Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2013, Az. 9 B 6/13

9. Senat | REWIS RS 2013, 5729

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Gegenstand

Rechtmäßigkeit der LKW-Mautsätze


Leitsatz

Bei der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG a.F. (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG n.F.) gebotenen "sachgerechten" Differenzierung der Mautsätze nach der Achszahl der mautpflichtigen Fahrzeuge steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, soweit es nicht nur um die rechnerische Ermittlung und Verteilung der von der Achszahl abhängigen Wegekosten, sondern um die Aufteilung der Fahrzeuge in Achsklassen geht. Insoweit kann die Zusammenfassung mautpflichtiger Fahrzeuge verschiedener Achszahl in einer Achsklasse mit gleichem Mautsatz trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit unter den Gesichtspunkten der Typisierung, Pauschalierung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein (im Anschluss an Urteil vom 4. August 2010 - BVerwG 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325 Rn. 25, 29 und 40).

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) oder wegen Divergenz (2.). Die Beschwerde macht jedoch erfolgreich einen Verfahrensmangel geltend (3.). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das [X.] (§ 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

3

a) Die Frage,

"Folgt aus dem Erfordernis der sachgerechten Berücksichtigung der Anzahl der Achsen in § 3 Abs. 2 ABMG, dass der Verordnungsgeber keinen Spielraum für die Gestaltung der [X.] mehr hat?",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn die einschlägigen Maßstäbe sind bereits dem Urteil vom 4. August 2010 zu entnehmen - BVerwG 9 [X.] 6.09 - (BVerwGE 137, 325 = [X.] 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 109; jeweils Rn. 29), mit dem die Rechtssache an das [X.] zurückverwiesen wurde.

4

aa) Soweit es um die rechnerische Ermittlung und Verteilung der [X.] auf die beiden nach der einschlägigen [X.] - [X.] - vom 24. Juni 2003 ([X.] 2003 S. 1001; nunmehr Anlage zu § 14 BFStrMG) maßgeblichen [X.] geht, sind die [X.] in dem Umfang zwischen den [X.] zu differenzieren, in dem eine eindeutige und quantifizierbare Korrelation zwischen bestimmten Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG a.F. (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG n.F.) von einigem Gewicht und der unterschiedlichen Anzahl von Achsen mautpflichtiger Fahrzeuge hergestellt werden kann. Das [X.] hat ferner bereits klargestellt, dass das Gesetz dem Verordnungsgeber insoweit keinen Gestaltungsspielraum lässt. Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegangen. Es ist nicht erkennbar, dass die vorliegende Rechtssache Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte. Das gilt auch, soweit die Grundsatzrüge Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage sehen sollte, ob eine "monokausale" Korrelation zwischen bestimmten Kosten und der [X.] vorliegen muss. Das [X.] weist zu Recht darauf hin, dass ein solches Erfordernis auf der Grundlage des Urteils vom 4. August 2010 zu verneinen ist. So fehlt es an einer eindeutigen und quantifizierbaren Korrelation zwischen den für Gewichtsklassen der Fahrzeuge ermittelten [X.] und der [X.] nicht bereits deshalb, weil diese Kosten nur indirekt über eine Äquivalenzziffer auf die [X.] bezogen werden können (vgl. Urteil vom 4. August 2010 - BVerwG 9 [X.] 6.09 - [X.] 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 109 Rn. 34 ) oder weil die [X.] ausweislich des [X.]gutachtens mit Blick auf Fahrzeuglänge, Beschleunigung und Sicherheitsabstand ein lediglich "brauchbares Orientierungsmaß" für den dynamischen Flächenverbrauch und damit die [X.] darstellt (Urteil vom 4. August 2010 a.a.[X.] Rn. 32). Auch die vom Gewicht der Fahrzeuge abhängigen Kosten, die zunächst nach Achskategorien und Gewichtsklassen ermittelt wurden, konnten nur aufgrund von Wertungen (Gewichtung nach der [X.]) der Anzahl der Achsen zugeordnet werden (Urteil vom 4. August 2010 a.a.[X.] Rn. 27).

