Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 151/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7854

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 151/15

vom
21. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli
2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Hildesheim
vom 8.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen
zu tragen.
Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat
ergänzend:
Die Rüge der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines medizini-schen Sachverständigengutachtens ist in zulässiger Weise erhoben worden (§
344 Abs.
2 Satz 2 [X.]); insbesondere hat es der Vorlage des im Ablehnungsbeschluss in
Bezug genommenen Untersuchungs-berichts der Frauenärztin vom 31.
Oktober 2011 nicht bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage des Revisionsvor-bringens den geltend gemachten Verfahrensmangel zu prüfen. Die [X.] hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Das [X.] hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, die [X.] sei aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§
244 Abs.
3 Alt.
2 [X.]; zum Nebeneinander der in §
244 Abs.
3 und 4 [X.] geregelten Ablehnungsgründe vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
244 Rn.
73). Dies trägt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen die getroffene Entschei-dung. Die diesbezügliche Beschlussbegründung reichte noch aus, um den Angeklagten und die weiteren Verfahrensbeteiligten so weit über die Auffassung des Gerichts
zu unterrichten, dass dieses sich auf die Verfahrenslage einstellen konnten, sowie dem Senat die [X.] Überprüfung zu ermöglichen (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
225).
Soweit der Angeklagte als Verletzung des §
244 Abs.
2 und 3 [X.] be-anstandet, das [X.] habe den -
den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen genügenden -
Antrag auf [X.] rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügt die [X.] dem -
§
244 Abs.
2 [X.] entspre-chenden -
Maßstab des §
244 Abs.
5 Satz 1 [X.].
Die Rüge der Verletzung der §§
250, 251,
265 [X.] zeigt entgegen der Auffassung des [X.] in zulässiger Weise einen Rechtsfehler auf. Auf diesem beruht das Urteil allerdings nicht (§
337 [X.]); denn das [X.] ist davon ausgegangen, das Hymen der Nebenklägerin sei nicht zerstört worden. Damit hat es einen dem Ange-klagten günstigen Umstand angenommen.
[X.] Schäfer

Mayer Gericke

Meta

3 StR 151/15

21.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 3 StR 151/15 (REWIS RS 2015, 7854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7854

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