Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.06.2014, Az. 20 W (pat) 23/10

20. Senat | REWIS RS 2014, 4897

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Sync-Erfassungsvorrichtung und -Verfahren für GNSS“ - zur Patentfähigkeit – kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems – das Verfahren geht nicht über den Bereich der Datenverarbeitung hinaus


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 045 058.8-56

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2014 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]. Dr. Wollny

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für die [X.] des [X.] vom 7. Oktober 2009, mit dem die Patentanmeldung 10 2008 045 058.8 zurückgewiesen worden ist.

2

D1 ([X.] 101 10 708 [X.]) nicht neu sei.

3

D2) und [X.] 199 17 337 [X.] (D3).

4

Gemäß schriftsätzlicher Ankündigung vom 23. Mai 2014 ([X.]. 36 d. A.) hat die ordnungsgemäß geladene Anmelderin nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen (vgl. [X.]. 34, 35 d. A.).

5

Die Anmelderin hat gemäß Schriftsatz vom 19. April 2010, eingegangen per Telefax beim [X.] am selben Tag und gemäß Schriftsatz vom 18. August 2010, bei Gericht eingegangen am 21. August 2010, beantragt,

6

den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

7

Patentansprüche:

8

Patentansprüche 1 bis 24 vom Anmeldetag (26. August 2008)

9

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom Anmeldetag (26. August 2008)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag (26. August 2008)

Patentansprüche 1 bis 12 vom 18. August 2010, bei Gericht eingegangen am 21. August 2010

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Die Anmelderin ist der Meinung, die Gegenstände der selbständigen Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag seien patentfähig.

Der mit dem Schriftsatz vom 18. August 2010, bei Gericht eingegangen am 21. August 2010, verfolgte [X.] (Ansprüche 1 bis 12) gemäß Hilfsantrag stellt auf die Gewährung eines Patents im Rahmen der Verfahrensansprüche (Ansprüche 13 bis 24) des [X.] ab, so dass außer der Umnummerierung der Ansprüche und der Anpassung der Rückbezüge keine weiteren sachlichen Änderungen an denselben vorgenommen wurden.

Der Patentanspruch 1 und der Patentanspruch 13 gemäß Hauptantrag bzw. der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lauten wie folgt:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:

„Eine Sync-Erfassungsvorrichtung für einen [X.], umfassend:

eine [X.]-Korrelationseinheit zum Korrelieren von Symbolen aus einem [X.]strom, der aus einem [X.] konvertiert wurde, mit möglichen Hypothesen eines Frames des [X.]s, um [X.] auszugeben;

eine [X.]-Korrelationseinheit zum Korrelieren von Symbolen eines Pilot-Symbolstroms, der aus einem [X.] konvertiert wurde, mit möglichen Hypothesen einer Codesequenz des [X.], um [X.] auszugeben; und

eine Sync-Entscheidungseinheit zum Bestimmen, ob ein [X.], in dem eine Vorderflanke des Frames zu finden ist, entsprechend der [X.] aus der [X.]-Korrelationseinheit gemacht wurde, zum Bestimmen, ob ein [X.], in dem eine Vorderflanke der Codesequenz zu finden ist, entsprechend der [X.] aus der [X.]-Korrelationseinheit gemacht wurde, und zum Auswählen, welche Hypothesen die möglichen Hypothesen des Frames entsprechend einem Ergebnis des [X.] sein sollten, wenn das [X.] gemacht wurde.“

Patentanspruch 13 gemäß Hauptantrag bzw. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag:

„Ein Sync-Erfassungsverfahren für einen [X.], umfassend:

Korrelieren von Symbolen eines [X.]stroms, der aus einem [X.] konvertiert wurde, mit möglichen Hypothesen eines Frames des [X.]s, um [X.] auszugeben;

Korrelieren von Symbolen eines Pilot-Symbolstroms, der aus einem [X.] konvertiert wurde, mit möglichen Hypothesen einer Codesequenz des [X.], um [X.] auszugeben;

Bestimmen, ob ein [X.], in dem eine Vorderflanke des Frames zu finden ist, entsprechend der Korrelätionsergebnisse für das [X.] gemacht wurde;

Bestimmen, ob ein [X.], in dem eine Vorderflanke der Codesequenz zu finden ist, entsprechend der [X.] für das [X.] gemacht wurde, und

Auswählen, welche Hypothesen die möglichen Hypothesen des Frames entsprechend einem Ergebnis des [X.] sein sollten, wenn das [X.] gemacht wurde, während das [X.] noch nicht gemacht wurde.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie führt jedoch nicht zum Erfolg, da die mit dem Patentanspruch 13 gemäß Hauptantrag sowie dem wortgleichen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag verbundene Lehre ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solche darstellt, das dem Patentausschluss unterliegt ([X.] § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4).

