Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2011, Az. I ZB 71/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4527

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Gegenstand

Europäischer Vollstreckungstitel: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel; ordnungsgemäße Belehrung des Schuldners mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags; Heilung bei mangelnder Unterrichtung des Schuldners


Leitsatz

1. Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dagegen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entscheidung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft.

2. Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird.

3. Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung voraus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 10. August 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.628,72 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin hat gegen die in [X.] ansässige Schuldnerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung des [X.] erwirkt. Durch den Beschluss sind der Schuldnerin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldnerin hat das [X.] mit [X.] vom 9. November 2006 die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.628,72 € gegen die Schuldnerin festgesetzt. Der [X.] ist der Schuldnerin zusammen mit dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin vom - richtig - 19. September 2006 und einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Ein Rechtsmittel hat die Schuldnerin gegen den [X.] nicht eingelegt.

2

Die Gläubigerin hat beantragt, den [X.] nach der Verordnung ([X.]) Nr. 805/2004 zur Einführung eines [X.] Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ([X.]-Vollstreckungstitel-Verordnung - [X.]) als [X.] Vollstreckungstitel zu bestätigen und eine entsprechende Bestätigung gemäß dem Formblatt nach Anhang I der Verordnung auszustellen. Der Rechtspfleger des [X.] hat diese Bestätigung am 10. August 2007 erteilt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt, die Bestätigung zu widerrufen. Der Rechtspfleger hat den Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Kammer für Handelssachen des [X.] die Bestätigung des [X.]es vom 9. November 2006 als [X.] Vollstreckungstitel widerrufen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Aufrechterhaltung des [X.]es als [X.] Vollstreckungstitel begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Rpfleger 2010, 92).

3

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.

4

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen uneingeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Die sofortige Beschwerde sei zulässig. Der Gläubiger könne gegen die Entscheidung des [X.]s, die Bestätigung des [X.]es als [X.] Vollstreckungstitel zu widerrufen, mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.

7

Die Beschwerde sei jedoch nicht begründet. Entgegen Art. 12 [X.] seien die Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen nach [X.] der Verordnung nicht eingehalten. Der [X.] sei entgegen Art. 17 [X.] nicht vor Erlass des [X.]es zugestellt worden. Dieser Mangel sei nicht nach Art. 18 Abs. 1 [X.] geheilt. Dazu hätte der Schuldner über einen umfassenden Rechtsbehelf zur uneingeschränkten Überprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] belehrt werden müssen. Dies habe auch eine Belehrung über den Widerspruch nach § 924 ZPO erfordert. Eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 [X.] sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Vorschrift setze ein Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren voraus; die bloße Passivität der Schuldnerseite genüge nicht.

8

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

9

a) Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig.

Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO allerdings auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht in der [X.] enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben. Dies muss jedoch eindeutig geschehen. Danach kann vorliegend entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht von einer Beschränkung der Zulassung ausgegangen werden, weil die Ausführungen des [X.] nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass es die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zulassen und nicht nur eine die Zulassung nicht beschränkende Begründung angeben wollte. Im Übrigen wäre eine solche Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Zulassung nicht wirksam auf die Frage der Zulässigkeit des in der vorangegangenen Instanz eingelegten Rechtsmittels beschränkt werden kann (vgl. zur Wirksamkeit der Revisionszulassung beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1466, insoweit in [X.]Z 170, 180 nicht abgedruckt).

b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das [X.] die Bestätigung des [X.]es vom 9. November 2006 als [X.] Vollstreckungstitel widerrufen hat, nach § 1081 Abs. 3, § 319 Abs. 3 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist.

Nach Art. 10 Abs. 2 [X.] gilt für den Widerruf der Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b [X.] das Recht des [X.]. Daher ist vorliegend für das Verfahren § 1081 ZPO maßgeblich. Aufgrund der Verweisung in § 1081 Abs. 3 ZPO richtet sich die Anfechtung der Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung des [X.]es als [X.] Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 ZPO. Danach findet gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Widerruf zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Hat der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 11 RPflG die den Antrag zurückweisende Entscheidung getroffen, kann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist Erinnerung eingelegt werden (vgl. [X.], Rpfleger 2009, 222; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 10 [X.] Rn. 5). Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und weist der [X.] die Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Schütze in [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1081 Rn. 13). Dagegen ist die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], [X.] 2009, 934, 935). Dies gilt auch, wenn der [X.] - wie im Streitfall - auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des [X.] nach § 11 Abs. 2 RPflG die Bestätigung widerruft (aA [X.], Beschluss vom 12. Mai 2009 - 8 W 199/09). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 319 Abs. 3 ZPO ist gegen den Beschluss, der den Widerruf ausspricht, ohne weitere Differenzierungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gegenteiliges folgt - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - auch nicht aus § 11 Abs. 2 RPflG. Die Bestimmung eröffnet eine Überprüfung der Entscheidung des [X.] durch den [X.] in den Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. Wortlaut und Systematik der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG schließen das im Gesetz ausdrücklich eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen den Widerruf der Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel dagegen nicht aus.

c) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestätigung des [X.]es als [X.] Vollstreckungstitel vorliegen.

Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b [X.] wird die Bestätigung widerrufen, wenn sie im Hinblick auf die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. Das ist vorliegend der Fall.

aa) Art. 12 bis 19 [X.] sehen zur Sicherung eines fairen Verfahrens nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der [X.] Union Mindestvorschriften für das Verfahren über unbestrittene Forderungen vor (vgl. auch Erwägungsgrund 11 f. [X.]). Hierzu zählt Art. 17 [X.] über die ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung. Danach muss auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens hingewiesen werden, was in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück geschehen kann (Art. 17 Buchst. a und b [X.]). Der das Kostenfestsetzungsverfahren einleitende Schriftsatz war der [X.] der Gläubigerin vom 19. September 2006. Ihm war keine Art. 17 [X.] entsprechende Belehrung beigefügt. Sie ist im Gesetz zur Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 805/2004 über einen [X.] Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ([X.]-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) vom 18. August 2005 ([X.] I S. 2477) für den [X.] auch nicht vorgesehen (kritisch hierzu [X.]/Pabst, [X.]s Zivilprozess und Kollisionsrecht [2010], Art. 17 [X.]-VollstrTitelVO Rn. 13), obwohl der [X.] Gesetzgeber das Ziel verfolgte, eine Bestätigung für möglichst viele [X.] Titel als [X.] Vollstreckungstitel zu erreichen (vgl. Begründung des [X.] zum [X.]-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz, [X.]. 15/5222, [X.]). Im Streitfall hätte aber selbst eine dem [X.] beigefügte Belehrung im Sinne von Art. 17 [X.] keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung bewirkt, weil der [X.] erst zusammen mit der Entscheidung ([X.]) selbst zugestellt worden ist.

bb) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die mangelnde Unterrichtung nach Art. 17 [X.] nicht nach Art. 18 [X.] geheilt worden ist.

(1) Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 [X.] ist deshalb nicht eingetreten, weil diese Bestimmung allein Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 [X.], nicht dagegen Belehrungsmängel nach Art. 17 [X.] betrifft (vgl. [X.], Beschluss vom 25. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 124 Rn. 22).

(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt vorliegend auch keine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 [X.] in Betracht.

Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] muss der Schuldner in oder zusammen mit der Entscheidung (hier dem [X.]) ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung belehrt werden. Dem [X.] war zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese genügte jedoch nicht den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.].

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Heilung einer nicht den Anforderungen des Art. 17 [X.] entsprechenden Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 [X.] überhaupt in Betracht kommt, weil eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den [X.] ausgeschlossen ist (verneinend [X.], [X.]s Zivilprozessrecht, 2010, § 10 I Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegend zu beurteilenden, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des [X.]es noch möglich ist, die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] auch auf den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung beziehen muss (ebenso Kropholler/von [X.], [X.]s Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 6). Nur so wird die von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] angestrebte uneingeschränkte Überprüfung der Entscheidung wie hier des [X.]es durch einen umfassenden Rechtsbehelf gewährleistet, wenn die Kostengrundentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Schuldnerin konnte einen grundsätzlich zeitlich unbefristeten, allein gegen die Kostengrundentscheidung der Beschlussverfügung gerichteten Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO einlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2003 - [X.], [X.], 1000, 1001 - [X.] beim Kostenwiderspruch).

Diesem Ergebnis steht auch nicht ein Vergleich mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung nach Art. 17 [X.] entgegen. Da die Kostengrundentscheidung bindend für das Kostenfestsetzungsverfahren ist, müssen sich die Hinweise nach Art. 17 [X.] auch auf die Kostengrundentscheidung und deren Bindung für das Kostenfestsetzungsverfahren beziehen.

cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Widerruf der Bestätigung des [X.]es als [X.] Vollstreckungstitel stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Mit diesem Einwand ist die Gläubigerin vorliegend ausgeschlossen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhaltung der in Art. 13 bis 17 [X.] festgelegten verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 [X.] einer als abschließend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es widersprechen, wenn die Nichteinhaltung der Mindestvorschriften, die der Disposition der Parteien entzogen ist, auch nach [X.] und Glauben als unbeachtlich angesehen werden könnte (vgl. [X.]Z 185, 124 Rn. 25).

3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil sich im vorliegenden Fall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage zu Art. 4 Nr. 1 [X.] kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] bestehen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] Union nicht erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                               Büscher                                       Schaffert

                             Kirchhoff                                              [X.]

Meta

I ZB 71/09

21.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 10. August 2009, Az: 3 W 483/09, Beschluss

§ 319 Abs 3 ZPO, § 1081 Abs 3 ZPO, § 11 Abs 2 RPflG, Art 10 Abs 1 Buchst b EGV 805/2004, Art 10 Abs 2 EGV 805/2004, Art 17 EGV 805/2004, Art 18 Abs 1 Buchst b EGV 805/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2011, Az. I ZB 71/09 (REWIS RS 2011, 4527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4527

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