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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ausschluss von der gesetzlichen Pflegeversicherung für Personen ohne Krankenversicherungsschutz
L e i t s t z e
zum Urteil des [X.]
vom 3. April 2001
- 1 BvR 81/98 -
[X.] - 1 BvR 81/98 - |
Verkndet
am 3. April 2001 Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der [X.] |
des Herrn S...,
1. unmittelbar
gegen a) | das Urteil des [X.] vom 6. Novem[X.] 1997 - 12 [X.] -, |
b) | das Urteil des [X.] vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -, |
c) | das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 22. Mrz 1996 - [X.] -, |
d) | den Widerspruchsbescheid der [X.] - Die Gesundheitskasse in [X.] vom 23. Mai 1995, |
e) | den Bescheid der [X.] - Die Gesundheitskasse in [X.] vom 23. Novem[X.] 1994, |
2. mittelbar
gegen | Art. 1 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 bis 3, 21, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 24 des Gesetzes zur [X.] Absicherung des Risikos der Pflegebedrftigkeit ([X.] - [X.]) vom 26. Mai 1994 ([X.] 1014) |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizeprsidenten Papier,
des Richters [X.],
der Richterinnen [X.],
[X.],
[X.],
[X.],
der Richterin [X.]
und des Richters [X.]
aufgrund der mndlichen Verhandlung vom 4. Juli 2000 durch
fr Recht erkannt:
Die [X.]beschwerde betrifft die [X.]age, ob Personen, die bei In-Kraft-Treten des [X.] ([X.]) keinen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung begrndenden Tatbestand erfllten, generell von dieser Versicherung ausgeschlossen werden durften.
1. Der Gesetzge[X.] hat mit dem Gesetz zur [X.] Absicherung des Risikos der Pflegebedrftigkeit ([X.] - [X.]) vom 26. Mai 1994 ([X.] 1014) die rechtliche Grundlage fr eine Versicherung geschaffen, die rund 98 % der Bevlkerung umfasst. Es ist dem Sozialgesetzbuch als [X.] ([X.]) angefgt worden (vgl. Art. 1 [X.]).
a) Die nach dem [X.] versicherten Personen sind entweder als Mitglieder oder Familienversicherte kraft Gesetzes in die als rechtsfhige Krperschaften des ffentlichen Rechts organisierten Pflegekassen einbezogen ([X.] Pflegeversicherung) oder gesetzlich verpflichtet, als Versicherungsnehmer einen privaten Pflegeversicherungsvertrag fr sich und ihre [X.] bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzuschlieen (private [X.]). Beide Versicherungsformen stellen zusammen die gesetzliche Pflegeversicherung dar (vgl. nher [X.], Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 2ff.).
b) Ein freiwilliger Beitritt zur Pflegeversicherung ist nicht vorgesehen. Eine freiwillige Versicherung gibt es nur in der [X.] Pflegeversicherung und dort nur als freiwillige Weiterversicherung nach 26 [X.].
aa) Die Weiterversicherung betrifft zum einen Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden (26 Abs. 2 [X.]). Hierbei handelt es sich um eine beitragsermigte Versicherung zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft fr den Fall der [X.] in das Inland. Die Anwartschaftserhaltung dient dazu, nach der [X.] aus dem Ausland sofortigen Versicherungsschutz zu erhalten, ohne eine erneute Vorversicherungszeit (33 [X.]) zurcklegen zu [X.]n.
bb) Daneben besteht die Mglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung, wenn die Pflichtmitgliedschaft oder die Familienversicherung in der [X.] Pflegeversicherung erlischt und auch keine Pflicht zum Abschluss eines privaten [X.] nach 23 [X.] besteht (26 Abs. 1 [X.]). 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] betrifft nur Personen, die zunchst [X.] einen Krankenversicherungsschutz verfgten oder einen der [X.] des 21 [X.] erfllten, jedoch zu einem spteren Zeitpunkt keinen Krankenversicherungsschutz mehr haben und auch nicht nach 21 [X.] versicherungspflichtig sind, a[X.] gleichwohl den Pflegeversicherungsschutz aufrechterhalten wollen. 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] regelt die freiwillige Weiterversicherung von Personen, die nach 25 [X.] und nach 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und Abs. 3 Nr. 6 [X.] familienversichert sind, wenn die Familienversicherung endet, ohne dass ein neuer Krankenversicherungsschutz [X.] wird.
