Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 StR 370/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5369

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[X.] vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. März 2006, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und den Angeklagten D. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel sowie Mobiltele-fone eingezogen. 1 Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer gleichlautend erhobe-nen Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiter erhobenen [X.] nicht ankommt. 2 - 3 - 1. Zutreffend rügen die Revisionen dieser Angeklagten, dass die erken-nende [X.] (15a-Strafkammer) insoweit fehlerhaft besetzt war, als für die Sitzung die Hauptschöffen der [X.] zugezogen wurden. 3 Die erkennende 15a-[X.] war durch [X.]uss des Präsidi-ums des [X.] vom 4. Mai 2005 ("klargestellt" durch [X.]uss vom 11. Juli 2005) wegen vorübergehender Überlastung der [X.] zu deren Entlastung eingerichtet. Sie wurde mit [X.] und zwei Beisitzern besetzt, die im Übrigen der [X.] angehörten. Am ersten Hauptverhandlungstag (7. Oktober 2005) des vorliegenden Verfahrens hatte die 15. (ordentliche) Strafkammer keinen ordentlichen Sitzungstag. Die 15a-[X.] verhandelte ab 7. Oktober 2005 weder mit den [X.], die dieser für den 7. Oktober 2005 zugelost [X.], noch mit Hauptschöffen der [X.] für den vorausgegangenen oder nachfolgenden ordentlichen Sitzungstag noch mit Hilfsschöffen aus der Hilfsschöffenliste, sondern mit zwei Schöffen, die der [X.] für deren ordentlichen Sitzungstag am 7. Oktober 2005 zugelost worden waren. Der [X.] der erkennenden Strafkammer, der zugleich Vorsitzender der [X.] war, hatte deren Hauptschöffen für den Sitzungstag somit in die 15a-[X.] quasi "mitgenommen". Eine Besetzungsmitteilung ist nicht ergangen. 4 Dies war, wie die Revisionen zutreffend rügen, rechtsfehlerhaft. Für [X.] einer [X.] sind die für die entlastete ordentliche [X.] für den Sitzungstag - ggf. nach Verlegung auf den zeitnächsten Sitzungs-tag der ordentlichen Strafkammer (BGHSt 41, 175, 180) - ausgelosten Haupt-schöffen heranzuziehen, wenn diese nicht von der ordentlichen Kammer benö-tigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157, 159 f.); im letzteren Fall sind Schöf-fen aus der Hilfsschöffenliste heranzuziehen (BGHSt 41, 175, 180 f.). Die [X.] - 4 - ranziehung von Hauptschöffen einer ganz anderen Strafkammer, nur weil diese "frei" sind oder der Strafkammer zugelost wurden, der Mitglieder der Hilfsstraf-kammer angehören, scheidet jedenfalls aus. Die Rüge ist auch, entgegen der Ansicht des [X.], zu-lässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Revisionen haben vorgetragen, dass die 15. ordentliche Strafkammer weder an dem dem ersten Verhandlungstag (7. Oktober 2005) vorausgehenden noch an dem [X.] ordentlichen Sitzungstag mit einem Hauptverhandlungstermin belegt war. Im Hinblick auf die vom [X.] vorgenommene Begrenzung der Vor- oder Nachverlegung (vgl. BGHSt 41, 175, 180) reichte dieser Vortrag aus; der Senat kann anhand der Revisionsbegründungen abschließend erkennen, dass jedenfalls die von der [X.] tatsächlich zugezogenen Schöffen nicht hätten herangezogen werden dürfen. 6 2. Da die Rüge fehlerhafter Schöffenbesetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO durchgreift, kommt es auf die weitere Rüge einer fehlerhaften Besetzung im Hinblick auf die (nachträgliche) Zuweisung der Sache an die 15a-[X.] durch die genannten [X.] nicht an. Zwar kann grundsätzlich auch eine nachträgliche Änderung eines Geschäftsvertei-lungsplans in Betracht kommen, welche ausschließlich bereits anhängige Ver-fahren betrifft; in einem solchen Fall bedürfte es aber einer umfassenden Do-kumentation und Darlegung der Gründe (vgl. [X.], [X.]. vom 16. Mai 2005 - 2 BvR 581/03, [X.] 2005, 195). 7 Die hier mit den Revisionen gerügte Verfahrensweise begegnet daher jedenfalls Bedenken. Die scheinbar abstrakte Bestimmung der auf die [X.] übertragenen Sachen durch [X.]uss des Präsidiums vom 4. Mai 2005 hatte ersichtlich allein die Funktion, nach außen den Eindruck zu vermei-8 - 5 - den, es sei nur ein bestimmtes bereits anhängiges Verfahren übertragen [X.]. Denn die abstrakte Beschreibung sollte offenkundig gerade dieses Verfah-ren erfassen; der vom [X.]uss erfasste [X.] war überdies be-reits abgeschlossen, so dass das Hinzukommen weiterer Verfahren ausge-schlossen war. Dass der [X.]uss irrtümlich das vorliegende Verfahren gar nicht er-fasste, weil das Präsidium sich hinsichtlich des zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungskriteriums geirrt hatte, ändert hieran nichts. Der [X.]uss vom 11. Juli 2005 enthielt entgegen seinem Wortlaut keine "Klarstellung", sondern eine weitere, andere Einzelfallsübertragung, welche nunmehr (allein) das [X.] Verfahren erfasste. Den Begründungsanforderungen genügte auch dieser [X.]uss nicht. 9 Auf die Frage der Willkürlichkeit der Übertragung kommt es hier nicht an, da das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben ist. 10 [X.] [X.] ist [X.] erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 370/06

07.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 StR 370/06 (REWIS RS 2007, 5369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5369

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