Bundespatentgericht, Urteil vom 11.05.2021, Az. 5 Ni 16/19 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2021, 5998

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – "Verfahren und Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in Wärmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern" – Zur Frage der Patentfähigkeit – erfinderische Tätigkeit – Abweisung der Klage


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2021 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, [X.] und [X.]. [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 383 534 (Streitpatent), das am 20. Dezember 2004 angemeldet worden ist und die Priorität der [X.] Patentanmeldung 103 60 705.6 vom 19. Dezember 2003 in Anspruch nimmt. [X.] trägt die Bezeichnung: „Verfahren und Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in Wärmetauschern, [X.] und Brennkammern“ und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 2004 014 524.8 geführt. Der gegen das Streitpatent eingelegte Einspruch ist mit Beschluss der Einspruchsabteilung des [X.] vom 22. November 2016 (überreicht von der Beklagten als Anlage [X.]) zurückgewiesen worden.

2

[X.] umfasst 7 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

3

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 lauten nach der Streitpatentschrift ([X.]) wie folgt:

Abbildung

Abbildung

4

Wegen der auf die Patentansprüche 1 und 4 rückbezogenen [X.] und 3 bzw. 5 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 26. Juli 2019 macht die Klägerin geltend, das Streitpatent sei mangels Patentfähigkeit (Art. II § 6 Absatz (1) Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 (a), Art. 52 bis 57 EPÜ) für nichtig zu erklären. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber den Dokumenten [X.] bis [X.] wegen offenkundiger Vorbenutzung und Beschreibung dieser Vorbenutzung nicht mehr neu. In der Aktennotiz gemäß Anlage [X.] seien sowohl das Verfahren als auch die Vorrichtung deutlich beschrieben. Die im Zusammenhang mit der Anlage [X.] überreichte Anlage D3 sei eine Skizze, die den Aufbau einer wassergekühlten Sprengschnurvorrichtung zeige. Darüber hinaus könne das Streitpatent auch aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit seiner Gegenstände nach dem druckschriftlichen Stand der Technik keinen Bestand haben.

6

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende Dokumente:

7

[X.] Zeitungsartikel in der [X.] Zeitung [X.] vom 08.05.2003

8

[X.] Übersetzung des Zeitungsartikels [X.]

9

D1c Foto vom 09.05.2003

[X.] Notiz von [X.]…

[X.] Aktennotiz des Herm F… vom 21.07.2003

D3 Skizze von Herm R…

[X.] Auszug aus „Sprengtechnik", 2. Auflage 1993, S. 438 bis 442

D5 [X.] 5 307 743 A

D6 EP 1 275 925 A1

D7 Artikel von S…, 1996

D8 EP 1 067 349 A2

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 383 534 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im gesamten Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe der [X.], 1‘, 2, 2‘ 3, 3‘, 4, 4‘, überreicht als Anlage [X.]6b zum Schriftsatz vom 6. Mai 2021, in dieser Reihenfolge.

Wegen der Fassung der Hilfsanträge wird auf die Anlage [X.]6b Bezug genommen. Die Klägerin hält die Nichtigkeitsklage auch gegenüber der Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen aufrecht.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hat neben der Entscheidung der Einspruchsabteilung des [X.] (Anlage [X.]) u. a. mit der Anlage [X.]5 eine besser lesbare Kopie von Auszügen aus der Anlage [X.] vorgelegt. Der Gegenstand des Streitpatents sei bereits in der erteilten Fassung bestandsfähig. Jedenfalls gelte dies für eine der hilfsweise verteidigten Fassungen.

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 1. Februar 2021 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.

Die Klägerin konnte den [X.] nicht davon überzeugen, dass das Verfahren und die Vorrichtung gemäß Streitpatent durch den Stand der Technik vorweggenommen ist bzw. dem Fachmann am [X.] nahegelegen hat und somit nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in Wärmetauschern, [X.]n und Brennkammern.

