14. Kammer | REWIS RS 2023, 916
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1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.720,72 EUR festgesetzt.
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung.
Im Übrigen hat der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4661/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.5.2022 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3.8.2022 und 11.11.2022 anzuordnen,
keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die in der Hauptsache erhobene Klage hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Auch steht dem Antrag nicht entgegen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht abgelehnt hatte, § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Denn dies war nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht erforderlich, weil der Antragstellerin die Vollstreckung drohte. Die Antragsgegnerin hatte dem Hauptzollamt einen Vollstreckungsauftrag erteilt und die Antragstellerin eine Vollstreckungsankündigung erhalten.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des Betrages für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nacherhebung bestehen ebenfalls nicht.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.2.2019 – 14 B 1759/18 –, juris, Rn. 3 f.; vom 8.12.2017 – 9 B 1216/17 –, juris, Rn. 9, und vom 26.9.2017 – 15 B 825/17 –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.
Gemessen hieran ist ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Nacherhebung von Mautgebühren ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid in Gestalt der Widerspruchsbescheide ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift kann durch Bescheid nachträglich Maut von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Die Mautnacherhebung ist auch dann möglich, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.10.2022 – 14 L 1394/22 –, juris, Rn. 17, m. w. N.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin insbesondere im Rahmen einer Betriebskontrolle am 12.11.2021 (fern-)mündlich angehört. Die Antragstellerin hat sich zu den erhobenen Vorwürfen auch geäußert.
Der Nacherhebungsbescheid in Gestalt der Widerspruchsbescheide ist materiell rechtmäßig.
Maut ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2, vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1 Abs. 2, Abs. 3 BFStrMG, zu entrichten. Mautschuldner ist u. a. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG der Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs.
Nach § 3 Abs. 1 BFStrMG bestimmt sich die geschuldete Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Strecke des Lkw und einem Mautsatz je Kilometer. Letzterer berechnet sich als Summe von drei Mautteilsätzen, § 3 Abs. 3 BFStrMG. Die Mautteilsätze für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 31.12.2018 ergeben sich aus § 14 Abs. 5 BFStrMG i. V. m. Anlage 6, für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 27.10.2020 aus § 14 Abs. 6 BFStrMG i. V. m. Anlage 7 und für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 11.1.2021 aus § 14 Abs. 8 BFStrMG i. V. m. Anlage 8. Der in den jeweiligen Anlagen geregelte Mautteilsatz für die Luftverschmutzungskosten ist u. a. von der Emissionsklasse abhängig.
Nach § 5 Satz 1 BFStrMG hat der Mautschuldner auf Verlangen des Bundesamtes „für Güterverkehr“ [seit 1.1.2023: Bundesamt für Logistik und Mobilität] die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut gehört auch der Nachweis durch den Mautpflichtigen der Voraussetzungen für die zu berücksichtigende Emissionsklasse, weil diese nach der Differenzierung in den genannten Anlagen die Höhe der Maut mitbestimmt. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ist daher nur dann erbracht, wenn auch der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der der bisherigen Mautentrichtung zugrunde liegenden Emissionsklasse erfolgt ist. Die Nachweispflicht des Mautpflichtigen gilt anlassbezogen auch für die Vergangenheit, wobei dieser Zeitraum allerdings von der Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG begrenzt ist.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.10.2022 – 14 L 1394/22 –, juris, Rn. 24, 31, m. w. N.
Der Nachweis der Emissionsklasse erfolgt gem. § 5 Satz 2 BfFStrMG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Lkw-MautV, in Kraft getreten am 18.7.2018, für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so entscheidet gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Lkw-MautV die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder Partikelminderungssystems schließen lassen. Gem. § 5 Satz 4 BFStrMG in der seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung wird im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz berechnet.
Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 in die Schadstoffklasse Euro 0 einzuordnen und für den Zeitraum vom 23.5.2019 bis zum 20.11.2020 Maut nachzuerheben, nicht zu beanstanden (unten 1.). Auch die Einordnung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 00 00 00 in die Schadstoffklasse 3 und die Nacherhebung von Maut für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 11.1.2021 ist rechtmäßig (unten 2.). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angegriffenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnten (unten 3.).
