Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2015, Az. XI ZR 121/14

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12992

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Gegenstand

Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung einer Kapitalbeteiligung


Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im [X.] enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 € bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

2

Die Klägerin, die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von [X.] um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem [X.] in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr verpflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbetrag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 489,68 € zusammen.

3

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der [X.] in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des [X.], da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt ([X.]sbeschluss vom 29. September 2009 - [X.], juris, mwN).

4

Dies steht auch nicht im Widerspruch zum [X.]sbeschluss vom 15. Februar 2000 ([X.], [X.], 1015) zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.

5

Auch bei [X.] sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem [X.] zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen ([X.]sbeschluss vom 15. Februar 2000 - [X.], [X.], 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem [X.] zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des [X.], der Gegenstand ihres negativen [X.] ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO.

Ellenberger                             Maihold                           Matthias

                        Derstadt                            Dauber

Meta

XI ZR 121/14

07.04.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 10. März 2015, Az: XI ZR 121/14, Beschluss

§ 3 ZPO, § 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2015, Az. XI ZR 121/14 (REWIS RS 2015, 12992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12992


Verfahrensgang

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Az. XI ZR 121/14

Bundesgerichtshof, XI ZR 121/14, 07.04.2015.


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