Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. XI ZR 157/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3869

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:171017UXIZR157.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

17. Oktober 2017

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
Zur Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunab-hängigen "Kostenbeteiligung" in einem [X.]arlehensvertrag bei Gewährung des [X.]arlehens zu einem unter [X.] liegenden Zins (Abgrenzung zu [X.]surteil vom 16.
Februar 2016

XI
ZR 454/14, [X.], 71 Rn. 47).
[X.], Urteil vom 17. Oktober 2017 -
XI [X.] -
LG [X.] ([X.])

AG Ludwigshafen am Rhein

-
2
-
[X.]er XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Oktober 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
[X.]r.
Ellenberger, die Richter Maihold und
[X.]r.
Matthias
sowie
die Richterinnen [X.]r.
[X.]erstadt und [X.]r.
[X.]auber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger werden

mit Ausnahme der Entschei-dung über die Herausgabe der vom [X.] vorgerichtlich ge-zogenen Nutzungen

das Urteil der 2.
Zivilkammer des Landge-richts [X.] ([X.]) vom 23.
März 2016 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 13.
August 2015 abgeändert.
[X.]er Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.000

Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.
Januar 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des weitergehenden [X.] wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.
[X.]er Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
[X.]ie Kläger begehren die Rückzahlung von 1.000

e-währung eines [X.]arlehens als "Kostenbeteiligung" bezahlt
haben.
[X.]er Kläger zu 1 war im Jahre 2005 Mitarbeiter der BA.

GmbH, einer Gruppengesellschaft der B.

; die Klägerin zu 2 ist seine Ehefrau. [X.]er Beklagte ist eine Sozialeinrichtung der B.

zur betrieblichen Altersversorgung, die in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Ge-genseitigkeit (VVaG) betrieben wird. Mitglied des [X.] kann nur werden, wer Mitarbeiter der Trägergesellschaft B.

bzw. einer der [X.] oder Rentenbezieher dieser Arbeitgeber ist.
[X.]er Beklagte vergibt an seine Mitglieder zinsgünstige Baudarlehen. Im Mai 2005 erhielten die Kläger ein Baudarlehen über 100.000

f-zeit von zehn Jahren betrug der effektive [X.] anfänglich 3,87%.
Ziffer
8.2 der [X.]arlehensbedingungen sieht das Recht des [X.] zur fristlosen Kündigung des [X.]arlehens vor, wenn der [X.]arlehensnehmer aus den [X.]iensten der Trägergesellschaft oder einer mit dieser wirtschaftlich verbunde-nen Gesellschaft ausscheidet.
Nach Ziffer 9.4.1 der [X.]arlehensbedingungen hat der [X.]arlehensnehmer eine "Kostenbeteiligung" in Höhe von einem Prozent der [X.]arlehenssumme, maximal 1.500

r-gesehenes Textfeld wurde der entsprechende Betrag von 1.000

den die Kläger im Jahre 2005 an den [X.] bezahlten.
[X.]ie Parteien streiten um die Wirksamkeit dieser Kostenbeteiligungsklau-sel. [X.]er Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Amts-
und Landge-1
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richt haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg.