c) Versicherungsfrei sind danach Personen, die [X.] keinen Krankenversicherungsschutz verfgen und auch keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach 21, 23 Abs. 3 und 4, 24 [X.] erfllen. Weiter sind versicherungsfrei die privat Krankenversicherten, die Beamten und die beamtenhnlich versorgten Personen, die sich [X.]eits bei In-Kraft-Treten des [X.] auf nicht absehbare Dauer in stationrer Pflege befanden und [X.]eits Pflegeleistungen aufgrund bestimmter Gesetze wie beispielsweise des [X.] erhalten, sofern sie auch keine Familienangehrigen haben, fr die in der [X.] Pflegeversicherung nach 25 [X.] eine Familienversicherung bestnde (23 Abs. 5 [X.]).
Eine der Versicherungsfreiheit nahezu gleiche Rechtslage stellt 56 Abs. 4 [X.] her. Nicht versicherungsfrei, a[X.] auf Antrag beitrags- und leistungsfrei sind nach dieser Vorschrift diejenigen bei In-Kraft-Treten des [X.]es [X.]eits dauerhaft stationr pflegebedrftigen Versicherten in der [X.] Pflegeversicherung, die wie die in 23 Abs. 5 [X.] genannten Personen [X.] entsprechende [X.] nach den dort genannten Vorschriften verfgen und keine Familienangehrigen haben, fr die eine Familienversicherung nach 25 [X.] besteht. hnliches gilt fr 34 Abs. 1 Nr. 2 [X.].
2. Die rund 2 % der Bevlkerung, die weder in der [X.] noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, teilen sich in zwei unterschiedlich groe Gruppen auf.
a) Eine Gruppe von rund 1,8 % der Bevlkerung verfgt [X.] keinen Krankenversicherungsschutz, ist jedoch bei einem Sozialleistungstrger erfasst, der die Kosten im Falle einer Krankheit [X.]nimmt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um [X.], die nach 37 [X.] Anspruch auf Krankenhilfe haben. Zwar sieht Art. 28 des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz; im Folgenden: [X.]) vom 21. Dezem[X.] 1992 ([X.] 2266) vor, dass Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] erhalten, in die Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 SGB V in Zukunft einbezogen werden. Bislang fehlt jedoch das nach Art. 28 Abs. 2 [X.] erforderliche Ausfhrungsgesetz.
b) Nicht versicherungspflichtig sind ferner etwa 150.000 Personen (0,2 % der Bevlkerung), die keinen Versicherungsschutz gegen das Risiko Krankheit vorweisen knnen und auch bei keinem der Sozialleistungstrger erfasst sind. Wenn dieser Personenkreis pflegebedrftig wird, muss er, soweit er finanziell leistungsfhig ist, grundstzlich eigenes Einkommen und Vermgen einsetzen, bevor er Pflegeleistungen vom Sozialhilfetrger beanspruchen kann. Hilfe zur Pflege steht ihm zudem nur dann zu, wenn er nicht die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von [X.], erhlt (2 Abs. 1 [X.]). Das [X.] sieht fr diese rund 150.000 Personen keine Mglichkeit vor, freiwillig Mitglied einer Pflegekasse zu werden. Auch haben sie keinen Anspruch gegen private Krankenversicherungsunternehmen auf Abschluss eines [X.].
1. Der im Jahre 1920 geborene [X.] ist aufgrund eines im Kindesalter erlittenen Unfalls geistig und krperlich behindert. Der nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellte Grad der Behinderung betrgt 100. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres war er in der gesetzlichen Krankenversicherung als Familienangehriger mitversichert. Seither ist er weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Seinen Lebensunterhalt und die bei Krankheit anf[X.]den Kosten bestreitet er aus den Ertrgen eines [X.], das ihm von seinen Eltern hinterlassen wurde. Er ist nicht verheiratet. [X.] ihn ist ein Betreuer bestellt.