5

bb) Dagegen steht dem Verordnungsgeber bei der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG a.F. (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG n.F.) gebotenen "sachgerechten" Differenzierung der [X.] nach der [X.] der mautpflichtigen Fahrzeuge ein Gestaltungsspielraum zu, soweit es nicht nur um die rechnerische Ermittlung und Verteilung der von der [X.] abhängigen [X.], sondern um die Aufteilung der Fahrzeuge in [X.] geht. So ist schon auf der Grundlage des Urteils vom 4. August 2010 (a.a.[X.] siehe insbesondere Rn. 25) ersichtlich und bedarf nicht der Klärung in einem weiteren Revisionsverfahren, dass der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage (Einteilung der [X.]) freier ist als bei der Ermittlung des Gebührensatzes nach Maßgabe der Kostenverursachung (Verteilung der [X.] auf bereits vorgegebene [X.]). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit - hier die Zusammenfassung von Fahrzeugen in einer Achsklasse mit einheitlichem Mautsatz trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit - noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist (Beschlüsse vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - [X.] 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36 m.w.N. und vom 30. April 2009 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 5; zur Typisierungsbefugnis vgl. auch [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - [X.]E 100, 138 <174> und Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <319>). Die Berücksichtigung dieser Aspekte bei der Einteilung der [X.] entspricht dem Gebot der "Sachgerechtigkeit" nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG a.F. (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG n.F.), zumal es bei der Ausgestaltung der [X.] ebenfalls um die Regelung von [X.] geht. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem Normgeber bei der Bewältigung komplexer Sachverhalte, die mit der Einführung eines neuen Massenverfahrens (wie hier zur Erhebung [X.] Mautgebühren für schwere Nutzfahrzeuge) bei noch ungenügender Datenbasis verbunden ist, ein angemessener [X.]raum zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt werden muss, innerhalb dessen er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf ([X.], Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - [X.]E 75, 108 <162>; Kammerbeschluss vom 17. November 2004 - 2 BvL 10/02 - NVwZ 2005, 440).

6

Übereinstimmend hat das [X.] eine Befugnis des Verordnungsgebers zur Typisierung und Pauschalierung bei der Gestaltung der [X.] unterstellt und angenommen, dass er hierbei Gründe der [X.] berücksichtigen darf. Insoweit verfehlt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits die maßgebliche Rechtsauffassung des [X.].

7

b) Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die Frage:

"Kann der Vortrag eines als Parteigutachter in das Verfahren eingeführten Sachverständigen, der durch das Gericht als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird, dem Beteiligten als eigener Vortrag zugerechnet werden oder handelt es sich gegebenenfalls um eine neue Tatsachenfeststellung, zu der auch dem Beteiligten, der den Sachverständigen als Parteigutachter eingeführt hat, die Möglichkeit der weiteren Äußerung gegeben werden muss?"

8

Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung auf als Vorbringen der [X.] gewertete Aussagen der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung als Zeugen, sachverständige Zeugen und Sachverständige vernommenen - von der [X.] beauftragten - Gutachter Prof. Dr. T. und [X.] gestützt ist. Das ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Soweit das [X.] von einem neuen Vorbringen der [X.] nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das [X.] zur Frage der Berücksichtigung der [X.] bei der [X.]differenzierung, der Verteilung der Gewichtsklassen innerhalb der [X.] und einer überproportionalen Belastung der [X.] mit gewichtsabhängigen Kosten ausgegangen ist, hat es sich nicht auf die Aussagen von Prof. Dr. T. und [X.] in der mündlichen Verhandlung, sondern auf die von diesen Gutachtern verfassten schriftlichen Stellungnahmen vom 17. Juni 2011 und vom 23. Januar 2012 gestützt, die beide von der [X.] vorgelegt worden waren. Soweit das angefochtene Urteil hierzu ergänzend auf Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung verweist, wird ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte sich diese Angaben zu eigen gemacht habe; diese Feststellung greift die Beschwerde als solche nicht an. Davon abgesehen ist die Grundsatzrüge auch deshalb nicht tragfähig, weil die Beschwerde zum einen die Richtigkeit der Angaben der Gutachter zu den oben genannten Punkten nicht in Abrede stellt, und weil das [X.] zum anderen die Befugnis zur erneuten Überprüfung der achszahlbezogenen Verteilung der Kosten nach Zurückverweisung der Rechtssache nicht nur aus einem neuen Tatsachenvorbringen der [X.], sondern auch aus fehlenden rechtlichen Vorgaben in der Revisionsentscheidung hergeleitet hat.

9

Soweit das [X.] außerdem darauf abstellt, dass die [X.] "unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der [X.]" unwirksam ist, bezieht sich dies offenkundig nicht maßgeblich auf Vorbringen der Gutachter Prof. Dr. T. und [X.] in der mündlichen Verhandlung, sondern auf Berechnungen in Excel-Dateien, die vom [X.] im Wege des Augenscheins ausgewertet wurden. Auf die Angabe der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung, aus der Tabelle könne abgelesen werden, dass zweiachsige Fahrzeuge bei einer eigenen Achsklasse mit einem niedrigeren Mautsatz zu belegen wären, stellt das [X.] nur zur Bestätigung der eigenen Auswertung der [X.] ab. Im Übrigen ist die Grundsatzrüge auch insoweit nicht entscheidungserheblich, weil die Richtigkeit der insoweit von den genannten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nicht bestritten wird.

