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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 323/00Verkündet am:8. Mai 2002Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: nein[X.] a.[X.] § 565 Abs. 1 a und Abs. 5Kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich mit der gesetzlichen[X.]ist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor Anwendbarkeit der Bestimmungen [X.] (§ 580 a Abs. 2, Abs. 4 [X.] n.[X.]) die Kündigungs[X.]ist des§ 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.], Urteil vom 8. Mai 2002 - [X.] [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Richter [X.], [X.], [X.], Dr. Ahltund Dr. Vézina[X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2000 wird auf seine Ko-sten zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt von dem Beklagten als Konkursverwalter [X.] einem mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Mietvertrr Ge-werberme. Der Beklagte hat den bis 31. Juli 2000 fest abgeschlossenenMietvertrag mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 [X.] § 19 KO gekigt.Die Parteien streiten [X.], ob sich die [X.] geltende gesetzli-che Kigungs[X.]ist nach § 565 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.[X.] oder nach§ 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] bestimmt.Der Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei [X.] § 565 Abs. 5 i.V.mit Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.[X.] zum 31. Januar 1999 beendet worden. Der [X.]geht [X.] von einer Beendigung [X.] § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.]zum 30. Juni 1999 aus. Der Beklagte hat die Miete bis einschließlich [X.] 3 -1999 bezahlt. Der [X.] verlangt Mietzinszahlung [X.] die Monate Februar undMrz 1999.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat [X.] bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen antragsgemû [X.] verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklag-ten, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichenwill.[X.]:Die Revision ist nicht begrt.1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2001, [X.] ist, ist der Ansicht, § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] sei auch bei [X.]en anzuwenden, die - wie der hier noch maûgebliche § 19 [X.] auf die gesetzliche Kigungs[X.]ist Bezug nehmen. Die in § 565 [X.] a.[X.]bestimmten [X.]isten seien die ordentlichen gesetzlichen [X.]isten. Denn das [X.] differenziere nicht zwischen ordentlicher und gesetzlicher Kigungs[X.]ist.§ 565 Abs. 5 [X.] enthalte deshalb erkennbar keine Definition des Begriffs dergesetzlichen Kigungs[X.]ist, sondern modifiziere die gesetzlichen [X.] im Falle von [X.]. Dies ergebe sich [X.] dem Wortlaut und der Systematik des § 565 [X.] a.[X.] Die in Absatz 5 ge-nannten [X.]isten bezögen sich nur auf den jeweils genannten Absatz. Wenn [X.] einen neuen Absatz (hier: Absatz 1 a) einfin Absatz [X.] dazu regele, dann gelte diese neue [X.]ist unverrt, weil in Absatz 5- 4 -hierauf gerade nicht (einschrkend) Bezug genommen werde. Die Gegenauf-fassung, die [X.] von Gescftsraummietvertrmû§ 565 Abs. 5 [X.] a.[X.] die kurze [X.]ist des § 565 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.[X.] als diegesetzliche [X.]ist ansehe, [X.] nicht. Sie vermvorallem die Diskrepanz zu den Fllen nicht zu erklren, in denen bereits im [X.] die gesetzliche Kigungs[X.]ist vereinbart sei. Dann [X.]e das [X.] mlich nicht, wie § 565 Abs. 5 [X.] a.[X.] es voraussetze, zueiner vorzeitigen Kigung, weshalb es bei den unverrten gesetzlichenKigungs[X.]isten verbleibe, also auch bei der [X.]ist des Absatzes 1 a.Diese Aus[X.]ungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im [X.] - einer rechtlichen Überprfung stand.2. Das Kigungsrecht des [X.]s ergibt sich aus § 19 KO, der [X.] ist, weil das Konkursverfahren vor dem 1. Januar 1999 - dem [X.] der Insolvenzordnung - beantragt worden ist (Art. 103 [X.] war der Konkursverwalter berechtigt, unter Einhaltung der "gesetzli-chen" [X.]ist zu kigen.Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, [X.] gesetzliche [X.]ist[X.] die Kigung von Gescftsraummietvertrrch den Konkursver-walter nach § 19 KO die in § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] bestimmte [X.]ist war.Mit der Einfvon § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] durch das [X.] des [X.] vom 29. Oktober 1993 ([X.] I, S. 1838) ist streitig gewor-den, ob gesetzliche [X.]ist [X.] die (kurze) [X.]ist des § 565Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.