Im Novem[X.] 1994 beantragte er, Mitglied der Pflegekasse bei der [X.] zu werden. Dies wurde abgelehnt. Auch im Gerichtsverfahren blieb der [X.] mit seinem Begehren erfolglos. Das [X.] hat festgestellt, dass er nach keiner der Vorschriften des [X.] und des [X.]gangsrechts des [X.]es in die [X.] Pflegeversicherung als Versicherter einbezogen ist. Dies sei verfassungsgem.
a) Zwar rechne die [X.]sorge fr [X.] zu den selbstverstndlichen Pflichten des Sozialstaates. Insbesondere gehre dazu auch, eine angemessene Betreuung zu frdern. Der Gesetzge[X.] komme a[X.] seiner Pflicht, die Mindestvoraussetzungen fr ein menschenwrdiges Dasein zu sichern, [X.]eits durch die Leistungen nach dem [X.] nach. Aus dem Sozialstaatsprinzip ergebe sich kein Anspruch des Brgers auf Zugang zu einer Versicherung gegen Lebensrisiken.
b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Es sei wegen der Art der abgesicherten Risiken sachgerecht, dass der Gesetzge[X.] die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung an einen bestehenden Krankenversicherungs- und Krankenversorgungsschutz knpfe. Die Risiken seien sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der zu erwartenden hchsten Belastung als auch des Umfangs der mglichen Kosten vergleichbar. Lnger andauernde, schwere Erkrankungen und Pflegebedrftigkeit trten regelmig erst im hheren Alter auf. Sowohl die [X.] als auch die [X.] aufzuwendenden Kosten knnten ein Vermgen aufzehren, dessen [X.] fr den Lebensunterhalt ausreichten. Allerdings sei das Versicherungsrisiko "Krankheit" eindeutig das wirtschaftlich bedeutsamere Risiko, was sich auch an der Hhe der [X.] ablesen lasse. Sollten solche Personen zwangsweise in die Pflegeversicherung einbezogen werden, die nicht einmal fr den Fall der Krankheit gesichert seien, knnte dem Gesetzge[X.] entgegengehalten werden, er ordne unter Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG eine Versicherung gegen das insgesamt geringere Risiko der Pflegebedrftigkeit an, obwohl er einen Bedarf an einer gesetzlichen Absicherung gegen das hhere Risiko der Krankheit nicht anerkannt habe.
Gegen die Beschrnkung der Versicherungspflicht im [X.] spreche nicht, dass der Gesetzge[X.] diese zumindest in einem Fall auch auf eine Personengruppe erstreckt habe, die weder krankenversichert sei noch einen anderweitigen Anspruch auf Krankenversorgung habe. Soweit nach 21 Nr. 2 [X.] auch diejenigen in die Versicherungspflicht einbezogen seien, die eine Kriegsschadenrente nur als Entschdigungsrente erhielten und die als solche keinen Anspruch auf Krankenversorgung [X.]n, werde dies sachlich gerechtfertigt durch die Absicht, alle Bezieher einer besonderen staatlichen Untersttzung gleichzubehandeln. Im brigen handele es sich nur um einen sehr kleinen Personenkreis. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts des [X.]s sei weiter nicht daraus herzuleiten, dass sich nach 23 Abs. 3 [X.] auch nicht krankenversicherte Beamte in der privaten Pflegeversicherung versichern knnten und mssten. Dabei knne offen bleiben, ob die Versicherungspflicht bei Beamten an die neben dem Beihilfeanspruch bestehende Krankenversicherung oder nur an den Beihilfeanspruch selbst anknpfe. Auch im letzteren Fall liege keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor, weil der Beamte aufgrund des [X.] auch schon bisher Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedrftigkeit gehabt habe. Auch die in Art. 28 Abs. 1 [X.] vorgesehene Krankenversicherungspflicht fr Empfnger von Hilfe zum Lebensunterhalt sei hier schon deswegen unerheblich, weil sie noch nicht wirksam geworden sei; es fehle noch an dem nach Art. 28 Abs. 2 [X.] erforderlichen Ausfhrungsgesetz. A[X.] selbst wenn der Gesetzge[X.] hilfebedrftige Personen [X.]eits in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen [X.], [X.] sich daraus nicht ohne weiteres, dass andere, nicht hilfebedrftige Personen ebenfalls in die Pflegeversicherung einzubeziehen seien. Wenn der Gesetzge[X.] eine Versicherungspflicht nicht fr alle [X.] habe, bei denen das Risiko der Pflegebedrftigkeit [X.]eits eingetreten oder die Absicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen nicht mehr mglich ist, sei dies gerechtfertigt, weil dieser Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht festzustellen und deshalb die Versicherungspflicht nicht durchsetzbar gewesen sei.
