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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Rügeanforderungen bei Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Nach der Darstellung im Urteil hat sich der V-Mann, der den Angeklagten [X.]als Händler von Marihuana im dreistelligen [X.] bezeichnet hat, bei seinen Angaben betreffend den freigesprochenen Angeklagten [X.] lediglich auf „Informationen aus dem Umfeld der beiden“ gestützt (UA S. 21).
2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des [X.] unbegründet.
3. Die vom Angeklagten [X.]erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens bezüglich einer Polizeibeamtin) ist bereits unzulässig, da die Revision nicht mitgeteilt hat, dass die Zeugin mit ihrer Begutachtung einverstanden gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 [X.] mwN).
Sander |
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Schneider |
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König |
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Berger |
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Köhler |
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Meta
24.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 30. Januar 2019, Az: 504 KLs 16/18
§ 244 Abs 4 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 5 StR 316/19 (REWIS RS 2019, 2269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2269
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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