I.
[X.]as Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
[X.]ie Einrede der Verjährung greife nicht durch. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des [X.] zu [X.] in [X.] wäre die dreijährige Verjährungsfrist am 31.
[X.]ezember 2014 abgelaufen. [X.]urch den Eingang des Antrages auf Erlass eines [X.] am 30.
[X.]ezember 2014 und dessen anschließende Zustellung sei die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Verjährungsfrist des §
199 Abs.
4 BGB noch nicht abgelaufen gewesen.
[X.]ie streitige Klausel halte aber richterlicher Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht des Erstrichters handele es sich vorliegend um einen Verbraucher-darlehensvertrag. [X.]er Beklagte habe als Unternehmer gehandelt. Auf eine Ge-winnerzielungsabsicht komme es dafür genauso wenig an wie darauf, dass die [X.]arlehensvergabe nicht zum Kerngeschäft des [X.] gehöre und dass die-ser nur an seine Mitglieder [X.]arlehen vergebe.
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-
Für [X.] habe der [X.] zwar im Grundsatz festgehalten, dass die Vereinbarung von [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. [X.]iese Rechtsprechung [X.] jedoch die Kreditvergabe durch Banken und sei deswegen auf die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht uneingeschränkt übertragbar.
Entgegen der
Ansicht des [X.] sei allerdings die Rechtsprechung des [X.] nicht schon deshalb unanwendbar, weil keine Bearbei-tungsgebühr im Streit stehe, sondern eine "Kostenbeteiligung". [X.]iese betreffe nämlich Aufwand für Tätigkeiten, zu denen der Beklagte als Verwender neben-vertraglich verpflichtet gewesen sei oder die er überwiegend im eigenen Inte-resse erbracht habe.
Jedoch habe der [X.] die Unwirksamkeit solcher Klauseln vor dem Hintergrund angenommen, dass es sich um eigene Aufwendungen des [X.] handele und die Kosten entgegen dem Leitbild des §
488 Abs.
1 BGB laufzeitunabhängig verlangt würden. [X.]iese Gedanken führten nicht zur Unwirksamkeit der hier angegriffenen Klausel, weil im vorliegenden Falle zum einen kein derart strenges Leitbild des [X.]arlehensvertrages festzustellen sei und zum anderen bei der nach §
307 BGB vorzunehmenden [X.] berücksichtigt werden müsse, dass den Klägern Vorteile eingeräumt würden, welche die vertragliche Regelung nicht als unangemessen erscheinen ließen.
Es handele sich um ein Arbeitgeberdarlehen im Sinne des §
491 Abs.
2 Nr.
4 BGB. Nach dem im ersten Rechtszug unbestrittenen Sachvortrag des [X.] erfolge die [X.]arlehensgewährung zu einem niedrigeren als dem markt-üblichen effektiven [X.]. [X.]ie Kläger hätten also ein gegenüber dem Marktniveau deutlich günstigeres [X.]arlehen erlangt.
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Zwar sei auch auf [X.] das AGB-Recht [X.]. [X.]abei müsse aber berücksichtigt werden, dass Arbeitgeberdarlehen in vielen Punkten in zulässiger Weise von Bankdarlehen im üblichen Sinne abwi-chen. Vorliegend hätten die Parteien etwa ein Kündigungsrecht des [X.] ohne Fristbestimmung für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers ver-einbart. In diesem Zusammenhang erscheine auch die Beteiligung des [X.] am Kostenaufwand für den Vertragsschluss nicht systemwidrig. [X.]enn durch diese laufzeitunabhängige Beteiligung werde sichergestellt, dass auch im Falle der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei dem [X.], der ansonsten als Sozialeinrichtung tätig sei, keine Kosten zurückblie-ben, welche er im Hinblick auf die Erwartung einer langfristigen Vertragsbin-dung auf sich genommen habe. Entscheidend sei jedoch, dass der Nachteil der "Kostenbeteiligung" in seiner Wirkung durch den günstigen Zinssatz mehr als ausgeglichen werde.

II.
[X.]as hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. [X.]en Klägern steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch gegen den [X.] auf Erstattung der an diesen bezahlten "Kostenbeteiligung"
in Höhe von 1.000

812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB zu, weil der Beklagte diese Zahlung ohne rechtlichen Grund erlangt hat. [X.]ie formularmäßige Vereinbarung der "Kostenbeteiligung" in dem [X.]arlehensvertrag ist gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 BGB unwirksam.
1. Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung in Ziffer 9.4.1 [X.]. Ziffer 4 des [X.]arlehensvertrags um Allgemeine 15
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-
Geschäftsbedingungen
im Sinne von §
305
Abs.
1 Satz
1 BGB handelt. [X.]em steht insbesondere nicht entgegen, dass der bezifferte Entgeltbetrag anhand der [X.]aten des einzelnen [X.]arlehensvertrags errechnet und sodann in die [X.] eingetragen worden ist (vgl. [X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 170/13, [X.], 1325 Rn.
21).
2. [X.]ie "Kostenbeteiligung"
hat das Berufungsgericht weiter zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung (§
488 Abs.
1 Satz
2 BGB) noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Son-derleistung. Auch die Tatsache, dass der Beklagte zur Sicherung betrieblicher Altersversorgung und zur Förderung seiner Mitglieder tätig wird, entzieht die
Klausel nicht der AGB-Kontrolle.
a) §
307
Abs.
3 Satz
1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Ob eine Klausel nach diesen Grundsät-zen eine kontrollfreie Preisabrede
oder eine kontrollfähige [X.] enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.
[X.]iese hat sich, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu rich-ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c
Abs.
2 BGB zulasten des 18
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-
8
-
Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.]surteile vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
25, vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.]Z
209, 71 Rn.
24 und vom 4.
Juli 2017

