Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2007, Az. AnwZ (B) 65/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 1623

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 65/06 Verkündet am: 8. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.] hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], die Richterin am [X.]undesge-richtshof Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Professor Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amtsgericht und [X.]

zugelassen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermö-gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige [X.]eschwerde. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 1. Soweit der Antragsteller zur [X.]egründung seiner [X.]eschwerde vorgetra-gen hat, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in dem Verfahren vor dem [X.] verletzt worden, weil in seiner Abwesenheit verhandelt [X.] sei, obwohl er am [X.] auf seine Verhinderung wegen einer [X.] hingewiesen habe, kann dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Der [X.] entscheidet als [X.]eschwerdegericht in dem für Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 [X.]RAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verant-wortung; auf etwaige Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grund-sätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfah-ren wird eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt ([X.]GH, [X.]eschl. vom 13. Oktober 2003 - [X.]([X.]) 36/02; [X.]eschl. vom 17. Mai 2004 - [X.] ([X.]) 48/03). 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweis-anzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaß-nahmen gegen ihn. 4 Diese Situation war beim Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] gegeben. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 21.268,49 die Zwangs-vollstreckung. Nach Mitteilung der Gerichtsvollzieher waren zudem acht - 4 - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen offen, für die teilweise bereits Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt gewesen war. Dabei han-delte es sich im Wesentlichen um kleinere [X.]eträge, eine Forderung ([X.]) belief sich allerdings auf 8.855,29 • nebst Kosten. Der Antragsteller hat zwar in der Folge einige kleinere Zahlungen geleistet. Dass er, wie er vor dem [X.] vorgetragen hat, alle Verbindlichkeiten erfüllt und mit dem [X.] eine Vereinbarung getroffen habe, hat er jedoch nicht nachgewie-sen. Im Gegenteil wurde im Verfahren vor dem [X.] weiter [X.], dass das Finanzamt [X.]wegen Steuerrückständen und Säumniszu-schlägen in Höhe von insgesamt 48.542,67 • (Fälligkeitsdaten ab 18. Septem-ber 2003 bis zum 14. März 2005) gegen ihn einen Haftbefehl erwirkt hatte.
Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. Der [X.] hat am 27. September 2005 im Vollstreckungsverfahren des Finanzamts die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 5 Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. 6 [X.] [X.] Frellesen [X.] [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 ZU 25/05 -

Meta

AnwZ (B) 65/06

08.10.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2007, Az. AnwZ (B) 65/06 (REWIS RS 2007, 1623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1623

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