Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZB 71/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4499

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/09
vom

21. Juli 2011

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 319 Abs. 3, § 1081 Abs. 3; [X.] § 11 Abs. 2; [X.]. 10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 17 und 18
a)
Weist der
Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Eu-ropäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der [X.] die dage-gen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. [X.] dagegen der [X.]
auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des [X.] die Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel, ist gegen die Entschei-dung des [X.]s die sofortige Beschwerde statthaft.
b)
Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art.
17 [X.] liegt nicht vor, wenn der [X.] erst zusammen mit dem Kosten-festsetzungsbeschluss zugestellt wird.
c)
Ist mit dem [X.] keine ordnungsgemäße Unterrich-tung des Schuldners nach Art.
17 [X.] erfolgt, setzt eine Heilung nach Art.
18 Abs.
1 [X.] in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der [X.] im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfest-setzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art.
18 Abs.
1 Buchst.
b [X.] auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kosten-grundentscheidung voraus.
[X.], Beschluss vom 21. Juli 2011 -
I [X.]/09 -
[X.]

LG [X.]-Fürth

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.
Juli 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Bornkamm und die [X.] Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts [X.]
3.
Zivilsenat
om 10.
August 2009 wird auf Kos-ten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.628,72

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Gläubigerin hat gegen die in [X.] ansässige Schuld-nerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung des [X.] erwirkt. Durch den Beschluss sind der Schuldnerin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldnerin hat das [X.] mit Kosten-festsetzungsbeschluss vom 9.
November 2006 die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.628,72

t-zungsbeschluss ist der Schuldnerin zusammen mit dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin vom
richtig
19.
September 2006 und einer [X.]
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3
-
lehrung zugestellt worden. Ein Rechtsmittel hat die Schuldnerin gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss nicht eingelegt.

Die Gläubigerin hat beantragt, den [X.] nach der Verordnung (EG) Nr.
805/2004 zur Einführung eines [X.] Vollstre-ckungstitels
für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Verordnung

[X.]) als [X.]
Vollstreckungstitel zu bestätigen und eine ent-sprechende Bestätigung gemäß dem Formblatt nach Anhang
I der Verordnung auszustellen. Der Rechtspfleger des [X.] hat diese
Bestätigung am 10.
August 2007 erteilt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt, die Bestäti-gung zu widerrufen. Der Rechtspfleger hat den Antrag abgelehnt. Auf die hier-gegen gerichtete Erinnerung hat die Kammer für Handelssachen des Landge-richts die Bestätigung des [X.]es vom 9.
November 2006 als [X.]
Vollstreckungstitel widerrufen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Aufrechterhaltung des Kostenfest-setzungsbeschlusses als [X.]
Vollstreckungstitel begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Rpfleger 2010, 92).

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.

I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Üb-rigen uneingeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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-
4
-

Die sofortige Beschwerde sei zulässig. Der Gläubiger könne gegen die Entscheidung des [X.]s, die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlus-ses als [X.]
Vollstreckungstitel zu widerrufen, mit der sofortigen Be-schwerde vorgehen.

Die Beschwerde sei jedoch nicht begründet. Entgegen Art.
12 [X.] seien die Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen nach Kapitel
III der Verordnung nicht eingehalten. Der Kostenfestsetzungsan-trag sei entgegen Art.
17 [X.] nicht vor Erlass des [X.] zugestellt worden. Dieser
Mangel
sei nicht
nach Art.
18 Abs.
1 [X.] geheilt. Dazu hätte der Schuldner über einen umfassenden [X.] zur uneingeschränkten Überprüfung der Entscheidung im Sinne von Art.
18 Abs.
1 Buchst.
b [X.] belehrt werden müssen. Dies habe auch eine Beleh-rung über den Widerspruch nach §
924 ZPO erfordert. Eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Eine Heilung nach Art.
18 Abs.
2 [X.] sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Vorschrift setze ein Verhalten des
Schuldners im gerichtlichen Verfahren voraus;
die bloße Passivität der Schuldnerseite genüge
nicht.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) [X.] ist uneingeschränkt zulässig.

Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
2 und 3 ZPO allerdings auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht in der [X.] enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entschei-dung ergeben. Dies muss jedoch eindeutig geschehen. Danach
kann vorlie-6
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-
gend entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht
von einer Beschränkung der Zulassung
ausgegangen werden, weil die
Ausführungen des [X.] nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass es die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zulassen und nicht nur eine die Zu-lassung nicht beschränkende Begründung angeben wollte.
Im Übrigen wäre eine solche Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Zulassung nicht wirksam auf die Frage der Zulässigkeit des in der [X.] Instanz eingelegten Rechtsmittels beschränkt werden kann (vgl. zur Wirksamkeit der Revisionszulassung beschränkt auf die Frage der Zuläs-sigkeit der Berufung
[X.], Urteil vom 12.
Dezember 2006
VI
ZR
4/06,
NJW 2007, 1466,
insoweit in [X.]Z 170, 180 nicht abgedruckt).

b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Be-schwerde gegen die Entscheidung, mit der das [X.] die Bestätigung des [X.]es vom 9.
November 2006 als [X.]
Voll-streckungstitel widerrufen hat, nach §
1081 Abs.
3, §
319 Abs.
3 Halbsatz
2, §
567 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthaft ist.

Nach Art.
10 Abs.
2 [X.] gilt für den Widerruf der Bestätigung als [X.]
Vollstreckungstitel nach Art.
10 Abs.
1 Buchst.
b [X.] das Recht des [X.]. Daher ist vorliegend für das Verfahren §
1081 ZPO maßgeblich. Aufgrund der Verweisung in §
1081 Abs.
3 ZPO rich-tet sich die Anfechtung der Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung des [X.]es als [X.] Vollstreckungstitel nach §
319 Abs.
3 ZPO. Danach findet gegen eine Entscheidung, durch die ein [X.] auf Widerruf zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Hat der [X.] nach §
20 Nr.
11 [X.] die den Antrag zurückweisende Entscheidung getroffen, kann nach §
11 Abs.
2 Satz
1 [X.] innerhalb der für die sofortige 11
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-
Beschwerde geltenden Frist Erinnerung eingelegt werden (vgl. [X.], Rpfleger 2009, 222; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., Art.
10 [X.] Rn.
5). Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und weist der [X.] die Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmit-tel gegeben (vgl. Schütze in [X.]/Schütze, ZPO, 3.
Aufl., §
1081 Rn.
13). Dagegen ist die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel nach §
319 Abs.
3 Halbsatz
2 ZPO statthaft (vgl. [X.], [X.] 2009, 934, 935). Dies gilt auch,
wenn der [X.]

wie im Streitfall
auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Ent-scheidung des [X.] nach §
11 Abs.
2 [X.] die Bestätigung widerruft (aA [X.], Beschluss vom 12.
Mai 2009
8
W
199/09). Nach dem ein-deutigen Wortlaut des §
319 Abs.
3 ZPO ist gegen den Beschluss, der den [X.] ausspricht, ohne weitere Differenzierungen das Rechtsmittel der soforti-gen Beschwerde statthaft. Gegenteiliges folgt
wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat
auch nicht aus §
11 Abs.
2 [X.]. Die Bestimmung eröffnet eine Überprüfung der Entscheidung des [X.] durch den [X.] in den Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. Wortlaut und Systematik der Rechtspflegererinnerung nach §
11 Abs.
2 [X.] schließen das im Gesetz aus-drücklich eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §
319 Abs.
3 ZPO gegen den Widerruf der Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel dagegen nicht aus.

c) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestset-zungsbeschlusses als [X.] Vollstreckungstitel vorliegen.

13
-
7
-
Nach Art.
10 Abs.
1 Buchst.
b [X.] wird die Bestätigung widerrufen, wenn sie im Hinblick auf die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. Das ist vorliegend der Fall.

aa) Art.
12 bis 19 [X.] sehen zur Sicherung eines fairen Verfahrens nach Art.
47 der [X.] für das Verfahren über unbestrittene Forderungen vor (vgl. auch Er-wägungsgrund
11
f. [X.]). Hierzu zählt Art.
17 [X.] über die [X.] Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung. Danach muss auf die verfahrensrechtlichen Erforder-nisse für das Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen des Nichtbe-streitens hingewiesen werden, was in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück geschehen kann (Art.
17 Buchst.
a und b [X.]). Der das Kostenfestset-zungsverfahren einleitende Schriftsatz war der [X.] der Gläubigerin vom 19.
September 2006. Ihm war keine Art.
17 [X.] entspre-chende Belehrung beigefügt. Sie ist im Gesetz zur Durchführung der Verord-nung (EG) Nr.
805/2004 über einen [X.] Vollstreckungstitel für unbe-strittene Forderungen ([X.]) vom 18.
August 2005 ([X.]
I S.
2477) für den [X.] auch nicht vorgesehen
(kritisch hierzu [X.]/[X.], [X.]s Zivilproze
und Kollisionsrecht [2010], Art.
17 EG-VollstrTitelVO Rn.
13), obwohl der [X.] Gesetzgeber das Ziel verfolgte, eine Bestätigung für möglichst viele [X.] Titel als [X.] Vollstreckungstitel zu erreichen (vgl. Begründung des [X.] zum [X.], [X.]. 15/5222, S.
9
f.). Im Streitfall hätte aber selbst eine dem Kostenfestsetzungsan-trag beigefügte Belehrung im Sinne von Art.
17 [X.] keine ordnungsgemä-ße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten 14
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-
8
-
der Forderung bewirkt, weil der [X.] erst zusammen mit der Entscheidung ([X.]) selbst zugestellt worden ist.

bb) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die mangelnde Unterrichtung nach Art.
17 [X.] nicht nach Art.
18 [X.] geheilt worden ist.

