Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. VI ZR 311/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 817

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 9. November 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 823 Abs. 2; [X.] § 7a (i.d.F. vom 22. Juni 1998)
Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a [X.] in der Fassung vom 22. Juni 1998, eine [X.] zu unterhalten, ist kein Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutze des Vermögens eines [X.], der einen ihm erteilten [X.] an einen Subunternehmer weitergibt.

[X.], Urteil vom 9. November 2004 - [X.]/03 - [X.]

AG Mettmann
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und die Rich-ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 22. Oktober 2003 wird [X.]. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten materiellen Schadensersatz aus übergegangenem Recht. Die Klägerin ist der Verkehrshaftungsversicherer des [X.] (im folgenden: S.). Die S. betraute im Zeitraum von Juni 2001 bis Januar 2002 die Firma [X.] (im folgenden: [X.]) mit der Auslieferung des Transportgutes verschiedener ihrer Auftraggeber. In insgesamt vier Fällen kam es zu Schadensersatzforderungen gegen die S., weil Frachtgut bei der [X.] bzw. ihrer Subunternehmerin abhanden gekommen, beschädigt oder verspätet an den Empfänger ausgeliefert worden war. Die Klä-- 4 -

gerin zahlte in allen Fällen auf die gegen die S. erhobenen Schadensersatzfor-derungen. Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der [X.], über deren Vermögen am 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die [X.] eine Verkehrshaftungsversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je Schadensfall abgeschlossen. Dieser Betrag wurde in keinem der vier Schadensfälle erreicht. Mit ihrer Schadensersatzklage begehrt die Klägerin Erstattung von 1.232,15 Euro. Das Amtsgericht hat die zunächst gegen die [X.] und den [X.] gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen ge-richtete, jedoch nur gegen den Beklagten zu Ende geführte Berufung zurück-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen den Beklagten weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus, bei den von der Klägerin geltend [X.] Schäden handele es sich um Vermögensschäden, für deren Ersatz ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Ansprüche aus § 425 HGB sowie aus positiver Vertragsverletzung könnten sich allenfalls gegen die [X.] richten, nicht aber gegen den Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 1 [X.] sei gleichfalls nicht gegeben. Durch den Abschluß einer Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je [X.] habe der Beklagte der Versicherungspflicht aus § 7a [X.] genügt. Diese Norm solle in erster Linie den Frachtführer selbst vor einem ansonsten - 5 -

unübersehbaren Haftungsrisiko schützen. Dieses Haftungsrisiko sei aber bei einem angemessenen Selbstbehalt je Schadensfall wirksam begrenzt. [X.] sei § 7a [X.] kein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz. Es spreche viel dafür, daß der Schutz des Auftraggebers sich lediglich und allen-falls als Reflex zu dessen Gunsten auswirken solle. I[X.] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf den Streitfall anzuwendenden § 7a [X.] in der Fassung vom 22. Juni 1998 ([X.] I, S. 1485 ff. - im folgenden: § 7a [X.] a.F.) nicht als Gesetz zum Schutz des Vermögens im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der S. angesehen. 1. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne [X.] gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Ge-setzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-sen gewollt oder doch [X.] hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit oder ein anderes Schutzgut im Auge ha-ben. Andererseits enthält die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf absolute Rechtsgüter in § 823 Abs. 1 BGB eine gesetzgeberische Wertung, die nicht dadurch überspielt werden darf, daß der Anwendungsbereich des § 823 - 6 -