1. Die Antragsgegnerin musste das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FB-FP 40 in die ungünstigste Emissionsklasse (Schadstoffklasse 0) einordnen, weil die Antragstellerin für den vorgenannten Zeitraum nicht nachgewiesen hat, dass die Abgasbehandlung ordnungsgemäß war.
Das Fahrzeug wäre im streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I in die Emissionsklasse Euro 5 einzustufen gewesen. Die Zulassungsbescheinigung ist zum Nachweis der Emissionsklasse im vorgenannten Zeitraum aber nicht geeignet, weil die Abgasanlage manipuliert worden war. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs am 18.11.2020 stellte die Antragsgegnerin (neben zahlreichen weiteren unzulässigen Einrichtungen/Umbauten – mit u. a. dem Zweck, das Mauterhebungsgerät stromlos zu schalten –) den Einbau einer Wechselklappe fest. Diese war nach weiteren Untersuchungen funktionsfähig und über einen Schalter im Armaturenbrett bedienbar. Der TÜV Hessen stellte fest, dass mit Hilfe der nachträglich montierten Klappensteuerung der Abgasstrom vor dem Schalldämpfer umgeleitet werde und somit keine Schalldämpferfunktion und NOx-Reduktion erfolge. Auch nach dem von der Antragsgegnerin in Auszügen vorgelegten Gutachten der F.. ist es Folge des Einbaus einer Wechselklappe, dass die Abgasreinigung und Dämpfung ausbleiben. Selbst bei geschlossener Wechselklappe werden Abgase zumindest anteilig an dem Abgasreinigungssystem vorbeigeführt. Es sei deshalb nach dem Einbau einer Wechselklappe nicht mehr möglich, das Fahrzeug in eine Schadstoffklasse einzuordnen.
Der Einwand der Antragstellerin, das Fahrzeug sei nicht mit offener Klappe verwendet worden, ist demnach schon im Ansatz nicht geeignet, den Nachweis der Emissionsklasse zu führen. Soweit die Antragstellerin aus dem Bericht des U. I. verzerrend zitiert, dass die Abgasuntersuchung bestanden worden sei, blendet sie aus, dass in dem Bericht die fehlende NOx-Reduktion dennoch ausdrücklich festgestellt wurde und die Reduktion der NOx-Werte gerade nicht Teil der vorgenommenen Messung war.
Der von der Antragsgegnerin als Ergebnis einer Betriebskontrolle festgesetzte Nacherhebungszeitraum ist ebenfalls rechtmäßig. Die Antragsgegnerin durfte die Nacherhebung für den gesamten Nutzungszeitraum des Fahrzeugs durch die Antragstellerin anordnen, weil die Antragstellerin (auch nach Anfrage des Gerichts) keine belastbaren und nachprüfbaren Angaben dazu gemacht hat, wann die Wechselklappe eingebaut wurde. Soweit sie Unterlagen vorgelegt hat, enthalten diese entweder keine Angaben zum Abgasreinigungssystem oder betreffen nicht den Nacherhebungszeitraum. Auch für die Behauptung, dass die Antragstellerin das Fahrzeug erst am 24.5.2019 erworben haben will, legt sie keine Nachweise vor. Der Vortrag ist unplausibel, weil ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 153) mautpflichtige Straßen mit dem Fahrzeug mit dem nur von der Antragstellerin verwendeten Kennzeichen 00-00 00 bereits am 23.5.2019 befahren worden sind.
Anhaltspunkte für Fehler bei der Berechnung der Höhe der nacherhobenen Maut bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
2. Die Antragsgegnerin durfte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 in die Schadstoffklasse Euro 3 einordnen, weil die Antragstellerin für den von den angegriffenen Bescheiden erfassten Zeitraum nicht nachgewiesen hat, dass die Abgasbehandlung des Fahrzeugs eine bessere Einstufung rechtfertigen könnte.