Soweit das [X.] die Annahme, es seien keine Rechtfertigungsgründe für die [X.]einteilung erkennbar, auch auf die Ausführungen von Prof. Dr. T. und [X.] gestützt haben sollte, hat es diese nicht als eigenes Vorbringen der [X.] gewertet. Denn im angegriffenen Urteil wird klargestellt, dass das Gericht seine Überzeugung, ausschlaggebend für die Einteilung in die beiden [X.] sei letztlich (nur) eine entsprechende Vorgabe des [X.] gewesen, aufgrund der Befragung der beiden Sachverständigen (sowie der Zeugin [X.]) in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Ob der [X.] unter Beachtung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs noch die Möglichkeit zu einer diesbezüglichen weiteren Äußerung hätte eingeräumt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls, die nach Maßgabe der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beantworten ist, aber keinen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf erkennen lässt.

c) Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerde mit der Frage:

"Ist die Behörde, die eine Gebührenzahlung des Gebührenschuldners entgegengenommen hat, im Erstattungsprozess darlegungspflichtig dafür, dass der Verordnungsgeber sich bei der Regelung des maßgeblichen [X.] im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten hat?"

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann. Sie ist jedenfalls weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

Soweit es um die maßgebliche Aussage des [X.] geht, die in der [X.] zusammengefassten zwei- und dreiachsigen Fahrzeuge stellten mit Blick auf ihre Kostenanteile keine homogene Gruppe dar, spielt die Darlegungslast der [X.] keine Rolle. Das [X.] stützt diese Aussage nämlich, wie bereits ausgeführt, auf eine eigene Auswertung der von [X.] vorgelegten Excel-Dateien zur Kostenverteilung. Das gilt auch für die weitere Annahme des [X.], die jeweiligen Anteile der zwei- und dreiachsigen LKW an der Gesamtfahrleistung dieser in der [X.] zusammengefassten Fahrzeuge seien so groß, dass allein die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung von [X.]n einen einheitlichen Mautsatz trotz unterschiedlicher Kostenverursachung nicht rechtfertigen könne. Das [X.] hat diese Annahme nicht außerdem mit einer unzureichenden Darlegung seitens der [X.] begründet.

Zwar geht das [X.] bei der Frage, ob Gründe der [X.] die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Fahrzeuge in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz rechtfertigen, von einer unzureichenden Darlegung durch die Beklagte aus. Es ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich in diesem Zusammenhang in einem Revisionsverfahren zu klärende Fragen zur Darlegungslast (treffender: [X.]) stellen könnten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Beteiligter die in seinen Erkenntnisbereich bzw. in seine Sphäre fallenden Tatsachen substantiieren, um Anlass zu weiterer gerichtlicher Sachverhaltsermittlung zu geben (vgl. Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 [X.] 27.85 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 Nr. 181 [X.]0 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass es danach Sache der Behörde ist aufzuzeigen, welche verwaltungspraktischen Gründe für die Pauschalierung eines [X.] maßgeblich sind. Einen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht mit ihrem Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, wonach jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen trägt, aus denen er eine für ihn günstige Rechtsfolge herleitet, hier also der Kläger für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Dieser Rechtsgrundsatz greift erst im Falle der [X.] von Tatsachen trotz Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten (vgl. Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 [X.] 8.04 - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 [X.]1). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft jedoch die Reichweite der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit Blick auf Umstände, die zur Sphäre eines Beteiligten gehören.

2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

a) Die Beschwerde meint zum einen, das [X.] habe abweichend vom Beschluss des [X.]s vom 22. Februar 2007 - BVerwG 4 B 2.07 - ([X.] 310 § 144 VwGO Nr. 74) den Rechtssatz aufgestellt, dass § 144 Abs. 6 VwGO keine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsurteils normiere. Das trifft nicht zu. Das [X.] hat eine solche Bindungswirkung ausdrücklich angenommen, wie die Beschwerde selbst einräumt. Es trifft auch nicht zu, dass das [X.] nur scheinbar von einer Bindung ausgegangen ist, sich bei seinen weiteren Ausführungen jedoch tatsächlich von der gegenteiligen Auffassung hat leiten lassen und damit konkludent einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Mit der Erwägung, die Aussagen des [X.]s zur Sachgerechtigkeit der [X.]einteilung ließen Raum für eine erneute Überprüfung nach Zurückverweisung der Rechtssache, hat das [X.] gerade zu erkennen gegeben, dass es von einer Bindung an die Rechtsaussagen des Revisionsurteils ausgeht, soweit diese reichen. Im Weiteren rügt die Beschwerde der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung des § 144 Abs. 6 VwGO. Eine Divergenz kann damit nicht aufgezeigt werden.