XI
ZR 562/15, WM
2017, 1643 Rn.
25).
b) Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei der angegriffenen Klausel, die der [X.] selbständig auslegen kann (vgl. [X.]surteil vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
15), um eine kontroll-fähige [X.], die eine einmalige und laufzeitunabhängige Beteili-gung der Kläger an den Vertragskosten des [X.] vorsieht, die auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten ist.
An welchen konkreten Kosten sich der [X.]arlehensnehmer mit der Zahlung des pauschal festgesetzten Betrages beteiligen soll, wird im Vertragstext nicht näher ausgeführt. Aus dem an die Klausel anschließenden Text lässt sich ledig-lich ersehen, dass Notariats-
und Gerichtskosten sowie Kosten der [X.] davon nicht umfasst werden, weil diese gesondert umgelegt werden sollen und hinsichtlich ihrer Höhe auf die "Kostenordnung"
und auf den "Tarif der Feuerversicherung"
verwiesen wird. Nach dem in der Vertragsurkunde ge-wählten weiten Wortlaut "Kostenbeteiligung"
sollen folglich alle weiteren, dem [X.] entstehenden Vertragskosten

ganz oder teilweise

auf den [X.]arle-hensnehmer umgelegt werden. [X.]em entspricht eine von
dem [X.] vorge-legte Aufstellung der von der Klausel umfassten Kostenpositionen. [X.]azu gehö-ren nach [X.]arstellung des [X.] Kosten für die Ermittlung des Beleihungs-wertes, für die Bearbeitung des [X.], für die "[X.]arlehensgewäh-rung, z.B. [X.]", für die [X.]arlehensverwaltung über eine Laufzeit von zehn Jahren hinweg, für mögli-21
22
-
9
-
che Anschlussfinanzierungen sowie für die "Weiterentwicklung des [X.]arlehens-programms z.B. Änderungen der [X.]".
[X.]anach regelt die Klausel nach Wortlaut und Zweck kein Entgelt für die Kapitalnutzung. Vielmehr wälzt sie nicht nur Kosten auf den [X.]arlehensnehmer ab, die dem [X.] im Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.]arlehens-vertrages zu Beginn des Vertragsverhältnisses entstehen, sondern auch Kos-ten, die ihm erst im Laufe der zehnjährigen [X.]arlehenslaufzeit entstehen oder möglicherweise entstehen können. In allen Fällen handelt es sich um Aufwand für Tätigkeiten, die der Beklagte

ganz oder überwiegend

im eigenen Interes-se erbringt.
c) [X.]ie hier streitige "Kostenbeteiligung"
stellt

entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung

kein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen dar.
[X.]er Beklagte macht geltend, er handele im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Sicherung von deren betrieblicher Altersversorgung und werde mit der Förderung eines einzelnen Mitglieds durch Gewährung eines zinsgünstigen [X.]arlehens außerhalb seines "Kerngeschäfts"
tätig.
[X.]as stellt jedoch keine zur Erfüllung der Pflichten aus dem [X.]arlehensver-trag hinzutretende Sonderleistung des [X.] dar, sondern beschreibt [X.] geschäftspolitische Entscheidung, neben der Funktion als Pensionskasse seinen Mitgliedern [X.]arlehen zu Sonderkonditionen anzubieten. [X.]ie Bereit-schaft, einen [X.]arlehensvertrag abzuschließen, stellt aber als solche keine be-preisbare Sonderleistung dar. [X.]enn der Abschluss eines Vertrags bildet erst die Grundlage für das Entstehen der wechselseitigen Hauptleistungspflichten und löst vertragliche Vergütungsansprüche aus ([X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
54). Auch die anschließende Kapitalüber-23
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10
-
lassung an den [X.]arlehensnehmer ist keine Sonderleistung, sondern die gesetz-lich geregelte Hauptleistungspflicht des [X.]arlehensgebers, die ebenso wie [X.] Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der [X.]arlehensvaluta im Gegen-seitigkeitsverhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Ob dies der Beklagte als Teil seines "Kerngeschäfts"
betrachtet, ist dabei ohne Belang.
3. [X.]ie danach als [X.] einzuordnende Klausel zur Erhe-bung einer "Kostenbeteiligung"
von 1% der [X.]arlehenssumme hält der [X.] nicht stand. [X.]ie Klausel weicht nach den vom [X.] angewandten Grundsätzen ([X.]surteile vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
66
ff. und XI
ZR
170/13, [X.], 1325 Rn.
71
ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. [X.]adurch werden die Kläger entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt (§
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 BGB).
a) [X.]ie Klausel dient

