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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:231019B1STR11.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/19
vom
23. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019
ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 StPO durch Ablehnung eines hilfsweise gestellten Antrags auf Einholung eines psy-chiatrischen Sachverständigengutachtens ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat den Antrag zutreffend als Beweisermittlungsantrag angesehen. Zu der begehrten Aufklärung brauchte es sich angesichts der rechtsfehlerfrei erfolgten Ablehnung der Erheblichkeit der hier ohnehin nicht naheliegenden Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge der angenommenen schweren De-pression des Angeklagten nicht gedrängt zu sehen.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Köhler
Meta
23.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 5 StR 427/19 (REWIS RS 2019, 2309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2309
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