Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. VII ZR 158/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5270

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Januar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB § 823 Abs. 1 L Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architek-ten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.

BGB § 639 Abs. 2 a. F. Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.

[X.], Urteil vom 27. Januar 2005 - [X.] - OLG Celle

LG Lüneburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Ersatz der Kosten für die Erneuerung einer [X.] und eines Balkons sowie für die Beauftra-gung eines Sachverständigen und Zinsen, die er zur Finanzierung der Mängel-beseitigung aufgewandt haben will. Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses in [X.] Dieses ließ er im [X.] umbauen. Er beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen. Der Umbau wurde im [X.] abgeschlossen. - 3 - [X.] kam es dadurch zu einem Schaden an der [X.] über dem ersten Obergeschoß, daß verbliebene Balken der Decke barsten. Der von dem Kläger benachrichtigte Beklagte untersuchte das Gebäude am 1. Juni 2001. Am 5. Juni 2001 und am 14. Juni 2001 besichtigte ein vom Kläger beauf-tragter Sachverständiger das Objekt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erhob am 18. Juli 2001 die Einrede der Verjährung und wies die [X.] zurück, weil eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht vorliege. Der Sachverständige erstellte am 9. Oktober 2001 ein schriftliches Gut-achten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, der Schaden an der [X.] sei darauf zurückzuführen, daß die Balkendecke den aufgebrachten [X.] nicht habe tragen können. Ein an Stelle einer Stützwand einge-brachter Träger unter der Balkendecke sei wirkungslos, weil die Decke nicht aufliege. Das habe der Beklagte bei der Bauüberwachung feststellen müssen. Außerdem habe er feststellen müssen, daß die Statik von einem engeren Bal-kenabstand als vorhanden ausgegangen sei. In dem Gutachten wird zudem ausgeführt, der Dachdecker habe an ei-nem Balkon, dessen Oberfläche im Rahmen der Umbauarbeiten erneuert [X.] sei, eine Abdichtung unzureichend ausgeführt. Dadurch sei [X.] in den Betonkern des Balkons eingedrungen, so daß die Festig-keit des Betons erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Beklagte habe den Mangel der Abdichtung bemerken müssen. Mit Schreiben vom 8. November 2001 bat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] die Haftpflichtversicherung des Beklagten, auf die Einrede der [X.] bis zum Jahresende zu verzichten, soweit Ansprüche nicht bereits ver-jährt seien. Das hat die Haftpflichtversicherung am gleichen Tag erklärt. Mit Schreiben vom 23. November 2001 übersandte der Kläger der [X.] das Gutachten des Sachverständigen. Die Versicherung teilte mit Schreiben vom 18. April 2002 mit, sie berufe sich auf die Einrede der [X.]. Das [X.] hat die auf Zahlung von 74.112,39 • gerichtete Klage wegen Verjährung der Gewährleistungsansprüche und mit der Begründung ab-gewiesen, deliktische Ansprüche bestünden nicht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche des [X.] für ver-jährt. Da die Arbeiten an dem Gebäude im [X.] abgeschlossen gewesen seien und daher anzunehmen sei, daß die Abnahme der Gewerke der [X.] spätestens im Dezember 1991 erfolgt sei, habe die Tätigkeit des Beklagten mit Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauhandwerker im [X.] geendet. Die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der [X.] sei daher am 31. Dezember 2001 abgelaufen. Die Verjährung sei nicht gemäß § 639 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt worden. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2001 sei keine Prüfung des Mangels im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Es sei nicht ersichtlich, daß die [X.] - versicherung des Beklagten das Schreiben vom 23. November 2001 zum Anlaß genommen habe, die Berechtigung der Ansprüche in der Sache zu prüfen. [X.] Ansprüche wegen der beschädigten Balkendecke bestünden nicht. Die Unversehrtheit der geborstenen Deckenbalken und ihre Fähigkeit, die Decke zu tragen, seien bereits durch die Bauarbeiten als solche beeinträchtigt worden. Die Balken bzw. die [X.] seien im Zuge des Umbaus derart zu gestalten gewesen, daß im Endstadium wieder eine tragfähige [X.] entstehe. Das sei Gegenstand des vom Beklagten geplanten und überwach-ten Werks gewesen. Sei dieses Werk mißlungen, liege ein Werkmangel und keine Eigentumsverletzung vor. [X.] Ansprüche wegen des beschädigten Balkons bestünden nicht, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, in welchem Zustand sich der [X.] vor der Sanierung befunden habe und welche Arbeiten an ihm ausgeführt worden seien. Außerdem seien