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Gehörsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], [X.] vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, [X.], 2635 f.; [X.], Beschluss vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.], 766 Rn. 2 mwN). Eine [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. April 2013 - [X.], juris Rn. 3 mwN).
In der Rechtsprechung des [X.]s ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen des [X.], mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl. [X.] aaO). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (vgl. [X.] aaO Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder vom Beklagten dargetan noch ansonsten ersichtlich.
An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf die [X.] bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] aaO Rn. 14).
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[X.] Koch
Meta
15.08.2013
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 28. März 2012, Az: 5 U 23/04, Urteil
Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO, § 544 Abs 2 ZPO, § 544 Abs 4 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 91/12 (REWIS RS 2013, 3426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3426
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