Nach Angaben des Streitpatents ist es allgemein bekannt, dass Wärmetauscher, [X.] oder Brennkammern, also Räume, in denen eine Verbrennung stattfindet und die mit entsprechenden Leitungen versehen sind, durch die ein zu erwärmendes Medium strömt, in gewissen Zeitabständen gereinigt werden müssen. Grund hierfür sei, dass die Leitungen, die von dem zu erwärmenden Medium durchströmt werden, an ihrer Außenseite durch den Brennvorgang innerhalb des Brennraumes versotten bzw. von einer Schicht von Brennrückständen bedeckt sind, die den Wärmeübergang erschweren bzw. verhindern, was letztlich den Wirkungsgrad der Anlage vermindert (Absatz [0002]).

Das Streitpatent führt weiter aus, dass es auch bekannt sei, zur Reinigung solcher Räume und Leitungen sog. [X.]en durchzuführen. Hierzu werde beispielsweise ein Textilsack außerhalb des zu reinigenden Raums mit einem Gasgemisch gefüllt und in den Raum, der gereinigt werden soll, eingebracht und dort zur Explosion gebracht. Bei einem solchen Verfahren entstehe eine kugelförmige Abreinigung, da die gesamte [X.] vom Textilsack, der idealerweise als Kugel angenommen werden kann, ausgeht. Problem hierbei sei, dass zwar Verschmutzungen, die außenseitig auf den Leitungen bzw. Rauminnenwänden aufgebracht sind und die direkt von der [X.] erreicht werden können, möglicherweise beseitigt werden könnten. [X.] sei das Ergebnis bei Leitungen, die das zu erwärmende Medium aufnehmen, da diese Leitungen oftmals sehr eng zueinander liegen, und die [X.] häufig Verunreinigungen, die zwischen den [X.] oder von der Sprengung aus gesehen hinter den [X.] liegen, nicht ablöse ([0003]).

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in Absatz [0004] als Aufgabe der Erfindung, unter Vermeidung der bisherigen Nachteile eine Reinigung zu erlauben, [X.]n die Temperatur innerhalb des zu reinigenden Raumes noch nicht auf Raumtemperatur oder eine Temperatur unterhalb 100 °C abgesunken ist.

3. Als Fachmann ist vorliegend ein Verfahrensingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet von Sprengreinigungen anzusehen.

I[X.] Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

1. Patentanspruch 1 schlägt in der erteilten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1. ein Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in Wärmetauschern, [X.]n oder Brennkammern, wobei

1.1 die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und/oder abgelöst werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.2 ein Rohr innenseitig mit einer [X.] versehen,

1.3 von einem Kühlmedium durchströmt,

1.4 zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht,

1.5 die Sprengung ausgelöst wird und

1.6 das Rohr bei der Sprengung zerstört wird,

Die Vorrichtung nach Patentanspruch 4 lautet in gegliederten Form:

4. Vorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in Wärmetauschern, [X.]n oder Brennkammern,

dadurch gekennzeichnet, dass

4.1 die Vorrichtung ein Rohr umfasst, welches über eine große Länge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verfügt,

4.1.1 so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgelöst werden können, die zwischen den Leitungen liegen, wobei

4.2 innerhalb des [X.] eine [X.] zur linearen Sprengung ausgebildet ist und

4.3 das Rohr nach der Sprengung zerstört ist, und

4.4 dass innerhalb des [X.] ein Kanal ausgebildet ist,

4.4.1 welcher die [X.] umfasst und

4.4.2 von einem Kühlmedium durchströmt werden kann.

2. Der [X.] legt den Patentansprüchen 1 und 4 folgendes Verständnis zugrunde:

Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in Wärmetauschern, [X.]n und Brennkammern mittels [X.] in Räumen, deren Temperatur noch nicht auf Raumtemperatur oder auf eine Temperatur unterhalb 100°C abgesunken ist.

Mit dem Merkmal 1.1 bzw. 4.2 wird eine „lineare Sprengung“ beansprucht, die sich von einer „kugeligen Sprengung“ dadurch unterscheidet, dass die [X.] über eine größere Länge erzeugt wird (vergleiche Abschnitt [0006] der Streitpatentschrift). Nachdem mit dem Verfahren Verschmutzungen zwischen Leitungen gelockert und/oder gelöst (Merkmal 1.1) werden sollen, werden implizit bereits Anforderungen an die Geometrie und den Sprengstoff gestellt, die im Verfahren nach Anspruch 1 nicht näher präzisiert werden. Bei der Vorrichtung nach Anspruch 4 erfolgt diese Präzisierung über die Merkmale 4.1, 4.1.1 und 4.2.

