Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 599/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3458

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[X.] StR 599/99vom18. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000 gemäߧ§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand wird als unzulässig [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 16. Juli 1999a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagteder schweren räuberischen Erpressung, der versuch-ten räuberischen Erpressung und der Körperverlet-zung schuldig [X.])mit den Feststellungen aufgehoben in den [X.] über die Einzelstrafen in den [X.] und 3der Urteilsgründe und über die [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.4.Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressungunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]s Essenvom 20. Februar 1998 (zwei Jahre mit Bewährung) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn wegen schwerer räuberi-scher Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts.1. Der Antrag des Angeklagten, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren", istunzulässig, da die Revision mit dem vor Ablauf der [X.] dem [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 23. Juli 1999, mit dem"die Verletzung formellen und materiellen Rechts" gerügt worden ist, ord-nungsgemäß begründet wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] Nachholung der mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1999 erhobenen Verfah-rensrügen, die im übrigen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOnicht genügen, kommt hier nicht in Betracht. Insoweit wird auf die zutreffendenAusführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 30. No-vember 1999 verwiesen.2. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Schuldspruch inden [X.] und 3 der Urteilsgründe und zu den [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 4 -a) Die Feststellungen rechtfertigen im [X.] 1 der Urteilsgründe nichtdie Annahme einer vollendeten Nachteilzufügung gemäß §§ 255, 253 [X.] kann bereits die erzwungene Ausstellung eines [X.] einenVermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Dies setztjedoch voraus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mitwirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist ([X.]St 34, 394, 395m.w.[X.]). Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung ausder Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nachAushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist ([X.]aaO; [X.], 233). Dafür, daß der Angeklagte die ihm nach [X.] nicht zustehende Forderung von 1.500 DM unter [X.], zu dessen Unterzeichnung er [X.]genötigt hatte,gerichtlich durchsetzen wollte, enthält das Urteil aber keine Anhaltspunkte.Vielmehr kam es dem Angeklagten ersichtlich allein darauf an, die unmittelbareHerausgabe von Geld zu erzwingen; denn in der Folgezeit drohte er [X.]flmehrfachfl bei zufälligen Zusammentreffen und forderte von [X.] - wiederum ohne Erfolg - am 24. April 1998 ([X.] 3 der Urteilsgründe)erneut die Zahlung von 1.500 DM und schließlich von 500 DM. Der [X.] erlitt somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungenebloße Ausstellung des [X.] noch keinen wirtschaftlichen Nachteil(vgl. [X.], Urteil vom 11. August 1999 - 5 [X.] - und Beschluß vom 9.November 1999 - 4 StR 492/99), so daß sich das Tatgeschehen im [X.] 1 [X.] lediglich als versuchte schwere räuberische Erpressung darstellt.b) [X.] rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Beurtei-lung des [X.] zwischen der - aus den vorgenannten Grün-den lediglich versuchten - räuberischen Erpressung im [X.] 1 der [X.] 5 -de und der versuchten räuberischen Erpressung im [X.] 3, die das [X.] als zwei rechtlich selbständige Taten gewertet hat. Beide Vorfälle stellensich vielmehr nach den Feststellungen als sukzessive Ausführungshandlungeneines einheitlichen [X.] zum Nachteil des [X.]unddamit als eine - eine Tat im Rechtssinne bildende - tatbestandliche Handlungs-einheit dar (vgl. [X.]St 41, 368, 369; [X.]R StGB § 253 Abs. 1 [X.]), da der Angeklagte sein Ziel, [X.]zur Zahlung des geforderten [X.] zu zwingen - ebenso wie im [X.] 2 (schwere räuberische Erpressungzum Nachteil des O. ), in dem er das Tatopfer am 8. März 1998 [X.] zunächst eines Teilbetrages und schließlich etwa drei bis vier Monatespäter zu einer weiteren Zahlung zwang -bis zum endgültigen Scheitern des[X.] am 24. April 1998 weiterverfolgte.c) Der Senat hat daher den Schuldspruch in den [X.] und 3 dahingeändert, daß der Angeklagte insoweit einer versuchten räuberischen Erpres-sung schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daßsich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als gesche-hen verteidigt hätte.Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung der [X.] in den [X.] und 3 der Urteilsgründe sowie der [X.]. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben.3. Mit Rücksicht darauf, daß die versuchte räuberische Erpressung zumNachteil [X.](Fälle [X.] und 3 der Urteilsgründe) erst nach der Verur-teilung des Angeklagten durch das [X.] Essen vom 20. Februar 1998beendet war, kommt eine Einbeziehung der Strafe aus dieser Verurteilung- 6 -nach § 55 StGB und die Bildung von zwei Gesamtstrafen nicht in Betracht. [X.] nach der Festsetzung einer neuen Einzelstrafe für die versuchte räu-berische Erpressung zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe darf daher drei [X.] sechs Monate nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).Meyer-Goßner Maatz Athing Ernemann

Meta

4 StR 599/99

18.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 599/99 (REWIS RS 2000, 3458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3458

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