Soweit das [X.] eine umfassende Prüfungsbefugnis auch damit begründet hat, dass die Beklagte nach der Zurückverweisung mit neuen, für die Sachgerechtigkeit der achszahlbezogenen Anlastung der [X.] relevanten Tatsachen hervorgetreten sei, ist eine Divergenz ebenfalls nicht erkennbar. Abgesehen von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Alternativbegründung ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung einem in dem von der Beschwerde genannten Beschluss des [X.]s aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Ob die Feststellung des [X.], nach der Zurückverweisung sei von einem geänderten Sachvortrag der [X.] auszugehen, auf Verfahrensfehlern beruht, wie die Beschwerde meint, spielt im Zusammenhang mit der [X.] keine Rolle.

b) Die Rüge, das [X.] weiche von einem Rechtssatz des [X.] bzw. des [X.]s ab, wonach es nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, "ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der [X.] die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, da dem Verordnungsgeber insoweit ein Gestaltungsermessen zusteht", geht fehl. Weder dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss des [X.] vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - ([X.]E 45, 142 <162 f.>) noch dem weiter genannten Urteil des [X.]s vom 3. November 1988 - BVerwG 7 [X.] 115.86 - (BVerwGE 80, 355 <370 f.>) kann ein solcher auf die Festsetzung der [X.] bezogener Rechtssatz entnommen werden. Auch soweit sich die [X.] der Sache nach auf den in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz beziehen sollte, dass das mit Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundene normative Ermessen erst dann rechtswidrig ausgeübt wird, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der hiernach zu berücksichtigenden Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist, bleibt sie ohne Erfolg. Das folgt schon daraus, dass das [X.] und das [X.] hierbei nicht dieselbe Rechtsvorschrift zur Anwendung gebracht haben wie das [X.], nämlich § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG a.F. (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14). Davon abgesehen übersieht die Beschwerde, dass das [X.], soweit es nicht um die Verteilung der [X.] auf vorgegebene [X.] geht, sondern um deren Einteilung, eine Befugnis des Verordnungsgebers zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Berücksichtigung verwaltungspraktischer Bedürfnisse unterstellt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Rechtsauffassung in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, was im Übrigen auch nicht ersichtlich ist.

3. Die Beschwerde hat aber Erfolg, weil (jedenfalls) ein von ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Allerdings sind nicht alle Verfahrensrügen tragfähig.

aa) Das gilt einmal, soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2 VwGO) in der Ablehnung des Antrags der [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung sieht,

"dass es bezogen auf die kapazitätsabhängigen Kosten sachgerecht und nicht eine inhomogene Gruppenbildung ist, wenn zweiachsige Fahrzeuge mit einer Äquivalenzziffer von 2,5 mit den dreiachsigen Fahrzeugen mit einer Äquivalenzziffer von 3,63 in der [X.] zusammengefasst wurden, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Unterschied der Äquivalenzziffer durch gegenläufige gewichtsabhängige Kosten gegebenenfalls beeinflusst wird."

(1) Das [X.] hat aufgrund einer auf die eigene Sachkunde gestützten Auswertung der von [X.] vorgelegten Excel-Dateien als geklärt angesehen, dass die behauptete Homogenität nicht vorliegt, weil die zweiachsigen LKW in einem "wesentlich" geringeren Umfang für die umzulegenden [X.] verantwortlich seien als die dreiachsigen LKW, ohne dass dies durch einen überdurchschnittlichen Anteil der zweiachsigen Fahrzeuge an den gewichtsabhängigen Kosten ausgeglichen werde. Den Excel-Dateien könne entnommen werden, dass die dreiachsigen LKW einen um 7,1 % höheren Anteil an den [X.] hätten als die zweiachsigen LKW (nach [X.] gewichteter Fahrleistungsanteil der Dreiachser innerhalb der [X.] von 36,4 % gegenüber einem tatsächlichen Fahrleistungsanteil von 29,3 %). Zwar hätten die zweiachsigen LKW demgegenüber einen überdurchschnittlichen Anteil an den gewichtsabhängigen Kosten. Mit einem gewichteten Fahrleistungsanteil von 28,2 % würden den dreiachsigen LKW jedoch nur 1,1 Prozentpunkte weniger Kosten angelastet, als es ihren tatsächlichen Fahrleistungen (29,3 %) entspreche. Zudem machten die gewichtsabhängigen Kosten nur 17,4 % der unter den mautpflichtigen Fahrzeugen zu verteilenden Kosten aus, während der Anteil der [X.] 43,7 % betrage.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb das [X.] den Sachverhalt bezogen auf die den Zwei- und Dreiachsern anzulastenden Kosten weiter hätte aufklären müssen. Die insoweit erhobene Rüge fehlender Sachkunde des Gerichts kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die Richtigkeit der gerichtlichen Feststellungen nicht in Abrede gestellt wird. Zwar können aus den vom [X.] herangezogenen Zahlen zur unterschiedlichen Anlastung der [X.] und der gewichtsabhängigen Kosten nicht unmittelbar die [X.] abgeleitet werden, die bei einer Aufteilung der [X.] für zwei- und dreiachsige LKW anzusetzen wären. Die Klärung dieser Frage war indes nicht Gegenstand des Beweisantrags der [X.]. Dass sich dem [X.] die Klärung dieser Frage hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen kann den von der Beschwerde vorgelegten Erläuterungen von [X.] und Prof. Dr. T. vom 21. Dezember 2012 ([X.]) entnommen werden, dass die vom [X.] festgestellte Inhomogenität der Gruppe der zwei- und dreiachsigen LKW bei der Verursachung von [X.] sich auch in unterschiedlichen [X.]n widerspiegeln würde. Danach betrüge der Unterschied des mittleren [X.] zwischen zwei- und dreiachsigen Fahrzeugen bei der Variante, die nach Angaben der Beschwerde der vom Kläger angebrachten Kritik an der Auswahl der Referenzfahrzeuge Rechnung trägt, 12,7 %.

Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass das [X.] entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht deshalb fehlerhaft von einer weiteren Klärung der Frage der Homogenität der in der [X.] zusammengefassten Fahrzeuge unter dem Aspekt der Verursachung achszahlbezogener Kosten abgesehen hat, weil es die Darlegungs- bzw. [X.] der [X.] verkannt hat.

(2) Die Beschwerde vermisst ferner eine Klärung der Frage, ob die Zusammenfassung der Zwei- und Dreiachser in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz bei dem vom [X.] festgestellten Unterschied der achszahlbezogenen Kostenverursachung gleichwohl unter den Gesichtspunkten der Typisierung und Pauschalierung (etwa geringer Anteil der dreiachsigen LKW an der Fahrleistung aller mautpflichtigen Fahrzeuge) und der [X.] gerechtfertigt ist. Diese Frage war jedoch ebenfalls nicht Gegenstand des Beweisantrags der [X.]. Zu der der Sache nach erhobenen Rüge, dass sich eine Klärung dieser Frage jedenfalls hätte aufdrängen müssen, wird auf die Ausführungen unter 3. b) verwiesen.

bb) Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen sollte, dass das [X.] die von [X.] vorgelegten Excel-Dateien als Vortrag der [X.] gewertet hat. So bestreitet die Beschwerde nicht die Richtigkeit der vom Gericht unter Auswertung der Excel-Dateien getroffenen Feststellungen zu den Anteilen der zwei- und dreiachsigen LKW an den [X.] und den gewichtsabhängigen Kosten. Das gilt auch für die vom [X.] zur Bestätigung seiner Auswertung der [X.] herangezogene Aussage von Prof. Dr. T. und [X.], diesen Tabellen könne entnommen werden, dass bei einer eigenen Achsklasse der zweiachsigen Fahrzeuge deren Mautsatz insbesondere wegen der niedrigeren [X.] geringer wäre als nach der [X.]. Die von der [X.] nunmehr vorgelegten Erläuterungen vom 21. Dezember 2012 bestätigen im Gegenteil die Richtigkeit dieser Aussage.

cc) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, es verstoße gegen § 86 Abs. 1 VwGO sowie das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs, dass das [X.] die [X.] in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen habe, ohne zuvor einen entsprechenden Beweisbeschluss zu fassen. Ein förmlicher Beweisbeschluss ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO nur erforderlich, wenn die Beweisaufnahme - wie etwa im Falle des § 96 Abs. 2 VwGO - ein besonderes Verfahren erfordert, und außerdem bei der Parteivernehmung (§ 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO). Im Übrigen genügt es, wenn nach dem erkennbaren Willen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme erfolgt (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 18. Auflage, § 98 Rn. 6 m.w.N.). Die Beschwerde macht nicht geltend, nach den Umständen der mündlichen Verhandlung sei nicht erkennbar gewesen, ob das [X.] die [X.] nur zur Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen [X.] herangezogen oder diese Unterlagen in Augenschein genommen habe. Für eine solche Unklarheit gibt im Übrigen auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 25. Oktober 2012 nichts her. Danach wurden die Excel-Dateien offenkundig nicht nur "hilfsweise" zur Bestätigung der Aussagen von [X.] und Prof. Dr. T. herangezogen; vielmehr haben die Gutachter umgekehrt den Inhalt dieser Unterlagen erläutert, die das [X.] im Übrigen ausdrücklich als Beiakte zu den Gerichtsakten genommen hat. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen zum Inhalt der Excel-Datei Stellung genommen. Davon abgesehen ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Beschwerde die Richtigkeit der Aussagen, die das [X.] den Excel-Dateien entnommen hat, nicht bestreitet. Somit ist nicht erkennbar, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler entscheidungserheblich wäre.