Das Merkmal 4.1, wonach das Rohr eine große Länge und einen relativ kleinen Durchmesser haben soll, ist zwar unbestimmt, der Fachmann würde hier jedoch zumindest davon ausgehen, dass die Rohrlänge wesentlich größer ist als der Rohrdurchmesser. Mit dem Merkmal 4.2, wonach eine lineare Sprengung erzeugt werden soll, wird dieses Merkmal dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Länge des [X.] eher ein Vielfaches des Durchmessers sein soll. Die genaue Dimensionierung gemäß dem Merkmal 4.1.1 ist wiederum abhängig vom Einsatzort und dem Abstand zwischen den Leitungen, von denen die Verunreinigungen abgelöst werden sollen.

Darüber hinaus wird mit den Merkmalen 1.2 und 4.2 auf die Ver[X.]dung einer [X.] abgestellt, wobei für den Fachmann der Unterschied zwischen einer [X.] und einer Zündschnur bereits aufgrund seines Fachwissens klar ist. Entgegen der Auffassung der [X.] ist dieser Unterschied auch dem [X.], welches nach Auffassung des [X.]s durchaus zu einem großen Teil als Grundlage zum Erwerb fachmännischen Wissens dient, eindeutig zu entnehmen. Bereits im Inhaltsverzeichnis der [X.] wird zwischen [X.]n und Zündschnüren unterschieden. Wenngleich sowohl „2.2.1 [X.]“ als auch „2.2.5 Zündschnüre“ jeweils als Unterkapitel zu dem [X.] „2.2. Zündmittel“ aufgelistet werden, entnimmt der Fachmann dem dortigen Kapitel „2.2.1 [X.]“ die technische Lehre, dass [X.] nicht nur als Zünder für zusätzlichen Sprengstoff fungieren können, sondern dass sie selbst mit einer „Detonationsfortpflanzung …mit etwa 6000 bis 8000 m/s“ eine entsprechende [X.] besitzen, weshalb sie „bei der Beförderung und Aufbewahrung wie Sprengstoff behandelt“ werden. Als Einsatzmöglichkeiten solcher [X.] wird in [X.] neben der Ver[X.]dung als Bindeglied zur Übertragung der Detonation „vom sprengkräftigen Zündmittel auf den Sprengstoff“ beispielhaft unter anderem auch die Herstellung solcher [X.] „für das schonende Sprengen“ genannt.

Der Auffassung der [X.] in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2021 (Punkt 29) hinsichtlich der Auslegung des Merkmals 1.3 und analog des Merkmals 4.4.2, dass es mit der Formulierung, wonach das Rohr „von einem Kühlmedium durchströmt wird“ (Merkmal 1.3) bzw. „von einem Kühlmedium durchströmt werden kann“ (Merkmal 4.4.2) als zwingend anzusehen sei, dass das Kühlmedium nur in eine Richtung ströme und in den Brennraum weitergeleitet werde, kann sich der [X.] nicht anschließen. Vielmehr ist diesbezüglich der Klägerin zuzustimmen, dass eine Rückführung des [X.], wie sie beispielsweise auch der [X.] oder der [X.] zu entnehmen ist, im Streitpatent nicht ausgeschlossen ist.

Die Merkmale 1.6 und 4.3, wonach das die [X.] aufnehmende Rohr nach der Sprengung zerstört wird bzw. ist, liest der Fachmann bereits aus der Bestimmung des beanspruchten Verfahrens bzw. der beanspruchten Vorrichtung mit.

II[X.] Patentfähigkeit der erteilten Fassung

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 4 erweisen sich als patentfähig, da die beanspruchte Lehre neu ist und für den angesprochenen Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war. Auch die Einspruchsabteilung des [X.] ist in ihrer Entscheidung vom 22. November 2016 (vgl. Anlage [X.]) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lehre des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Deshalb ist der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ unbegründet.

