Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 5 StR 316/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2241

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:241019B5STR316.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 316/19

vom
24. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 ge-mäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Nach der Darstellung im Urteil hat sich der V-Mann, der den Angeklagten G.

als Händler von Marihuana im dreistelligen [X.] bezeichnet hat, bei seinen Angaben betreffend den freigesprochenen Angeklagten O.

G.

2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante
3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des [X.] unbegründet.
-
3
-
3. Die vom Angeklagten G.

erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs.
4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologi-schen Gutachtens bezüglich einer Polizeibeamtin) ist bereits unzulässig, da die Revision nicht mitgeteilt hat, dass die Zeugin mit ihrer Begutachtung einver-standen gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2012

1 [X.] mwN).
Sander

Schneider

König

Berger

Köhler

Meta

5 StR 316/19

24.10.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 5 StR 316/19 (REWIS RS 2019, 2241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2241

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 316/19 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Rügeanforderungen bei Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens


5 StR 427/19 (Bundesgerichtshof)


3 StR 151/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 480/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 209/20 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung einer Verfahrensrüge


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 316/19

1 StR 647/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.