dd) Die Beschwerde meint ferner, das [X.] habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es die beiden Parteigutachter der [X.] in unterschiedlichen Funktionen als Zeugen, sachverständige Zeugen und Sachverständige vernommen habe, ohne dies durch formale Akte (Beweisbeschlüsse) kenntlich zu machen; deren Aussagen seien daher nicht verwertbar. Auch diese Rüge muss ohne Erfolg bleiben. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst erkennbar, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Die in der Beschwerde bezeichnete Würdigung der Angaben der Gutachter im Urteil des [X.] betreffen die Aufteilung der [X.] nach der bestehenden [X.]einteilung. Insoweit hat das [X.] aus den Angaben der Gutachter den für die Beklagte günstigen Schluss gezogen, dass bei der achszahlbezogenen Differenzierung der [X.] die hierfür relevanten Kosten - insbesondere auch die [X.] - berücksichtigt wurden. Soweit die Beschwerde darauf abstellen sollte, dass die [X.] bei der achszahlbezogenen Verteilung der [X.] nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, weil es an einer "signifikanten monokausalen Korrelation" zwischen diesen Kosten und der [X.] fehle, greift sie der Sache nach die Rechtsauffassung des [X.] an, dass ein "faktischer sachlogischer Zusammenhang" genüge. Die Annahme fehlender Homogenität zwischen den in der [X.] verbundenen Zwei- und Dreiachsern hat das [X.] im Übrigen - wie bereits ausgeführt - maßgeblich aus den in Augenschein genommenen [X.] hergeleitet und die Angaben der Gutachter Prof. Dr. T. und [X.] hierzu in der mündlichen Verhandlung lediglich als Bestätigung dieser Interpretation gewertet. Davon abgesehen hat die Beschwerde die Richtigkeit dieser Aussage mit den von ihr vorgelegten Erläuterungen vom 21. Dezember 2012 selbst eingeräumt, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde.

ee) Der Beschwerde kann überdies nicht darin gefolgt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßenden aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts beruht.

Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist bereits nicht entscheidungserheblich. Sie betrifft die Annahme des [X.], dass die Beklagte ihr Vorbringen nach Zurückverweisung der Sache in wesentlichen Teilen geändert habe, was eine umfassende Prüfung sämtlicher Berechnungen des [X.]gutachtens eröffne. Das [X.] hat eine solche Prüfungsbefugnis jedoch außerdem damit begründet, dass die rechtlichen Vorgaben des Revisionsurteils dem nicht entgegenstünden. Die Feststellung einer Änderung des Sachvortrags der [X.] ist auch sonst nicht relevant geworden. Insbesondere hat das [X.] nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Angaben der Gutachter der [X.] deshalb nicht mehr glaubhaft sind.

Im Übrigen ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht (vgl. Beschluss vom 1. April 2009 - BVerwG 4 [X.] - NVwZ 2009, 910 Rn. 3 ). Das [X.] hat die Feststellung, bis zum [X.]punkt der Revisionsentscheidung sei nach dem Vorbringen der [X.] davon auszugehen gewesen, dass die [X.] bei der [X.]differenzierung nicht berücksichtigt worden seien, zu Recht auf Angaben des Gutachters Prof. Dr. T. gestützt, die dieser ausweislich des Zurückverweisungsurteils vom 4. August 2010 - BVerwG 9 [X.] 6.09 - ([X.] 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 109 Rn. 34 ) in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage gemacht hat. Nach diesen Angaben sind die [X.] zwar entsprechend den jeder Gewichtsklasse der Fahrzeuge zugeordneten [X.] zwischen der Gruppe der mautpflichtigen und der mautfreien Fahrzeuge aufgeteilt worden. Eine Verteilung der [X.] innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge nach der Anzahl der Achsen entsprechend diesen Daten sei jedoch nicht erfolgt, weil diese Kosten hierfür kaum eine Rolle spielten. Soweit die Beschwerde auf abweichende Aussagen im [X.]gutachten und in der Stellungnahme von [X.] vom 6. Juni 2009 verweist, greift sie der Sache nach die Sachverhaltswürdigung des [X.] an. Zudem benennt sie keine Textstelle, die eine Berücksichtigung der [X.] bei der achszahlbezogenen Differenzierung der [X.] belegen könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich [X.] ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2012 auch in dem Sinne von seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2009 distanziert, dass er die dortige Angabe, wonach für die Differenzierung nach [X.] nur 9 % der Gesamtkosten - und zwar die gewichtsabhängigen Kosten - maßgeblich waren, als "missverständlich" bezeichnet hat. Hinsichtlich der Darstellung des Vorbringens der [X.] zur Anlastung der gewichtsabhängigen Kosten im angegriffenen Urteil benennt die Beschwerde wiederum keine dem widersprechende Textstellen aus den vorliegenden Akten, sondern stellt lediglich der Sachverhaltswürdigung des [X.] ihre eigene Einschätzung entgegen.