1.1 Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 und die Vorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 4 sind gegenüber den Druckschriften [X.] bis [X.] jeweils neu. Aus der Entgegenhaltung [X.] (Fachbuch „Sprengtechnik“), die auch im europäischen Einspruchsverfahren berücksichtigt wurde (dort als [X.] bezeichnet), ist es bekannt, zur Beseitigung der Schlacken in Öfen (hier Merkmal 1. bzw. 4., vergleiche dort S. 438: „An[X.]dungsbedingungen“, erster Absatz) Laderohre, bestehend aus einem in einem Rohr angeordneten Sprengstoff, in einem weiteren umfangsseitig beabstandeten Rohr anzuordnen (hier Merkmal 1.2 teilweise, vergleiche dort Bild 4.5.25), wobei der sich ergebende Zwischenraum zwischen innerem und äußerem Rohr einen Kanal bildet (Merkmal 4.4), der entsprechend der Auslegung der Merkmale 1.3 bzw. 4.4.2 von einem Kühlmedium durchströmt wird (vergleiche dort Bild 4.5.25). Diese dort als Doppelmantelkühlrohr bezeichnete Vorrichtung ist analog zur Aufgabe der Streitpatentschrift (vergleiche Abschnitt [0004] der [X.]) für die Sprengung in heißen Medien bzw. für [X.] vorgesehen. Dass die den Sprengstoff enthaltenden bzw. ihn umgebenden Rohre nach einer ausgelösten Sprengung zerstört sind (hier Merkmale 1.6 bzw. 4.3), liest der Fachmann dabei, wie auch beim Gegenstand des Streitpatents, als selbstverständlich mit. Das [X.] 1.2 bzw. 4.2, wonach es sich bei dem für [X.] vorgesehenen Sprengstoff um eine [X.] handelt, ist der [X.] an dem angegebenen Ort nicht zu entnehmen. Vielmehr wird zwar in der [X.] auf [X.] vorletzte Zeile eine [X.] erwähnt, aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch eindeutig, dass die [X.] in diesem Fall als Zündmittel fungiert und nicht den Sprengstoff der Sprengladung bildet.

Die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.4 des Verfahrens gemäß Anspruch 1 und die Merkmale 4.1.1, 4.2 und 4.4.1. der Vorrichtung gemäß Anspruch 4 sind der [X.] nicht zu entnehmen.

1.2 Die [X.] offenbart eine Vorrichtung, die zwar ebenfalls zur Sprengreinigung eines Ofens vorgesehen ist und bei der Sprengschnüre in flexiblen [X.] eingebracht werden. Dort werden jedoch Sprengschnüre in einer komplexen Geometrie in Form von Ringen und entsprechenden Abstandshaltern im Inneren eines zylindrischen Brennraums angeordnet. Eine Kühlung für die dortigen Sprengschnüre ist nicht offenbart.

Die Merkmale 1.1, 1.3, 1.4, 4.1.1 und 4.4.2 sind daher in der Druckschrift [X.] nicht offenbart.

