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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 154/13
vom
18. September
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 18. September
2014
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Pokrant, Dr.
Koch, Dr. Löffler
und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni
2014
wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des [X.] auf Gewährung recht-lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch die Zurückweisung seiner
Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Senats vom 12. Juni
2014
nicht verletzt.
[X.] Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei-nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent-scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-te des [X.]vortrags ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss
vom 24. Februar 2005 -
III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die [X.] hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 -
I [X.], [X.], 314 Rn. 12 -
Medicus.log).
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I[X.] Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
1. Soweit der Kläger
seinen
Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verlet-zungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], [X.] vom 5. Mai 2008 -
1 [X.], [X.], 2635 f.; [X.], Beschluss vom 19. Juli 2012 -
I [X.], [X.], 766
Rn. 2). Eine [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungs-beschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2014
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I [X.], juris 4 mwN).
2. In der Rechtsprechung des [X.]s ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare [X.] gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010
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1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen des [X.], mit denen -
wie hier -
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann aus-nahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulas-sungsgrund vor
der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prü-fung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der [X.] als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist ([X.], NJW 2011, 3
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1497
Rn. 3). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.
Büscher
Pokrant
Koch
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2012 -
14c O 248/11 -
O[X.], Entscheidung vom [X.] -
I-20 [X.] -
Meta
18.09.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. I ZR 154/13 (REWIS RS 2014, 2814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2814
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