c) Der Gesetzge[X.] habe auch nicht von [X.] wegen ein freiwilliges Beitrittsrecht zur [X.] Pflegeversicherung von Personen begrnden [X.]n, die nicht krankenversichert sind. Denn er habe damit rechnen [X.]n, dass nur solche Personen ihren Beitritt erklrt [X.]n, bei denen entweder der Versicherungsfall [X.]eits eingetreten oder absehbar gewesen wre. Von den anderen Berechtigten wre ein Beitritt nicht zu erwarten gewesen, weil sie sich bisher nicht einmal gegen das hhere Risiko der Krankheit versichert [X.]n. Damit [X.] der Gesetzge[X.] durch ein allgemeines Beitrittsrecht die [X.], die nach anderen risikounabhngigen Merkmalen ausgewhlt worden seien, allein mit den "Risikofllen" der bisher nicht versicherten Gruppe belastet. Dies habe er vermeiden drfen. Im brigen [X.] der [X.] jedenfalls von Juli 1975 bis Juni 1976 trotz seines Alters von damals 55 Jahren der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten knnen; er wre dann ab 1995 in den Schutz der Pflegeversicherung gelangt. Der [X.] [X.] es sich zurechnen lassen, dass es sein damaliger Vormund unterlassen habe, den Beitritt zu erklren.
2. Der [X.] rgt mit seiner [X.]beschwerde eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG. Er werde gegen[X.] einem Beamten, der neben seinem Beihilfeanspruch keinen zustzlichen Krankenversicherungsschutz habe, sachwidrig ungleich behandelt; dieser werde im Unterschied zu ihm in die Pflegeversicherung einbezogen. Aufgrund des Umstandes, dass die Pflegeversicherung als Volksversicherung ausgestaltet sei, [X.] [X.] der Zugang zur Pflegeversicherung erffnet werden. Durch nichts sei belegt, dass nur schlechte Risiken von einem Beitrittsrecht Gebrauch machen [X.]n. Das Verhalten frherer Vormnder drfe fr ihn nicht nachteilig sein; immerhin sei es vom Amtsgericht nicht beanstandet worden. Auch werde die noch von seinen Eltern getroffene private Vorsorge diskreditiert. [X.] sie nicht vorgesorgt, [X.] er der Sozialhilfe zur Last f[X.].
Zu der [X.]beschwerde haben das [X.] namens der Bundesregierung, die [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung, der [X.] und der [X.] Stellung genommen. Gegenstand der mndlichen Verhandlung waren deren Ausfhrungen sowie die des [X.]s.
1. Das [X.] die Regelungen [X.] den Zugang zur Pflegeversicherung fr verfassungsgem. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge nicht die Pflicht des Gesetzge[X.]s, ausnahmslos die gesamte Bevlkerung in die Pflegeversicherung einzubeziehen. Der Ausschluss eines kleinen Teils der Bevlkerung sei schon durch Grnde der Verwaltungspraktikabilitt gerechtfertigt. Bei dieser Gruppe, die meist nicht erwerbsttig sei und hufig [X.] keine erfassbaren Einknfte verfge, wre der Beitragseinzug nur mit unverhltnismigem Verwaltungsaufwand und erheblichen Kosten mglich gewesen, die letztlich aus den [X.] der Versicherten [X.]n aufgebracht werden [X.]n. Auch [X.]n die wegen Fehlens eines Krankenversicherungsschutzes von der Pflegeversicherung ausgeschlossenen Personen gegen[X.] den anderen versicherungspflichtigen Gruppen nicht dadurch willkrlich ungleich behandelt, dass ihnen kein Beitrittsrecht eingerumt worden sei.
a) Ein Beitrittsrecht der bisher nicht krankenversicherten Personen, die auch keinen sonstigen besonderen Pflichtversicherungstatbestand nach dem [X.] erfllten, zur [X.] Pflegeversicherung oder zur privaten [X.] sei nicht angezeigt. Derartige Beitrittsrechte knnten Selektionsprozesse zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten bewirken. Nicht nur die [X.] Pflegeversicherung, sondern auch die private [X.] sei in gewisser Weise eine Solidargemeinschaft. Anders als in der privaten Krankenversicherung zahle in der [X.] der Versicherte eine Prmie nicht nur in der Hhe, die ausreiche, um sein individuelles Pflegekostenrisiko sowie den vereinbarten Leistungsumfang des Versicherungsschutzes bis ins Alter hinein zu finanzieren. Die Prmien umfassten vielmehr in erheblichem Umfang auch Umlageelemente zur Finanzierung eines sozialvertrglichen Versicherungsschutzes. Rumte man den nicht Krankenversicherten ein zeitlich nicht eingeschrnktes Beitrittsrecht zur [X.] Pflegeversicherung oder zur privaten [X.] ein, so wre es ihnen mglich, den Zeitpunkt abzuwarten, ab dem das Risiko der Pflege grer werde, um erst dann Beitrge zur Pflegeversicherung zu bezahlen. Dadurch [X.] die Solidargemeinschaft ausgenutzt.