1.3 Die Entgegenhaltung [X.], die im europäischen Einspruchsverfahren als [X.] berücksichtigt wurde, zeigt in Figur 1 eine Vorrichtung, die, entsprechend Merkmal 4, auch ausdrücklich zum Reinigen von Verschmutzungen in Wärmetauscheranlagen geeignet ist (Absatz [0001]), mit der das Sprengmittel nach Absatz [0007] in unmittelbarer Nähe des zu zerstörenden heißen Materials positioniert werden kann. Die bekannte Vorrichtung umfasst einen Kühlbehälter 1 bestehend aus einem Kühlkopf 10 und einem [X.]. Der [X.] besitzt nach Absatz [0020] mehrere Wandungen und zwar ein Kühlkopfgehäuse 23 mit aufgeschobenem Versorgungsgehäuse, einen Versorgungsstutzen 17 mit aufgeschobenem Innenkühlmantel 27 und ein Kühlkopfaufnahmerohr 18 mit eingeschobenem Sprengmittelbehälter 25. In dem Sprengmittelbehälter 25 sind Sprengmittel 5, beispielsweise pastöse, pulverförmige oder granulatförmige Sprengmittel [0015] angeordnet, welche den Sprengmittelbehälter 25 nach der Sprengung zerstören, wodurch ggfls. unterstützt durch zusätzlich angeordnetes Schüttgut 55 die Verunreinigungen von den Leitungen der Wärmetauscheranlage abgelöst werden (Merkmal 4.3). Die bekannte Vorrichtung nach der [X.] ist für das Warmsprengen geeignet und weist innerhalb des Sprengmittelbehälters 25 den Innenkühlmantel 27 auf, welcher die Sprengladung vollständig umfasst und von einem Kühlmedium umströmt werden kann. Wenngleich in der [X.] auch von dem Kühlkopfaufnahmerohr 18 die Rede ist, das innerhalb des [X.] 11 angeordnet ist, so offenbart die [X.] jedoch keine lineare Sprengung. Die [X.] weist somit auch kein Rohr auf, das innenseitig mit einer [X.] versehen ist und (zwischen [X.] und Rohr) von einem Kühlmedium durchströmt wird.

Somit sind die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.4 bzw. die Merkmale 4.1, 4.2 und 4.4.1 aus der Druckschrift [X.] nicht bekannt.

1.4 Aus dem Artikel [X.], der im europäischen Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung [X.] bezeichnet ist und der sich analog zur patentgemäßen Aufgabe ebenfalls mit Sprengreinigung von [X.]n bereits in der Abkühlungsphase beschäftigt (vergleiche dort Seite 50 bzw. 2. Seite des Artikels, linke Spalte, 4. Absatz) und demnach auch das Merkmal 1. bzw. 4. aufweist, entnimmt der Fachmann weiterhin, dass es für Rohrregionen bekannt ist, die Reinigung und damit die Lockerung oder Ablösung von Schlacke mittels Sprengschnüren und somit mittels linearer Sprengungen zu vollziehen (vergleiche dort Seite 50 bzw. 2. Seite des Artikels rechte Spalte, 3. Absatz). Damit sind auch die Merkmale 1.1, 1.2 bzw. 4.2 zum Teil, 1.4 bzw. 4.1.1 und 1.5 aus dem Artikel [X.] vorbekannt. Wie dort die Sprengschnüre zwischen den zu reinigenden Leitungen „drapiert“ werden, in welchem Abkühlungszustand der Anlage diese Präzisionsreinigung durchgeführt wird und ob, bzw. ggfs. wie dort die ver[X.]deten Sprengschnüre gekühlt werden, lässt die [X.] jedoch offen.

Ein Rohr nach Merkmal 1.2 bzw. 4.1 ist aus der [X.] ebenso nicht bekannt wie in Folge die Merkmale 1.3 1.4 und 1.6 bzw. 4.1.1 bis 4.4.2.

1.5 Die [X.], die bereits in der [X.] als Stand der Technik genannt wurde, von der die Erfindung der [X.] ausging, offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung in [X.]n, Wärmetauschern oder Brennkammern und weist damit die Merkmale 1. bzw. 4. auf. Bei der dort als „envelope“ bezeichneten semipermeablen Außenhülle handelt es sich jedoch bereits um kein Rohr. Aufgrund der Gesamtkonstruktion der Vorrichtung ist dort auch nicht von einer linearen Sprengung auszugehen, die gezielt zwischen zu reinigende Leitungen eingebracht werden könnte. Die Ver[X.]dung einer [X.] als Sprengstoff ist dort ebenfalls nicht erwähnt.

Die Merkmale 1.1 bis 1.4, 1,6 bzw. die Merkmale 4.1 bis 4.4.2 sind aus der Druckschrift [X.] nicht bekannt.

2. Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 und die Vorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 4 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin stützt ihren schriftlichen und mündlichen Vortrag zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.], der [X.] und [X.], der [X.] und [X.], wobei sie die [X.] ohnehin als Standardwerk für die Ausbildung des o. g. Fachmanns und damit als Teil seines Fachwissens ansieht.