1. Das Streitpatent betrifft laut [X.], Seite 1, Absatz 1 eine Sync-Erfassungsvorrichtung und ein [X.] für [X.], in dem jeder Satellit sowohl Daten- als auch [X.]e liefert ([X.], Seite 1, Absatz 1).

Zur Verbesserung der Satellitenerfassung und der [X.] sei es eine Haupttendenz, dass die meisten der modernisierten [X.] ein [X.] als Hilfe verwendeten. Das heiße, dass zusätzlich zu einem [X.], das [X.] trage, jeder Satellit in dem [X.] ferner ein [X.] zur Verbesserung der schwachen Signalverfolgung sende ([X.], Seite 1, Absatz 2).

Das [X.] trage die [X.] in Form von unbekannten Daten. Das [X.] sei „datenlos“. Das heiße, der Inhalt des [X.] sei bekannt und deterministisch. Das [X.] und [X.] seien jeweils mit verschiedenen [X.] moduliert. Außerdem sei das [X.] mit einem Strom von [X.] moduliert. Das [X.] sei durch eine periodische sekundäre Codesequenz moduliert. Andererseits sei das [X.] von einigen [X.]-Systemen nicht durch die sekundäre Codesequenz moduliert. Obwohl die Formate von den Daten- und [X.]en voneinander verschieden seien, sei das [X.] zwischen denselben phasengleich. Zur Demodulierung der Daten, die in dem [X.] getragen würden, sei es notwendig, die Phase der Vorderflanke von jedem Frame, d. h. die Grenze des Frames, zu bestimmen. Die Bestimmung der [X.] werde als „[X.]“ bezeichnet. Außerdem sei es auch notwendig, ein „[X.]“ durchzuführen, was bedeute, die Phase des sekundären Codes zu finden, die das [X.] moduliere, d. h. die Vorderflanke der sekundären Codesequenz zu bestimmen ([X.], Seite 2, Absatz 3 bis Seite 2, Absatz 1).

Im Allgemeinen besitze jedes Frame des [X.]s ein Sync-Wort oder dergleichen. Sobald die Position des Sync-Wortes bestimmt sei, sei die [X.] gefunden. Jedoch seien die von dem [X.] getragenen Daten zufällig. Es sei möglich, dass das Muster des Sync-Wortes auch in den Zufallsdaten auftauche und dabei zu einem Fehlalarm für das [X.] führe. Eine andere Ursache, die zu einem Fehlalarm des [X.] führen könne, sei Rauschen. [X.] seien die empfangenen [X.]e mit möglichen Hypothesen korreliert, um die [X.] zu bestimmen. Daher sei die Auslastung der Korrelationsberechnung recht stark. Außerdem verursache das Erfordernis relevanter Hardware, wie Korrelatoren, Puffer, Prozessoren usw., hohe Kosten ([X.], Seite 2, Zeilen 5 bis 15).

Die am höchsten möglichen Hypothesen würden aus [X.]n ausgesiebt und die ausgesiebten Hypothesen würden durch weitere Signalverarbeitung verifiziert. Wie bekannt sei, seien diese Signalverarbeitungsschemata sehr komplex und benötigten eine lange Zeitspanne für die Verarbeitung ([X.], Seite 2, Zeilen 16 bis 23).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, die [X.] zu verringern und die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms zu verringern, wenn das [X.]/[X.] durchgeführt werde ([X.], Seite 2, Absatz 4).

2. Der Senat erachtet als maßgeblichen Fachmann für die Beurteilung der Lehre der Patentanmeldung einen Fachhochschulingenieur, der auf dem Gebiet der satellitengestützten Navigationssysteme tätig und mit der Kalibrierung, der Aufnahme und der Verarbeitung hiermit verknüpfter Daten hinlänglich vertraut ist.