b) Auch die Gewhrung eines einmaligen, befristeten [X.] nach In-Kraft-Treten des [X.] [X.] zu einer einseitigen [X.] zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten gefhrt. Nur diejenigen [X.]n davon Gebrauch gemacht, die sich als ltere oder Vorerkrankte davon einen Vorteil versprochen [X.]n; andere Beitragszahler [X.] hingegen ferngeblieben. Im brigen sei der Gesetzge[X.] davon ausgegangen, dass Personen, die es bislang nicht fr notwendig gehalten [X.]n, sich gegen das Risiko der Krankheit abzusichern, auch nicht daran interessiert sein drften, ein Beitrittsrecht zur Pflegeversicherung zu erhalten. Das Krankheitsrisiko [X.] im Verhltnis zum Risiko der Pflegebedrftigkeit als das grere und aktuellere Risiko angesehen werden.
2. Der [X.] und der [X.] sich dem mit der [X.]beschwerde angegriffenen Urteil des [X.] an.
3. Nach Auffassung des [X.] sich der Ausschluss von Personen aus der [X.] und der privaten Pflegeversicherung, die ohne Krankenversicherungsschutz seien, sachlich nicht rechtfertigen. Im [X.] fehlten Regelungen, die auch nicht krankenversicherten Personen, etwa im Wege der freiwilligen Versicherung, den Zugang zur Pflegeversicherung ermglichen [X.]n. Im Falle der Sozialhilfebedrftigkeit mssten die Sozialhilfetrger verpflichtet werden, in jedem Fall die Beitrge zur Pflegeversicherung zu [X.]nehmen.
Wenn der Gesetzge[X.], wie im Falle der Pflegeversicherung geschehen, einen vllig neuen Zweig der Sozialversicherung schaffe, der grundstzlich alle Personengruppen im Geltungs[X.]eich des Gesetzes durch eigene Versicherung oder Mitversicherung erfasse, [X.] auch ein gleicher Zugang zu dem Sozialversicherungssystem gewhrleistet sein. Es bestnden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafr, dass nicht Krankenversicherte weniger stark vom Risiko der Pflegebedrftigkeit bedroht seien als Personen mit Krankenversicherungsschutz. Hinzu komme, dass gerade viele allein erziehende [X.]auen, die whrend der Erziehung von Kleinkindern sozialhilfebedrftig [X.]n, weil sie nicht mehr oder nur in geringem Ma einer Erwerbsttigkeit nachgehen knnten, ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz verlren. [X.] sie nach Wiederaufnahme der Erwerbsttigkeit wieder Krankenversicherungsschutz, mssten sie nach 33 [X.] fnf Jahre warten, bis sie (erneut) die geforderte Vorversicherungszeit erfllten. In der Zwischenzeit bestehe kein Versicherungsschutz.
Die zulssige [X.]beschwerde ist [X.]. Der [X.] ist in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es ist zwar im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzge[X.] im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des [X.] fr die Gruppe von Personen, zu der der [X.] gehrt, keine Versicherungspflicht [X.] hat (I 3). Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es jedoch unvereinbar, dass er diesen Personen nicht auf andere Weise als durch Anordnung einer Versicherungspflicht den Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung erffnet hat (I 4).
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzge[X.] allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Es verletzt a[X.] das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen knnten (vgl. [X.] 100, 59 <90>; stRspr). Bei der Regelung von [X.] kann dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilitt zwar eine besondere Bedeutung fr die Rechtfertigung dort auftretender Ungleichbehandlung zukommen. Dies setzt a[X.] voraus, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen [X.]n, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden knnten (vgl. [X.] 100, 195 <205>). Wird fr den Bereich des Sozialrechts eine Personengruppe von einer anderen Gruppen gewhrten rechtlichen Begnstigung ausgeschlossen, so hngt es wesentlich vom Gewicht der Folgen dieses Ausschlusses ab, welche Bedeutung dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilitt bei der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zukommt.