b) Zu Recht rügt die Beschwerde jedoch eine unzureichende Klärung der Frage, ob es hinreichend gewichtige Gründe insbesondere der [X.] gibt, die die vom Verordnungsgeber vorgenommene Einteilung der mautpflichtigen Fahrzeuge in nur zwei [X.] von bis zu drei Achsen und ab vier Achsen als "sachgerecht" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG a.F. (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG n.F.) erscheinen lassen. Nach den von der [X.] vorgelegten Stellungnahmen ihrer Parteigutachter und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung hätte sich dem [X.] eine Klärung dieser Frage aufdrängen müssen. Insoweit liegt daher ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vor.

Die Gutachter Prof. Dr. T. und [X.] hatten in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass aus ihrer Sicht die vom [X.] vorgegebene [X.]einteilung mit Blick auf eine einfache Überprüfbarkeit und Zuordnung bei der Kontrolle der Mautentrichtung anhand äußerlich erkennbarer Merkmale - wie bereits bisher bei der zeitbezogenen [X.] - sinnvoll gewesen sei (Sitzungsniederschriften vom 17. Oktober 2012 S. 12 und vom 25. Oktober 2012 [X.]). In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2011 S. 3 ff. hatten sie u.a. ausgeführt, dass die beiden [X.] in etwa die [X.] der schweren LKW ohne Anhänger ("[X.]") und die der Last- und Sattelzüge abbildeten. Lediglich hinsichtlich dieser beiden [X.] hätten auch Erkenntnisse zu den jeweiligen Fahrleistungen als Grundlage für eine Verteilung der Kosten vorgelegen. Ferner hatten die Gutachter angedeutet, dass wegen der "schmalen Datenbasis" (keine direkt verwertbaren Daten zu achszahlbezogenen Fahrleistungen und [X.]) der achszahlbezogenen Mautsatzdifferenzierung gegenüber der Differenzierung der [X.] nach Emissionen nur untergeordnete Bedeutung zukommen sollte (Stellungnahme vom 23. Januar 2012 S. 2). Schließlich wurde auf den geringen Fahrleistungsanteil der Fahrzeuge der [X.] verwiesen, der eine weitere Unterteilung dieser Achsklasse als nicht naheliegend erscheinen lasse (Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2012 S. 4). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der der Stellungnahme vom 17. Juni 2011 beigefügten Tabelle ([X.]) entnommen werden konnte, dass der Anteil der LKW der [X.] an den Fahrleistungen aller mautpflichtigen LKW im Jahr 2003 nur bei 13,3 % lag.

Diese Angaben werden entgegen der Auffassung des [X.] nicht dadurch entwertet, dass das [X.] entschieden hatte, die bereits bei der zeitbezogenen [X.] praktizierte [X.]einteilung beizubehalten. Das gilt auch für den Hinweis des [X.], die Zeugin [X.] habe die Bildung der beiden [X.] als willkürlich bezeichnet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 2012 hat die Zeugin diese Äußerung nicht mit Blick auf andere Möglichkeiten der [X.]einteilung gemacht, sondern aufgrund ihrer Auffassung, von einer achszahlbezogenen Differenzierung der [X.] hätte wegen der Unterschiedlichkeit der nach diesem Kriterium zusammenzufassenden Fahrzeuge und falscher Anreize überhaupt abgesehen werden sollen, zumal diese Differenzierung unionsrechtlich nicht geboten sei.

Nach allem hätte Anlass bestanden zu klären, ob es - insbesondere in der Einführungsphase des neuen [X.] - hinreichend gewichtige Gründe der [X.] gab, die eine Zusammenfassung der Zwei- und Dreiachser in einer Achsklasse gerade auch wegen des geringen Fahrleistungsanteils derselben als gerechtfertigt erscheinen lassen, zumal dann, wenn der Unterschied des [X.] bei einer Aufteilung der [X.] tatsächlich keine besondere Größenordnung erreichen würde, wie dies den von der [X.] im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erläuterungen von [X.] und Prof. Dr. T. vom 21. Dezember 2012 ([X.]) entnommen werden kann. In diesen Erläuterungen wird außerdem ergänzend etwa auf den Gesichtspunkt der Kontinuität der bereits seit 1994 mit der zeitabhängigen [X.] ("[X.]") praktizierten und bewährten Differenzierung des [X.] nach diesen beiden [X.] sowie darauf verwiesen, dass der Anteil der in der [X.] zusammengefassten LKW an allen mautpflichtigen Fahrleistungen im [X.] nur noch 6,3 % betrug bei abnehmender Tendenz ([X.] f.).

