist im Laufe des [X.]eschwerdeverfah-rens von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2003 eine Abschriftdes Urteils des [X.]vom 9. Mai 2003 zu den Akten gereichtworden, woraus sich ergibt, daß der Antragsteller an den Gläubiger [X.]mehr als 16.000 len hat.dd) Neben den genannten Forderungen sind in der jüngsten Aufstellungder Antragsgegnerin noch fünf weitere Vollstreckungstitel gegen den [X.] in Höhe von insgesamt mehr als 3.000 der Antragsteller bisher nicht erklärt hat.c) Darüber hinaus hat es der Antragsteller trotz entsprechender Ankün-digung in der [X.]eschwerdeschrift an der grundsätzlich unerläßlichen umfassen-den Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen,- 7 -insbesondere an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehen-den Verbindlichkeiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft ver-einbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte.Deppert [X.] [X.]FrellesenSchott [X.]

Meta

AnwZ (B) 68/02

29.09.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 68/02 (REWIS RS 2003, 1452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1452

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