Hier geht es um den Ausschluss von einer Pflichtversicherung, die ein existenzielles Risiko absichern soll. Auch soll diese Versicherung nach den Vorstellungen des Gesetzge[X.]s grundstzlich die gesamte Bevlkerung einbeziehen, weil Schutzbedarf bei [X.] besteht. Grnde der Verwaltungspraktikabilitt knnen in einem solchen Fall die Vorenthaltung des Versicherungsschutzes nur tragen, wenn der Verwaltungsaufwand schlechthin in keinem vernnftigen Verhltnis mehr zum angestrebten Ziel der Erfassung der potenziell [X.] steht.
2. Die im [X.] enthaltenen Regelungen [X.] die Begrndung einer Pflichtmitgliedschaft in der [X.] Pflegeversicherung und [X.] den Anspruch auf Abschluss eines [X.] in einer privaten Pflegeversicherung benachteiligen die Gruppe, zu der der [X.] gehrt. Da die zu dieser Gruppe gehrenden Personen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des [X.] weder krankenversichert waren noch einen Sondertatbestand des Gesetzes zur Begrndung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung erfllten, sind sie im Unterschied zu [X.] anderen vom Zugang zu dieser ausgeschlossen. Zwar [X.] die Stellung als Versicherter oder Versicherungsnehmer eine Beitrags- oder Prmienlast. Diese Belastung tritt jedoch gegen[X.] dem Vorteil zurck, der sich aus dem Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung und dem daraus erwachsenden Anspruch auf Leistungen jedenfalls bei lteren und insbesondere bei [X.]eits pflegebedrftigen Personen ergibt. Diese haben auch keine realistische Mglichkeit mehr, der Benachteiligung durch den Ausschluss aus der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Hilfe des Abschlusses eines privaten [X.] und daran anknpfend eines privaten [X.] auszuweichen.
3. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nicht zu beanstanden, dass der Gesetzge[X.] im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des [X.] fr die Personengruppe, zu der der [X.] gehrt, keine Versicherungspflicht [X.] hat.
a) [X.]rechtlich bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzge[X.] bei der Verwirklichung seines Zieles, grundstzlich die gesamte Bevlkerung gegen das Risiko der Pflegebedrftigkeit abzusichern und in diesem Sinne eine "Volksversicherung" zu schaffen, die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknpft hat (vgl. nher [X.], Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 10ff.). Aus der Beschlussempfehlung des [X.] zum heutigen 21 [X.] (vgl. BTDrucks 12/5920, S. 28f.) ergibt sich, dass der Gesetzge[X.] zwar in der Verfolgung seines Anliegens einer mglichst umfassenden Versicherung dem Prinzip der Einheit von Kranken- und Pflegeversicherung keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, wenn dieses einer Ausdehnung des [X.] im Wege stand. Dabei wollte er a[X.] den Grundsatz konsequent fortfhren, eine Versicherungspflicht nur fr diejenigen Personen zu begrnden, deren Erfassung mit einem nach seiner Einschtzung vertretbaren Verwaltungsaufwand zuverlssig mglich war. Dies folgt aus der Begrndung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 12/5262, [X.]) und aus den Ausfhrungen im Bericht des Ausschusses (BTDrucks 12/5952, [X.]).