2.1 Die Klägerin argumentiert, es sei ausgehend von der Druckschrift [X.] naheliegend, als Sprengstoff im Inneren des dortigen Sprengmittelbehälters eine [X.] zu ver[X.]den. Diese könne aufgrund ihrer Flexibilität dort auch als Knäuel eingebracht werden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob eine derartige Vorrichtung überhaupt funktionieren würde, käme der Fachmann nie auf die Idee, ein Rohr, welches zur Aufnahme von Sprengstoff vorgesehen ist, mit einer [X.] vollzustopfen. Vielmehr müsste der Fachmann zunächst die gesamte Vorrichtung derart verlängern und im Durchmesser entsprechend reduzieren, dass es statt der in der [X.] vorgesehenen kugeligen Sprengung zu einer patentgemäß beanspruchten linearen Sprengung kommen könnte. Darüber hinaus ist auch das aufwändige Vor- und Rücklaufsystem des dortigen Kühlungsmechanismus zur Erfüllung der patentgemäßen Aufgabe, nämlich eine Reinigung zwischen den oft nahe beieinander liegenden [X.] vorzunehmen, bereits ungeeignet. Diese Konstruktion bestehend aus konzentrischen, das Sprengrohr umgebenden [X.], 17, 18, 27 und dem äußeren [X.]gehäuse 23, die verhindern soll, dass Kühlflüssigkeit in dem Zeitraum zwischen Platzierung der Sprengvorrichtung und Auslösung der Sprengung in den Brennraum eindringt, vergrößert den Durchmesser und ist bereits deshalb ungeeignet, um zwischen den oftmals nahe beieinander liegenden Leitungsrohren platziert zu werden. Dabei ist der Klägerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich diese Kühlvorrichtung, wie sie in der Vorrichtung der [X.] verwirklicht ist, auf die Merkmale 1.3 bzw. 4.4 und 4.4.2 lesen lässt und dass mit den patentgemäßen Formulierungen dieser Merkmale auch Verfahren bzw. Vorrichtungen unter Schutz gestellt werden, die einen solchen Vor- und Rücklauf aufweisen. Dies ist jedoch unerheblich, da es sich hierbei um eine Frage des Schutzbereichs handelt, die nicht zwangsläufig zu einer mangelnden Patentfähigkeit führt. Ein Naheliegen kann damit jedenfalls nicht begründet werden.

2.2 Aus den gleichen Gründen wie bei der [X.] eignet sich auch die [X.] nicht als Ausgangspunkt, um eine mangelnde erfinderische Tätigkeit nachzuweisen. Denn die [X.] betrifft im Wesentlichen die Warmsprengung großer Massen , wie die in dem Kapitel „4.5.5. Sprengung in heißen Massen ([X.])“ angeführten Beispiele zeigen, die von einer erfindungsgemäßen linearen Sprengung mit einer [X.] als Sprengstoff weg weisen, nachdem selbst das für die [X.] zu ver[X.]dende Doppelmantelkühlrohr noch ein Innenrohr mit einem Durchmesser von 30 mm aufweisen soll (vergleiche dort Seite 445, letzter Absatz), was als Durchmesser für eine [X.] unrealistisch ist.

2.3 Die Kombination des aus dem Artikel [X.] bekannten Verfahrens mit einer der aus den Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] bekannten Verfahren ist nicht naheliegend. Die Klägerin verweist darauf, dass es zu dem Zeitpunkt, als der Artikel [X.] in [X.] erschien, dort im Gegensatz zu [X.] bereits erlaubt war, Sprengschnüre bei [X.] zu ver[X.]den. Dennoch habe man diese Möglichkeiten in [X.] nicht aus den Augen verloren und nur darauf gewartet, bis man aufgrund gesetzlicher Änderungen auf diese Möglichkeit zurückgreifen könne. Wenngleich in dem Artikel [X.] nichts zu den Kühlmaßnahmen bei der Ver[X.]dung von Sprengschnüren in den Rohrregionen erwähnt werde, sei es für den Fachmann naheliegend gewesen, Kühlvorrichtungen, wie sie aus der [X.], der [X.] oder der [X.] bekannt seien, vorzusehen.

