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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom27. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2002 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1999 wird nicht ange-nommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 9.203 • (= 18.000 DM).Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur [X.] verurteilt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Behauptung der [X.]zutrifft, mit dem ursprünglichen Vermieter mündlich eine Änderung der Fällig-keitsregelung des § 3 Abs. 1 des [X.] vereinbart zu [X.] -1. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, hat bereitsdie am 7. April 1998 ausgesprochene Kigung das [X.] beendet,weil die Beklagte bei Zugang dieser Kigung mit zwei aufeinanderfolgendenMietzinsraten in Verzug war.2. Ist eine solche Vereinbarung hingegen zustande gekommen, war [X.] 30. April 1998 ausgesprochene Kigung nach § 554 a Satz 1 BGB a.F.wirksam, weil die zur Begleichung des [X.] in Höhe zweier Monats-ratrsandten Schecks am 20. April 1998 von der bezogenen Bank nichteingelöst worden waren und dieser von der [X.] zu vertretende Umstand,auf den sich die Kigungserklrung vom 30. April 1998 [X.],die Fortsetzung des [X.]ses vor dem Hintergrund unstreitig wieder-holter ktlicher Zahlung unzumutbar machte. Soweit die Revision geltendmacht, es [X.] einer vorherigen Abmahnung bedurft, ist diese stestens inder vorausgegangenen Kigung vom 7. April 1998 zu sehen, die keinenZweifel daran ließ, daß die [X.] nicht mehr bereit waren, weitere [X.] der [X.] hinzunehmen.Die Klage ist mit [X.] der [X.] vom 30. April 1998 ausdrcklichauch auf diese Kigung gesttzt worden, diente also - entgegen der [X.] Revision - nicht nur der Durchsetzung der außergerichtlich erklrten Kn-digung vom 7. April 1998 und ließ damit erkennen, daß die [X.] das [X.] in jedem Falle beenden wollten. Die Kigung wre daher im rigen,sofern sie nicht schon nach § 554 a Satz 1 BGB a.F. gerechtfertigt gewesenwre, als ordentliche Kigung auszulegen, die das [X.] zum Ablaufder gesetzlichen Kigungsfrist gemß § 566 Satz 2 BGB a.F. beendet [X.].Denn infolge der mlichen Arung der ursprlichen Flligkeitsbe-stimmung war die erforderliche Schriftform des langjrigen [X.] nicht- 4 -mehr gewahrt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Vereinbarr einenunbedeutenden Nebenpunkt, die der Schriftform nicht bedarf. Die [X.] stellt die wichtigste Hauptleistungspflicht des Mieters dar, [X.] deren [X.] sind insbesondere im Hinblickauf die Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 BGB a.F. von herausragender [X.] den Bestand des [X.]ses. Wie der vorliegende Fall zeigt,ist der Erwerber eines vermieteten Grundstcks darauf angewiesen, diese Mo-dali[X.]n aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen zu k, um sich Ge-wiûheit [X.] verschaffen zu k, wann die Voraussetzungen einer frist-losen Kigung wegen Zahlungsverzuges eintreten.Gerber[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
27.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. XII ZR 189/99 (REWIS RS 2002, 4356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4356
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