wie oben ausgeführt

der Abdeckung von Aufwand des [X.] für Tätigkeiten, die dieser im eigenen Interesse erbringt, und wälzt folglich Kosten auf die Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungs-pflicht des [X.] anfallen (vgl. [X.]surteile vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
66 und vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.]Z
209, 71 Rn.
40).
b) Unabhängig davon weicht die Klausel durch die Festlegung eines laufzeitunabhängigen Kostenbeitrags von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in §
488
Abs.
1 Satz
2 BGB ab, das ein laufzeitabhängi-ges Entgelt für die [X.]arlehensgewährung vorsieht (vgl. [X.]surteile vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
67
f. und vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.]Z
209, 71 Rn.
38
ff.).

27
28
29
-
11
-
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt dieses Leitbild auch für den streitgegenständlichen [X.]arlehensvertrag. [X.]ie Tatsache, dass der [X.] kein Kreditinstitut, sondern eine Sozialeinrichtung zur betrieblichen Al-tersversorgung ist, ändert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts an der Rechtsnatur des geschlossenen [X.]arlehensvertrages. [X.]essen [X.] Pflichten sind in §
488
Abs.
1 BGB geregelt. Mithin ist auch für dieses [X.]arlehen nach der gesetzlichen Regelung des §
488
Abs.
1 BGB das Entgelt laufzeitabhängig zu leisten (vgl. dazu auch [X.]surteil vom 8.
November 2016

XI
ZR
552/15, [X.], 87 Rn.
36). [X.]ie von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang thematisierte Frage, ob es sich hier um ein Arbeitgeberdarle-hen im Sinne von §
491
Abs.
2
Nr.
2 BGB in der nach Art.
229
§
22
Abs.
2
EGBGB auf den Vertrag zeitlich anwendbaren, vom 1.
August 2002 bis 10.
Juni 2010 gültigen Fassung handelt, ist dafür ohne Bedeutung, da auch insoweit das Leitbild des §
488
Abs.
1 BGB gilt.
Gegen dieses Leitbild verstößt die von dem [X.] verlangte "[X.]", da diese, wie die Regelung in Ziffer 9.4.1 der [X.]arlehensbedin-gungen zeigt, laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Eine Erstattung ist auch bei vorzeitiger Beendigung des [X.]arlehensvertrages ausgeschlossen.
c) [X.]iese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung benachteiligen die Kläger unangemessen nach §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 BGB.
aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird in-diziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist ([X.]surteile vom
18.
Mai 1999

XI
ZR
219/98, [X.]Z
141, 380, 390 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
69). [X.]ie Vermutung des §
307
Abs.
2
Nr.
1 BGB wäre wi-30
31
32
33
-
12
-
derlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden [X.] den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbeson-dere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich ge-rechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist ([X.]surteile vom 14.
Januar 2014