keine Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalles getroffen worden, die die Haftung des Beklagten begründen könn-ten. I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Vertragliche Ansprüche wegen der beschädigten [X.] können nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Vertragliche Ansprüche wegen des Balkons sind verjährt. [X.] Ansprüche hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. - 6 - 1. Vertragliche Ansprüche a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährung vertragli-cher Ansprüche des [X.] wegen etwaiger Planungs- oder Bauaufsichtsfeh-ler, die zu den Schäden an der Decke und am Balkon geführt hätten, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 begonnen habe. Vertragliche Ansprüche seien mit Ab-lauf des 31. Dezember 2001 verjährt, wenn die Verjährung nicht gehemmt [X.] sei. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beach-tet, daß sich der Beklagte einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe. Er habe es unterlassen, nach dem Auftreten der Schäden an der [X.] und seiner Benachrichtigung durch den Kläger im [X.] 2001 den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine mögliche Eigenhaftung nachzugehen. Dem Beklagten sei deshalb die Einrede der Verjährung verwehrt (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 1978 Œ [X.] ZR 145/76, [X.] 71, 144, 147). Der Kläger hat eine für den [X.] ursächliche Pflichtverlet-zung nicht dargelegt. Der Kläger hat wenige Tage nach Benachrichtigung des Beklagten einen Sachverständigen mit der umfassenden Prüfung beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alsbald unmißverständlich auf die Haftung des Beklagten hingewiesen. c) Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Fehlern, die zu den Mängeln an der [X.] geführt haben, ist nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt nicht verjährt. [X.]) Das Schreiben der Versicherung vom 8. November 2001 ist eine Er-klärung, nach der sich diese der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels [X.], § 639 Abs. 2 BGB a. F.. - 7 - (1) Diesem Schreiben war ein Schreiben der Versicherung vom 18. Juli 2001 vorausgegangen. Darin hat sie auf das ihr von dem Beklagten zugeleitete Schreiben vom 2. Juli 2001 Bezug genommen und dem nach ihrer Auffassung darin erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung widersprochen. Im übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Der neue [X.] des [X.] hat gegenüber der Versicherung des Beklagten mit Telefax vom 8. November 2001 Gewährleistungsansprüche geltend gemacht und um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten. In dem [X.] vom gleichen Tag hat die Versicherung auf die Einrede der [X.] bis zum 31. Dezember 2001 verzichtet. Sie hat gleichzeitig darauf [X.], daß Einigkeit darüber bestehe, daß jedenfalls vorsätzliche Pflichtverlet-zungen zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führen. (2) Der Kläger konnte dieses Verhalten der Versicherung dahin verste-hen, daß sie eine erneute Überprüfung des gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs vornimmt. Bereits der Verzicht einer Haftpflichtversicherung auf die Einrede der Verjährung kann bei dem Gläubiger den Eindruck hinterlassen, sie würde weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln. Der [X.] hat die Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 852 BGB a. F. bereits dann bejaht, wenn der Versicherer auf die Bitte des Gläubigers auf die Einrede der Verjährung verzichtet ([X.], Urteil vom 17. Februar 2004 - [X.], NJW 2004, 1654). Gibt die Versicherung darüber hinaus eine Erklärung ab, die dahin zu verstehen ist, daß die Berechtigung des Anspruchs (erneut) überprüft wird, unterzieht sie sich damit für den Unternehmer der Prüfung des [X.] im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Diese Erklärung hat die Versicherung des Beklagten abgegeben, indem sie auf die Einigkeit darüber hinwies, daß ein Versicherungsschutz für vorsätzliche Pflichtverletzung nicht bestehe. Der Kläger durfte das dahin verstehen, daß nunmehr die Mög-- 8 - lichkeit einer Haftung des Beklagten wegen fahrlässiger Verletzung der [X.] geprüft werde. [X.]) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte sich das Schreiben seiner Haftpflichtversicherung zurechnen [X.] muß. Davon ist in der Revision auszugehen. (1) Die Zurechnung kann in der Revisionsinstanz nicht bereits daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte seine Haftpflichtversicherung selbst infor-miert und damit die Prüfung des Mangels in die Hände der Versicherung gelegt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. Oktober 1982 - [X.] ZR 334/80, [X.], 87 = [X.] 1982, 254; Urteil vom 22. November 1984 - [X.] ZR 115/83, [X.], 202 = [X.] 1985, 70). Das liegt zwar nach dem von der Revision in Bezug ge-nommenen Schreiben der Versicherung vom 18. Juli 2001 nahe. Das [X.] hat jedoch in seinem Urteil ausgeführt, unstreitig habe nicht der Beklagte seine Versicherung mit der Überprüfung des Schadensfalles beauftragt, son-dern der Kläger sei eigenständig an diese herangetreten. Diese tatbestandli-chen Feststellungen sind im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Feststellungen des [X.]s. Damit steht für das Revisionsverfahren bindend fest, daß der Beklagte seine Versicherung nicht mit der Überprüfung des [X.] beauftragt hat, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. (2) Es ist unerheblich, ob der Beklagte die Versicherung selbst informiert hat oder der Kläger, eventuell nach einer Information des Beklagten über die Versicherung, sich selbst an diese gewandt hat. Maßgebend ist allein, daß die Versicherung für den Beklagten die Überprüfung des Mangels vorgenommen hat. Die Überprüfung des Mangels durch die Haftpflichtversicherung führt nicht nur dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Unternehmer sie selbst in die - 9 - Wege leitet, sondern auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung sie aufgrund einer vertraglich eingeräumten Befugnis ohne Einschaltung des Unternehmers vornimmt. In der Revision ist davon auszugehen, daß die Haftpflichtversiche-rung nach dem Vertrag mit dem Beklagten dazu befugt war, die Überprüfung des Mangels für den Beklagten durchzuführen. Die den [X.] zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten im Allgemeinen eine Regulierungsvollmacht, vgl. § 5 Nr. 7 AHB. Diese umfaßt auch die Befugnis, durch eine Prüfung des Mangels die Verjährung zu hemmen ([X.], AHB, § 5 Rdn. 145 m. w. [X.]). Dem Berufungsurteil lassen sich keine Anhaltspunkte [X.] entnehmen, daß die Versicherung des Beklagten nicht in dieser Weise be-vollmächtigt war. Auf die Frage, ob der Schädiger sich einen durch seine [X.] geschaffenen Tatbestand, der die Verjährung hemmt, auch dann [X.] lassen muß, wenn die Versicherung keine Befugnis dazu hat (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1981 - [X.], [X.], 471), kommt es nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht an. [X.]) Die Hemmung der Verjährung endete mit Zugang des Schreibens vom 18. April 2002. Die Versicherung hat in diesem Schreiben die Einrede der Verjährung erhoben. Damit hat sie die Hemmung sowohl nach § 639 Abs. 2 BGB a. F. als auch nach § 203 BGB n. F. beendet, so daß es nicht darauf an-kommt, welche dieser Regelungen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB insoweit anzuwenden ist. Vor dem 18. April 2002 liegt kein die Hemmung beendender Tatbestand vor. Der Umstand, daß die Versicherung des Beklagten lediglich bis zum 31. Dezember 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, ist für das Ende der Hemmung unbeachtlich (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2004 - [X.], NJW 2004, 1654). - 10 - Die Hemmung führt zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist über den 24. Mai 2002 hinaus. An diesem Tag ist die Klage erhoben worden, so daß die Verjährung erneut gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.. d) Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, der vertragliche Anspruch gegen den Beklagten wegen des beschädigten Balkons sei verjährt. Die Revision zeigt keinen Sachverhalt auf, nach dem sich die [X.] Beklagten für diesen der Prüfung dieses Mangels unterzogen hätte. Das Schreiben vom 8. November 2001 gibt das nicht her. Die Versicherung hat den [X.] nur wegen der Ansprüche erteilt, die bereits Gegenstand des Schreibens vom 18. Juli 2001 gewesen waren. In diesem Schreiben sind nur Ansprüche wegen der [X.] geltend gemacht worden. Eine die Verjährung hemmende Reaktion auf das Schreiben vom 23. November 2001, mit dem das Gutachten des Sachverständigen an die Versicherung versandt worden ist und mit dem sie möglicherweise erstmalig mit dem Mangel am [X.] konfrontiert worden ist, ist nicht dargelegt. 2. [X.] Ansprüche Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Schäden an der [X.] und am Balkon verneint. a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung frem-den Eigentums kann auch dann vorliegen, wenn die verletzende Handlung oder Unterlassung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt und sich aus die-sem Ansprüche auf Schadloshaltung ergeben. Miteinander konkurrierende [X.] aus Vertrag und aus § 823 Abs. 1 BGB sind nach ihren [X.] - gen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen ([X.], Urteil vom 24. November 1976 - [X.]I ZR 137/75, [X.] 67, 359, 363; Urteil vom 7. No-vember 1985 - [X.] ZR 270/83, [X.] 96, 221, 229). Insbesondere ist die [X.] vertraglicher und deliktischer Ansprüche gesondert nach den für sie [X.] Bestimmungen zu beurteilen ([X.], Urteil vom 3. Februar 1998 - [X.], [X.], 2282). Der [X.] hat wiederholt eine Eigen-tumsverletzung durch eine fehlerhafte Planung oder Bauüberwachung des Ar-chitekten oder Ingenieurs für möglich gehalten ([X.], Urteil vom 9. März 2004 - [X.], [X.], 1798, 1799; Urteil vom 3. Februar 1998 [X.]O). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers aus-drückt. Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 1983 - [X.], [X.] 86, 256; Urteil vom 12. Dezember 2000 - [X.], [X.], 800, 801 ff. m.w.[X.]). b) Wird infolge einer Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme bereits vor-handenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein deliktischer An-spruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht allein deshalb bejaht werden, weil vor der Sanierung unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Ein deliktischer Anspruch besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Sanierungslei-stung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vor-liegt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurück-zuführen ([X.], Urteil vom 12. Februar 1992 Œ [X.]I ZR 276/90, [X.] 117, 183, 187). Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu - 12 - schützen, daß der [X.] erfüllt wird und deshalb der mit der Sanierungsmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt. [X.]) Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Lei-stung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der Schaden der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht (vgl. dazu [X.], Ur-teil vom 10. April 2003 Œ [X.] ZR 251/02, [X.], 1211 = NZBau 2003, 375 = [X.] 2003, 462; Urteil vom 27. Juni 2002 - [X.] ZR 238/01, [X.], 123 = NZBau 2002, 573). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht deshalb grundsätzlich nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht werden. Ein mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Scha-den liegt in der Regel auch vor, wenn er darin besteht, daß der mit der Baulei-stung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Dient diese einem bestimmten [X.], so ist dieser Gegenstand des Vertragsinteresses. [X.]) Muß der Werkunternehmer nach dem erteilten Bau- oder Architek-tenauftrag in die Bausubstanz eingreifen, so ist eine damit zusammenhängende Schädigung dieser Bausubstanz in der Regel keine Eigentumsverletzung. Denn es ist Gegenstand des Vertrages, durch eine Änderung der Bausubstanz eine Sanierungsleistung zu erbringen und damit den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Schlägt diese Leistung fehl, ist allein das Interesse des [X.] an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung betroffen. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Schaden durch eine mangelhafte Leistung an einem vollständig neuen Bauteil entsteht, an dem der Besteller ohnehin kein mangel-freies Eigentum erwirbt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 1963 - [X.] ZR 236/61, [X.] 39, 366; Urteil vom 24. Juni 1981 - [X.]I ZR 96/80, [X.], 175, 178; Urteil vom 18. Januar 1983 - [X.], NJW 1983, 812 jeweils m. w. [X.]). Es gilt auch dann, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bau-- 13 - teilen entsteht, die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die [X.] integriert sind, daß ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschul-dete Erfolg nicht erzielt werden kann. Denn auch in diesen Fällen ist der Scha-den in der Regel deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung. Das Interesse des Bestellers besteht dann daran, ein unter Einbeziehung der vor-handenen Bausubstanz funktionstaugliches Bauteil zu erhalten. Dieses [X.] wird durch die Vertragsordnung geschützt. Das gilt unabhängig davon, ob der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg darin besteht, auch das Eigentum des Bestellers zu schützen. Ist beispielsweise die nachträgliche Abdichtung eines Bauwerks mangelhaft und kommt es deshalb zum Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen, so ist auch das ein Schaden, der ledig-lich den auf der Mangelhaftigkeit der Leistung beruhenden Unwert ausdrückt. Dem steht die Entscheidung des [X.] vom 18. September 1984 [X.] ([X.], 102 = [X.] 1985, 36) nicht entgegen. In [X.] ging es um die deliktische Haftung des Herstellers einer [X.], der keine Vertragspflichten gegenüber dem Hauseigentümer übernommen hatte. Der [X.] hat eine deliktische Haftung des Herstellers [X.], wenn das Nutzungsinteresse des [X.] in der Gewährung von Integritätsschutz besteht und das Produkt als zur Sicherung des [X.] geeignet in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall fällt das [X.] ausnahmsweise zugleich in den Schutzbereich der Haftung aus unerlaubter Handlung. Diese Erwägungen besagen nichts zu der Frage, inwie-weit das Interesse an dem Eintritt eines vertraglich geschuldeten Erfolges durch das Deliktsrecht geschützt ist. [X.]) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Un-ternehmer kommt dagegen in Betracht, wenn der Schaden an Eigentum eintritt, das durch den Sanierungsauftrag nicht betroffen ist. Dazu gehören die Fälle, in - 14 - denen durch eine fehlgeschlagene Baumaßnahme in das Bauwerk eingebrach-te Sachen beschädigt werden ([X.], Urteil vom 24. April 1974 Œ [X.] ZR 114/73, NJW 1975, 1316) oder das Grundstück beschädigt wird ([X.], Urteil vom 9. März 2004 - [X.], [X.], 1798, 1799; Urteil vom 19. Oktober 2004 [X.], zur [X.] bestimmt). Dazu gehören aber auch die Fälle, in denen Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch die Baumaßnahme nicht berührten Bauteilen führen. In der Rechtsprechung ist eine Eigentumsverletzung in den Fällen bejaht worden, in denen Schäden an Kraftfahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Geräten dadurch eintraten, daß ein später eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet war und infolgedessen Schäden an anderen, bereits vorhandenen Teilen des Ge-räts entstanden ([X.], Urteil vom 12. Februar 1992 Œ [X.]I ZR 276/90, [X.] 117, 183, 188 m.w.[X.]). So ist ein deliktischer Anspruch gegen den [X.] wegen solcher Schäden bejaht worden, die an einem Kraftfahrzeug entstanden, das mangelhaft repariert worden ist. In diesen Fällen hat die Repa-ratur einzelner Teile dazu geführt, daß andere, von der Reparatur nicht betrof-fene Teile des Kraftfahrzeugs beschädigt wurden und es dadurch unbrauchbar wurde ([X.], Urteil vom 2. Februar 1998 Œ [X.], [X.], 2282; Urteil vom 4. März 1971 Œ [X.] ZR 40/70, NJW 1971, 1131, 1132). Nichts anderes gilt in dem Fall, daß Schäden an Teilen des Bauwerks entstehen, die von der Sa-nierung nicht betroffen sind. c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine deliktische Haftung des Beklagten für Planungs- und Bauaufsichtsfehler, die zur Beschädigung der [X.] geführt haben, verneint. Das Berufungsge-richt hat festgestellt, daß der Betonfußboden und die Deckenverkleidungen ausgebaut oder beseitigt worden sind, ferner das Holz aus Decken ausgebaut und 23,10 qm Holzbalkendecken abgebrochen worden sind. Weiter habe es Deckendurchbrüche für einen Schornstein gegeben und es sei [X.] in - 15 - die Holzdecken eingebracht worden. Es sei ein Abfangträger unter der [X.] eingebaut worden. An den Deckenbalken sei im Zuge des Umbaus unmittelbar gearbeitet worden. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung, daß eine Erneuerung der gesam-ten [X.]nkonstruktion unter Einbeziehung der verbleibenden Balken-lage in Auftrag gegeben wurde. Gegenstand des Auftrags war damit auch die Prüfung, inwieweit die verbleibenden Balken noch geeignet sind, die neue Dek-kenkonstruktion zu tragen. Soweit ein Mangel des Werks zu Schäden an den Balken und der Decke führt, ist allein das Nutzungsinteresse des Bestellers be-troffen. d) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine deliktische Haftung des Beklagten abgelehnt, soweit es um den Schaden am Balkon geht. [X.]) Seine Ausführungen dazu, daß ein nach seiner Auffassung möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht substantiiert dargetan sei, weil keine Feststellungen zum Bauaufsichtsfehler des Beklagten getroffen worden seien und nicht dargelegt sei, daß der Balkon vor der Abdichtung im unversehrten Eigentum des [X.] gestanden habe, sind, wie die Revision zutreffend aus-führt, fehlerhaft. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn ein Anspruch des [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB kommt von vornherein nicht in Betracht. [X.]) Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden ist nach seiner Be-hauptung darauf zurückzuführen, daß die Abdichtung im Rahmen der [X.] mangelhaft aufgebracht worden sei und der Beklagte dies nicht bemerkt habe. Dieser Schaden deckt sich mit dem Unwert der mangelhaf-ten Überwachungsleistung des Beklagten. Der dem Beklagten erteilte Auftrag diente dazu, die ordnungsgemäße Abdichtung des Balkons und damit den Schutz vor Feuchtigkeit sicher zu stellen. Der Kläger macht den Schaden [X.] 16 - tend, der durch die mangelhafte Vertragserfüllung entstanden ist. Eine delikti-sche Verantwortlichkeit des Beklagten besteht nicht. II[X.] Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache auch insoweit nicht selbst entscheiden, als der Anspruch unbegründet ist. Weder das Berufungsurteil noch das Urteil des [X.]s lassen erken-nen, in welcher Höhe dieser Anspruch geltend gemacht wurde. Das [X.] ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Dressler [X.] Kuffer

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 158/03

27.01.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. VII ZR 158/03 (REWIS RS 2005, 5270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5270

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