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PDF anzeigen[X.][X.] vom 7. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. September 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Bei-ordnung der beim [X.] zugelassenen [X.]und Dr. M. wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, weil die in [X.] genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller möchte offenbar erreichen, dass der [X.] anordnet, das [X.] solle ihm in den dort anhängigen Verfah-ren Prozesskostenhilfe bewilligen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 133 GVG ist der [X.] in Zivilsachen lediglich zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der [X.], der Rechtsbeschwerde und der [X.]. Der [X.] hat keine Entscheidung des [X.] zu benennen vermocht, die mit einem dieser Rechtsmittel angegriffen werden kann. Eine all-gemeine Kompetenz, den Instanzgerichten in laufenden Verfahren Anweisun-gen zu erteilen, hat der [X.] nicht. 1 - 3 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-ben zu erhalten. 2 [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -
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07.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. IX ZA 31/10 (REWIS RS 2010, 3597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3597
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