Der so definierte Fachmann legt den in den Ansprüchen und den übrigen Unterlagen verwendeten Begriffen folgendes Verständnis zugrunde:

Sync ist im gegebenen technischen Kontext als „Synchronisation“ von digitalen Daten bzw. Vorgängen zu verstehen, wobei in Konsequenz ein Sync-Erfassungsverfahren ein Verfahren darstellt, das diese Synchronisation entsprechend vorgegebener Verfahrensschritte realisiert. Die ebenfalls verwendeten Begriffe [X.] und [X.] stellen in diesem technischen Zusammenhang ein Datenwort dar, das aus einem oder mehreren Bits besteht, wobei das [X.] durch eine elektronische Datenverarbeitungsmaßnahme aus einem [X.] generiert wird. Ein [X.]strom ist in Konsequenz als Abfolge von hintereinander angeordneten Datenworten zu verstehen.

[X.] (Global Navigation Satellite System) dient als Sammelbegriff für mehrere bestehende und künftige globale Satellitensysteme, die zur Ortsbestimmung und Navigation auf der [X.] und in der Luft verwendet werden. Im Rahmen dieser Systeme werden die Positionsdaten eines Empfängers / Nutzers gegenüber einer Vielzahl (regelmäßig mehr als 3) von Satelliten ermittelt, wobei auch eine Reihe von Fehlerquellen mit berücksichtigt und für die finalen Ortsangaben entsprechend aus den digitalen Daten herausgerechnet werden müssen, die von den für die Ortsbestimmung herangezogenen Satelliten stammen. Diese digitalen Daten werden, wie in der Telekommunikation üblich, in Form von Funkrahmen (Frames) an den Empfänger gesandt, deren Inhalt als [X.]strom bezeichnet wird (s. o.). Jeder Funkrahmen eines vom Satelliten stammenden [X.]s enthält zudem ein so genanntes Sync-Wort. Sobald die Position des Sync-Wortes im Funkrahmen/Frame bestimmt ist, ist die vordere Grenze des [X.] gefunden, was für der Übermittlung der Funkrahmen nachgeordnete Korrelationsoperationen von Bedeutung ist.

[X.]. Dieses stellt ein Signal dar, das außerhalb und unabhängig vom eigentlichen Nutzsignal über denselben Kommunikationskanal wie dieses oder über einen weiteren Kanal übertragen wird und Kontroll-, Steuerungs-, Referenz- und/oder Überwachungszwecken dient. In Analogie zur obigen Auslegung für [X.]e, wird ein Pilotsymbol durch eine elektronische Datenverarbeitung eines [X.] generiert und ein Pilotsymbolstrom ist als Abfolge von hintereinander angeordneten Pilotsymbolen zu verstehen.

Hypothesen herangezogen werden. Diese sind ebenfalls jeweils als Bitfolgen zu verstehen und werden in einer Datenbank oder einem Hypothesenfile vorgehalten. Eine [X.] an sich ist als Ergebnis einer Funkrahmen-Synchronisierung anzusehen und seiner Natur nach ebenfalls ein digitales Datenwort.

3. Zum Hauptantrag

3.1. Das Verfahren des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 13 gemäß Hauptantrag kann wie folgt gegliedert werden:

(13.1) Ein Sync-Erfassungsverfahren für einen [X.], umfassend:

(13.2) Korrelieren von Symbolen eines [X.] Stroms, der aus einem [X.] konvertiert wurde, mit möglichen Hypothesen eines Frames des [X.]s, um [X.] auszugeben;

(13.3) Korrelieren von Symbolen eines Pilot-Symbolstroms, der aus einem [X.] konvertiert wurde, mit möglichen Hypothesen einer Codesequenz des [X.], um [X.] auszugeben;

(13.4) Bestimmen, ob ein [X.], in dem eine Vorderflanke des Frames zu finden ist, entsprechend der [X.] für das [X.] gemacht wurde;

(13.5) Bestimmen, ob ein [X.], in dem eine Vorderflanke der Codesequenz zu finden ist, entsprechend der [X.] für das [X.] gemacht wurde, und

(13.6) Auswählen, welche Hypothesen die möglichen Hypothesen des Frames entsprechend einem Ergebnis des [X.] sein sollten, wenn das [X.] gemacht wurde, während das [X.] noch nicht gemacht wurde.

3.2. Das Verfahren des Patentanspruchs 13 ist nicht patentfähig denn es unterfällt dem Patentierungsausschluss gemäß [X.] § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4.

Der Patentanspruch 13 beinhaltet ausschließlich Merkmale betreffend Verfahrensmaßnahmen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung; sie geben in der Zusammenschau lediglich eine schematisierte Behandlung digitaler Informationspakete an.

Gemäß der Rechtsprechung des [X.] ist „bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung“ zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt ([X.] § 1 Abs. 1). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der [X.] greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen“ ([X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - [X.], [X.], 610, Leitsatz a – Webseitenanzeige).

