Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. XII ZR 197/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 433

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 197/99Verkündet am:28. November 2001Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 22. Juni 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte und [X.] begehrt Schadensersatz wegen einesunberechtigten Räumungsverlangens der Kläger.Der Rechtsvorgänger der Kläger vermietete an den Beklagten ein [X.]. In § 4 Ziff. 4 des [X.] heißt [X.] Mietverhältnis beginnt am 01.08.1992 und endet am31.07.1997. Der Mieter kann aber einmal die Verlängerung [X.] um fünf Jahre über den vereinbarten [X.] -gungstermin verlangen, wenn er das Optionsrecht bis stestenssechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit aust."Am 22. Januar rgab der Beklagte seinem Vermieter ein Schrei-ben, in dem er das Optionsrecht auste; der Vermieter unterzeichnete [X.] am 23. Januar 1997.Der Vermieter hatte das [X.] zu diesem Zeitpunkt bereits an [X.] verßert, die am 9. Januar 1997 als Eigentmer im Grundbuch einge-tragen worden waren. Am 24. Januar 1997 erschien der [X.] zu 2 im [X.] des Beklagten und erklrte, er werde demchst der neue Vermieter sein.Am 11. Februar rsandten die [X.] dem Beklagten ein Schreiben, indem sie sich als neue Eigentmer vorstellten, die Kontoverbindung [X.] auf das Auslaufen des [X.] am 31. Juli 1997 hinwiesen.Der Beklagte wies [X.] auf die seiner Auffassung nach [X.] Optionsrechts r dem [X.] hin.Nachdem der Beklagte im Laufe des von den [X.]n angestrengten[X.]sverfahrens unter Wahrung seines Rechtsstandpunktes das Objektgermt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit reinstimmendfr erledigt erklrt. Mit der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung be-gehrt, daß die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm [X.] zu ersetzen, der ihm dadurch entstehen werde, daß die [X.] das[X.] gekigt und ihn zur [X.] aufgefordert tten. [X.] hat das [X.] stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der [X.] den bislang entstandenen Schaden beziffert und wegen eines weiterge-henden Schadens seinen Feststellungsantrag aufrechterhalten. Auf die Beru-fung der [X.] hat das [X.] die Widerklage abgewiesen. [X.] 4 -gen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er sein Begehren ausder Berufungsinstanz weiterverfolgt.[X.]:Die Revision des Beklagten [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.1. Das [X.] hat ausge[X.], Voraussetzung fr eine Kn-digung sei eine schuldhafte schwere Pflichtverletzung, die dem anderen [X.] Fortsetzung des [X.]ses unzumutbar mache. Sie komme [X.] in Betracht, wenn die Gesamtwrdigung aller maûgeblichen Umstn-ter Bercksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der [X.] dazu fre, [X.] die Fortsetzung des [X.] denjenigen, [X.] unberechtigten [X.] seines Vertragspartners zum [X.] fr seineeigene Kigung genommen habe, unzumutbar erscheine. Zu [X.], [X.] die [X.] "lediglich verbal" das [X.] gestellt tten. Da der Beklagte im Besitz des Mietobjektes gewesen sei,seien derartige [X.] [X.] folgenlos geblieben. Es habe sich [X.] um eine objektive Gefrdung des Vertrages gehandelt, sondern [X.] um eine subjektive Verunsicherung des Beklagten, ohne [X.] dies tatsch-lich zu einer Nutzungsbeeintrchtigung ge[X.] habe. Die Rechtsprechung [X.] zudem den Grundsatz entwickelt, [X.] auch die materiell-rechtlich unbe-rechtigte Anrufung der Gerichte nicht als positive Forderungsverletzung anzu-sehen sei. Divergenzen zwischen Vertragsparteien [X.] in rechtlich [X.] Bahnen ausgetragen werden können; dies msse auch der davon be-- 5 -troffene Vertragspartner hinnehmen. Die Fortsetzung des Vertrages sei [X.] daher nur dann unzumutbar gewesen, wenn ein gedeihliches Zu-sammenleben mit dem [X.] nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Dies seinicht der Fall. Dem Beklagten sei es zumutbar gewesen, sich auf den [X.] mit den [X.]r die Fortdauer des [X.]ses einzulassen.Wenn der Beklagte es fr ratsamer gehalten habe, einer Auseinandersetzungr die Fortdauer des Vertrages aus dem Wege zu gehen, sei dies seine Ent-scheidung, fr die er jedoch nicht die [X.] haftbar machen könne.2. Die Entscheidung des [X.] lt einer rechtlichen Nach-prfung nicht [X.]) Das Berufungsgericht geht [X.] zutreffend davon aus, [X.] [X.] sein Optionsrecht wirksam aust hat. Zwar war sein Vermieterzum Zeitpunkt der Optionsausicht mehr Eigentmer des Mietobjekts.Davon wuûte aber der Beklagte nichts. Seine Erklrung ist deshalb nach§§ 407, 412 BGB aucr den [X.]n als den neuen [X.]