Dieser Auffassung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. In der [X.] wird auf der zweiten Seite in der linken Spalte im dritten Absatz explizit darauf hingewiesen, dass die [X.] gegenüber der Reinigung mittels Wasserhochdruckreinigung wegen der gestiegenen Auflagen bezüglich des Wasserverbrauchs und der erhöhten Reinigungskosten des Abwassers an Bedeutung gewonnen hat und insgesamt häufig kostengünstiger ist. Damit wird der Fachmann jedoch solche Kühlmethoden vermeiden, bei denen in den zu reinigenden Bereich wiederum Kühlmedium eindringt.

2.4 Aus dem gleichen Grund, weshalb es nicht naheliegend ist, die aus der Druckschrift [X.] bekannte Vorrichtung mit einem Kühlungsmechanismus zu versehen, wie er aus den Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] bekannt ist, würde der Fachmann davon absehen, die Vorrichtung der [X.] mit einer dieser Vorrichtungen zu versehen. Denn auch in der [X.] wird in Spalte 2, Zeilen 12 bis 38 auf die Nachteile des [X.] in eine solche Anlage hingewiesen, wobei zusätzlich zu den in der [X.] bereits genannten Nachteilen des verunreinigten Wassers auch auf die Gefahr der entstehenden Korrosion hingewiesen wird. Aus diesem Grund ist es dort explizit vorgesehen, die Endreinigung nach der [X.] trocken durchzuführen (vergleiche dort Spalte 5, Zeilen 38 bis 40). Es ist folglich sowohl bei der [X.] als auch bei der [X.] eher anzunehmen, dass, sofern nicht bereits entsprechend temperaturstabile Sprengschnüre ver[X.]det werden, bzw. in der Anlage noch zu hohe Temperaturen vorherrschen, vorab gekühlte Laderohre ver[X.]det werden, um die Anlage nach der [X.] trocken endreinigen zu können.

3. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass sämtliche Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 4 aus den von ihr angeführten Druckschriften in Summe zu entnehmen sind und somit für sich genommen bekannt sind, rechtfertigt dies die Annahme einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht. Denn die Klägerin hat nicht überzeugend darlegen können, welcher Anlass für den Fachmann bestand, zwei oder mehrere derartiger Druckschriften gegebenenfalls unter Berücksichtigung seines Fachwissens zu kombinieren, um in naheliegender Weise zu einem Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 oder zu einer Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 4 zu gelangen. Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden, [X.]n lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. [X.], 407 - einteilige Öse).

4. Die Patentansprüche 1 und 4 der erteilten Fassung sind auch gegenüber der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung bestandsfähig.

4.1 Die [X.] betrifft einen Zeitungsartikel in der [X.] Zeitung [X.] vom 8. Mai 2003, die den Einsatz von Sprengstoff zur Reinigung eines Müllverbrennungsofens in [X.] beschreiben. Wie der Anlage [X.] bezüglich des Artikels auf der Titelseite (hier als Artikel 2 bezeichnet) entnehmbar ist, bediente sich der Sprengmeister einer „geheimen Technik, bei der durch Einfrieren des Sprengstoffs dieser bei Temperaturen von über 1200 °C eingesetzt werden kann“. Demzufolge offenbart weder der Artikel 2 auf der Titelseite noch der Artikel 1 auf der Folgeseite Merkmale, die ein Verfahren oder eine Vorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in Wärmetauschern, [X.]n oder Brennkammern offenbaren.