XI
ZR
355/12, [X.]Z
199, 355 Rn.
45 mwN und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR
9/15, [X.], 80 Rn.
32). Solche Gründe sind aber weder von dem [X.] dargetan noch sonst ersichtlich.
(1) [X.]er [X.] hat allerdings entschieden, dass [X.]arlehensnehmer durch laufzeitunabhängige
Bearbeitungsentgelte dann nicht unangemessen benach-teiligt werden, wenn es sich um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele handelt und das strei-tige Bearbeitungsentgelt Teil dabei vorgegebener Förderbedingungen ist ([X.] vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.]Z
209, 71 Rn.
47). [X.]amit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.
Zwar ist auch hier das [X.]arlehen nach den nicht angegriffenen [X.] zu einem unter dem Marktniveau liegenden ef-fektiven [X.] gewährt worden. Eine solche Unterschreitung des [X.] rechtfertigt aber nach der Rechtsprechung des [X.]s für sich genommen nicht die Erhebung eines laufzeitunabhängigen [X.]. [X.] ist zusätzlich, dass das [X.]arlehen der Umsetzung staatlicher Wirtschaftsför-derung dient und die streitige Klausel dem [X.] durch [X.] vorgegeben worden ist (vgl. dazu [X.]surteile vom 16.
Februar 2016

XI
ZR
454/14, [X.]Z
209, 71 Rn.
46
ff. und von 5.
Juli 2016

XI
ZR
101/16, [X.], 470 Rn.
25
ff.). Beide Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anders als in den vom [X.] entschiedenen Fallgestaltungen, die [X.] der [X.] betroffen haben, beruht die [X.]ar-lehensgewährung im vorliegenden Fall nicht auf einem staatlichen Auftrag zur 34
35
-
13
-
finanziellen Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch [X.]surteil vom 19.
Oktober 1993
XI
ZR
49/93, [X.], 2204, 2205) und dem [X.] war es nicht verwehrt, die Bedingungen für die [X.]arlehensgewährung auch hinsichtlich der Erhebung von Gebühren frei zu bestimmen.
(2) Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Vermutung nach §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 BGB sprechen, liegen nicht vor. Wie der [X.] wiederholt ausgeführt hat, ist vom Gesetzgeber mit der Schaffung von §
312a
Abs.
3 BGB in der seit dem 13.
Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet ([X.]sur-teil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
72). Eine unange-messene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf betriebswirtschaft-liche Erwägungen des [X.]arlehensgebers verneint werden. [X.]enn Klauseln in [X.]n, die laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, sind nicht deswegen angemessen, weil der [X.]arlehensgeber eine ge-gebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zur [X.]eckung seiner [X.] nicht für auskömmlich erachtet (vgl. dazu [X.]surteil vom 13.
Mai 2014, aaO Rn.
74
ff.).
bb) Unabhängig davon benachteiligt die hier streitige Klausel bei der ge-botenen Gesamtbetrachtung zusammen mit der den [X.] zu einer fristlo-sen Kündigung des [X.]arlehensvertrags berechtigenden Ziffer 8.2 der [X.]arle-hensbedingungen die Kläger entgegen den Grundsätzen von [X.] und Glau-ben.
(1) Bei der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel ist diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten [X.] zu würdigen (vgl. [X.], Urteile vom 1.
[X.]ezember 1981

[X.], [X.]Z
82, 238, 240
f., vom 23.
November 2005

VIII
ZR
36
37
38
-
14
-
154/04, [X.], 1056 Rn.
22 und vom 17.
September 2009

III
ZR
207/08, NJW 2010, 57 Rn.
16; [X.], Beschluss vom 2.
[X.]ezember 1992

VIII
ARZ 5/92, WM
1993, 701, 702). [X.]enn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die aus der Gesamtregelung für den Vertragspartner des [X.]s resultierende Benachteiligung unangemessen ist ([X.], [X.] vom 2.
[X.]ezember 1992, aaO; [X.], Urteile vom 5.
April 2006