b) Das Ziel einer mglichst praktikablen Umsetzung des Gesetzes, die aufwendige Feststellungsverfahren zur Ermittlung der [X.] vermeidet, rechtfertigt es, dass der Gesetzge[X.] nicht die gesamte [X.] in [X.] ausnahmslos gleichbehandelt und der Versicherungspflicht unterworfen hat. Zur Schlieung der wegen der [X.] an die "Krankenversicherung" noch verbleibenden Lcken war es dem Gesetzge[X.] durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, eine dar[X.] hinausgehende Versicherungspflicht nach solchen Kriterien zu bestimmen, die in hnlich einfacher Weise wie das Merkmal eines vorhandenen Krankenversicherungsschutzes zu ermitteln sind. In [X.] Fallgruppen der Versicherungspflicht greift das Gesetz zur Meldung und [X.]wachung der [X.] auf [X.]eits vorhandene ffentliche und private Einrichtungen und Stellen zurck (50 Abs. 1 und 2 und 51 [X.]). Diese waren aufgrund ihrer praktischen Erfahrung und den ihnen verfgbaren Informationen und Daten in der Lage, ohne unverhltnismigen Aufwand zu gewhrleisten, dass "ihre" [X.] den jeweiligen Trgern der Pflegeversicherung beziehungsweise dem [X.] bekannt gegeben wurden (vgl. 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 [X.]), sofern sie nicht selbst - wie in der ganz [X.]wiegenden Zahl der [X.] - Trger der Pflegeversicherung waren. Dar[X.] hinaus konnte aufgrund ihrer Daten [X.]prft werden, ob die bei privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit Versicherten ihrer rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung eines [X.] auch nachkamen (vgl. 51 Abs. 1 und 3 [X.]). Der Gesetzge[X.] war nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, zur Verwirklichung einer lckenlosen Versicherungspflicht dar[X.] hinaus alle bisher nicht als Leistungsempfnger durch Versicherungstrger oder [X.] erfassten Personen ermitteln zu lassen. Zu diesem Kreis der nicht erfaten Personen gehrt auch der [X.]. Seine Nichteinbeziehung in die Versicherungspflicht ist verfasssungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Art. 3 Abs. 1 GG ist a[X.] dadurch verletzt, dass der Gesetzge[X.] Personen wie dem [X.] nicht auf andere Weise als durch die Anordnung einer Versicherungspflicht Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung verschafft hat. Dies wre etwa durch die Einrumung des Rechts mglich gewesen, innerhalb einer bestimmten [X.]ist nach In-Kraft-Treten des [X.] freiwillig der [X.] Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung - dort durch Abschluss eines Versicherungsvertrages - beizutreten. Der Gesetzge[X.] durfte sich nicht auf die im [X.] vorgesehenen Zugangstatbestnde beschrnken, da es jedenfalls diesen rechtlichen Weg fr die Einbeziehung in die gesetzliche Pflegeversicherung gibt, der dem von ihm angestrebten Ziel einer Volksversicherung nher kommt, und da hinreichend gewichtige Grnde diesen Weg nicht verschlieen.
a) Der Gewhrung eines [X.] im Rahmen der [X.]gangsrechtlichen Bestimmungen des [X.] stnden verwaltungspraktische Schwierigkeiten nicht entgegen. Ein solches Recht zur Begrndung einer freiwilligen Versicherung innerhalb der gesetzlichen Pflegeversicherung erfordert keine Ermittlungen [X.] den betroffenen Personenkreis. Es ist Sache der Betroffenen, sich zu melden und entsprechende [X.] zu stellen.
b) Andere Grnde von hinreichendem Gewicht, die der Gewhrung eines Zugangs zur gesetzlichen Pflegeversicherung entgegengesetzt werden knnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Der Gesetzge[X.] kann sich zur Rechtfertigung seiner Regelung nicht darauf [X.]ufen, von dem Recht einer freiwilligen Versicherung [X.]n vornehmlich Personen Gebrauch gemacht, die schon pflegebedrftig gewesen seien oder bei denen die Gefahr bestanden habe, dass sie alsbald pflegebedrftig [X.]n. Selbst wenn diese Erwartung zutreffend war - gesicherte Erfahrungen gibt es in diesem Zusammenhang nicht -, so stellt die Vermeidung einer "negativen [X.]" keinen sachlichen Grund fr die Benachteiligung der Gruppe dar, zu der der [X.] gehrt. Eine solche Entwicklung zu vermeiden, mag Regelungen in [X.]n rechtfertigen, in denen eine dem solidarischen Ausgleich verpflichtete gesetzliche Pflichtversicherung nur einen Ausschnitt der Bevlkerung erfassen soll, weil nur dieser schutzbedrftig erscheint. Wird hier dem versicherungsfreien, nach Auffassung des Gesetzge[X.]s mithin nicht schutzbedrftigen Teil der Bevlkerung die Mglichkeit einer freiwilligen Versicherung erffnet, kann es zu einem unerwnschten Zugang im Versichertenbestand kommen, insbesondere wenn sich vor allem Personen mit "hohen" Risiken zu vergleichsweise gnstigen Bedingungen versichern lassen. Im Falle der Pflegeversicherung war jedoch nach Auffassung des Gesetzge[X.]s die gesamte Bevlkerung wegen des [X.] schutzbedrftig. So hat der Gesetzge[X.] gerade auch Personen mit hohem oder schon verwirklichtem Risiko der Pflegebedrftigkeit unter den sofortigen Versicherungsschutz gestellt. Die Vermeidung einer unerwnschten [X.] ist daher keine Rechtfertigung fr die Benachteiligung einzelner Gruppen.