Abs. 2 BGB ausufert. Deshalb ist eine Norm nicht bereits dann als Schutzge-setz anzusehen, wenn der Individualschutz durch ihre Befolgung als Reflex ob-jektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm [X.]. Der Schutzumfang und der Kreis der Geschützten müssen deutlich er-kennbar sein (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 385/02 - [X.], 255 und vom 16. März 2004 - [X.] ZR 105/03 - [X.], 1012; jeweils m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen steht jedenfalls die S. als Güterkraftver-kehrsunternehmerin, die einen ihr erteilten [X.] an einen Sub-unternehmer weitergegeben hat, nicht unter dem Schutz des § 7a [X.] a.F.. a) § 7a Abs. 1 [X.] a.F. verpflichtet den Unternehmer, eine Güterscha-den-Haftpflichtversicherung zu unterhalten ([X.], Urteil vom 7. Mai 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1107, 1108), die nach dem Gesetzeswortlaut alle Schäden zu umfassen hat, für die der Unternehmer bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach den frachtrechtlichen Vorschriften in Verbin-dung mit dem [X.] haftet. Diese Versicherungspflicht ist als Teil des [X.]gesetzes gewerberechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher Natur [X.], [X.], 5. Aufl., Rn. 1 zu § 7a [X.]). b) Der höchstrichterlichen Rechtsprechung können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, diese Pflichtversicherung schütze auch die Vermö-gensinteressen des [X.]unternehmers gegenüber seinem Sub-unternehmer, wenn dieser sich nicht ausreichend gegen Transportschäden ver-sichert hat. In einer älteren Entscheidung ([X.], Urteil vom 30. Januar 1964 - [X.]/62 - NJW 1964, 1224 f.) hat der [X.] die Frage ver-neint, ob das strafbewehrte Verbot, von den [X.] 7 -

gebenen [X.] abzuweichen, zugleich die durch diese Fest-setzung gebundenen, am Beförderungsvertrag beteiligten Unternehmer delikts-rechtlich schützen soll, ob also der unter Strafandrohung mit einem Verbot be-legte Unternehmer zugleich Geschützter desselben Verbotes sein kann. [X.] sind der Normadressat des § 7a [X.] (der Unternehmer) und der Verlader/Auftraggeber in bezug auf die konkrete Versicherungspflicht nicht identisch, mag auch der Auftraggeber selbst im Rahmen eines anderen [X.] Unternehmer sein. Dies unterschei-det die beiden Regelungsbereiche wesentlich voneinander. Deshalb kann aus jener Entscheidung für den Streitfall nichts hergeleitet werden. Ohne Erfolg zieht die Revision die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schutzzweck der [X.] heran (vgl. [X.] vom 21. Februar 1974 Œ [X.] ZR 234/72 Œ NJW 1974, 1086 m.w.N.). Diese ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Allein aus dem Bestehen einer Pflichtversi-cherung kann nicht auf deren Zweck rückgeschlossen werden. Außerdem weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, es ginge zu weit, einen Willen des Gesetzgebers zu unterstellen, daß dem Auftraggeber über das wohlausgewo-gene Haftungssystem des Handelsgesetzbuchs hinausgehend eine zusätzliche Anspruchsnorm zur Verfügung gestellt werden sollte. c) In der Gesamtschau lassen die [X.] nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Gesetzgeber durch die [X.] auch den [X.]unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gegen die Folgen von Schäden habe schützen wollen, die im Verantwortungsbereich seines Subunternehmers entstehen. Aus den [X.] zum [X.]gesetz vom 22. Juni 1998 ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber vorrangig die öffentlich-- 8 -