. Aus der weiten Fassung des § 407 BGB ergibt sich, [X.] die Vorschrift aufjede Art von Rechtshandlungen, mithin auch hier auf die Ausr Verln-gerungsoption, anwendbar ist ([X.]. § 407 [X.]. 7;vgl. auch [X.], 84, 91). Aus den besonderen mietrechtlichen Regelungender §§ 571 bis 579 BGB a.F. ist kein Hinweis darauf ersichtlich, [X.] die An-wendbarkeit des § 407 BGB in solchen Fllen ausgeschlossen wre. § 574BGB a.F. regelt [X.], die lediglich den Mietzinsanspruch, nichtaber eine Vertragsrung betreffen (vgl. [X.]/[X.] BGB13. Bearb. § 574 [X.]. 4). Damit hat sich vorliegend der Mietvertrag zwischenden Parteien um weitere ff Jahre verlrt. Das stellen auch die [X.] inihrer Revisionserwiderung nicht in [X.] -b) Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt indes [X.] wegen positiver Vertragsverletzung in Betracht. [X.] Rechtsprechung des [X.] ist seit langem anerkannt, [X.]der Vermieter den Mietvertrag verletzt, wenn er das [X.] schuldhaftohne Grund kigt ([X.], 296, 302; [X.], Urteil vom 14. Januar 1988- IX ZR 265/86 - NJW 1988, 1268, 1269), anficht ([X.], Urteil vom 29. [X.] - NJW 1987, 432, 433) oder vom [X.]([X.]Z 99, 182, 186, 189). Fehlt ein Kigungsgrund, so tritt die [X.] nicht ein; das [X.] besteht vielmehr fort.Mit der wegen fehlender materieller Grwirksamen Kigung macht [X.] dem Mieter indessen den Gebrauch der Mietsache streitig und ver-letzt damit seine Vertragspflichten. Geschieht das schuldhaft, wobei [X.], und [X.] dem Mieter daraus ein Schaden, so ist der [X.] dem Mieter aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzungersatzpflichtig. Das Risiko, die Rechtslage falsch zu beurteilen, trt dabei [X.], so [X.] er die Vertragsverletzung in aller Regel auch dann zu [X.] hat, wenn er sicr die Rechtslage geirrt hat (vgl. [X.], Urteil vom14. Januar 1988, aaO m.w.N.; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des [X.], Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. [X.]. 191; [X.]/[X.], [X.]., vor § 537 [X.]. 19). Diese Grundstze sind auch hier anzuwenden(a.[X.] NJW 1997, 221, 223; wohl auch [X.],NJW-RR 1996, 1294).c) Danach ist das Verhalten der [X.] als positive [X.] werten. Zwar haben sie hier nicht gekigt, sondern den Beklagten ledig-lich zur Rckgabe aufgefordert und schlieûlich auf [X.] und [X.]. Ihr Vorgehen, den Beklagten zur Herausgabe zu bewegen, war [X.] weniger gravierend als das eines Vermieters, der zu Unrecht kigt, [X.] 7 -ficht oder zurcktritt, da sie dem Beklagten dessen Recht zum Besitz mit der[X.]sklage schuldhaft streitig gemacht haben. Die [X.] können [X.] mit Erfolg darauf berufen, [X.] sie ein staatliches Gericht angerufen [X.]n und ihnen dies, ohne Nachteile befrchten zu mssen, erlaubt sein msse.Zwar ist der Ausgangspunkt des [X.] zutreffend, [X.] nicht jedemateriell-rechtlich unberechtigte Anrufung eines Gerichts als positive Vertrags-verletzung anzusehen ist (vgl. [X.]Z 20, 169, 172). Der dort entschiedene Fallist mit dem hier [X.] aber nicht vergleichbar. Die [X.] konnten [X.] unverschuldet fr berechtigt halten, auf [X.] zu klagen. Sie [X.] damit rechnen, [X.] der Beklagte noch fristgemû im Januar wirksamr seinem Vermieter, dem [X.] des [X.]s, die [X.] hatte, nachdem sie den Beklagten durch ihr eigenes Verhalten [X.] im Unklaren gelassen hatten, [X.] sie bereits Eigentmer des[X.]s geworden waren. Dieses Verhalten war geeignet, fr den Bekla-gen ein eigenes Kigungsrecht nach § 554 a BGB a.F. zu begr, weilihm die Fortsetzung des [X.]ses, welches die [X.] durch die Ru-mungsklage zu beenden suchten, unter diesen Umsticht mehr zuzu-muten war. Die Frage des Mitverschuldens des Beklagten stellt sich [X.] -3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Oberlan-desgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungenzur Höhe des Schadens getroffen. Die Sache muû an das Berufungsgerichtzurckverwiesen werden, damit es die noch erforderlichen Feststellungen tref-fen kann.[X.]Gerber Wage-nitz [X.] Vézina

Meta

XII ZR 197/99

28.11.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. XII ZR 197/99 (REWIS RS 2001, 433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 433

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