bb) Der Ausschluss vom Schutz in der gesetzlichen Pflegeversicherung lsst sich auch nicht damit begrnden, der Personenkreis, um den es hier geht, sei nicht an der Absicherung des [X.] interessiert gewesen, weil er sich nicht gegen das gewichtigere Risiko "Krankheit" versichert habe. [X.] diese Einschtzung finden sich keine Belege. Sie ist bei einem so heterogenen Personenkreis wie der hier betroffenen Gruppe auch kaum belegbar, zumal die private Krankenversicherung [X.] betreibt. Gleiches gilt fr die Erwgung, der nicht krankenversicherte Personenkreis [X.] von der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen bleiben, weil andernfalls die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Krankenversicherung nicht abgesichert und damit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" (vgl. 5 [X.]) gefhrdet wre. Auch ist die Annahme nicht empirisch [X.], ein bestehender Krankenversicherungsschutz fhre wegen der Mglichkeit der Gewhrung von Rehabilitationsleistungen zu einer nachhaltigen Entlastung der [X.].
cc) Der Ausschluss des [X.]s kann auch nicht mit der Begrndung vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden, sein Begehren nach Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei nicht schutzwrdig, weil es ihm nur darum gehe, eigenes Einkommen und Vermgen bei Eintritt der Pflegebedrftigkeit zu schonen. Diese Erwgung kann keinen Unterschied zu denjenigen Personen begrnden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des [X.] krankenversichert waren und deshalb in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert wurden. Auch ihr Einkommen und Vermgen ist, soweit die gesetzlichen Leistungen reichen, im Versicherungsfall vor der Heranziehung zur Finanzierung des [X.] geschtzt.
1. Dem Gesetzge[X.] stehen mehrere Mglichkeiten zur Verfgung, den [X.] beim Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu beseitigen. Daher sind die vom [X.] angegriffenen Vorschriften nicht fr nichtig zu erklren. Die Zugangsregelungen bleiben weiterhin anwendbar.
2. Der Gesetzge[X.] hat bis zum 31. Dezem[X.] 2001 durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass der Personenkreis, zu dem der [X.] gehrt, der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Wirkung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des [X.] beitreten kann. [X.] die Ausbung des [X.] kann er eine [X.]ist bestimmen. Er kann den Beitritt davon abhngig machen, dass der Betroffene Beitrge oder Prmien entrichtet. [X.]rechtlich ist der Gesetzge[X.] nicht gehalten, fr den Zeitraum vor der Bekanntgabe dieses Urteils die Zahlung von [X.] oder Prmien und die Gewhrung von Leistungen vorzusehen. Sofern er die Leistungsgewhrung an Vorversicherungszeiten knpft, ist sicherzustellen, dass die Betroffenen nicht schlechtergestellt werden, als [X.] der Gesetzge[X.] ihnen [X.]eits mit dem In-Kraft-Treten des [X.] ein Beitrittsrecht eingerumt.
3. Im vorliegenden Verfahren ist nur zu entscheiden, ob Personen generell von der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen werden durften, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des [X.] keinen die Versicherungspflicht begrndenden Tatbestand erfllten. Der Gesetzge[X.] wird jedoch auf der Grundlage dieses Urteils zu prfen haben, ob im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Pflegeversicherung auch solchen Personen einzurumen ist, die nach dem In-Kraft-Treten des [X.] keinen den Zugang zur gesetzlichen
Pflegeversicherung begrndenden Tatbestand erfllen und im Pflegefall keinen Anspruch auf Hilfe gegen einen Sozialleistungstrger haben.
Papier | [X.] ist aus dem Amt geschieden und daher gehindert zu unterschreiben Papier |
[X.] |
[X.] | [X.] | [X.] |
[X.] | [X.] |
Meta
03.04.2001
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 1 BvR 81/98 (REWIS RS 2001, 2960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2960 BVerfGE 103, 225-241 REWIS RS 2001, 2960
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