VIII
ZR 163/05, [X.], 2116 Rn.
16 und vom 5.
[X.]ezember 2006

X
ZR 165/03,
NJW 2007, 997 Rn.
27).
(2) [X.]anach werden die Kläger unangemessen benachteiligt, da sie durch das Zusammenwirken des in Ziffer 8.2 der [X.]arlehensbedingungen geregelten Rechts des [X.] zur fristlosen Kündigung des [X.]arlehens mit Ziffer 9.4.1 der [X.]arlehensbedingungen die laufzeitunabhängige "Kostenbeteiligung"
in [X.] von einem Prozent der [X.]arlehenssumme auch dann in vollem Umfang zu leisten haben, wenn der Kläger zu 1 aus Gründen aus dem [X.] ausscheidet, die aus der Sphäre der Arbeitgeberseite herrühren.
Wird nämlich das [X.]arlehen wirksam gekündigt, verbleibt dem [X.] als [X.]arlehensgeber selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit die volle von den [X.] als [X.]arlehensnehmern bereits entrichtete laufzeitunabhängige "Kostenbe-teiligung"
auch dann, wenn die Kläger keinen Anlass für die Kündigung gege-ben haben. Hätte der Beklagte als [X.]arlehensgeber hingegen diese Kosten in den laufenden Zins einkalkuliert, stünde ihm zum Ausgleich seiner Vertragskos-ten und sonstigen Schäden lediglich im Falle einer vom [X.]arlehensnehmer zu vertretenden Vertragsbeendigung eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädi-gung zu (vgl. dazu [X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
170/13, [X.], 1325 Rn.
86). Eine zeitnahe Kündigung kann zudem den im [X.]arlehensvertrag 39
40
-
15
-
genannten effektiven [X.] beträchtlich ansteigen lassen (vgl. dazu [X.] vom 13.
Mai 2014, aaO Rn.
87). [X.]as Zusammenwirken der beiden Klauseln benachteiligt die Kläger als [X.]arlehensnehmer mithin zusätzlich [X.] nach §
307
Abs.
1 BGB, da sie die volle "Kostenbeteiligung"
auch dann zu leisten haben, wenn der [X.]arlehensvertrag aus Gründen gekündigt wird, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen (vgl. dazu auch [X.], [X.], 2138 Rn.
33).
(3) [X.]ie Klausel in Ziffer 9.4.1 der [X.]arlehensbedingungen, die ein nicht eingeschränktes außerordentliches Kündigungsrecht des [X.] bei [X.] des [X.] zu 1 zur Trägergesellschaft des [X.] oder einer mit dieser wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft vorsieht, ist nicht deswegen einer Berücksichtigung in der Gesamtabwägung der beidersei-tigen Interessen entzogen, weil sie bereits für sich unwirksam sein könnte (vgl. dazu [X.], [X.], 2138 Rn.
33).
[X.]enn dem Verwender von Geschäftsbedingungen ist es grundsätzlich versagt, sich darauf zu berufen, eine der von ihm gestellten Klauseln sei [X.] und deswegen bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 1994

VIII
ARZ 3/94, [X.]Z
127, 245, 254). [X.]eswegen ist bei der Beurteilung einer durch mehrere Klauseln ausgelösten Benachteiligung auch eine unwirksame Klausel einzube-ziehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einer weiteren, für sich ge-nommen möglicherweise wirksamen Klausel steht ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 1994, aaO; [X.], Urteile vom 14.
Mai 2003

VIII
ZR 308/02, NJW 2003, 2234, 2235 und vom 5.
[X.]ezember 2006

X
ZR
165/03, NJW 2007, 997 Rn.
27). Ein sich daraus ergebender Summierungseffekt führt

wie hier

bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung im Allgemeinen zur Unwirksamkeit aller in die Gesamtwürdigung einbezogenen Klauseln, weil es 41
42
-
16
-
nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der beteiligten Klauseln [X.] bleiben soll ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 1994, aaO). [X.]eshalb [X.] es in solchen Fällen keiner Entscheidung, welche der in die Gesamtabwä-gung einbezogenen und wegen ihrer Summierungswirkung den Vertragspartner benachteiligenden Klauseln für sich der Inhaltskontrolle standhalten würde (vgl. dazu [X.],
Urteil vom 5.
[X.]ezember 2006, aaO).
cc) Ohne Einfluss auf die Interessenabwägung nach §
307
Abs.
1 Satz
1 BGB ist die Rechtsform des [X.] als Verein auf Gegenseitigkeit, der von dem Gedanken genossenschaftlicher Selbsthilfe geprägt ist (vgl. hierzu
[X.], Urteil vom 26.
Juni 1995