rechtliche Neuordnung des [X.] bezweckt hat (vgl. [X.]. 13/9314, S. 1 f. und [X.]. 13/10037, S. 3 f.). Eine Versicherungspflicht, wie sie bis dahin § 27 [X.] vorgesehen hatte, sah der Regierungsentwurf nicht vor. § 7a [X.] wurde auf Anregung des [X.] des [X.] in das Gesetz eingefügt (vgl. [X.]. 13/10037, [X.]). Dabei hebt der Ausschuß in seiner Beschlußempfehlung an den [X.] nur auf den ordnungsrechtlichen Charakter des Gesetzes ab, ohne weitere, vermögensschützende Zwecke erkennen zu lassen ([X.]. 13/10037, S. 3 f.). Hingegen heißt es in dem dieser Beschlußempfehlung angefügten Be-richt, neben den Interessen der Allgemeinheit und der beteiligten Unternehmer an einem geordneten [X.]wesen und einem fairen Wettbewerb schütze § 7a [X.] mit der Beibehaltung einer Versicherungspflicht der [X.] in § 27 [X.] bestimmten Art "zugleich den geschädigten Verlader/[X.]. Der Gedanke des Verbraucherschutzes rückt insbesondere im [X.] in den Vordergrund, weil hier der Auftraggeber oftmals kein Ge-schäftsmann/[X.] ist" (vgl. [X.]. 13/10037, [X.]). Selbst wenn der Gesetzgeber damit nicht lediglich die tatsächlichen, re-flexhaften Auswirkungen der Versicherungspflicht beschrieben haben sollte, sondern einen weiteren Normzweck, so sind diese Erwägungen doch im [X.] erfolgt, also auf den nichtgewerblichen [X.]. Daß sich der Schutzzweck des § 7a [X.] a.F. darin erschöpfen sollte, den Versicherungspflichtigen von seinem Haftungsrisiko zu befreien, legt auch die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf die Vorläuferbestimmung (§ 27 [X.]) nahe. Denn zu der in dieser Vorschrift angeordneten Pflichtversi-- 9 -

cherung hatte der [X.] in gefestigter Rechtsprechung die Ansicht vertreten, sie schütze im Unterschied zur Transportversicherung das Interesse des Unternehmers, von seiner Haftpflicht gegenüber seinem Auftraggeber be-freit zu werden, nicht aber dessen Integritätsinteresse ([X.], Urteile vom 7. [X.] - [X.], 129 und vom 1. Februar 1968 - [X.] - [X.], 289; vgl. Thume, [X.], 1222, 1223). Danach kann auch nicht angenommen werden, seine sonstigen Vermögensinteressen hätten durch diese Verkehrshaftungsversicherung geschützt werden sollen. d) Auch systematische Erwägungen sprechen gegen einen solchen Schutz. Ohne Einfluß auf die Auslegung des Gesetzes ist insoweit das Bestehen einer Bußgelddrohung wie sie § 19 Abs. 1 Nr. 6a [X.] a.F. enthielt. Denn sie läßt ungeachtet ihrer Reichweite den Charakter der Pflicht unberührt, deren Verletzung sie entgegenwirken soll. Sie kann den Schutz der Interessen der Allgemeinheit ebenso verstärken, wie den Schutz von [X.]. Hingegen kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß der Güterkraftver-kehrsunternehmer, der seinerseits als Auftraggeber auftritt, des Schutzes aus § 7a [X.] nicht bedarf, wenn er sich gesetzestreu und - wie er es seinem ei-genen Auftraggeber schuldet - sorgfältig verhält. Er ist zugleich Unternehmer im Sinne des § 7a Abs. 1 [X.] und unterliegt als solcher der [X.]. Kommt er dieser nach, ist sein Schadensrisiko abgedeckt. Gegen das verbleibende, wirtschaftlich weit unbedeutendere Risiko, mit höheren Versiche-rungsprämien belastet zu werden, kann er sich in zumutbarer Weise dadurch schützen, daß er sich von seinem Subunternehmer beim Vertragsabschluß dessen Versicherungsnachweis vorlegen läßt. - 10 -

e) Stellt mithin § 7a [X.] kein Schutzgesetz zugunsten des [X.] dar, kann dahinstehen, ob der Beklagte als Geschäftsführer des in der Rechtsform einer GmbH geführten Auftragnehmers durch den Abschluß einer [X.] mit Selbstbehalt seine Pflichten verletzt hat und ob er dafür dem Auftraggeber persönlich haftet. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] Greiner Wellner

Pauge [X.]

Meta

VI ZR 311/03

09.11.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. VI ZR 311/03 (REWIS RS 2004, 817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 817

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