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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 90/05 vom 6. März 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 6. März 2006 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die behaupteten Verstöße gegen Art. 103 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 29.042,37 • Goette [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 25.07.2002 - 32 O 5/02 - [X.], Entscheidung vom 16.02.2005 - 7 U 153/02 -
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06.03.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. II ZR 90/05 (REWIS RS 2006, 4735)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4735
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