3.2.1. Das Verfahren des Patentanspruchs 13 liegt auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 [X.], weil die Bearbeitung digitaler Daten eine bestimmte Nutzung von technischen Komponenten bedingt, wie etwa Prozessoren und weitere elektronische Bausteine, die auch als Einzelobjekte (z. B. Korrelatoren, Gatter) ausgestaltet sein können, womit insoweit eine Anweisung zum technischen Handeln gegeben ist ([X.], Beschluss vom 22. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 214, Rn. 20-22 - Dynamische Dokumentengenerierung).

3.2.2. Die Lehre des Patentanspruchs 13 enthält jedoch keine Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit technischen Mitteln gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Die in der Anmeldung angegebene Aufgabe fungiert lediglich als Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems (vgl. [X.] – Webseitenanzeige, a. a. [X.], Rn. 20 m. w. N.).

Anmeldungsgemäß soll die [X.] und die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms verringert werden (Seite 2, Abs. 4). Ob hierin ein konkretes technisches Problem zu sehen ist, kann dahinstehen, da im Verfahren des Patentanspruchs 13 zumindest keine technischen Mittel erkennbar sind, die zur Problemlösung eingesetzt werden.

Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden ([X.] – Webseitenanzeige, a. a. O, Rn. 21). Unter „adressiert“ ist hier zu verstehen, ob die Gerätekomponenten in einer grundsätzlich anderen Weise als üblich in den Verfahrensablauf einbezogen sind bzw. im Verfahrensablauf zusammenarbeiten.

Von einem zur Lösung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann ferner dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt ([X.] - Webseitenanzeige, a. a. [X.], Rn. 22).

Merkmal 13.1) nach Patentanspruch 13 beschränkt sich ausschließlich auf die Durchführung ggfls. miteinander verknüpfter mathematischer Operationen, wie sie - im gegebenen technischen Kontext üblicherweise - im Rahmen eines Datenverarbeitungsprogrammes für digitale Daten realisiert sind, nämlich:

Merkmale 13.2 und 13.3);

Merkmale 13.4 und 13.5);

Merkmal 13.6).

Die tatsächliche Leistung des Verfahrens besteht somit nur in der Verarbeitung von zwei vorhandenen digitalen [X.]en mittels mathematischer Methoden.

Gerätekomponente oder auf eine andere als die übliche Nutzung genannter Komponenten im gegebenen [X.]-Kontext.

Zum Einen wird nämlich mit dem Verfahrensanspruch 13 keine im Rahmen einer digitalen Datenverarbeitung vorstellbare Gerätekomponente anders als bestimmungsgemäß eingesetzt (z. B. ein Korrelator wird auch hier ausschließlich zu dem Zweck eingesetzt, eine Korrelation durchzuführen) und zum Anderen betreffen die abzuarbeitenden Verfahrensschritte im gegebenen technischen Kontext auch nur übliche mathematische Operationen im Rahmen einer digitalen Datenverarbeitung.

Auch wenn die Anweisungen im Patentanspruch 13 zu einer Verringerung der erforderlichen Rechenschritte führen würden, könnte dies nicht die Patentfähigkeit begründen ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 – [X.], [X.], 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 – [X.], [X.], 275 – Routenplanung).

3.2.3. Die Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 13 erschöpfen sich somit zur Überzeugung des Senats in einem Verfahren, das über den Bereich der Datenverarbeitung als solche nicht hinausgeht und somit nicht patentfähig ist ([X.] § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4).

3.3. Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 13 als nicht patentfähig erweist, fallen auch die übrigen Ansprüche ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2008 - [X.], [X.], 456 - [X.], [X.]. 22, mit weiteren Nachweisen).

4. Zum Hilfsantrag

4.1. Mit dem Hilfsantrag werden im Rahmen der Ansprüche 1 bis 12 lediglich die ursprünglichen Verfahrensansprüche 13 bis 24 gemäß Hauptantrag weiterverfolgt. Der Patentanspruch 1 ist somit mit derselben Begründung nicht patentfähig, wie im Rahmen des [X.] zum dortigen Patentanspruch 13 ausgeführt.

4.2. Nachdem sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag als nicht patentfähig erweist, fallen auch hier die übrigen Ansprüche ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2008 - [X.], [X.], 456 – [X.], [X.]. 22, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

20 W (pat) 23/10

16.06.2014

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.06.2014, Az. 20 W (pat) 23/10 (REWIS RS 2014, 4897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4897

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