Zwar sind auf dem Bild der Titelseite des Zeitungsartikels [X.] verschiedene Mitarbeiter zu erkennen, wobei einer ein abgewinkeltes Rohr in Händen hält. Ob es sich dabei um eine Vorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in Wärmetauschern, [X.]n oder Brennkammern oder um sonstiges Equipment wie beispielsweise Kameraequipment handelt, wie von der [X.] behauptet (vergleiche Schriftsatz vom 25. August 2020), lässt sich weder aus den Bildern noch aus den Textstellen der beiden übersetzten Artikel gemäß Anlage [X.] entnehmen. Im Übrigen ist aufgrund des (übersetzten) Textes [X.] der Titelseite (Artikel 2) davon auszugehen, dass ein Einfrieren des Sprengstoffs vor Einbringung in die Anlage erfolgt ist, so dass sich das Verfahren der [X.] bis [X.] schon deshalb grundsätzlich von dem streitpatentgemäßen Verfahren unterscheidet, bei dem ein Kühlmedium ein Rohr durchströmt. Ein Hinweis auf die Ver[X.]dung einer [X.] im Sinne des Streitpatents ist dem Artikel ebenfalls nicht zu entnehmen. Der als Metapher anzusehende Verweis auf die explizit in Anführungszeichen gesetzte Bezeichnung der von „[X.]“ ange[X.]deten Technologie lässt einen großen Interpretationsspielraum zu. Jedenfalls kann hierunter nicht unmittelbar und eindeutig die Ver[X.]dung einer [X.] entnommen werden, wie dies von der Klägerin behauptet wird, die in der Übersetzung dieser Bezeichnung mit „Herr L…“ einen Übersetzungsfehler sieht.

Weil – wie der Zeitungsartikel belegt - es sich um eine „geheime Technik“ handelte, konnten einzelne Schritte der angeblich ange[X.]deten [X.] bzw. die einzelnen Merkmale der angeblich [X.]en Sprengvorrichtung auch nicht offenkundig werden.

Das Bild [X.] bzw. die Notiz [X.] haben offensichtlich nichts mit den Zeitungsartikeln vom 8. März 2003 zu tun. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, ob bzw. wie diese Unterlagen offenkundig geworden sein sollen. Weder dem Foto [X.] noch der Notiz [X.] ist ein Verfahren oder eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in Wärmetauschern, [X.]n oder Brennkammern unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

4.2 Zu den behaupteten [X.]en der [X.], [X.] bzw. [X.] und [X.].

Die [X.] betrifft nach den Aussagen der Klägerin eine Aktennotiz bezüglich eines testweisen Einsatzes einer „neuen“ [X.]. Wie, wann und auf welche Weise nun allerdings die Öffentlichkeit insbesondere Kenntnis von diesem Test bzw. Versuch erlangt haben soll, ist den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt die Angabe, dass es sich hierbei um einen Versuch bzw. Test handelte, darauf schließen, dass diese Vorgänge nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren.

Die [X.] zeigt eine handgefertigte Skizze ohne Datum. Wie, wann und auf welche Weise die Öffentlichkeit Kenntnis dieser Skizze erlangt haben soll, ist den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Nach deren Angaben soll die Skizze im Rahmen einer Versuchsreihe gefertigt worden sein und dürfte daher dem innerbetrieblichen Bereich zuzuordnen sein. Der Vortrag, dass möglicherweise eine nach dieser Skizze angefertigte Sprengeinrichtung zum Einsatz gekommen sei, kann ebenfalls nicht als Nachweis dienen, dass die Öffentlichkeit von den Vorrichtungsmerkmalen oder dem Verfahren der jeweiligen behaupteten [X.] Kenntnis erlangt hat.

Bei der Anlage [X.] handelt es sich um einen Schriftsatz vom 21. März 2019, der an das [X.] gerichtet ist. Er enthält Parteivortrag, den die Beklagte im Einzelnen bestritten hat, und ist darüber hinaus schon nicht geeignet, mangels konkreter Angaben, was genau, wann, durch [X.] und wo [X.] sein soll, eine angebliche Benutzungshandlung vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents darzulegen.

Auch die Anlage [X.] ist nicht geeignet, den Bestand des Streitpatents in Frage zu stellen. Denn selbst [X.]n man zugunsten der Klägerin eine Veröffentlichung vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents zugrunde legen wollte, offenbart das beigefügte „Muster“ der Anlage [X.] nicht sämtliche Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 und legt diese dem Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht nahe.

5. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 7, die Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Anspruch 4 beinhalten, werden von dem bestandsfähigen Haupt- und Nebenanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 16/19 (EP)

11.05.2021

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 57 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.05.2021, Az. 5 Ni 16/19 (EP) (REWIS RS 2021, 5998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5998

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