Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 3 StR 480/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3651

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[X.] vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges u. a.

zu 2.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2005 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die [X.]sten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu den erhobenen Revisionsrügen bemerkt der Senat ergänzend: 1. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung der [X.] des nicht vernommenen Zeugen [X.]([X.] 3. der Revisionsbegrün-dung [X.]) ist jedenfalls unbegründet, weil die ihn betreffende [X.] - was nahe liegt - auf den Angaben des als Zeugen vernommenen weite-ren Geschäftsführers der [X.], M. , beruhen kann. 2. Die Rüge, durch das Unterbleiben der Vernehmung des [X.] habe die Kammer § 244 Abs. 2 StPO verletzt ([X.] 7. der Revisionsbegründung [X.]), ist ebenfalls zumindest unbegründet. [X.] die weitere Behandlung der [X.]adenersatzforderung gegen die [X.] von den Vertragsparteien in der Finanzierungsvereinbarung vom 26. Oktober 2000 festgelegt worden war, musste sich das [X.] nicht - 3 - gedrängt sehen, den Zeugen S. zu vernehmen, der seine Tätigkeit erst geraume Zeit später begonnen hat. 3. Die Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch die Ableh-nung der Vernehmung von Zeugen sind unbegründet. Die Kammer hat die Be-weisanträge hinsichtlich der Zeugen K. und [X.]. (I[X.] 1. der Revisionsbe-gründung [X.] ), [X.](aaO I[X.] 2. und 5.), [X.]. , [X.]. und [X.](aaO I[X.] 3.), [X.]. und [X.](aaO I[X.] 5. und 7.), [X.], [X.] , [X.]l. und [X.]. (aaO I[X.] 10.) sowie [X.]. (aaO I[X.] 11.) mit jeweils zutreffender Begründung abgelehnt. 4. Soweit die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Markt-werts der abgetretenen Forderung beanstandet wird (I[X.] 3. der Revisionsbe-gründung [X.]), ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. Auf der gerügten Verletzung des § 244 Abs. 4 und 6 StPO durch Nichtbescheidung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutach-tens zur Frage des objektiven Marktwerts bestimmter veräußerter Vermögens-gegenstände (I[X.] 4. der Revisionsbegründung [X.]

) kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Unter den gegebenen Umständen war die abgetretene Forde-rung zumindest in Höhe des festgestellten [X.]adens von lediglich knapp 500.000 DM nach wie vor werthaltig. 6. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO durch Nicht-einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (I[X.] 12. der Revisionsbe-gründung [X.]) ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat den Beweisan-trag mit zutreffender Begründung abgelehnt. - 4 - 7. Die vom [X.] nicht behandelte Rüge, durch das [X.]. , [X.]. und [X.]sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt (I[X.] 13. Revisionsbegründung [X.]), ist unbegründet, denn die Kammer hat die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung als Be-weisanträge aufgefasst und mit zutreffender Begründung ablehnend beschie-den, mit der Folge, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht keinesfalls ge-geben sein kann. 8. Soweit die Revision des Angeklagten [X.] die Verletzung des § 261 StPO auf einen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und einem La-gebericht der [X.]. Vertriebsgesellschaft mbH stützt (II[X.] 3. der Revisionsbe-gründung [X.] ), ist der geltend gemachte Widerspruch nicht ersichtlich, die erhobene Rüge also jedenfalls unbegründet. 9. Soweit die Verletzung des § 261 StPO schließlich mit der Verwertung einer seitens des Angeklagten [X.]

außerhalb der Hauptverhandlung abgege-benen geständigen Einlassung begründet wird (II[X.] 4. der Revisionsbegründung [X.] ), ist das [X.] nicht bewiesen und für den Senat auch ohne
- 5 - Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht nachprüfbar. Ausweislich des [X.] hat der Angeklagte [X.] Angaben zur Sache gemacht; diese konnten auch die angegriffene Feststellung umfassen. [X.] RiBGH von [X.] ist im Urlaub und deswegen an der Unter-

zeichnung gehindert. [X.] [X.]

Meta

3 StR 480/05

09.05.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 3 StR 480/05 (REWIS RS 2006, 3651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3651

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