Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. IX ZR 138/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3121

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[X.] [X.] ZR 138/03
vom 18. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 18. Mai 2004 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 44.482,40 • festgesetzt.

Gründe:

Der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die erste der von der Nichtzulas-sungsbeschwerde formulierten Rechtsfragen, der Verbotsgesetzcharakter des § 1 Abs. 2 der [X.] zur Ausführung des Rechtsberatungsgeset-zes vom 3. April 1936 ([X.]; fortan nur: [X.]), von grundsätzlicher Be-deutung ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend dargelegt, daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage, die das Berufungsge-richt offengelassen hat, entscheidungserheblich ist. Dies setzt voraus, daß die Klägerin beim Abschluß des notariellen [X.] vom 23. Juli 1998 - 3 - ([X.]. 143/98, Notar Dr. K. in [X.]) der Vorschrift des § 1 Abs. 2 [X.] zuwider gehandelt hätte. Das hat das Berufungsgericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls verneint. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insoweit nicht erkennbar.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde als weiteren Zulassungsgrund geltend macht, aus dem Berufsbild aller Rechtsbeistände folge, daß sich die Auslegung des § 1 Abs. 2 [X.] auch im Streitfall an § 43a Abs. 1 und 4, § 45 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu orientieren habe, erfordert dies ebenfalls keine Ent-scheidung des [X.]. Die Auffassung des Berufungsge-richts, die Anwendung der genannten Vorschriften der [X.] auf die Rechtsbeistände zu beschränken, welche die [X.] nach § 209 Abs. 1 [X.] erlangt haben, läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten. Abweichende Rechtsprechung oder gewichtige Literatur-stimmen hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht benennen können.

[X.][X.] Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 138/03

18.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. IX ZR 138/03 (REWIS RS 2004, 3121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3121

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