[X.] oder die (lange) [X.]ist des § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] ist.Durch die Einfvon Absatz 1 a wurde die bis dahin geltende gesetzliche- 5 -Kigungs[X.]ist [X.] Gescftsraummiete von drei Monaten zum [X.] sechs Monate zum Quartalsende verlrt. Absatz 5 blieb [X.]) Daraus hat ein Teil der Rechtsprechung und Literatur geschlossen,[X.] die [X.] die Gescftsraummiete einge[X.]te neue Kigungs[X.]ist des Ab-satzes 1 a [X.] nicht gilt, [X.] sich vielmehr die gesetzliche[X.]ist [X.] von Gescftsraummiete nach der in § 565Abs. 5 [X.] a.[X.] ausdrcklich genannten allgemeinen Regelung des § 565Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.[X.] bestimmt. Diese Auffassung sieht in § 565 Abs. 5 [X.]a.[X.] eine ab[X.]de Rechtsfolgenverweisung [X.] die gesetzlichen [X.] ([X.], [X.], 287, m. [X.] [X.], EWiR § 109[X.], 2000, 583; [X.], [X.] 2002, 14, m. [X.] [X.], EWiR§ 109 [X.], 2001, 1155; [X.], [X.], 125 ff.; [X.]. [X.] 2001, 247 ff.;Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,8. Aufl. [X.]. 932 f.; [X.]/[X.]/Tintelnot [X.] Stand: Mrz 2002, § 109[X.]. 9 a; Schmidt-Futterer-[X.], [X.], [X.]. § 565 [X.]. 42).b) Die Gegenmeinung vertritt [X.] die Auffassung, die Ki-gungs[X.]ist [X.] von [X.] nach § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.], weil dieser die gesetzliche Kigungs[X.]istbestimme ([X.], [X.], 372; [X.], [X.], 817;[X.] [X.], NJW-RR 1995, 585; [X.]/Sonnenschein, [X.]13. Bearb., § 565 [X.]. 98; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 565 [X.]. 27;Jauernig/[X.], [X.], 9. Aufl. § 565 [X.]. 1; Grapentin in Bub/[X.],Handbuch der Gescfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. IV [X.]. 202). [X.] wird unterschiedlich begrt. Zum Teil wird in der unterbliebenenEinfs neu geschaffenen § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] in den bestehendenAbsatz 5 ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gesehen. Die [X.] 6 -dieser Ansicht wollen die nach ihrer Meinung entstandene [X.] imWege der erzenden Gesetzesauslegung durch Anwendung des Absatzes1 a auch auf Sonderkigungsrechte von [X.] (vgl.[X.] aaO, 817 m.w.N.). Dabei berufen sie sich auf den vom [X.]geber mit der Einfvon Absatz 1 a verfolgten Zweck, den Mieter voreinem kurz[X.]istigen Rmungsverlangen des Vermieters zu sctzen. Um die-sen Schutz zu gewrleisten, msse Absatz 1 a auch in den Fllen der Ki-gung mit gesetzlicher [X.]ist gelten.Eine andere Begr(vgl. [X.] aaO), der das [X.] folgt, verneint zwar mit der Gegenauffassung das Vorliegen einer Geset-zeslcke, weil § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] eine Sonderregelung zu § 565 Abs. 1[X.] a.[X.] darstelle. Diese Auffassung geht davon aus, [X.] die in § 565 Abs. 1-4 [X.] a.[X.] bestimmten [X.]isten die gesetzlichen [X.]isten sind und [X.] § 565Abs. 5 [X.] a.[X.] keine Definition des Begriffs der gesetzlichen Kigungs[X.]istentlt, sondern lediglich die gesetzlichen Kigungs[X.]isten [X.] die Abstze 1,2, 3 und 4 modifiziert.3. Dieser letzten Meinung [X.] sich, jedenfalls im Ergebnis, der [X.] an. § 19 KO verweist auf die "gesetzlichen Kigungs[X.]isten". [X.] man allgemein die [X.]isten, mit denen ordentlich [X.], wenn in dem Vertrag nichts [X.] wirksam vereinbart ist.Indem der Gesetzgeber [X.] die ordentliche Kigung von [X.] mit der Einfs § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] eine neue [X.]ist einge[X.]that, hat er damit auch die "gesetzliche" [X.]ist rt, auf die § 19 KO ver-weist. Aus dem Umstand, [X.] er die neue Vorschrift nicht in den Katalog des§ 565 Abs. 5 [X.] a.[X.] aufgenommen hat, kann man nicht [X.], [X.] er- abweichend von dem bisherigen Recht - [X.] die Kigung von [X.] 7 -vertrie gesetzliche Kigungs[X.]ist abweichend von der ordentlichenKigungs[X.]ist regeln wollte.Die Vertreter der Gegenmeirsehen oder bercksichtigen nichthinreichend, [X.] der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Ein[X.]ung des neuen§ 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] zum 1. Januar 1994 auch den § 565 Abs. 1 Nr. 3 [X.]a.[X.] hat. In dieser Vorschrift ist zchst allgemein geregelt, [X.]Mietvertr(u.a.) r [X.], wenn der Mietzins nach Monaten oder le-ren Zeitabschnitten bemessen ist, stestens am dritten Werktag eines Monatszum Ablauf des rchsten Monats - also mit einer Kigungs[X.]ist von dreiMonaten - gekigt werden k. In der bis zum 31. Dezember 1993 [X.] Fassung des § 565 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.