Das Fahrzeug war ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I ursprünglich in die Emissionsklasse Euro 3 einzuordnen. Durch die Nachrüstung eines Partikelminderungsfilters wurde das Fahrzeug in die Emissionsklasse Euro 4 eingestuft. Am 23.11.2020 stellte die Antragsgegnerin auch bei diesem Fahrzeug den Einbau einer Wechselklappe fest. In einer auf den 11.1.2021 datierten Bescheinigung bestätigte die F. , dass „die Änderung am Abgassystem beseitigt und rückgerüstet“ worden sei.
Die Antragsgegnerin durfte wegen des Einbaus einer Wechselklappe aus den vorstehend genannten Gründen auch für dieses Fahrzeug annehmen, dass die Zulassungsbescheinigung nicht mehr zum Nachweis der Emissionsklasse geeignet war und die Wechselklappe den nachgerüsteten Partikelfilter unwirksam macht. Daran ändert nichts, dass die Vorschriften der LKW-MautV, die Einzelheiten zum Nachweis der Emissionsklasse regeln, erst zum 18.7.2018 in Kraft getreten sind und der Nacherhebungszeitraum bereits Fahrten ab dem 1.2.2018 erfasst. Die Pflicht zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und damit, wie ausgeführt, zwangsläufig auch zum Nachweis der Emissionsklasse bestand bereits zu diesem Zeitpunkt wegen der Regelung in § 5 Satz 1 BFStrMG. § 7 Abs. 4 LKW-MautV ist demnach im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rückwirkung von Normen für den Geltungszeitraum von § 5 Satz 1 BFStrMG unbedenklich.
Die Antragsgegnerin durfte die Nacherhebung für den Zeitraum von dem Beginn der Nutzung des Fahrzeugs durch die Antragstellerin bis zur Bestätigung der F. vom 11.1.2021 über die Rückrüstung von Änderungen am Abgassystem durchführen. Es liegen auch für dieses Fahrzeug keine nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin vor, wann die Wechselklappe ein- bzw. ausgebaut wurde.
Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin (im Änderungsbescheid zum Widerspruchsbescheid) die Nacherhebung auf die Differenz zum Mautteilsatz Luftverschmutzungskosten für die Schadstoffklasse Euro 3 festgesetzt hat. Gründe, aus denen das Fahrzeug in eine günstigere Schadstoffklasse als die der ursprünglichen Zulassung eingestuft werden könnte, liegen nicht vor.
Anhaltspunkte für Fehler bei der Berechnung der Höhe der nacherhobenen Maut bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
3. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angegriffenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnten. Insbesondere betreffen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 (C-321/19) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2021 (9 A 118/16), wonach die Lkw-Mautsätze aufgrund der Einbeziehung der Kosten der Verkehrspolizei und der Kapitalkosten der Autobahngrundstücke anhand des Wiederbeschaffungswertes in den Jahren 2010 und 2011 teilweise rechtswidrig kalkuliert waren, einen anderen Zeitraum als der vorliegende Fall und nur den Mautteilsatz der Infrastrukturkosten. Die Nacherhebung gegenüber der Antragstellerin basiert jedoch allein auf der Zugrundelegung eines anderen Mautteilsatzes für Luftverschmutzungskosten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG nach Ziffer 2 der Anlagen 6 bis 8 (i. V. m. § 14 Abs. 5 bzw. 6 BFStrMG).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt die Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Meta
14.03.2023
Verwaltungsgericht Köln 14. Kammer
Beschluss
Sachgebiet: L
BFStrMG § 5 Satz 1; BFStrMG § 8 Abs 1 Satz 1
Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 14.03.2023, Az. 14 L 1343/22 (REWIS RS 2023, 916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 916
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
14 L 757/21 (Verwaltungsgericht Köln)
14 L 1394/22 (Verwaltungsgericht Köln)
9 C 6/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Lkw-Maut: Streitigkeit über die Erstattung eines unter Nutzung des Erhebungssystems von Toll Collect gezahlten Betrages
9 C 5/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Erstattung von Maut für eine nicht durchgeführte Fahrt
82 Ss-OWi 61/07 (Oberlandesgericht Köln)