Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2015, Az. XI ZR 121/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12994

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 121/14

vom

7.
April 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7.
April 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger, die Richter
Maihold
und
Dr.
Matthias
so-wie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset-zung im Beschluss vom 10.
März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69

n-sicht der Klägerin sind die im [X.] enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47

Die Klägerin, die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine [X.] der Beklagten zur Rückzahlung von Zins-
und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15

ehenssiche-rungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung [X.]. Außerdem hat sie die Feststellungen
erwirkt, dass sie aus einem [X.]sdarlehen in Höhe von 31.500
DM (16.105,69

r-pflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbe-trag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47

n-gen in Höhe von 489,68

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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der [X.] in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur [X.] von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des [X.], da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29.
September 2009

XI
ZR 498/07, juris,
mwN).
Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2000 (XI
ZR 273/99, [X.], 1015) zur Berechnung der [X.] im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.
Auch bei [X.] sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Her-ausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten [X.] oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterleg-tem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem [X.] zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforde-rungen (Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2000

XI
ZR 273/99, [X.], 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem [X.] zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es
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sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des [X.], der Gegenstand ihres negativen [X.] ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von §
4 ZPO.

Ellenberger

Maihold

Matthias

[X.]

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
7 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
5 [X.] -

Meta

XI ZR 121/14

07.04.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2015, Az. XI ZR 121/14 (REWIS RS 2015, 12994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12994

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