[X.] es weiter, [X.] die or-dentliche Kigung von [X.] (u.a.) r Gescftsrme nur [X.]den Ablauf eines Kalendervierteljahres zulssig sei. Gleichzeitig mit der Einfh-rung des § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] hat der Gesetzgeber in § 565 Abs. 1 Nr. 3[X.] a.[X.] diese besondere Regelung [X.] Gescftsraummietvertrstri-chen. Diese Streichung, die in den Materialien nicht beson[X.] kommentiertwird, wre nicht einleuchtend, wenn der Gesetzgeber, wie die Gegenmeinungannimmt, dennoch auch [X.] Gewerbemietvertrie Verweisung in § 565Abs. 5 [X.] a.[X.] auf den Absatz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift tte au[X.]echterhaltenwollen. Er tte dann die bisherige "gesetzliche" Kigungs[X.]ist auch [X.] beibehalten, er tte sie vielmehr verkrzt, weil die Kigung nun zwarmit der bisher geltenden [X.]ist, aber nicht mehr nur zum Ende eines Kalender-vierteljahres, sondern zum Ende jeden Monats zulssig geworden wre.Dies wird im vorliegenden Fall exemplarisch deutlich. Die Kigung istmit Schreiben vom 30. Oktober 1998 ausgesprochen worden. Nach der vorEin[X.]ung des § 565 Abs. 1 a und der Änderung des § 565 Abs. 1 Nr. 3 [X.]- 8 -a.[X.] geltenden Rechtslage wre sie zum Ende des chsten Kalenderviertel-jahres, also zum 31. Mrz 1999 wirksam geworden. Der [X.] macht [X.] geltend [X.] die Monate Februar und Mrz 1999. Selbst wennman - entgegen der hier vertretenen Ansicht - unterstellt, die Kigungs[X.]istrichte sich im vorliegenden Fall nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.[X.], nicht nachAbsatz 1 a dieser Vorschrift, kme eine Beendigung des Mietverltnisses zum31. Januar 1999 nur in Betracht, weil Absatz 1 Nr. rt worden ist.Nach § 19 KO konnte, wenn der Mieter nach Überlassung der [X.] Konkurs gefallen war, sowohl der Vermieter als auch der Verwalter [X.]. Die Kigungs[X.]ist war in beiden Fllen gleich geregelt. Die [X.] des § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] kann also nicht dav, ob der [X.] oder der Vermieter gekigt hat. Aus den Gesetzesmaterialien [X.] § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] durch Gesetz vom 29. Oktober 1993(BT-Drucks. 12/3339, 1, 4; 12/5715, 1, 5) ergibt sich, [X.] durch die Verle-rung der Kigungs[X.]ist es den Gewerbetreibenden erleichtert werden sollte,sich auf die Beendigung des Mietverltnisses einzustellen. Es ergeben sichaus den Materialien keinerlei Anhaltspunkte da[X.], [X.] dies nur [X.] die ordent-liche Kigung, nicht aber [X.] die Kigung nach einem Konkurs geltensollte. Aufgrund dieser Intention des Gesetzgebers kann man aus[X.],[X.] er durch die Neufassung des § 565 [X.] a.[X.] [X.] den Fall eines [X.] bisherige Kigungsmlichkeit nicht nur beibehalten, sondern sogar [X.] wollte.[X.] die hier vertretsung spricht auch, [X.] der Gesetzgeber mitder Ein[X.]ung des § 565 Abs. 1 a [X.] a.[X.] die Kigungs[X.]ist [X.] Gewerbe-mietvertrr entsprechenden [X.]ist [X.] gewerbliche [X.] hat und wohl auch [X.] wollte (vgl. im einzelnen- 9 -[X.]/[X.], Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 4. Aufl. [X.]. 6). Die [X.] zwischen gewerblichen Mietvertrwerblichen Pachtvertr-gen kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. Senatsurteil vom 27. Mrz 1991- [X.] - [X.], 257). Bei [X.] die gesetzlicheKigungs[X.]ist, auch nach einem Konkurs, sechs Monate (§ 584 [X.]). [X.] nicht einzusehen, [X.] die Arung der Kigungs[X.]ist von gewerbli-chen Mietvertrie Kigungs[X.]ist von Pachtvertrr bei einerordentlichen Kigung gelten sollte, nicht aber bei einer Kigung nach ei-nem Konkurs.[X.] hat der Gesetzgeber in der seit dem 1. September 2001geltenden neuen Fassung des § 580 a (Abs. 2 und Abs. 4) [X.] ausdrcklichgeregelt, [X.] die [X.] Gewerbemietvertrltende ordentliche Kigungs-[X.]ist von sechs Monaten auch dann gilt, wenn in besonderen Fllen auûeror-dentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kigungs[X.]ist [X.]. Aus den Materialien hierzu ergibt sich, [X.] es sich dabei aus der [X.] nicht um eine Neuregelung handelt, [X.] vielmehr ange-sichts des bestehenden Streits lediglich klargestellt werden sollte, [X.] die [X.] in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 14/4553, 75).[X.][X.][X.]AhltVézina
Meta
08.05.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. XII ZR 323/00 (REWIS RS 2002, 3306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3306
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