Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 93/03
vom 22. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 22. Juli 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 35.790,43 •.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht [X.]. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Rechtsan-walts nach § 852 BGB oder § 51b [X.] verjähren, stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt ist, daß die Anwendung des § 852 BGB hier zu einem anderen Ergebnis (keine Verjährung) führen würde als die des § 51b [X.].
- 3 - Ebensowenig stellt sich die Frage, ob die erstmalige Vorlage einer Ur-kunde im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn sie eine schon in erster Instanz aufgestellte Behauptung beweisen soll. Es war nicht nur das Beweismittel neu, sondern auch die [X.]. Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
22.07.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. IX ZR 93/03 (REWIS RS 2004, 2152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2152
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.