Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2011, Az. I ZR 19/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7816

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Gegenstand

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für Übersetzer


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

1. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das [X.]surteil vom 20. Januar 2011 ([X.], [X.], 328 = [X.], 470 - [X.]) berücksichtige nicht hinreichend seinen Vortrag, das im Streitfall vereinbarte [X.] von 19 € habe für sich genommen erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen, so dass die im Streitfall vereinbarte Absatzvergütung - die unterhalb der nach Ansicht des [X.]s normalerweise angemessenen Absatzvergütung liegt - angemessen erscheine.

3

Der [X.] hat den Vortrag des Beklagten berücksichtigt, dass die von ihm herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen für durchschnittliche oder mittelschwere Übersetzungen Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen ([X.], 328 Rn. 49). Dabei mag es sich um das übliche oder durchschnittliche Seitenhonorar handeln. Dieses ist nach Auffassung des [X.]s aber nicht mit dem angemessenen Seitenhonorar gleichzusetzen.

4

Der [X.] hat ausgeführt, dass es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seitenhonoraren, die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein können. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnittlichen Seitenhonorar außergewöhnlich weit abweicht, kann eine Erhöhung oder eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte [X.] zwar vom durchschnittlichen [X.] abweicht, aber noch angemessen ist ([X.], 328 Rn. 31).

5

Der [X.] hat weiter ausgeführt, dass die vereinbarte Normseitenvergütung von 19 € mit Blick auf die von den Empfehlungen, Gutachten und Umfragen genannten Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden kann ([X.], 328 Rn. 50). Er hat eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung deshalb nicht für gerechtfertigt gehalten.

6

Es verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, dass der [X.] seine Rechtsansicht nicht geteilt, sondern zwischen dem üblichen und einem angemessenen Seitenhonorar unterschieden hat.  

7

2. Der Beklagte macht vergeblich geltend, es verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der [X.] ihn gemäß Ziffer [X.] des [X.] verurteilt habe, dahingehend in eine Abänderung des mit dem Kläger geschlossenen Übersetzervertrages einzuwilligen, dass der Übersetzer an den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit einem Fünftel des [X.] beteiligt sei. Der [X.] habe seinen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Anteil von 60% bzw. 70% des Erlöses aus der Verwertung von Nebenrechten nicht vollständig dem Originalautor zufließe, sondern auch seinem Verlag bzw. seiner Agentur, die in der Regel 30% bzw. 15% vom Autorenanteil erhielten.

8

Das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich für seine Verurteilung gemäß Ziffer [X.] des [X.]. Der [X.] hat deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen muss, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden ([X.], 328 Rn. 41). Er hat deshalb entschieden, dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt ([X.], 328 Rn. 42). Er hat den Beklagten dementsprechend verurteilt, in die Abänderung des [X.] dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger an den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit einem Fünftel des [X.] beteiligt ist (Ziffer [X.] des [X.]).

9

3. Soweit der Beklagte die Beispielsrechnung in Randnummer 40 des [X.]surteils in Frage stellt, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

[X.]                                         Schaffert

                             Kirchhoff                                             [X.]

Meta

I ZR 19/09

07.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 20. Januar 2011, Az: I ZR 19/09, Urteil

§ 32 Abs 1 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2011, Az. I ZR 19/09 (REWIS RS 2011, 7816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7816


Verfahrensgang

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Az. I ZR 19/09

Bundesgerichtshof, I ZR 19/09, 07.04.2011.

Bundesgerichtshof, I ZR 19/09, 20.01.2011.


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