Die genannten Aspekte einer "sachgerechten" Typisierung und Pauschalierung des achszahlbezogenen [X.] unter besonderer Berücksichtigung verwaltungspraktischer Gründe sind nunmehr näher zu klären. Zu den weiteren im Urteil des [X.] als problematisch angesehenen Punkten wird vorsorglich angemerkt: Auch gegen eine Mautsatzdifferenzierung nach Gewichtsklassen statt nach [X.]en sowie eine achszahlbezogene Verteilung nicht nur der gewichts- und kapazitätsabhängigen Kosten, sondern außerdem der [X.] Kosten können Gründe von erheblichem Gewicht - beispielsweise eine zum maßgeblichen [X.]punkt beschränkte Datenbasis oder eine Geringfügigkeit der achszahlbezogenen Kostenverursachung - sprechen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 2012 S. 4 und Stellungnahme vom 23. Januar 2012 S. 15 zur Berücksichtigung der systemspezifischen Kosten; Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 2012 S. 6, Stellungnahme vom 17. Juni 2011 S. 6 und Erläuterungen vom 21. Dezember 2012 S. 3 f., 7 zu einer alternativen Differenzierung nach Gewichtsklassen). Was die Auswahl des [X.] angeht, hat sich der Gesetzgeber im Übrigen in § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG a.F. (ebenso nunmehr § 3 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG n.F.) ausdrücklich für eine Differenzierung nach der Anzahl der Achsen und damit gegen eine Differenzierung nach Gewichtsklassen entschieden. Hinsichtlich der vom Kläger kritisierten Auswahl der für die Berechnung maßgeblichen "repräsentativen" Fahrzeugarten wird zu prüfen sein, ob auch insoweit verwaltungspraktische Gründe tragfähig sind oder ob sich die Mautsatzspreizung bei einer Berücksichtigung dieses Punktes in einer Weise vergrößern würde, dass etwaige für die derzeitige [X.]einteilung sprechende Gründe in Verbindung mit der Geringfügigkeit des Fahrleistungsanteils der [X.] zurücktreten müssten. Der nach Angaben der [X.] bei Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Kritikpunkte sich ergebende Unterschied des [X.] bei Aufteilung der [X.] (siehe Erläuterungen vom 21. Dezember 2012 [X.]) lässt eine solche Steigerung der Mautsatzspreizung jedenfalls nicht erkennen.

c) Nach allem kann letztlich dahinstehen, ob außerdem die Ablehnung der Schriftsatzfrist gegen das rechtliche Gehör verstößt, wie die Beschwerde als weiteren Verfahrensfehler geltend macht. Allerdings spricht einiges dafür, dass das [X.] der [X.] Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung hätte gewähren müssen, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2012 darauf hingewiesen hatte, dass es nach Auswertung der [X.] zu dem vorläufigen Ergebnis fehlender Sachgerechtigkeit der [X.]einteilung gelangt sei. Dieser Hinweis dürfte für die Beteiligten überraschend gewesen sein. Die Sachgerechtigkeit der [X.]einteilung war ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung am 17. und 25. Oktober 2012 nicht Gegenstand der Befragung und Erörterung, insbesondere auch nicht in Bezug auf die von [X.] vorgelegten [X.]. Diese Dateien wurden vielmehr ausdrücklich vorgelegt um zu belegen, dass bei der Berechnung der achszahlbezogenen Mautsatzdifferenzierung sämtliche Allokationsprinzipien - und damit insbesondere auch die [X.] - berücksichtigt worden waren (vgl. Anmerkungen von [X.] zur Übergabe der Dateien vom 18. Oktober 2012). Daher kann der [X.] wohl auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie seit Übersendung der Excel-Dateien ausreichend [X.] zur Vorbereitung gehabt habe. Schließlich dürfte jedenfalls bezogen auf den Aspekt der Rechtfertigung der [X.]einteilung aus verwaltungspraktischen Gründen angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erläuterungen vom 21. Dezember 2012 auch nicht fernliegend sein, dass sich die Versagung der Schriftsatzfrist entscheidungserheblich ausgewirkt haben kann.

Meta

9 B 6/13

16.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Oktober 2012, Az: 9 A 2054/07, Urteil

§ 3 Abs 2 S 1aF ABMG, § 1aF MautHV, § 3 Abs 2 S 1 BFStrMG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2013, Az. 9 B 6/13 (REWIS RS 2013, 5729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5729

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1 BvL 11/94

2 BvL 7/98

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