Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 3 StR 204/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1933

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[X.]/02vom13. August 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Januar 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen [X.] in Tateinheit mit versuchter räuberischerErpressung mit Todesfolge verurteilt wird,b) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß [X.] des Totschlags in Tateinheit mit ver-suchter räuberischer Erpressung mit [X.] der schweren räuberischen Erpressung schul-dig ist;c) mit den zugehörigen Feststellungen [X.]) im Ausspruch über die im Fall [X.] der Ur-teilsgründe verhängten Einzelstrafen,bb) im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegenschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall als [X.] begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision,die er im Fall [X.] der Urteilsgründe wirksam auf den Rechtsfolgenausspruchbeschränkt hat. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. Insbesondere weist die Beweiswürdigung zum Fall [X.] der Urteilsgrün-de keinen Rechtsfehler auf.1. Zu diesem Fall hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte bedrohte den Uhrmachermeister [X.]indessen Uhren- und Schmuckgeschäft mit einer Selbstladepistole und verlangtedie Herausgabe von Geld oder Wertgegenständen. Als der Geschäftsinhaberdies lautstark verweigerte, geriet der Angeklagte in Wut und Panik, weil seinVorhaben gescheitert war. Er schoß deshalb mehrmals in Tötungsabsicht aufR. , der an den Folgen eines Nahschusses in das Genick verstarb. [X.] verließ der Angeklagte fluchtartig das Geschäft.Diesen Sachverhalt hat die [X.] als versuchte schwere räuberi-sche Erpressung in Tatmehrheit mit Totschlag bewertet.2. Dieser Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hatsich der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung mit [X.] Tateinheit mit Totschlag strafbar [X.] -Wer beim Versuch einer räuberischen Erpressung mindestens leichtfer-tig den Tod eines Menschen verursacht, ist wegen versuchter räuberischer [X.] (§§ 22, 23 Abs. 1, 255, 251 StGB) zu bestrafen. [X.] auch dann, wenn der Täter - wie hier - den Tod vorsätzlich herbeigeführthat (vgl. BGHSt 39, 100). Der Tatbestand des § 251 StGB setzt dabei nichtvoraus, daß der Tod unmittelbar durch die Nötigungshandlung verursacht wird.Vielmehr ist es ausreichend, wenn die den Tod des Opfers herbeiführendeHandlung derart eng mit dem Tatgeschehen verbunden ist, daß sich in der [X.] die der Tat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl.[X.], 511). Dies war bei der vorsätzlichen Tötung des Uhrmacher-meisters [X.]durch den Angeklagten der Fall, da bei einer räuberischenErpressung unter Verwendung einer Schußwaffe die Gefahr der Eskalationdurch Gebrauch der Waffe besteht, wenn das Opfer die Forderungen des [X.] nicht erfüllt.Die Delikte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge unddes Totschlags stehen im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 39, 100, 108 f.).§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruches nicht entgegen, da sichder Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressungmit Todesfolge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.3. Der Angeklagte ist vom Versuch der räuberischen Erpressung mit [X.] nicht mit [X.] Wirkung zurückgetreten.Zwar hat das [X.] das Problem eines möglichen Rücktritts [X.] nicht ausdrücklich erörtert. Dies stellt aber unter den gegebenen [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Da nach den ge-troffenen Feststellungen das Vorhaben des Angeklagten, sich mittels einerStraftat Geld zu verschaffen, wegen des unerwarteten Widerstands des Tat-- 5 -opfers gescheitert war ([X.]), ging die [X.] erkennbar von einemfehlgeschlagenen Versuch aus, bei dem ein [X.] Rücktritt aus-scheidet (vgl. BGHSt 34, 53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehl-geschlagener 1; Freiwilligkeit 22). Der in der Annahme eines fehlgeschlagenenVersuchs liegende Schluß des Tatrichters, der Angeklagte habe die räuberi-sche Erpressung als nicht mehr durchführbar und deshalb als endgültig ge-scheitert angesehen, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, diesich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt.4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Fall [X.] der Urteils-gründe waren die insoweit ausgesprochenen zwei Einzelstrafen von vier undzehn Jahren mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies [X.] die Aufhebung des [X.]s. Dagegen bleibt die im Fall[X.] verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestehen. Der Senat [X.], daß sich die aufgehobenen Einzelstrafen auf diese Strafe ausgewirkt ha-ben.Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen erheblichverminderter Schuldfähigkeit bei der [X.] neu zu prüfen. Aus demangefochtenen Urteil ergibt sich schon nicht, ob das [X.] wegen der"Wut des Angeklagten, die sich in einem impulsiven und aggressiven Über-maßverhalten entladen habe" ([X.]), von einer tiefgreifenden Bewußt-seinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegan-gen ist. Außerdem stellt es nicht ausreichend dar, daß die diagnostizierte dis-soziale und impulsive Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren an-deren seelischen Abartigkeit erreicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die [X.] solche Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Le-ben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen [X.] -belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störung, was aufgrund einerGanzheitsbetrachtung von Täter und Tat zu prüfen ist (BGHSt 37, 397, 401 f.;BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31). Weiterhin wird die Möglichkeit [X.] Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 15. Januar 2001 - 111 Js 16963/00 V 22 - ausdrücklich zuerörtern sein.[X.] Miebach von [X.] [X.] ist durch Urlauban der Unterschriftsleistunggehindert Miebach [X.]

Meta

3 StR 204/02

13.08.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 3 StR 204/02 (REWIS RS 2002, 1933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1933

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