(1) Eine Heilung nach Art.
18 Abs.
2 [X.] ist deshalb nicht eingetre-ten, weil diese
Bestimmung allein Zustellungsmängel gemäß Art.
13 und 14 [X.],
nicht
dagegen
Belehrungsmängel nach Art.
17 [X.] betrifft (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
März 2010
I
ZB
116/08, [X.]Z 185, 124 Rn.
22).

(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt vorliegend auch keine Heilung nach Art.
18 Abs.
1 [X.] in Betracht.

Nach Art.
18 Abs.
1 Buchst.
b [X.] muss der Schuldner in oder zu-sammen mit der Entscheidung (hier dem [X.]) [X.] über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung belehrt werden. Dem [X.] war zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese genügte jedoch nicht den uni-onsrechtlichen Anforderungen nach Art.
18 Abs.
1 Buchst.
b [X.].

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Heilung einer nicht den Anforderungen des Art.
17 [X.] entsprechenden Belehrung nach Art.
18 Abs.
1 [X.] überhaupt in Betracht kommt, weil eine Überprüfung der [X.] im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss ausgeschlossen ist (verneinend [X.], [X.]s Zivilpro-16
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19
20
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9
-
zessrecht, 2010, §
10
I Rn.
13). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich jedenfalls in einem Fall
wie dem vorliegend zu [X.], in dem eine gesonderte Überprüfung der [X.] im Zeitpunkt der Zustellung des [X.]es noch möglich ist, die Belehrung nach Art.
18 Abs.
1 Buchst.
b [X.] auch auf den [X.] gegen die [X.] beziehen muss (ebenso [X.]/von
Hein, [X.]s Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
18 [X.] Rn.
6). Nur so wird die von Art.
18 Abs.
1 Buchst.
b [X.] angestrebte [X.] Überprüfung der Entscheidung wie hier des [X.] durch einen umfassenden Rechtsbehelf gewährleistet, wenn die [X.] noch nicht bestandskräftig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Schuldnerin konnte einen grundsätzlich zeitlich unbefristeten, allein gegen die [X.] der Beschlussverfügung gerichteten [X.] nach §§
924, 936 ZPO einlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Mai 2003
I
ZB
38/02, [X.], 1000, 1001
Prozessgebühr beim Kostenwider-spruch).

Diesem Ergebnis steht auch nicht ein Vergleich mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung nach Art.
17 [X.] entgegen. Da die Kosten-grundentscheidung bindend für das Kostenfestsetzungsverfahren ist, müssen sich die Hinweise nach Art.
17 [X.] auch
auf
die [X.] und deren Bindung für das Kostenfestsetzungsverfahren beziehen.

cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Widerruf der Bestätigung des [X.]es als [X.] Vollstre-ckungstitel stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach §
242 BGB entge-gen. Mit diesem Einwand ist die Gläubigerin vorliegend ausgeschlossen.
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-

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhal-tung der in Art.
13 bis 17 [X.] festgelegten verfahrensrechtlichen Min-desterfordernisse geheilt werden kann, in Art.
18 [X.] einer als abschlie-ßend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es wider-sprechen, wenn die Nichteinhaltung der Mindestvorschriften, die der Disposition der Parteien entzogen ist, auch nach [X.] und Glauben als unbeachtlich ange-sehen werden könnte (vgl. [X.]Z 185, 124 Rn.
25).

3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst, weil sich im [X.] Fall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufge-worfene Frage zu Art.
4 Nr.
1 [X.] kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Belehrung nach Art.
18 Abs.
1 Buchst.
b [X.] beste-hen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] Union nicht erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, Slg. 1982, 3415 =
NJW 1983, 1257 Rn.
16
C.[X.]L.F.[X.]T.).

23
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-
11
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2009 -
1 HKO 7762/06 -

[X.], Entscheidung vom 10.08.2009 -
3 W 483/09 -

25

Meta

I ZB 71/09

21.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZB 71/09 (REWIS RS 2011, 4499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4499

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