Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 4 StR 322/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1358

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[X.] [X.]in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. März 2001, soweit es ihnbetrifft, mit den Feststellungen aufgehobena) in den die Fälle II 2 a bis 2 d der [X.]ünde [X.],b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine allgemeine Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, [X.] zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und vorsätzlichenFahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahrenverurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit derer die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist teilweise begrün-det.- 3 -1. Die Verfahrensrist nicht ausgefrt und daher unzulssig (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Mit der Sachrt das Rechtsmittel zu den Strafaussprchen imwesentlichen Erfolg; im rigen ist es [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Das [X.] hat bei den Fllen der Anstiftung zur schweren rri-schen Erpressung bzw. zur versuchten schweren rrischen Erpressung(Flle II 2 a bis 2 d der [X.]) mehrfach zu Lasten des Angeklagtengewertet, "daß er der eigentliche Initiator der Taten war" ([X.]; vgl. [X.] 66, 67, 68). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Anstiftung (§ 26 StGB) setzt [X.], daß ein anderer zur Begehung einer vorstzlichen rechtswidrigen Tat be-stimmt wird, der Anstifter also den Entschluß zur Tat hervorruft (vgl. BGHSt 9,370, 379). Die [X.] erweist sich daher als unzulssigeVerwertung eines Umstands, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestan-des ist (§ 46 Abs. 3 StGB).Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehlerberuht. Die Strafaussprche in den Fllen II 2 a bis 2 d und der [X.] Gesamtstrafe mssen daher aufgehoben werden. Die im [X.] 1 wegenFahrens ohne Fahrerlaubnis verte Strafe kann dagegen bestehen bleiben;sie wird von dem Rechtsfehler nicht berrt.3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenenrichtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurck(BGHSt 35, 267).- 4 -Der neu entscheidende Tatrichter wird [X.] worauf die Revision zu Rechthinweist - zu bercksichtigen haben, daû der Angeklagte mit dem Widerruf vonzwei Bewrungsstrafen (1 Jahr 6 Monate und 2 Jahre Jugendstrafe) [X.] (vgl. [X.], 310, 314; [X.]/[X.] 50. Aufl. § 46 Rdn. 7).Maatz Tolksdorf [X.] Ernemann

Meta

4 StR 322/01

13.09.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 4 StR 322/01 (REWIS RS 2001, 1358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1358

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