II
ZR
282/93, [X.], 1446, 1447) und bei dem Gewinne regelmäßig nicht Aktionären, sondern den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute kommen. [X.]enn die hier zu prüfende Klausel, mit der eine "Kostenbeteiligung"
von [X.]arlehensnehmern angeordnet wird, betrifft weder das [X.] noch einen zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. [X.]ie Parteien haben vielmehr einen gesonderten [X.]arle-hensvertrag geschlossen, dessen Inhalt in Allgemeinen
Vertragsbedingungen des [X.] im Grundsatz nicht anders geregelt ist als bei einer [X.]arlehens-gewährung durch ein Kreditinstitut. In diesem [X.]arlehensverhältnis hat die nach §
307
Abs.
1 Satz
1 BGB erforderliche Interessenabwägung nach objektiv ge-neralisierenden Kriterien zu erfolgen, die von der Rechtsform des [X.] als VVaG im Grundsatz nicht berührt werden (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 19.
[X.]ezember 2012

IV
ZR
200/10, [X.], 565 Rn.
14).
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von dem
[X.] erhobene Einrede der Verjährung (§
214
Abs.
1 BGB) für nicht durchgreifend erachtet.
[X.]er [X.] hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt im Rahmen von [X.]n ([X.]surteil vom 28.
Oktober 43
44
45
-
17
-
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115 Rn.
46) und [X.] ([X.]surteil vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
562/15, WM
2017, 1643 Rn.
94
ff.) eine Klageerhebung erst im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. [X.]enn in [X.] hatte sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte heraus-gebildet, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam sind. Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht
risikofrei, aber zumutbar.
Gemessen hieran ist der streitige bereicherungsrechtliche Rückzah-lungsanspruch der Kläger nicht verjährt. [X.]ieser ist zwar bereits mit Zahlung im Jahr 2005 entstanden (§
199
Abs.
1
Nr.
1 BGB). [X.]a die dreijährige Regelverjäh-rung des §
195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung

wie dargelegt

erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die [X.] aber durch den am 30.
[X.]ezember 2014 eingegangenen Antrag auf Er-lass eines Mahnbescheids, der dem [X.] am 9.
Januar 2015 zugestellt wurde, rechtzeitig vor Ende des Jahres 2014 gehemmt (§
204
Abs.
1
Nr.
3 BGB, §
253
Abs.
1, §
167 ZPO).

III.
[X.]as angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). [X.]er [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die
Sache entscheidungsreif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). [X.]as Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§
139 Abs.
2 Satz
1 ZPO) nicht geboten. [X.]er Klage ist danach 46
47
-
18
-

bis auf den für vorgerichtlich gezogene Nutzungen begehrten Ersatz

stattzu-geben.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Anspruch aus §
818
Abs.
1 BGB grundsätzlich auf die Herausgabe der vom [X.] tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei einer Bank besteht inso-weit eine tatsächliche Vermutung, dass diese Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. hierzu [X.]surteile vom 24.
April 2007

XI
ZR
17/06, [X.]Z
172, 147 Rn.
35 mwN und vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115 Rn.
71). Eine entsprechende Vermutung, dass auch ein Versicherer

wie hier der Beklagte

Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat, besteht aber nach der maßgebenden Rechtsprechung des für das Versi-cherungsrecht zuständigen IV.
Zivilsenats nicht ([X.], Urteile vom 11.
Novem-ber 2015

IV
ZR
513/14, [X.], 2311 Rn.
48, vom 25.
Januar 2017

IV
ZR
173/15, NJW-RR 2017, 485 Rn.
28 und vom 21.
Juni 2017

IV
ZR
176/15, NJW 2017, 2406 Rn.
25). Zur Höhe der von dem [X.] gezogenen Nutzungen haben auch die als Gläubiger des Anspruchs darlegungsbelasteten Kläger [X.] Anhaltspunkte vorgetragen.

48
-
19
-
IV.
[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO.

Ellenberger

Maihold

Matthias

[X.]erstadt

[X.]auber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2015 -
2c [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 23.03.2016 -
2 S 349/15 -

49

Meta

XI ZR 157/16

17.10.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. XI ZR 157/16 (REWIS RS 2017, 3869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3869

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XI ZR 157/16

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